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Zedler:Cammer-Gericht

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Cammer-Gerichts-Visitationes

Band: 5 (1733), Spalte: 427–434. (Scan)

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Cammer-Gericht, Lat. Camera Imperialis, ist das höchste Gerichte im Heil. Römischen Reiche, vor welchem alle Reichs-Stände nebst ihren Unterthanen, jene unmittelbar, diese mittelbar Recht suchen und nehmen müssen. Die Gelegenheit darzu war die Menge derer Sachen vor dem Käyserlichen Hoff-Rath und die Unbeqvemlichkeit und schwere Kosten vor demselben Processe zu führen, indem er keinen gewissen Ort hatte, sondern dem Käyser nachfolgte, wo dieser hinreißte. Nauclerus Chronogr. It. 50. Micraelius Hist. Polit. II.5. p. 514. Europ. Herold. Tom. I. p. 909. Datte Vol. Rer. German. l. 27. §.5. IV. 1. §.25. Boecleri Not. Imp. XIII. 2. §. 1. Conring. Exercitt. de Judic. Reipubl. Germ. IV. 99. Vitriarius J. Publ. IV. 6 §.1. Pfeffinger ad Vitriar. l.c. Tom. III. p 548. Daher endlich Käyser Maximilianus I. auf dem Reichs-Tage zu Worms an. 1495 den 31 Oct. mit einstimmigen Rath und Auctorität derer Stände das Reichs-Cammer-Gerichte, als das oberste und letzte Gerichte einsetzte. Man darff es aber nicht mit der Käyserlichen Cammer (Camera Imperiali) confudiren, denn diese findet man schon in denen ältesten Urkunden, sie folgte überall dem Käyserlichen Hofe, und dependirte allein von des Käysers Befehlen, bestand auch nur in dem Fisco oder Reichs-Schatze. Von an. 1441 an findet man auch in denen Urkunden eines Käyserlichen ingleichen des Reichs-Cammer-Gerichts gedacht, welches aber eben sowohl als das vorher gedachte nirgends anders als am Käyserlichen Hofe gehalten und daher bißweilen auch das Käyserliche und Reichs-Hof-Gerichte genennet worden. Struuius Hist. Jur. VI. 29. Datte l.c. I. 20 §. ?? VI. 1. §.19. 20. Limnaeus Jur Publ. IX. 4. §.26. Vitriarius l. c. Pfeffinger l. c. [428] Es kan aber wohl seyn, daß solches zu dem noch florirenden Reichs-Cammer-Gerichte Anlaß gegeben, wie denn auf dem Reichs-Tage zu Nürnberg an. 1487 schon sehr starck darüber deliberiret worden. Datte l.c. l. 29. §.9. Lehmann Chron. Spir. VII. 118. Schilter Tom. I. Instit. Jur. Publ. IV. 5. §. 1. Mauritius de Judic. Rothwil. 9. Ob das Cammer-Gerichte von dem Käyser allein, oder auch zugleich von denen Ständen seine Jurisdiction habe empfangen, ist eine starcke Controuers unter denen Publicisten. Diejenigen, so das erstere behaupten wollen, führen nachselde Ursachen an, 1) weil der Käyser der oberste Richter im Reiche und die Quelle aller Jurisdiction wäre, wie die Stände auf dem Reichs-Tage zu Nürnberg an. 1467. solches selbst bekennt hätten, 2) weil alle Iura, deeren die Reichs-Stände nicht ausdrücklich theilhafftig gemacht werden, dem Käyser gehörten, und könne man 3) nicht erweisen, daß bey Einsetzung des Cammer-Gerichts der Käyser denen Ständen das obgedachte Recht gegeben, 4) vielmehr schreibe Rudolphus II, er habe nur in einigen Fällen seine Jurisdiction dem Cammer-Gerichte communiciret, wie es denn 5) das Käyserliche Cammer-Gerichte Consistorium Summi Principis, Imperatorem repraesentans genennt würde, und 6) alle Cammer-Richter und Praesidenten vom Käyser allein gesetzt würden. 7) Weil der Cammer-Richter das Käyserliche Scepter führte, und 8) der Käyser allein die Richter und Adsessores bestraffte, 9) weil alle Cammer-Rescripta und Decreta allein in des Käysers Namen ausgefertiget würden, 10) weil alle Cammer-Bedienten dem Käyser allein scheren müsten, 11) weil die Reichs-Stände keine Jurisdiction über einander hätten, und daher auch dem Cammer-Gerichte keine geben könnten. Paurmeister de Jurisd. Rom. Imp. IV. 121. VI. 18. Stamlerus de Reseruat. Imperat. Fritschius Addit. ad Limn. IX. 2. §. 52. Lampadius de Rep. Rom Germ. III. 16. §.7. seqq. Kulpisius ad Lampad. l.c. ad Monzamb. II. 5. §. 20. Boeclerus Not. Imp. XIII. 2. Scharschmidt ad Schultz J. Publ. II. 2. th. 6. lit. a. b. c. d. Datte Rer. Germ. IV, §.177. Europ. Herold. I. p. 909. Nitzschius ad Art. IV. Capit. Joseph &c.

