Zedler:Straffe (peinliche)

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Straffe (perpetuirliche)

Band: 40 (1744), Spalte: 585–589. (Scan)

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Straffe (peinliche) Poena criminalis, heißt eigentlich eine solche Straffe, welche einem Uebelthäter, wegen des durch sein begangenes Verbrechen beleidigten gemeinen Wesens, statt der demselben, oder der öffentlichen Obrigkeit deshalber gebührenden Gnugthuung, auferleget wird.

Was aber bey deren Ausfällung vornehmlich zu beobachten, ist theils schon unter dem Artickel Sententz (peinliche) [586] im XXXVII Bande, p. 175 u. ff. mit mehrerm gezeiget worden; theils soll es auch gegenwärtig noch deutlicher gemacht werden.

Demnach nun der Proceß so weit gebracht worden, daß die dem Inquisiten zugelassene Defensionalien in Ordnung der Abstraffung eingereicht worden; so liegt dem Gerichte ob, die eingestellete Defensionales reifflich zu überlegen, und zu sehen, was der Delinquent zu seiner Entschuldigung und Absolution vorgebracht, oder ob die ordentliche Straffe, denen Umständen nach, statt finde, oder ob selbige vielmehr zu schärffen sey? Da aber die Defensionales das Gericht zweiffelhafftig machen, also daß selbiges anstehet, was nach Inhalt fürgebrachter Umstände und Rechts-Sätzen für ein Urtheil zu schöpffen; so wäre nothwendig, zumahl in besorglichen und schweren Fällen, bey einem Rechtsgelehrten deswegen ein Consult einzuholen. Siehe Rath der Rechtsgelehrten, im XXX Bande, p. 962. Auf Einkommung dessen muß hiernächst bey Haltung des peinlichen Hals-Gerichts und Zuerkennung der Straffe dasjenige erkieset werden, welches der Vernunfft, denen Landes-Gesetzen, dem üblichen Gebrauch, und gemeinen vorgeschriebenen Rechten gemäß ist: Sintemahlen man die Consulta bey rechtmäßigen wiederwärtigen Ursachen nicht gebunden, noch jederzeit denenselben zu trauen ist, aldieweilen manchmahl die Consulten ausgeforscht werden, die denn, auf vorhergehende Bestechung, das härtere vor dem mildern einrathen, aus einem Elephanten eine Mücken, oder hingegen aus einer Mücken einen Elephanten zu machen wissen. Ist dannenhero nothwendig, daß ein Gericht die Umstände der That mit äusserstem Fleiß erwege, und, der Wahrheit nach, ein den Rechten gemässes Urtheil abfasse.

Zu Erläuterung dieses Haupt-Punctes aber ist zu wissen, daß die peinlichen Straffen überhaupt in drey Glieder, als 1) Lebens- 2) Leibes- und 3) willkührliche Straffen abgetheilet werden.

