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Topographia Colonia et al.: Cölln

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Topographia Germaniae
Cölln (heute: Köln)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1646, S. 41–48.
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Cölln.


Es haben vor Zeiten die UBII, die Wetteraw / vnnd den Westerwald / sampt einem Theil Hessenlands / da Marpurg / vnd Giessen ligen / innen gehabt: Weiln sie aber keinen Fried vor den Hessen hatten / so haben sie vmbs Jahr vor Christi Geburt 35. erlangt / daß sie möchten vber Rhein / in Galliam ziehen: Allda auß Vergünstigung Keysers Augusti, ihnen die Felder / so vorhin die Condrusi innen gehabt / auch ein Theil von der Eburonum, vnd Menapiorum Land / eingeben worden / also / daß sie einen guten Theil vom Hertzogthnmb Gülch / vnnd das Stifft Cölln fast gantz eingehabt haben. Vnd werden sie / sonders zweiffels / gleich nach ihrer hinüber Kunfft / die Statt Cölln erbawet haben / dahin / nach fünff vnd achtzig Jahren / nämlich / im Jahr nach Christi Geburt 50. auß Befelch Juliae Agrippinae, einer Tochter Germanici, Keysers Claudii Gemahlin / vnnd Keysers Neronis Mutter / so daselbst gebohren / ein Römisch erbawendes Volck / oder Colonia, ist geführet worden: Daher diese Statt Cölln / von denen dahin gesetzten Römern / vnnd Jhr / der Keyserin / Name / Colonia Agrippinensis, vnd die obgedachte UBII, selbsten nachmals Agrippinenses seyn genannt worden. Vnd daher vergleicht sich noch dieser deß heiligen Römischen Reichs: vnnd Germaniae Secundae Hauptstatt / Regiment / in vielen Stücken / mit dem vor Zeiten wol angestelten / vnnd gewesten Römischen; wie in dem ersten Theil deß Georgen Braunen Stättbuchs / mit mehrerm hievon zulesen. Vnd dahero die jenige die Sach nicht recht verstanden / welche in ihrer Außtheilung / diese Statt/ vnter die Vier Bawren deß Reichs / gesetzt / weiln der Bürgermeister-Knecht / in einem Bawrenkleyd / einen Stecken tragende / ihnen nachgehen; da doch solcher Stecken auch noch von den Römern seinen Vrsprung haben solle. Besiehe hievon P. Bertium lib. 3. Rer. German. in Beschreibung dieser Statt. Vnd deßwegen vermeynet dieselbe / daß sie / vom Anfang her / frey gewesen: Ob schon die Graffen von Arnsberg / oder Areburg / ihre Reichsvögte waren / die das Hochgericht bestelt / den Blutbann daselbst gehabt; vnd ihre Gerechtigkeit hernach den Ertzbischoffen allhie / vberlassen haben. Es hat aber die Statt mit hochgedachten ihren Ertzbischoffen / der Freyheit halber/ viel Streits gehabt / wie hie vnten in den Geschichten angezeigt werden wird / biß / zun Zeiten Keyser Maximilian deß Ersten / die Sach den Herrn Churfürsten zuerörtern vbergeben / vnd endlich dieselbe verglichen / auch die Statt in ihrer alten Possession gelassen worden ist. Es hat aber der Herr Ertzbischoff noch viel Gerechtigkeit in dieser Statt / nicht allein in Geistlichem / sondern auch in Weltlichem / was nämlich / insonderheit den Blutbann / vnd Hochgericht anbelangt / vnd die vorgemelte Graffen von Arnsberg / vor Zeiten allda gehabt haben. Es hat zwar E. E. Hochw. Raht Macht die Beklagte gefänglich einzuziehen / mag auch wider sie inquiriren: Aber das vrtheilen / vnd ledig sprechen / vnd also der fürnembste Gewalt / ist deß Ertzbischoffs. Daher es geschehen kan / daß die jenige / so der Raht deß Tods würdig zu seyn / erkennet / deß Ertzbischoffs Schultheiß ledig spricht. Der Eyd / so die Statt ihrem Ertzbischoff zuthun / im Brauch hat / lautet also: Diesen Tag heut / vnd diese Tag all / vnd von diesem Tag fort / hulden wir freye Bürger zu Cölln / vnserm Herrn N. Churfürsten zu Cölln / trew vnd hold zuseyn / als lang er vns hält in Rechte / vnd Ehren / bey vnser guter alter Gewonde / die wir / vnnd vnsere Vorfahren / herbracht haben; behalten vns / vnsern Weibern / vnd Kindern / vnser Statt Cölln / sondere arge List / so vns GOtt helffe / vnd seine Heiligen / etc.