Dawieder wenden diejenige, so denen Ständen auch das Recht dem Cammer-Gerichte die Jurisdiction zu geben zuschreiben, ein: 1) das Cammer-Gerichte sey vom Käyser und Ständen zugleich eingesetzt worden. 2) die Cammer-Gerichts-Ordnungen und derselben Reformation, Extension und Explication &c. würde von beyden zugleich gemacht. 3) Die Reuision der Ca,,er imd derselben gesprochenen Urtheil geschähe nicht allein von dem Käyser, sondern zugleich vom Chur-Fürsten zu Mäyntz und denenjenigen Ständen, welche die Ordnung träffe, 5) der Käyser gäbe im Reichs-Abschied von Jahr 1566. §. 143. denen Cameralibus Gewalt auf derer Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen Vergleichen und Bewilligen etc. 6) Das Cammer-Gerichte repräsentirte nach denen Worten des R. Absch. de an. 1054 §.165. den Käyser sammt Chur-Fürsten und Ständen. 7) Das Cammer-Gerichte könne ohne derer Stände Einwilligung nicht verlegt werden. 8) Das gantze Reich gäbe sein Quorum zum Unterhalt des Cammer-Gerichts, 9) die Reichs-Stände setzten die gröste Zahl derer Adsessorum, 10) werde dieses Judicium des Käysers und des H. Reichs-Cammer-Gerichte genennet. 11) (?) Wie diese Meynung durch die klaren Worte derer Chur-Fürsten in der Antwort [429] auf obgedachtes Schreiben Käysers Rudolphi II. bey Lundorpio Tom. II. Act. Publ. l. 4. §.4. und durch das Conclusum des Churfürstl. Collegii im Jahr 1704. welches in Fabri Staats-Cantzley Tom. IX. c.4. §.2. p.255 steht, bekräfftiget werde. Besoldus Thes. Pract. voc. Cammer-Gericht. Blumius Proc. Camer. XXV.6. Gailius Obseru. I. 41. §.4. seq. Otto J Publ. XI. p.345. Wurmser Exerc. J. Publ. VII. 22.25. Speidelius Spec. voc. Cammer-Gericht p.166. Klock. de Contribut. XIX. 12. Limnaeus ad Capitul. Ferdin. III. Art. 30. voc. Churfürst. §.4. 5. J. Publ. IX. 2. §.55. Mulzius Corp J. Publ. ll.25. §.6 Strauchius Diss. Exot. XIII. 5. Schweder P. Spec Introd. in J.Publ. l.13. §.8. Thomasius ad Monzamb. V.20. Struuius Synt. J.Publ. XXIV. 58 Vitriarius J. Publ. III.2 §.67. Pfeffinger ad Vitriar. l.c.

Einige theilen das Cammer-Gerichte ein in Judicium Senatus und Audientiae und nennen Judicium Audientiae die sollenne Zusammenkunfft des Cammer-Richters und Adsessorum, da die geschwornen Cammer-Procuratores angehöret werden. Judicium Senatus heist die Zusammenkunfft, worinnen die in Audientia vorgebrachten Sachen überlegt und entschieden werden, wobey der vornehmste Cammer-Richter oder in dessen Abwesenheit der andere praesidirt. Beckmann Diss. de Justic. Camer. Diuis. Vitriarius l.c. IV 6. §.4. seqq.