Unter denen Lebens-Straffen werden, jetzigem Gebrauch nach, folgende Straffen gezählet: Erstlich die Straffe des Schwerdts, oder das Köpffen, und wird mit nachfolgenden Worten zuerkannt nehmlich, daß der N. mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gestrafft werden solle. Zweytens, das Hencken, welches gemeiniglich in Diebstählen statt hat; und wird deshalber das Urtheil also verfaßt, daß der N. wegen seiner verübten Dieberey an dem Galgen mit dem Strange vom Leben zum Tod hingerichtet werden solle. Drittens das Radbrechen, oder Rädern, so in schweren Lastern zu Vermehrung der Schmertzen dienet, da nehmlich der Delinquent mit vielen, oder wenig Stössen von oben herab, oder von unten hinauf, mit einem Rade zerquetschet, und sodenn öffentlich darauf gelegt wird, so mit diesen Worten zuerkannt wird, daß der Delinquent mit dem Rade, durch Zerstossung seiner Glieder von unten hinauf, oder von oben herab (so in dem Urtheil ausdrücklich beyzusetzen) vom Leben zum Tode gerichtet, und alsdenn öffentlich darauf geleget werden solle. Denn das Radbrechen von unten hinauf ist das schwerste; das von oben herab gelinder, und [587] macht die Nieder-Oesterreichische Landes-Gerichts-Ordnung tit. 48. diese Formalien: Der N. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, ihm alldorten seine Glieder durch den gantzen Leib von unten hinauf mit dem Rade abgestossen, und also vom Leben zum Tode hingerichtet, folgends der todte Cörper in das Rad geflochten werden; wenn es aber von oben herab zu geschehen pflegt, dergestalt: Der N. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, alldorten mit dem Rade von oben herab, anfangs der Hals, hernach das Hertz, nachmahlen alle Gliedmassen, abgestossen, und also vom Leben zum Tode hingerichtet, folgends der todte Cörper in das Rad geflochten werden. Denn dieser Unterscheid ist nach Gestalt vorhandener Boßheit und schwerer That zu gebrauchen. Carpzov P. III. qu. 128. n. 68. und 69. Die vierte Todes-Straffe wird die Ertränckung genennt, welche absonderlich vermöge Tyrolischer Lands-Rechten im Laster zweyfacher Ehe, Nothzucht und Diebstahl, so von einem Weibe geschiehet, gesetzt worden. Siehe auch Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. art. 130. 13[.] und 150. Und wird selbige mit denen Formalien ausgefällt, daß N. mit dem Wasser vom Leben zum Tode gestrafft werden solle. Es wollen aber theils Criminalisten die Straffe der Ertränckung nich mehr practicirlich zu seyn vorgeben. Carpzov p. 3. q. 178. n. 17. Ausser in Lastern des Vater- Mutter- Kinder- und Eheleute-Mords, damit solches Laster um so viel weniger geschehen moge; allwo so denn gemeiniglich die Formel gebraucht wird: daß N. von wegen seines Verbrechens, sammt einem Hunde, Hahnen, Schlangen, und einer Katzen, an statt eines Affens, in einen Sack gesteckt, ins Wasser geworffen, und ertränckt werden solle. Wie denn auch die Straffe des Ertränckens in der Nieder-Oesterreichisch Land-Gerichts-Ordn. d. art. als eine ungebräuchliche Straffe nicht statt hat; davon das mehrere bey jedem derer obbemeldeten Laster ins besondere zu ersehen ist. Den fünfften Ort der Todes-Straffe behält die Straffe des Feuers, so nur in denen aller schweresten Missethaten üblich, und wird mit den Formalien zuerkannt, vermöge Tyrolischer Lands-Ordnung Lib. VIII art. 19. Der N. soll mit Brand gerichtet, und zu Pulver verbrannt werden, vermöge Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. Kayser Carls V aber mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft werden. Hiebey aber lehret die Nieder Oesterreich. Lands-Gerichts-Odnung art. 48. nachfolgende Stücke in Obacht zu nehmen, so auch anderer Orten nicht zu verwerffen. Dafern ein fliessendes Wasser bey der Richtstatt ist, so setzt man darzu: und die Aschen in den N Fluß gestreuet werden; damit so gar die Aschen eines so ruchlosen Menschen auf Erden nicht mehr gelitten werde, ingleichen damit ein und andere Teufflische Hexen-Bannerey unterbleiben moge. Da aber bey Verbrennung des Delinquentens eine Verzweiflung zu besorgen; so pflegt man demselben auch wohl ein Sacklein mit Pulver auf das Hertz zu binden, wenn er nehmlich lebendig verbrannt werden soll. Oder, da ein mildernder [588] Umstand vorhanden; so kan der Delinquent zuvor enthauptet, oder erwürget, und nachgehends verbrannt werden, mit diesen Formalien des Urtheils: Der N. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, alldorten mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode gerichtet, alsdenn der Cörper auf den Scheiter-Hauffen gelegt, durch das Feuer verzehrt, und die Aschen etc. Oder, da nebst den schweren Missethaten, auch Diebstahl unterlauffen, kan man einen halben Galgen in dem Scheiter-Hauffen aufrichten, den Uebelthäter hencken, und hernach verbrennen lassen, mit folgenden Formalien: Der N. soll auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, und alldorten auf einem sonderbaren, in dem Scheiter-Hauffen aufgerichteten Galgen, durch den Strang vom Leben zum Tode gerichtet, alsdenn der Cörper zu Staub und Aschen verbrannt, und die Aschen, etc. Die sechste und schwereste Straffe ist die Viertheilung, da der arme Sünder wegen Schwere des Verbrechens lebendig in vier Theile geschnitten und ausgehauen wird, so mehrestens nur in dem Laster verletzter Majestät, gegen denjenigen, der dergleichen geheiligte Person, mit eigener Hand zu ermorden sich unterstehet; ingleichen an Mördern, so schwangere Weiber aufgeschnitten, ausgeübt wird, mit diesen Formalien, da die Viertheilung allein zuerkannt wird: Der N. soll auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, alldorten durch seinen gantzen Leib in vier Theile zerschnitten und zerhauen, und also zum Tode gestrafft, folgends jedes Theil an einem absonderlichen Galgen an den vier Haupt-Strassen zur Abscheu aufgehenckt, und der Kopff aufgesteckt werden. Oder da die That zu erschrecklich, sonderlich bey Aufschneidung schwangerer Weiber, und deren Ermordung, mag das Urtheil also geschärfft werden: Der N. soll auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, ihm alldorten anfangs wegen der begangenen unbarmhertzigen That sein lebendiges Hertz herausgenommen, um das Maul geschlagen, so denn der Leib in vier Theile zerschnitten, und die vier Viertel an vier Strassen, absonderlich aber das Haupt, Hertz und rechte Hand zusammen, männiglich zum Abscheu, aufgehenckt und ausgesteckt werden. Das Erträncken, wie auch Schinden, lebendig vergraben und Pfählen, wie nicht weniger das Viertheilen, Radbrechen und Hencken der Weiber, werden theils aus Sorge zustehender Verzweiflung, theils wegen Schamhafftigkeit des weiblichen Geschlechts, so leicht nicht practicirt. Wie denn zu dem Ende absonderlich in der Tyrolischen Lands-Ordnung die auf eine Kinder-Mörderin art. 41. gesetzte Straffe des lebendigen Eingrabens und Pfählens gemeiniglich in die Straffe des Schwerdts verändert wird.