Im Anhang deß H. Reckmanns Lübeckischer Chronick stehet pag. 293. seq. also: Wann ein Bischoff zu Cölln / zu Chor gehet / gehet ihm der Zentgraffe vor / das ist der Blut-Richter: Trägt einen dicken weissen Bengel / Arms dick / zweyer Elen lang. Demnach trägt ein Knecht ein gülden Schwerd / auffrecht in einer Scheiden. Darnach gehen zween Vorlende der Stifft / trägt einer ein [42] grünen / der ander ein weissen Flegel von Sammet / auf der Schultern / zubezengen / daß Cölln ein Bawmann / vnd ein Bawherr deß Reichs sey / vnd der Bischoff ein Haupt darüber. Vnd dieses hat ermelte Chronick. Im vbrigen ist Cölln / wie obgemelt / eine Reichsstatt / erkennet den Keyser für ihren Herrn / hat ihre besondere Freiheiten / Regalien vnd Policeyordnungen / in welchen / vnter andern also stehet: Es ist zuwissen / daß ein Statt von Cöllen ein freye Reichsstatt / vnd alle Bürger freye Königliche Bürger seynd / vnd frey gehuld von einem Röm. König / etc. Vnd ist ihr / der Statt / Monatlich einfacher Reichs Anschlag gewesen / 25. zu Roß / vnnd 200. zu Fuß: Wiewol sie sich folgends wegen der Niderländischen Kriege entschuldiget; vnd daher P. Matth. Wehnerus, in pract. Juris Observationibus, nur 825 .Gülden setzet. Es ist Cölln auch eine Hansee-Statt / vnd zwar das Haupt / deren / so in den Niderlanden / vnd Westphalen ligen. Ist in den Hanseatischen Bund vmbs Jahr Christi 1201. kommen. Es seyn aber die besagte Stätte /deren Haupt Cölln ist / nachfolgende: Als / Duisburg / Wesel / Embrick / Warburg / Vnna / Hamm / Münster / Minden / Osnabruck/ Dortmunt / Söst / Herford / Paderborn / Lemgou / Bilfeld / Lipstatt /Warberg / Cosfeld ; Nieumagen / Zutphen / Rurmund / Arnheim / Venloo / Thiela / Bommel / Elburg / Harderwick; Antorff / Mastricht; Bruck; Daventer / Campen / Swoll; Briela / Dordrecht / Enckhusen / Wieringen / Gröningen / Bolswerd / Staveren / Worcum / Hinlopen /Embden / Middelburg / vnd Zircksee / etc. deren Archivum bey der Statt Cölln ist: Dahin sie auch in wichtigen Sachen / die Kauffmannschafft / etc. betreffende / beruffen werden; sonderlich / wann zu Lübeck / als in der Hauptstatt aller Hansee-Stätt / ein allgemeiner Stätttag gehalten werden solle. Es führet Cölln in ihrem Schild drey Cronen / das dreifache Regiment in der Statt / als deß Herrn Ertzbischoffs / deß Rahts / vnd deß Rectoris der Hohen Schul allda / dardurch anzuzeigen: Davon Nicolaus Reusnerus also geschrieben hat:

Quae tres ostentat Clypeo Regina Coronas
     Tot urbium Coloniae:
Tresne potestates notat, et quibus eminet ipsa,
     Tres dignitates maximas?
Principis una sacri, Magniq; secunda Senatus,
     Academiaeq; tertia.
Felix Urbs, in qua Pietas, Sapentia, Virtus,
     Cives coronat splendidos!
Funiculus triplex haut rumpitur: incluta semper
     Urbis Corona quae triplex
Fulgeat; et totum radiis illuminet urbem,
     Concordiae nodus facit.

