Wasser-Recht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Brüder Grimm
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Wasser-Recht
Untertitel:
aus: Deutsche Sagen, Band 1, S. 78
Herausgeber:
Auflage: 1. Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1816
Verlag: Nicolai
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Berlin
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Google, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: [1]
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite
[78]
61.
Wasser-Recht.
Bräuner’s Curiositäten S. 31.
Schönfeld de spectris. Marburgi. 1685. p. 19.

Bei Leipzig, wo die Elster in die Pleisse fällt, pflegt im Sommer das junge Volk zu baden, aber das Wasser hat da einen betrüglichen Lauf, zuweilen Untiefen, zuweilen Sandbänke, besonders an einem Ort, welcher das Studentenbad genannt wird. Davon, wie von andern Flüssen, ist gemeine Sage, daß es alle Jahr einen Menschen haben müsse, wie auch fast jeden Sommer ein Mensch darin ertrinkt und wird davon geglaubt, daß die Wasser-Nixe einen hinunter ziehe.

Man erzählt, daß die Nixen vorher auf dem Wasser zu tanzen pflegen, wann einer ertrinken wird.

Kindern, die baden wollen und am Ufer stehen, rufen die Eltern in Hessen warnend zu: „der Nöcken (Nix) mögte dich hineinziehen!“ Folgenden Kinderreim hat man:

Nix in der Grube,
du bist ein böser Bube,
wasch dir deine Beinchen
mit rothen Ziegelsteinchen!