Da aber der Delinquent gar viel Missethaten, oder gar ein abscheuliches Laster verübet hätte; so kan die Straffe nach Umstände der Sachen geschärfft werden. Und zwar bestehet diese Schärffung der Straffen, wovon unter dem Artickel Straffe (Schärffung der) kürtzlich und vernehmlich in nachfolgenden Stücken: Erstlich, da der arme Sünder auf eine Schleiffen gelegt, und durch [589] unvernünfftige Thier an die Richtstatt geschleiffet wird, so mit diesen Formalien zuerkannt wird. Daß der N. von den unvernünfftigen Thieren zur Richtstatt geschleiffet, und ihm, etc. Zum andern, da der durch das Schwerdt hingerichtete Cörper auf ein Rad, zum abscheulichen Exempel, ausgestecket wird. Dann ob zwar hierdurch keine Leibes-Schmertzen mehr zugefüget werden; so wird doch die dem Cörper anthuende Schmach wegen nicht verstattender Begräbniß, für eine Vermehrung der Straffe gehalten. Bey einer Weibs-Person wird der Cörper unter den Galgen vergraben, der Kopff und die Hände aber nahe an der Strassen aufgesteckt. Drittens, das Reissen mit den glüenden Zangen, wann nehmlich das Verbrennen, oder Rädern, den abscheulichen Umständen der Uebelthat, noch nicht genug proportionirt zu seyn, erachtet werden kan, als da ein fürsetzlicher Mord an hohen Personen, nahen Befreunden, oder, da ein Weibesbild mehr als ein Kind verthan hat. Carpzov lehret p. 1. q. 23. n. 13. u. f. daß so viel Zangen-Risse einem Mörder gegeben werden sollen, so viel er Personen, eine abgerechnet, umgebracht, darvon absonderlich unter dem Artickel Todtschlag mit mehrerm gehandelt werden soll. Wenn also die Zangen-Risse zuerkannt werden; so sollen in dem Urtheil die Orte und Stätte, allwo und wie viel eigentlich Zangen-Risse gemeiniglich an die Brust; das Riemenschneiden aber wird auf den Rücken vollzogen, und mit denen Formalien zuerkannt: Daß N. ein Riemen aus dem Rücken rechter Seits an den N. Ort geschnitten, etc. Daß die N. auf die gewöhnliche Richtstatt geführt, ihre beyde Brüste mit glüenden Zangen heraus gerissen, und sie folgends mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode hingerichtet werden soll.

Und dis sey von Concipirung des Todes-Urtheils genug. Wann aber, und in welchen Uebelthaten eine und andere Straffe statt finde, ist gehörigen Orts bey Abhandlung einer jeden Uebelthat, unter ihrer absonderlichen und eigentlichen Benennung, ausführlich zu ersehen. Siehe übrigens auch den Artickel: Straffe.