Was deß Herrn Ertzbischoffs / so der höchste Regierer deß Geistlichen hohen Stands / allhie ist / Bottmässigkeit anbelangt / so ist davon allhie oben allbereit etwas gesagt worden: Kompt auch hieunten noch ein mehrers hievon ein. Sie / die Statt / wird Bürgerlich also regiert: Daß zwar sechs Bürgermeister; aber nur Zween das Jahr vber regieren: Die andere Zween der Statt Pfenning Verwaltung / oder der Rent-Cammer / vorgesetzt seyn: Vnd die vbrige Zween feyren; biß die Ordnung wider an sie kompt / vnnd den beyden / so vom Regiment abtretten / succediren. Darneben haben sie ihre Verwalter / Richter / Wachtmeister / Einnehmer / Bawmeister / Proviantmeister / vnd dergleichen / welche fürnemlich der Bürger Sachen entscheiden / oder zuentscheiden befehlen. Es ist aber die gantze Bürgeschafft in 22. Zünfften eingetheilet / so sie Gaffelen nennen / vnd keiner / er sey Edel / gelehrt / oder / wie er seyn mag / das Bürgerrecht erlangen kan / wann er sich nicht in eine der gemelten Zünffte / begibet. Dann das Regiment dieser Statt / bestehet nicht auß sonderbaren Geschlechten; sondern auß dem Volck; auß welchem / oder den Zünfften / 49. Personen in den Raht erkiesen werden. Die vbrige / so nicht Bürger / werden Beygeschworne genant. Jährlich auff S. Johannis deß Täuffers Tag / wird die Wahl vorgenommen / vnd diejenigen / so verständig / fromm / vnd mit Tugenden begabt / auch gutes Leutmunds seyn / ohne Ansehung deß Stands / in den Zünfften / vnd zwar deren 36. mit der mehrer Stimm / erwöhlet; welche 36. Rahtsfreunde / wider 13. andere auß den Zünfften erkiesen / damit die Anzahl der 49. Rahtsherrn völlig seye / Vnd die werden die besagte 36. von den Zünfften auffs Rahthauß geführet / da sie den Eyd ablegen / vnd alsobalden darauff die gedachte 13. so man Gebrechsherrn nennet / die sämmeliche 49. Personen aber die zween Ampts-Burgemeister auß jhrem Mittel erwöhlen; deren Ansehen nicht gering ist / sonderlich bey geheimen vnd wichtgen Rahtschlägen / darzu sie auß dem Raht die ältiste erkiesen / vnd zu sich nehmen / so deßwegen der Außschuß genant wird. Ob aber schon / wie gehört / Jährlich ein newe Wahl vorgenommen wird / so werden doch diejenige / so vorhin im Raht gesessen / nicht leichtlich / es seien dann sonderbare Vrsachen verhanden / vbergangen: Sondern man hält diese Ordnung / daß die jenigen / so dieses Jahr oben an gesessen; das folgende / ein nidere Stell besitzen / vnd weniger zuverrichten haben; im dritten Jahr gar feyren; im Vierdten aber wider zum Regiment / durch die Churstimmen / erkiesen werden. Es hat jede Zunfft ihr eigen Hauß / (wie zu Straßburg) da sie zusammen kommen / vnd an den Sontägen ein gutes Gespräch / etc. vnd mässigen Trunck / etc. anstellen / vnd halten. In Justitzsachen bestehet das Ertzbischoffliche Hochgericht von 10. Personen / dessen Vorsteher / oder Praesident / nach alter Gewonheit / der Graf genant wird / vnd der 9. Beysitzer / oder Schöffen hat / welche alle nicht allein Einwohner zu Cölln /sondern auch ligende Güter allda haben müssen. Besagter President kan in Malefitz Sachen auch kein Execution vornehmen / wann nicht / vor Schöpffung deß Vrthels vber die Vbelthäter / in offentlichem Gericht / sie die Delinquenten / eine Nachtlang deß Grafen von Neunar Bottmäßigkeit vbergeben werden. Dann der Grafen von Neuenar / oder Neonardensium, Erbgerechtigkeit solches mit sich gebracht / daß [43] er der Statt erblicher Richter / wegen deß Orts Grund / vnnd Boden were / da die Statt erweitert worden ist. Daher hatte ein Graf die befreyte Bottmässigkeit vber etliche Theil der Statt/ die vor der Zeit ausserhalb derselben gelegen gewesen / folgends aber / auß seiner Zulassung / durch sonderbare Beding / zugleich in die Ringmauren eingeschlossen worden seyn. Es ist zwar selbiges Grafen Geschlecht / mit Graff Adolphen dem Letzten / abgestorben; Aber die Graffen von Bentheim haben sie / wie in anderm / also auch in diesem geerbt; wie sie dann ihren Bevollmächtigten deßwegen zu Cölln haben.

