Topographia Circuli Burgundici: S. Hubert
[232] S. Hubert oder Andagium, ein Fleck / auff einer Berghalten / da man aber nicht sonders hoch zu steigen / und zwar von Luxemburg / und Lüttich / von jedem Ort zugleich 12. von Bastoigne, Roche, Marche, Rochefort, Neufcastell, und Paliseu, oder Polizolio, nicht geringen Orten / fast in gleicher weite / und von jedem 4. Meil wegs / und zwar in der mitte deß kalten Ardenner Walds / gelegen / und mit Thalhängigen Vorgebürgen umbgeben ist. Hat über 200. Häuser gezehlet / so schön in der Ordnung gestanden / und den meisten theil / umbs Jahr 1605. wol gebauet gewesen. Aber weil dieser Fleck keine Mauren / so hat er von Soldaten / und bißweilen auch von Strassenräubern / und Mordbrennern / nicht wenig Ungelegenheit außzustehen. Die Hertzogin Begga, von der auch dieser Ort den [233] Nahmen Andagium bekommen / hat / zu desselben Auffbawung / den Anfang gemacht. Als hernach der H. Hubertus, gewester Bischoff zu Lüttich / (Anno 825.) allhie begraben worden / hat man diesen Ort / an statt Andagium, zu S. Hubert genant; welcher von 4. Geschwornen regiert wird / deren alle Tag 2. im Ampt seyn / und also abwechslen: Was aber Gerichtssachen seyn / die werden von dem Richter / und 7. Beysitzern / oder Schöpffen / erörtert. Es macht aber diesen Ort insonderheit berühmbt das ansehenliche Benedictiner Kloster / so vor dem Jahr Christi 800. gestifftet worden / und folgends nach dem obgedachten H. tt>Huberto ist genannt worden; dessen Abbt Herr über diesen Flecken / und das gantze weite herumb ligende Gebiet / so man ins gemein S. Huberts Erden / oder Ländlein heisset / ist / und allda die Hohe / Mittlere / und Niedere Obrigkeit hat. Es wird von den Niedern Gerichten in solchem Bezirck / zu dem Obern / oder Hoffgericht deß H. Huberti, oder an das Andagianum Judicium; und von hinnen entweder nach Luxemburg / und ferners gen Mecheln; oder aber auff Lüttich / und von dannen nach Speyer ans Kammer-Gericht / appellirt. Die Ursach dessen ist / dieweil die Lands-Fürstliche Bottmässigkeit über diesen Orth / und Gebiet / noch strittig / und unentscheiden ist / ob selbige dem Hertzog zu Lüzemburg / oder dem Bischoff zu Lüttich / der sonsten / im Geistlichen dieses Orths Oberherr ist / zuständig seye. Daher dann / biß solche Strittigkeit erörtert wird / es sich begiebet / daß die Inwohner offtmals von beeden Theilen nicht geringe Ungelegenheiten außzustehen haben. Was aber Peinliche Sachen anbelangt / so bleibt man dabey / was das gedachte Ober-Gericht zu S. Hubert außspricht / und wird von ihrem Vrtheil nicht appellirt; die Vbelthäter aber werden unter dessen / biß der Proceß gemacht wird / in deß ansehenlichen Schlosses Mirivvart, oder Mirwart / Gefängnuß / verwahret; dieweil die Herren auff Mirwart / durch Mittel ihres Ordinarii, deßwegen / und anders Genusses halben / hierzu / und anderm mehrem / als gleichsam deß Closters zu S. Huberti, Kasten-Vögte / und Schutz[WS 1]-Herren / verpflichtet seyn. Anno 1568. im Weinmonat / hat das Closter allhie einen grossen Schaden gelitten / in deme ein Fränckischer Edelmann / zugenant Janlii, der Calvinischen Religion / die Kirch / sampt dem schönen Thurn / auff welchem bey die 24. Glocken gehangen / verbrant hat; S. Huberti Cörper aber ist vorhero an einen sichern Ort gebracht worden / von welchem er hernach nie mehr ans Tagliecht kommen / und haben allein zween Mönch / sampt dem Abbt / darumb Wissenschafft gehabt. Und seyn dazumal der Abbt / und die Mönch / mit der Flucht / in die nechste Wälder entrunnen. Und dieses sagt der offtangezogene Abbt von Epternach / Johannes Bertelius, der auch am 217. Blat erzehlet / welcher gestalt / zu seiner Zeit / auch von den Holländern / dieses Kloster / sampt dem Flecken / hernach außgeplündert / und der Abbt / Johannes von Maßburg / gefänglich hinweg geführet worden sey. Aubertus Miraeus in Fastis Belgicis, nennet diesen Ort Andainum, und führet den Nahmen von dem dabey gelegnen Bronnen Andaina her / und sagt / daß der H. Beregisus, Abbt und Stiffter deß Monasterii Andainensis, mitten im Ardenner Wald / und im Stifft Lüttich gelegen / so jetzt S. Huberti genant werde / in demselben begraben lige.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Schuß