Maximilianus ordnete es zu Franckfurt an; als aber zwey Jahr hernach die Stände des Reichs zu Worms zusammen kamen, wurde es dahin beruffen, von da an. 1501 nach Nürnberg, das folgende Jahr nach Augspurg, an. 1503 nach Regenspurg und an. 1509 zum andern mahle nach Worms verlegt, doch muste es auch dieses mahl von hier fort, und kam an. 151 nach Speyer und an. 15 4 zum dritten mahle nach Worms. Nach dem Todte Maximilianu I schien es fast verleschen zu seyn, doch bemühte sich der Chur-Fürst zu Pfaltz als vicarius solches zu erhalten, biß Carolus V. zur Käyserlichen Würde erhoben wurde, welcher es wieder anrichtete, mit etlichen Personen vermehrte und an. 1521 befahl, es zu Nürnberg zu halten. Hier blieb es nicht über 3 Jahr, sondern kam nach Eßlingen und an. 1527 wieder nach Speyer, welcher Ort an. 1530 zu dessen beständigen Sitz erwählet worden, wie denn auch solches biß an. 1688 wenig Jahre ausgenommen, nehmlich an. 1539 1540, da es zu Wimpffen; und an. 1555 und 1556 da es zu Eßlingen gewesen, zu Speyer gehalten worden. Nachdem aber an. 1688 Speyer von denen Frantzosen eingenommen und gar verbrannt worden, hat man es 2 Jahr darauf nach Wetzlar verlegt, wo es bis jetzo floriret. Hoffmann Resp. Jur. in Ad pend. p.42. Datte Vol. Rer. German. IV.1. §.172. Lünig P. Gen. des Reichs-Archius II. 6. Tit. Discurs von beyden höchsten Reichs-Gerichten v. 8 p.56. Vitriarius l.c. IV. 6. §.8. Pfeffinger ad h. l. Man hat es von Wetzlar an einen sichern Ort bringen wollen, es ist aber nicht zu Stande kommen. Fabri Staats-Cantzley III. 10. p.782. seqq. IV. 12. p 621. seqq.

In diesem Cammer-Gerichte sitzen der Cammer-Richter und 4 Praesidenten, welche den Käyser vorstellen, das übrige sind Adsessores. Visitations-Memorial apud de Ludolff Corp. Jur. Camer. §.180 v.5. Mulzius Corp. Jur. Publ. II. 20. §.110. [?] Limnaeus J. Publ. IX. 2. §.77. Fabri Staats-Cantzley IX.3 §.13. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §. 9.

Der Cammer-Richter muß ein Teutscher von Fürstlichem [430] oder Gräfflichen Stande oder wenigstens ein Baron seyn, welcher sich zur Catholischen oder Evangelischen Religion bekennet. Er wird allezeit von dem Römischen Käyser, oder in seiner Abwesenheit von dem Römischen Könige oder von denen Vicariis gesetzt. Wegen der Religion haben die Protestanten öffters Vorstellung gethan, daß Wechselsweise auf einen Catholischen allezeit ein Evangelischer erwählet würde, allein sie haben nicht durchdringen können. Reichs-Abschied de an. 1548. §.23. Cammer-Gerichts-Ordnung de an. 1495. Tit. wie nach abkommen des Cammer-Richters und derer Urtheiler andere gesetzt werden sollen §.2. de an. 1521. Tit.IV. de an. 1555. l. r. §.1. 3. l.3. §.1. l.4. §.1. I. 7.5 Westphäl. Fried. V. 53. Lehmann de Pace Relig. II. 48. seq. Blumius de Proc. Camer. V.3. seqq. Lundorpius Tom.I. Act. Publ. l.38. §.2. Faber T.XVIII. der Staats-Cantzley V.9 Obrecht not. ad Instrum. Pac. V. 53. von Herde Grund-Veste des Heil. Röm. R. III. seq. Ludolff Corp. Jur. Camer. l.10.seqq. Vitriarius l.c. §.10. Pfeffinger ad Vitr. l.c. Tom IV. p.556. seqq.