Aber wider auff den Praesidenten / oder Graffen / deß Ertzbischofflichen Hohen Gerichts zukommen; so mag derselbe die / wegen Malefitzsachen / Gefangene / nicht allein auff vnderschiedliche Weise examniren / sondern gar in seinem Hause / in Gegenwart 2. Schöffen / vnd deß geheimen Schreibers / foltern lassen: Wiewol / wann es Hexen / oder Vnholden anbetrifft / drey Rahtsherrn ihme / auß Geheiß / vnd Zulassung / deß Herrn Churfürsten / gewisser Vrsachen halber /zugeben werden; welche / nach Erörterung der Sachen / das Vrtheil fällen / vnd selbiges / wann zuvor der Grafen von Bentheim obgedachtem Privilegio,ein Genügen geschehen / vollziehen: Wie hievon / Item / von deß Herrn Ertzbischoffs Bottmässigkeit in Bürgerlichen; vnd seines Officialis, oder Geistlichen Richters / in Kirchen / etc. Sachen; vnd was deßwegen im Jahr 1506. verglichen worden / beym Joh. Angelio à Werdenh. part. 4. c. 1. fol. 4. 10. & 11. Item, Joh. Limnaeo lib. 7. de Jure publico. c.10. nu. 5. 6. & 7. mit mehrerm zulesen ist. Im vbrigen hat ein jede Zunfft ihren Bannerherin / oder Fendrich / vnd ein jeder derselben einen Schlüssel zu dem Gemach / in welchem der Statt Freyherren / vnd Hauptbrieff verschlossen ligen; wie auch einen Schlüssel zu der Statt Schatz- vnd RentCammer / daß man zu alter Zeit / wann es die Notturfft erfordert / oder etwan ein Argwohn verspüret wird / bey Nacht vnd Tag / visitiren / vnd darauff den Zünfften auffrichtigen Bericht erstatten könne. Endlich / was die dritte Obrigkeit allhie / nämlich / den Rectorn der Hohen Schul / oder Vniversitet / anbelangt / so hat er / sampt den 4. Dechanten / oder Decanis Facultatum, bey derselben / völligen Gewalt vber diejenigen / so solcher Hohen Schul vnterworffen / sowol in Criminal / oder Peinlichen; als auch in Civil / oder denen Sachen / so vnter die vorige nicht gerechnet werden. Vnd ist er nicht allein Richter / sondern auch ein Verwahrer vnd Beschützer der Hohen Schul Freyheiten / welche ein Tochter der Parisischen; vnd eine Mutter deren zu Löven in Braband ist; vnd welche ein Raht allhie / auff seinen Vnkosten / im Jahr 1388. eingeführet / vnd dieselbe Papst Urbanus der VI. befreyet hat. Ausser welcher auch drey Gymnasia; oder offentliche; vnnd vber die hundert andere / vnd privat-Schulen / allhie gezehlet werden sollen.

