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Zedler:Mündigkeit, die Volljährigkeit, Voigtbarkeit, Majorennität

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Mündigkeit (Lehns-)

Band: 22 (1739), Spalte: 405. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|22|Mündigkeit, die Volljährigkeit, Voigtbarkeit, Majorennität|405|}}
Weblinks
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Mündigkeit, die Volljährigkeit, Voigtbarkeit, Majorennität, Lat. Majorennitas, heist der Stand dessen, der mündig oder volljährig geworden, oder der seine mündigen Jahre erreichet, wovon unter Mündig.

Zuweilen aber werden die Minderjährigen noch vor denen in den Rechten darzu gesetzten Jahren für mündig gehalten, wenn sie nemlich Veniam aetatis erlangen, das heist, von der hohen Landes-Obrigkeit vor mündig oder volljährig erkläret worden. Worzu aber nach den gemeinen Bürgerlichen oder auch Kayserlichen Rechten bey dem männlichen Geschlechte 20, bey dem weiblichen aber nur 18 volle Jahre erfordert werden, wenn sie nemlich die gedachte Veniam aetatis erlangen wollen.

Nach denen Deutschen Reichs-Gesetzen aber werden die Jahre so genau nicht beobachtet, immassen der Kayser, als oberster Gesetzgeber nach befundener Fähigkeit des Impetranten auch ein anders disponiren kan. Welches denn insgemein unter die sogenannten Vorbehalte (Reservata Imperatoris) gezehlet wird. Wie sich denn auch in der Historie Exempel nicht allein von einzeln Personen, sondern auch gesamten Familien, als Braunschweig, Hessen, Anhalt, Mansfeld, u. s. w. finden, welche nach Gelegenheit im 13 und 14 Jahre vor mündig erkläret worden. Ja so gar auch die Chur-Fürsten des Heil. Röm. Reichs können nach Inhalt der Güldenen Bulle Tit. 7. §. 4. nach erfülletem 18 Jahre die völlige Regierung, ihrer Lande und Leute antreten. Siehe auch Mündigsprechung.