Nächst diesem sind noch 4 Praesidenten, deren 2 der Augspurgischen Confession und 2 der Catholischen Religion zugethan seyn sollen. Anfangs wuste man nichts von dergleichen Praesidenten, weil aber in der C. Ger. ORdn. de an. 1495 §.1. verordnet, daß der Cammer-Richter in Fürstlichen Affairen selbst zugegen seyn solte, u. überlegte, daß Kranckheit oder andere Verhinderungen sich ereignen könnten, beliebte man in der C. Ger. Ordn. de an. 1500. III.1, de an. 1521.l. III. IV.3.1. IV. aus denen 16 Adsessoribus 2 wenigstens Grafen oder Frey-HErren zu ernennen, welche des abwesenden Cammer-Richters Stelle verträten, sie wurden aber Anfangs nicht Praesidenten genennt, biß man endlich in der C. Ger. Ordn. de an. 1555 l.10. §.13.seqq diese Benennung findet. Anno 1570 wurde der dritte vermöge des in diesem Jahre abgefaßten Reichs-Abschieds hinzu gethan, und durch den Westphälischen Friedens-Schluß V 53. und R.Absch. de an. 1654. §.1 zählt man dererselben vier. Anfangs wurden sie sowohl als der Cammer-Richter auf dem Reichs-Tage erwählet, allein Carolus V. vindicirte sich dieses Recht, welches auch seine Nachfolger gethan. Blumius de Proc. Camer. VII. 4.seqq. Ludolff Corp. Jur. Camer. l.1. §.1. Fritschius Elect. J. Publ. R. G. 3. p.21. Faber Tom. III. der Staats-Cantzley X. 3. Thucelius Elect. J. Publ. X. p.387.

Derer Adsessorum waren Anfangs 16. wozu an. 1521 noch 2 kamen. An. 1530 vermehrte man ihre Zahl biß auf 14, zu welchen an. 1557 16 Extraordinarii aber nur auf 15 Monathe angenommen worden, an. 1566 wurden die Ordinarii, die beyden Praesides mit gerechnet, auf 32 verstärcket, an. 1570 erhöhete man die Zahl derer Praesidum und Adsessorum auf 41, endlich ist an. 1648 beschlossen worden, daß ohne die 4 Praesidenten 50 Beysitzer bleiben sollen. Allein diese Zahl ist niemahls vollständig gewesen, aus Mangel derer Besoldungen, darüber sich das Cammer-Gerichte offt beschweret hat, biß endlich an. 1719 den 7. Dec. der Reichs-Tags-Schluß dahin ausgefallen, daß künfftig nur 25 Adsessores seyn solten. Faber Tom. IV. der Staats-Cantzley XII. 1. Tom. XXXIV. c.XVI. S.1. Fritschius ad Limn. IX 2.§.14. Monzambano V. 20. Kulpisius ad h.l. Pfeffinger ad Vitriar. l.c. §.11.

Die Wahl derer Adsessorum geschahe sonst auf einem Reichs-Tage, allein nach der Zeit ist ausgemacht [431] worden, daß allezeit jeder Chur-Fürst und jeder Creiß eine gewisse Anzahl praesentirt, deren Eintheilung sich nach der öffteren Veränderung der Zahl derer Adsessorum gerichtet hat, da an. 1648 die Zahl auf 50 erhöht worden, praesentirten unter denen Protestanten die Chur-Fürsten zu Sachsen, BRandenburg und PFaltz jeder zwey, der Ober- und Nieder-Sächsische Creiß jeder 4 und noch einen Wechselsweise, die Augspurgischen Confessions-Verwandte im Fränckischen, Schwäbischen, Ober-Rheinischen und Westphälischen Creisse in jedem Creisse 2 und einen alternatiue durch diese 4 Creisse. Zu denen Catholischen Adsessoribus praesentirt der Käyser zwey, die Chur-Fürsten zu Mäyntz, Trier, Cölln und Bäyern jeder zwey, der Oesterreichische und Burgundische Creiß jeder zwey, der Bäyerische vier, die Catholischen Stände im Fränckischen, Schwäbischen, Ober-Rheinischen und Westphälischen Creisse in jedem zwey, daß also die protestantischen Adsessores sich auf 24, und die Catholischen auf 26 erstreckten. Instr. Pac. Westph. V.53. 57. R. A. de an. 1654. §.169. Blumius l.c. VII.8. Limnaeus J. Publ. IX.2. §.15. sqq. Europ. Herold. P.I. p.883. Thomasius ad Monzamb. l.c. Pufendorff Rer. Suec. XX.87. Muller de Conuent. Circul. VII.7.seqq. Buckisch Obseruat. in Instr. Pac. V. 57. Cocceius J. Publ. Prud. IV: 6. Faber Tom.XVII. der Staats-Cantzley X.1. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §.18 p.562.seqq.