Man hält Cölln vor die gröste Statt in gantz Teutschland / so wol diß- als jenseit deß Rheins. Hat keine Vorstätte / ligt / wie ein Bogen nach der Länge am Rhein / vber welchen Keyser Constantinus, da eine Brücken geschlagen / die aber Keyser Otto der Grosse / mit bedachtem Raht / wider hinweg gethan hat. Anno 1180. ist die Statt erweitert worden. Hat jetzt 82. oder 83. Thürn / zur Beschützung herumb: Item / einen doppelten (einer sagt / einen trucknen tieffen) Graben / vnd starcke hohe Mauren / mit bedeckten Gängen; innerhalb derselben auch hin vnd wider Weingärten / Apffel- vnd andere fruchtbare Bäume; schöne Spatziergäng / vnd Lustbarkeiten / in / vnd ausser der Statt; vnd 34. Thor. Jst sonsten auch wol erbawet / vnnd stehen sonderlich vmb das Rahthauß / auff dem Marckt / ansehnliche Häuser; ingleichem auch auff dem Hewmarckt. Die Gassen seyn schön weit / vnd mit breiten Steinen gepflastert. Theils sagen von 11. Stifftern / oder Collegiis Canonicorum, 12. Manns- vnd 10. Jungfrawen Klöstern / vnd 19. Pfarrkirchen / deren theils doch auch Canonicaten / vnd Praebenten haben / so allhie zufinden. Andere setzen 19. Pfarrkirchen / 10. Stifftkirchen / 15. Mönchsklöster / 22. Jungfrawen Klöster (vnter welchen 8. die auff dem Haupt schwartze Wielen tragen) 60. oder 59. anderer Bäginenen / oder Nonnen (welche insgemein Schwestern genannt werden) vnd alter Weiber / Convent / 30. Capellen / 2. Gästhäuser / oder Hospitäl / 2. Siechen- oder Kranckenhäuser. 8. Häuser/ darinn alters halben vnvermögene Männer / vnnd Weiber / versorget werden: Item / ein Findelhauß / vnd das Hauß /darinn man die Vnsinnige gefangen hält / so die Cöllner das Hundshauß nennen sollen. In dem Anhang der Lübeckischen Chronick H. Reckmans stehet p. 293. also: Zu Cölln sind 7. Stifft / oder Dömme / vnd 19. Kirchspill / 13. Manns- vnd 13. Frawen Klöster / 2. Manns Capellen / 8. Clausen / darinn beschlossene Schwestern. Noch 30. Capellen mit Altären nicht offenbar / 8. Spitäl vor arme alte Leut / 2. Elenden Herberg / 2. Spitäl vor krancke Leut. 63. Beginnenhäuser / oder Versamlung. Es ist aber schon lang / das dieses geschrieben worden. Es ist aber vnter den erzehlten Kirchen / insonderheit die Ertzbischoffliche / ober der Dom zu S. Peter / zubesichtigen / so Anno 1248. zu bawen angefangen / aber biß daher nicht außgebawet worden; sonsten solche / wegen ihrer Weitläufigkeit / vnnd Grösse / alle in Teutschland vbertreffen würde; vnd könte solche Kirch vnter die Wunderwerck in Europa gezehlet werden. Es wird in solcher / nach altem Herkommen / jedes Jahr der Churfürstl. Regierung / ein newer Stecken angehangen / damit andeutend / wieviel Jahr ein jeglicher Churfürst dem Ertzbisthumb fürgestanden sey. Es werden auch hierinn die Cörper der H. Drey König / wie mans insgemein nennet / oder der Weisen auß Morgenland /in einer rings herumb mit starcken Eisen vergitterte Capeln / mit vielen stattlichen Pocaln / gewiesen /die der Ertzbischoff Reinholdus von Dasselt / vom Keyser Friderico I. als er Meyland eingenommen / außgebetten / vnd hieher geführet hat. Man findet auch da vieler Hertzogen / Fürsten / vnd Bischöffe Monumenta von Ertz vnnd Alabaster. [44] Besagter Reinoldus, solle auch der Macchabeer Gebeine hieher gebracht haben / vnd dieselbe in ihrer eygenen Kirchen liegen. In der eylff tausend Jungfrawen (oder Mägd / so mit S. Vrsula / allhie sollen seyn erschlagen worden) Kirchen / seyn etlich tausend Köpff mit Seidengezeug vberzogen / vnd also in der Kirchen / auff beyden Seiten / gar ordentlich in die Höhe / in vnderschiedliche Kästlein / gesetzt. Die Carthauß / das Jesuiter Collegium: Item / die Kirchen S. Severini, S.Catharinae, S. Joan. S. Georgii, S. Jacobi, S. Panthalconis, (dessen Stiffts Vorsteher Henricus Anno 1641. auff dem Reichstag zu Regenspurg / Session gehabt hat) S. Martini, S. Albani, S. Clarae, S. Cuniberti, der Carmeliten / vnd der Augustiner / seyn auch zusehen. In der Kirchen zu allen Aposteln ist eine Tafel / von einem Weib / so für tod begraben / aber wider zurecht kommen ist. In der Prediger Kirch ist deß Alberti Magni, weyland / Bischoffs zu Regenspurg / Grab / für dem Hohen Altar; vnd werden allda seine geschriebene Sachen von ihme: Item / sein Trinckgeschirr von lauter Crystall; wie auch ein Dorn von der Cron / vnnd ein Creutzlein von dem Holtz deß Creutzes Christi / vnnd ein Fuß von einem vnschuldigen Kindlein gewiesen. Jn S. Gerionis Tempel soll nicht allein er / sondern auch viel hundert Märtyrer / so vnter den Keysern Diocletiano, vnd Maximiniano, vmbgebracht worden / begraben ligen. Das prächtige Rahthauß / sampt dem hohen / herrlich erbawetem / vnd mit Bildern geziertem Thurn daran / vnd in solchem Hause die Bildnüß deß jenigen Burgermeisters / welcher einen Löwen mit dem Dolchen vmbgebracht hat / ist auch fürnemlich zu sehen. Sind fünff Gaden / oder Gewölb vbereinander / wie die Lübeckische Chronick meldet. Gegen vber ist an dem Ort / da vor diesem die Juden ihr Synagog gehabt / eine Capell / so man jetzt Jerusalem nennet; darinn ein Gemählde / so von den Künstlern mit Verwunderung besichtiget wird.

