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Zedler:Mündige Kinder

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Mündigkeit, die Volljährigkeit, Voigtbarkeit, Majorennität

Band: 22 (1739), Spalte: 405. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|22|Mündige Kinder|405|}}
Weblinks
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Mündige Kinder, heissen in denen Rechten diejenigen Personen, welche zwar noch ihre Eltern haben, sonst aber gleichwol die zu der so genannten Mündigkeit oder Majorennität erforderlichen Jahre bereits zurücke geleget. Siehe Mündig.