Die Praesentation muß innerhalb 6 Monathen geschehen, welche von der Zeit an, da man des vorigen Adsessoris Todt erfahren, gerechnet werden. Ist nun einer hierinnen säumiog, so hat das Cammer-Gerichte das Jus praesentandi. Die Qualitäten, so zu einem Cammer-Gerichts-Adsessore erfodert werden, bestehen überhaupt darinne, daß er aus rechter Ehe von teutschen Eltern gebohren, von guten Sitten und einem unsträfflichen Leben, von gnugsamer Rechts-Gelehrsamkeit, und der Römisch-Catholischen oder Evangelischen Religion zugethan seyn soll. Ehemahls wurde auch erfodert, daß sie als Doctores und JC ?? auf einer von dem Käyser oder Römischen Könige confirmirten Vniuersität solten gelesen oder wenigstens 5. Jahr studirt haben, allein vermöge des R. A. de an. 1654. §.27. wird heut zu Tage mehr auf die Geschicklichkeit als die fünffjährige Zeit gesehen. C. Ger. Ordn. de an. 1495. §.1. an. 1555. l.4. §.3.seqq. l.10.§.2. I.13.§.1. Recess. Visitat. an. 1713. [?] §.15. apud Ludolf. Corp. Jur. Camer. p.966. Instr. Pac. V. 53.17. Blumius l.c. §.17.22.30.34.35.37. Limnaeus l.c. §.19. Rhetius IV.1. §.12. Mulzius l.c. §.128. Muller l.c. VII. 17. Europ. Herold. Tom. I. p.920. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §.1 .. & 15. p.568.seqq.

Die Adsessores sind von Ungeld, Dath-Zoll und andern Beschweungen auch andern Gerichts-Zwängen frey, und leben unter der Special-Protextion des Käysers. C. Ger. Ordn. von an. 1555. l. 49. Demaisius de J. Camer. L. VII 7. Blumius l. c. XXIII. 16.seqq. Europ. Herold. Tom.I. p.911. Limnaeus l.c. §.35. Lundorpius Tom. VII Act.Publ. VI,569. Nitzschius an Capitul. Joseph. XXII.1. Schweder P. Spec. Introd. J. Publ. l.20. §.6. Fritschius Elect. J. Publ. II.5. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §.16.

Nächst denen gemeldeten Personen gehören noch zum Cammer-Gerichte der Käyserliche Fiscal, der Aduocatus Fisci, 24 Aduocaten und Anwälde, wozu an. 1570 noch 6 neue Anwälde kommen, wiewohl jetzo deren noch eine [432] grössere Anzahl ist. Ord. Camer. de an. 1555. l.15 §.1. seqq. l.16. l.45. de an. 1614. l.28.seq. l.59. R. A. de an. 1570. §.57. de an. 1654. §.11. Blumius l.c. VIII. Ludolf l.c. p.992. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §.19.

Zum Cammer-Gerichte gehören auch nachfolgende Personen, welche von Chur-Fürsten zu Mayntz gesetzt, und auch meistentheils von ihm besoldet werden, als da sind der Cantzley-Verwalter, welcher die Cantzley-Geschäffte dirigiret, die Protonotarii, welche die Vota derer Adsessorum und die Recesse derer Anwälde niederschreiben, und die Registraturen verfertigen, die Notarii, deren Haupt-Verrichtung mit denen Protonotariis in vielen Stücken übereintrifft, und pflegen sie die Bescheide und Urtheile einzutragen. Die Lectores oder Leser colligiren und heben die Acten fleißig auf, die Registratores, welches die ältesten Notarii sind, und die Registraturen im Gerichts-Protocoll verfertigen, die Secretarii, Ingrossisten und Copisten, welche das, was der Cantzley-Verwalter, die Protonotarii und Notarii ihnen aufftragen, schreiben müssen, der Cantzley-Knecht, welcher die Cantzley öffnen und schlüssen, auch sonst auffwarten muß, die Pedellen, welche vor der Raths-Stube aufwarten, dieselbe öffnen und zuschlüssen, die Schrifften derer Procuratorn annehmen, und dem Leser überreichen müssen. Die Cammer-Boten, welche die [..]ationes und andere Sachen an gehörigen Ort überbringen und insinuiren müssen, über welche der Boten-Meister gesetzt ist. Ueber dieses haben die Cammer-Gerichts-Personen einen besondern Medicum und einen Pfennig-Meister, welcher das Geld zu Unterhaltung des Cammer-Gerichts von denen Reichs-Ständen annimmt, und jeder Gerichts-Person die Besoldung auszahlt. Ordin. Camer. de an. 1555. l.26.sqq. Fabri Staats-Cantzley XXXV.4. Ludolff l.c. p.622. 990. Blumius l.c. XI. seqq. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §.20.