Nun in dieser Volckreichen Statt / haben sich viel/ vnd namhaffte Sachen zugetragen / davon die alte Cöllnische Chronick zulesen ist / die einer biß auffs Jahr 1496. erstreckt hat: Davon obangezogener Werdenhagen am z. a. Blat / nicht gar sonders viel helt: Aber Wilhelm Kyriander / in der Trierischen Chronick / fol. 15. seq. lobet dieselbe / vnnd sagt: Daß den Meister solcher / der Raht / vnnd das Volck zu Cöln / vertheydiget haben.

Wir wollen an diesem Ort allein etwas wenigs von den fürnembsten Geschichten / auß vnderschiedlichen Autorn / anziehen: Als daß Vitellus,bey dieser Statt / von den Kriegsknechten erwöhlet / vnnd für einen Keyser außgeruffen worden ist. Also hat Trajanus allhie sein Keyserthumb / auß Belieben Cocceii Nervae, angefangen / der auch diese Statt auff Römische Art erbawen lassen / vnd sie mit dem Römischen Recht / vnnd Freyheiten / begabet hat. Vnd ist sie hernach vnter den Römern in Ehr vnd Würde gesessen / biß / vnter dem Keyser Constantio, deß Grossen Constantini Vattern / die Francken sie belagert / erobert/ vnd diese vorhin sehr reiche / vnd veste Statt / vertilget haben; die sich gleichwol wider erholet / also / daß sie / bey Regierung Keysers Juliani, wider an das Reich kommen; aber vnter den Keysern Gratiano vnnd Valentiniano, abermals den Francken zutheil worden ist: Da sie dann folgends viel Vngemach außstehen müssen / biß Keyser Otto der Grosse / sie / im Jahr 949. wider dem Reich zugestellet / vnd mit Freiheiten begabet / auch seinem Brudern / dem Ertzbischoff Brunen / zu beschützen vbergeben; welcher die steinerne Brücken allhie /so von der Statt nach Tuitsch vber den Rhein gienge / auß Befelch deß Keysers / wie man wil / vnnd oben gesagt worden ist / (weiln viel Todschläge / vnd Räuberey / bey Nachts / da vorgiengen) hinweg gethan / vnd zu Cölln das Kloster Panthalconis, erbawet hat. Im Jahr 1064. ist ein grosser Zwyspalt zwischen dem Ertzbischoff Anno, vnd den Bürgern / entstanden / die ihn auß der Statt verjagt / der aber mit Heeresmacht solche wider erobert / nach seinem Belieben / mit den Bürgern gehauset / vnnd sie ihme zu schwören gezwungen hat. Keyser Heinrich der Fünffte / hat / kurtz vor seines Vattern / Keyser Henrichs deß Vierdten / Tod / diese Statt / die es mit dem Vatter gehalten / vergebens belägert. Vmb das Ende der Regierung Keyser Friderichs deß Ersten / hat Ertzbischoff Philips zu Cölln / die Statt mit Mauren von newem weiter vmbfangen lassen / welche noch heutiges Tags stehen. Ertzbischoff Conrad hat / nach Keyser Friderichs deß Andern / Tod / da das Reich ohne ein rechtes Haupt war / Cölln zweymal belägert: Vnd da er damit nichts außgericht / die Bürger selbsten / mit Listen / in Vneinigkeit gebracht / dadurch er dann / was er gesucht / erhalten / vnd gar die Schlüssel zu den Stattthoren / in seinem Gewalt gehabt. Sein Nachfahr / Erbischoff Engelbrecht von Falckenburg / hat zwey veste Schlösser da erbawet / vnd die Thor mit seinen Leuten besetzt. Vnd als die Bürger endlich sich vmb die alte Freyheit vmbgesehen / sich wider ermundert / vnnd beyde Schlösser zerstöret / oder Castell / sampt vierzehen Thoren erobert / die Schlösser zerstöret vnd ihre