Zedler:Römerzug

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Römhild, Lat. Romhilda

Band: 32 (1742), Spalte: 349. (Scan)

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Römerzug, Lat. Expeditio Romana, heist sonst in denen Deutschen Lehn-Rechten auch die Heerfarth, Hostenditia, die Reichs-Steuer, Reichs-Lehn- oder Ritter-Dienste, u. d. g. und ist die Begleitung, welche die Deutschen Reichs-Vasallen geistlichen und weltlichen Standes nebst ihren Lehnmannen, dem neuerwählten Deutschen Könige, wenn er nach Rom gieng, allda die Kayserliche Krone von der Hand des Pabsts zu empfangen, mit gewisser Mannschafft nach der Grösse ihrer Lehne bey Verlust derselben auf eigene Kosten zu leisten schuldig waren. So bald der Deutsche König über die Alpen kam, pflegte er sich in den Roncalischen Feldern niederzulassen, und wurden so dann diejenigen, so höhere Lehn besassen, zur ersten Nachtwache durch den Herold aufgerufften, dergestalt, daß die, so sich nicht einstellten, oder ohne Erlaubniß zurück geblieben waren, ihrer Lehn vor verlustig erkannt wurden.

Diese Gewohnheit wird von einigen vor sehr alt ausgegeben, und von den Zeiten der Fränckischen Könige hergeleitet, wie man denn eine besondere Constitution Carls III vorzeiget, in welcher, wie es damit allenthalben gehalten werden soll, deutliche Vorschrifft zu finden. Ob aber gleich Velserus, Rittershusius und Freherus, diese Constitution vor ächt angesehen, so haben ihnen doch Conring und andere hierinnen nicht ohne Grund widersprochen. So viel ist wahrscheinlich, daß diese Römerzüge schon zu Ottens I Zeiten ihren Anfang genommen. Sie haben bis auf Carln V gedauret, nach welchem die Deutschen Kayser solche unterlassen, und sich mit dem Titul erwählten Römischen Kaysers begnüget.

Weil aber der Reichs-Vasallen Namen und Antheil zu gemeldten Römerzügen in gewisse Matriculn waren gebracht worden, so hat man nachgehends diejenigen Abgaben, so ieder Stand des Reichs zu den gemeinen Bedürffnissen beyzutragen hat, nach dem Anschlag des Römerzuges gestellet. Besiehe den Articul Roncalia, ingleichen Römer-Monathe, wie auch Adoba, im I Bande, p. 537, und Fahrtlösen, im IX Bande, p. 103; endlich auch Römer-Monath.

Otto Frising l. 2. c. 12. Günther in Ligurino l. 2. Lehmann Speierisch. Chron. l. 2. c. 42. Freher in praef. ad constitut. Caroli III, de feudis. Oelhafen von Schöllnbach in templo pacis Orat. 4. Conring de O. J. G. c. 17. Mauritius de matricula Imperii §. 24. seq. Rhetius J. G. P. l. 1. l. 4. §. 56.