Wikisource:Auskunft/Archiv/2014/Juni

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Ist das ein "amtliches Dokument"?

Hallo Kollegen! Ich möchte gern zur Ergänzung des Wikipedia-Artikels "w:Tübinger Beschluss" das entsprechende Dokument im Volltext bereitstellen: Benutzer:UweRohwedder/Tübinger Beschluss (WRK 1949) Nun meine Frage: Handelt es sich dabei um ein "amtliches Dokument", das gemäß UrhG frei wäre, oder gibt es hier urheberrechtliche Einwände gegen eine Einstellung auf Wikisource? --UweRohwedder (Diskussion) 12:59, 9. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]

Meinst Du "Amtliches Werk"? Ich würde sagen: eher nein. Die HRK ist ja ein Lobbyverband mit freiwilliger Mitgliedschaft und kann daher keine Gesetze oder Verordnungen veröffentlichen, die als "amtliches Werk" durchgehen könnten. --AndreasPraefcke (Diskussion) 22:35, 9. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]
Deine Aw. verstehe ich so, dass "amtlich" gleichbedeutend sei mit "staatlich"? Das hielte ich aber für eine unzulässige Verengung, denn natürlich handeln auch die Rektoren nicht als Privatpersonen, sondern in Ausübung ihres Amtes, und natürlich sind Beschlüsse dieser Art "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden" (§ 5 Absatz 2 UrhG) Wenn dem nicht so wäre, wer wäre denn dann der Urheber? Die WRK/HRK als nichtrechtsfähiger Verein kann m.E. keine Urheberrechte beanspruchen, blieben also die zufällig in Tübingen anwesenden 22 oder 23 Rektoren? Das erscheint mir (siehe oben) doch sehr unwahrscheinlich und auch unzweckmäßig. --UweRohwedder (Diskussion) 09:53, 10. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]
Hallo ihr beiden. Grundsätzlich zählt die HRK zur mittelbaren Staatsverwaltung, weil ihre Mitglieder ja größtenteils staatliche Universitäten sind und sie als Institution daher von anderen Institutionen der öffentlichen Verwaltung beherrscht wird. Unabhängig davon ist die entscheidende Frage aber, ob die Hochschulrektorenkonferenz eine Behörde ist. Ich glaube nicht, weil sie anscheinend keine Pflichtaufgaben übertragen bekommt, sondern einen freiwilligen Zusammenschluss darstellt. Damit nimmt sie aber keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 IV VwVfG wahr. Lange Rede, kurzer Sinn: Die HRK gehört zur öffentlichen Verwaltung, ist aber keine Behörde, kein Gericht und kein Parlament und veröffentlicht daher keine amtlichen Werke im Sinne des UrhG. --Koffeeinist (Diskussion) 21:29, 10. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]

Siehe auch: w:Wikipedia:URF#Amtliches_Werk.--Aschmidt (Diskussion) 02:25, 14. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Koffeeinist (Diskussion) 10:42, 28. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]