Freyheiten guten Theils wider erlangt: Da seyn sie von ihme / dem Ertzbischoff / belägert; aber durch Vermittelung der Benachbarten / die Sach vertragen worden / daß ihme die Statt sechs tausend Marck Silbers hat geben müssen; wiewol der Bischoff dem Vertrag nicht nachkommen / sondern der Statt auff vnderschiedliche Weg zugesetzt / ihren Burgermeister / Hermann Gryner / durch etliche Mönch / Anno 1262. seinem Löwen fürwerffen lassen / vnnd bey dem Papst / daß die Statt den Bann gethan würde / erhalten: Auch / nach dem Exempel seines Vorfahren / zwischen der Obrigkeit / vnd der Bürgerschafft / solche Vneinigkeiten angesponnen / daß sie auff einem Tag drey blutiges Treffen mit einander gethan / darinnen viel vmbkommen seyn: Welche Zwyspalt hernach / als sich der Bischoff zu den Fürnembsten der Statt gesellet / noch lang / mit [45] grossem Schaden der Bürger / gewähret; biß Albertus Magnus, gewester Bischoff zu Regenspurg / sich ins Mittel gelegt hat, wiewol auch nachgehends es noch immerzu Vnfrieden geben; allein / daß folgends die Sach an dem Keyserlichen Hoff / beym Rudolpho dem Ersten / getrieben worden. Vnd liset man in der Speyrischen Chronick Chr.Lehmani lib. 5. c. 59. Daß besagter Keyser Rudolph / befohlen / der Statt Schlüssel zwo Meil davon zuführen / vnd mit deß Bischoffs Volck darüber eine Schlacht zuhalten: Da dann die Statt / nach grossem Blutvergiessen / ihr Recht / Schlüssel / vnd Statt Obrigkeit erhalten habe: In dem Theatro Urbium Abraham Sauers stehet am 51. Blat also: Anno 1288. ist eine Schlacht geschehen auff der Wöringer Heyde / zwischen den von Cölln / vnd dem Bischoff / vmb die Schlüssel der Statt / vnnd die Schlüssel seynd auff einem sonderlichen darzu gerüsten Wagen mitgeführet / vnnd hat ein blutigen Streit geben / vnnd die Cöllner haben sie Ritterlich erhalten. Obgedachter Werdenhagen aber ziehet diese Schlacht vnter die Regierung Keysers Adolphi, vnd ins Jahr 1297. vnd sagt: Daß die Cöllnische Bürger / ihre Dapfferkeit dardurch sehen lassen / nicht zwo Meilen von der Statt / wie der Außspruch lautet / sondern weiters davon / nämlich / zu Woringen / im Hertzogthumb Braband / dahin man die Thorschlüssel auff dem Wagen hat führen müssen / haben schlagen wollen / daselbsten sie auch obgesieget / vnd die Schlüssel / mit der Bottmässigkeit / vnnd Besitz der Statt / wider vberkommen / vnd zu dessen ewiger Gedächtnüß / S. Bonifacii Kirchen / in S. Severins-Gassen / erbawet haben / in welcher forthin Jährlich / deßwegen ein Fest von dem gantzen Raht gehalten worden sey. Sonsten ligt ein Woringen am Rhein / vnterhalb Cölln / vnd zwischen solcher Statt / vnd Zons / nahend Monheim: Welches wir darbey erinnern; im vbrigen aber einem jeden seine Meynung lassen wollen. Keyser Albrecht hat hernach der Statt viel Gnad erzeiget / vnd sie / wider den Ertzbischoff Wigboldum, beschützet. Anno 1315. war so thewre Zeit / daß man den Armen zuließ / daß sie das Brod von den Läden / vnd wo mans feyl hatte / nehmen mochten / wie obgedachter Sauer schreibet / der auch sagt: Daß Anno 1349. die Jüden allhie verbrandt worden / vnnd im Jahr 1451. bey ein vnd zwantzig tausend Menschen allda gestorben seyen.