Die Besoldung derer Cammer-Gerichts-Personen ist nach und nach erhöht worden. Anno 1719 ist ihnen folgende ausgemacht worden:

Dem Cammer-Richter 17600 Gulden
2. Praesidenten 10968
25. Beysitzern 100000
----------
Summa
128568 Gulden
Dem Cantzley-Verwalter 600 Gulden
Dem Fiscal 2400
Dem Aduocato Fisci 1500
Dem Medico 1000
Denen Lesern 120
Dem Pfennig-Meister 900
Dem Boten-Meister 120
2. Pedellen 400
12. reitenden Boten 900
----------
Summa derer Officianten Besold. 7940 Gulden

Was die Jurisdiction des Cammer-Gerichts anlangt, so ist ein grosser Streit, ob es Concurrentem Jurisdictionem mit dem Käyserlichen Hof-Raths-Collegio habe, wenigstens ist die Jurisdiction des Cammer-Gerichts gegründet: 1) gegen alle so dem Reiche unmittelbar unterworffen; 2) wenn der Richter erster Instanz auf beschehnes Ersuchen der Partey in Zeit eines Monaths nicht zum Rechte hilfft; 3) wenn zwischen zwey Unmittelbaren die Jurisdiction streitig, und ein jeder, Pupillen Vormünder zu setzen, berechtiget zu seyn vermeynet; 4) wenn der Beklagte binnen [433] gesetzter Zeit die Außträge nicht beniemet, oder was weiter dißfalls verordnet, befolgt; 5) wenn die Außträge ob Continentiam Causae nicht Statt haben. 6) Wenn wegen Ueberfahrung des Käyserlichen Land-Friedens geklagt wird; 7) wenn die Obrigkeit wieder die Herrenlose Knechte andern nicht Hülffe thut; 8) wenn um die Kosten und Schaden von wegen Handhabung Friedens und Rechtens aufgewendet, geklagt wird; 9) in allen fiscalischen Sachen; 10) in Sachen streitiger Possession zwischen denen Parteyen, so dem Reiche unmittelbar unterworffen; 11) in Pfändung und Gefangener wegen; 12) in Arresten; 13) in Mandat-Sachen; 14) in Relaxation derer Eide ad Effectum agendi; 15) in Sachen ex L. Diffamati, 16) in Compromissen derer Stände, so dem Reiche unmittelbar unterworffen. Hingegen hat das Cammer-Gerichte in folgenden Fällen, als welche zum Theil vor den Reichs-Hoff-Rath gehören, zu decidiren 1) gegen die, so dem Reiche mittelbar unterworffen; 2) so durch besondere Austräge der Cammer-Gerichts-Ordnung oder andere Priuilegien, Freyheiten, gewillkührte und rechtliche Gewohnheiten ausgenommen; 3) in Sachen, so Reichs-Lehne betreffen, und dem einen Theile gäntzlich abgesprochen werden sollen; 4) in Ehe-Sachen; 5) in Peinlichen Sachen, wo eine Leibes-Straffe kan zuerkannt werden. Gutherus Diss. Inaug. de caustis Judic. Aul. fundantibus sine concurrentis cum Jud. Camer. Engelbrecht de Seruit. J. Publ. II. 3. §.30. Mulzius Corp. J. Publ. II. 26. §.8. ab AndlerJPrud. l., II. T. I.P. l. §.36. Rhodingius Pand. Camer. l. 6. seqq. Vffenbach de Judic. Aul. X.1. seqq. Schützius J. Publ. II.4. th. 1. lit.2. Fritschius ad Limn. J. Publ. IX.4. MauritiusÄÄ de Judic. Aul. th. 13. Jo. Cpb. de Hund Diss. de caussis Judic. Camer. fundantibus. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §.13.

