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Zedler:Hof-Gerichte zu Wittenberg

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Hof-Gerichte in Schlesien

Band: 13 (1739), Spalte: 436–437. (Scan)

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Hof-Gerichte zu Wittenberg, ist von dem Durchl. Chur-Fürsten zu Sachsen, Joanne, an. 1529. errichtet, und demselben die unter dem Chur-Creysse behörigen Proceß-Sachen zur Untersuch- und Ausmachung angewiesen worden. Hat des Jahres viermahl Session, und zwar am Tage nach Erhardi, am Tage Mariä Heimsuchung, am Montage Quasimodogeniti, und am Tage nach Michael, da denn die Termine zum Verfahren jederzeit so angesetzet werden, daß gegen den ordentlichen Gerichts-Termin die Parteyen mit Vorstellung ihrer rechtlichen Nothdurfft fertig werden, und alsdenn nach Gelegenheit derer Umstände das benöthigte verabschiedet werden könne.

Die Bescheide selbst werden im Namen des Richters und derer Assessorum abgefasset. Die Anzahl derer Assessorum ist auf 12. Personen, nehmlich 7. von Adel, und 5. Gelehrten. Die Gelehrten sollen entweder in Loco, oder doch in der Nähe seyn, damit die zwischen denen ordentlichen Gerichts-Terminen vorfallende Sachen von ihnen verabschiedet werden können. Dahero werden gemeiniglich die Professores Juris Ordinarii derselben Academie dazu genommen. Mauritius Ober-Hof-Gerichts-Ordnung de an. 1548. it. Ober-Hof-Gerichts-Ordnung de an. 1550. Es ist auch denen im Gericht sitzenden Doctoribus Juris vergönnet, ausser denen ordentlichen Gerichts-Tagen andere Rechts-Sachen, gleich denen Facultäten und Schöppen-Stühlen anzunehmen. Wittenb. Hof-Ger. Ordn. de an. 1550. Tit. von fremden Urtheln Christiani I. Ordn. d. d. 8. Aug. 1588. im Cod. Aug. p. 1347.

Man findet auch bey diesem Gerichte einen Protonotarium, nebst Subalternen, wie auch Aduocatos ordinar. [437] und Procuratores. Der Protonotarius trägt denen in Scabinatu sitzenden Hof-Gerichts-Beysitzern die Sachen vor, ehe noch zu denen Schöppenstuhls- und Facultäts-Verrichtungen geschritten wird. Wegen der gütlichen Handlung ist eingeführt, daß die Partheyen 14. Tage zuvor, ehe sie zum Verhör gelangen, ihre Nothdurfft gantz kurtz zu denen Acten bringen, daß man sogleich das vornehmste erkennen, und die gütliche Handlung mit besserm Fortgange vorgenommen werden könne. Die Strafe in denen Inhibitionibus steigt nicht höher, als auf 30. Rheinische Gold-Gülden, es wäre denn, daß die Halsstarrigkeit eine Verdoppelung erforderte. Naeuius de Jur. Instit. 8. §. 14. Vormahls war der Inhibitus, wenn er weder die Parition in Termino docirte, noch die Inhibition iustificirte, bloß 30. Rheinische Gold-Gülden Straffe zu geben, angehalten; nachgehends aber hat man sich seit an. 1690. nach dem Leipziger Stylo gerichtet, und in dergleichen Fällen erkannt: Daß die Inhibition billig bey Kräfften bleibe; welches Urtheil sich auf den Inhalt der Inhibition beziehet, und gewöhnlicher massen über die Strafe die Erstattung derer Unkosten, Schaden und Interesse zugleich begreifft. Straus Disp. de Interdict. §. ult. Wider die Urtheile werden Läuterungen und Appellationes an die Landes-Regierung nach Dreßden zugelassen. In Substantia feudi kan zwar nicht Execution ertheilet werden; aber wenn die Hülffe in Allodial-Güter anbefohlen, und der Amtmann oder ein anderer Unter-Richter solche über 4. Wochen verziehet, soll er 30. Gülden halb denen Hof-Gerichten, halb demjenigen, dem die Hülffe verweigert, erstatten.

Weil das Hof-Gerichte unter der Landes-Regierung Inspection stehet, pflegt es von derselben, auch extra casum appellationis Verordnungen anzunehmen.

Worinnen dieses Hof-Gerichte von dem Leipziger Ober-Hof-Gerichte unterschieden, zeigt Carpz. Proc. Tit. 2. A. 2. n. 90. Bey Gegen-Einanderhaltung dieser und der Leipziger Ober-Hof-Gerichts-Ordnung hat Thomas. in not .231. ad Ossae Testam. c. 17. p. 474. besondere Anmerckungen über den Streit, zwischen denen Teutschgesinnten Patrioten und zwischen denen Italiänischgesinnten, gemacht. Wabst vom Chur-Fürstenth. Sachsen Sect. II. c. 2. §. 15. seqq. p. 115. seqq.