Die in dem Cammer-Gerichte anhängigen Sachen können bey Straffe 10. Marck Löthigen Goldes nicht in das Reichs-Hoff-Raths-Collegium gespielt werden. Mauritius l.c. th.14. Blumius l.c. XXV. 18. seqq.

Wenn das Cammer-Gerichte in einer Sache ein Urtheil gesprochen, kan man dawieder nicht adpelliren, wenn aber die Sache nicht unter 2000 Reichs-Thaler betrifft, so kan eine Reuision derer Acten gesucht und erhalten werden, siehe Reuisio. Mit der Exsecuiton hat es bey mächtigen Reichs-Ständen stets Schwürigkeiten gesetzt, weil sie die wieder sich gesprochene Senzent vom Cammer-Gerichte nicht haben respectiren wollen, und ist sowohl ehemahls, als auf dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg vielmahls auf nachdrückliche Exsecutions-Mittel gedacht worden, es sind aber die Berathschlagungen fruchtloß abgelauffen. [a]n. 1704 wurde das Cammer-Gerichte wegen einiger unter dessen Mit-Gliedern entstandenen Streitigkeiten geschlossen, nachdem man aber auf inständiges Anhalten derer Reichs-Stände eine Visitation dieses hochlöblichen Collegii und die Absendung gewisser Commissarien resouirt hat, so ist es endlich zu grossen Vergnügen derer Parteyen an. 1711 wieder eröffnet und an. 1713 ein neuer Visitations-Abschied zur Verbesserung desselben errichtet worden. Der Käyserliche Principal-Commissarius, der die gantze Untersuchung dirigirte, war Rupertus von Bothmann, Gefürsteter Abt zu Kempten. Es ist auch berathschlaget worden, ob man nicht dieses hohe Gerichte an einen bequemen Ort verlegen könnte, und kamen unterschiedene [434] Reichs-Städte dazu in Vorschlag, es bezeigte aber keine Stadt sonderbare Lust dazu. Die Stadt Speyer erbot sich zwar von neuem zu der Auffnahme dieses Collegii, allein mit der Bedingung, daß ihr bey allen künfftigen Krigen eine ewige Neutralität möchte zugelassen werden. Endlich wurde es doch wieder in die Stadt Wetzlar verlegt. Gerhardus de Judic. Aul. & Camer. Die erste Cammer-Gerichts-Ordnung ist an. 1495 publiciret worden, auf welche gleich im folgenden Jahre und an. 1500 wieder eine neue folgte. Im Jahr 1500 wurden auch Artickel des Cammer-Gerichts verfertiget, auf welche nachfolgede Ordnungen gefolgt, an. 1507 Ordnung des Cammer-Gerichts; an. 1517 Abschied derer Käyserlichen Commissarioen; an. 1521 Käyserliches geordnetes Cammer-Gericht, an. 1523 fürgenommene Ordnung, wie am Käyserlichen Cammer-Gerichte in Processen künfftig soll procedirt werden; an. 1527 eine Cammer-Gerichts-Ordnung; an. 1531 Reformation des Käyserlichen Cammer-Gerichts; an. 1533 Cammer-Gerichts-Ordnung; an. 1538 erneuerte und erläuterte Ordnung etlicher Puncte den Gerichtlichen Process im Cammer-Gerichte betreffend; an. 1555 eine Cammer-Gerichts-Ordnung, nach welcher sie sich heut zu Tage richten, ausser daß sie seit dem vieles auf Käyserlichen BEfehl zusammen getragen, welches unter dem Titel: Concept der Käyserlichen Cammer-Gerichts-Ordnung publicirt und von Blumio mit Noten heraus gegeben worden. Werlhoff. Jur. German. Specim. I. Prooem. l.5. Datte Vol. I. Rer. German. IV.1.§.46. Blumius de Proc. Camer. II. 2. Lünig P. Gener. des Reichs-Archius II. 6. §.2. Vitriarius & Pfeffinger l.c. §.50. Tom. IV. p.620. seqq. Bürgermeisters Grafen- und Ritter-Saal II.37 p.239.seqq.