Anno 1372. Zweyten sich die Schöffen mit dem Magistrat / vnd theilte sich der Raht in zween Theil / deren einer der Innere von Geschlechten: Vnd der ander der Grössere von den Zünfften war; darüber es abermals zu kriegen / vnnd streiten kam; vnnd wurde die Statt darüber vom Keyser Carolo dem Vierdten / in die Acht; der Ertzbischoff Fridericus aber vom Papst in den Bann gethan.

Anno 1374. war der Rhein so groß / daß er zu Cölln vber die Mauer gieng / vund man mit Schiffen in der Statt fuhr. Anno 1388. war hernach besagtet Rhein / so klein / daß auch die Pferd mitten in dem Rhein giengen / so die Schiff auffwarts führeten / vnnd kauffte man das Rheinwasser. Anno 1392. geschah Veränderung im Raht / den man argwöhnisch hielte. Das folgende Jahr war wider ein Vergleich / zwischen dem Ertzbischoff / vnd der Statt gemacht, darüber der Raht bey den Bürgern verhaßt wurde: Also / daß im Jahr 1396. ein dreyfacher blutiger Scharmützel vorgieng / vnnd zween fürnembste Regimentsherrn geköpfft / die vbrige erstlich in die Gefängnuß gesteckt / hernach alle auß der Statt ins Elend verjagt wurden. Da dann die Bürger darauff gantz einen newen Raht erwöhlet / vnd ein newe Regiments-Form angestellt / auch alle Bürger / ohnangesehen / der alten Geschlechter / in zwey vnd zwantzig Zünfften eingetheilet / welches dann noch / biß auff den heutigen Tag / wie oben gesagt / in acht genommen wird.

Anno 1400. ist Keyser Ruprecht zu Cölln gecrönt worden / weiln die von Aach ihn nicht einlassen wolten. Folgends / vnter Keyser Sigismunden / hatten sie viel mit jhrem Ertzbischoff Dietherico, zuthun / der auch die Statt / aber vergebens / belägert hat. Anno 1428 als die Schöffen einen vnschuldig ins Gefängnuß geleget / hat die Statt / durch einen Vergleich / es dahin gebracht / daß sie / die Schöffen / deß Ertzbischofflichen Hochgerichts allhie / vnnd ihr Graff / oder Praesident / forthin keinen mehr gefangen annehmen / sondern solches dem Statt-Raht zustehen solte; welches noch also / wie auch oben gesagt / auff den heutigen Tag gehalten wird. Anno 1442. kam Keyser Friderich der Vierdte / hieher / deme die Statt gehuldet / vnnd geschworen; hergegen er jhr dero Freyheiten / etc. bestättiget: Vnd als er deß Jahrs 1469. wider hieher gelangt / sie mit mehreren Freyheiten / vnnd Gnaden / vnd darunter mit einer herrlichen Müntz-Gerechtigkeit begabet / auch ihr einen newen Zoll ertheilet hat. Im Jahr 1463. war allhie ein sehr gute / vnd wolfaile Zeit / davon in der Franckenbergischen Chronick / am 57. a. Blat / zulesen.

Anno 1481. nahmen die Bürger / an der Faßnacht / den Raht gefangen; rewete sie aber bald wider / vnnd setzten ihn mit Ehren in sein Ampt / vnd liessen vierzehen Rädlinsführern die Köpff abschlagen. Anno 1486. ließ ihme der newe Römische König Maximilian der Erste / allhie hldigen: Welches dann Anno 1494. als allbereit er Keyser gewesen / vnd hieher kommen / wider geschehen; hergegen er der Statt / auch einen Eyd gethan / vnd der Statt ihre Freyheiten bestättiget hat; wie hutevon beym gedachten Werdenhagen / mit mehrerm zulesen. Jm Jahr 1513. wurde der Raht bezüchtiget / als ob er das Regiment wider auff die alte Form vnd solches gleichsam erblich machen wolte; daher in einer Auffruhr nicht allein selbiger abgeschafft / sondern auch etliche Bürgermeister geköpfft / vnnd ein newer Raht erwöhlet; nach deme erst zuvor im Jahr 1512. allhie ein Reichstag / wie auch Anno 1505. vorhero / einer gehalten worden.

Was folgender Zeit allda vorgangen / ist vnnoht [46] zugedencken / weiln / was davon auffgezeichnet worden / bey den newlichsten Historien Schreibern zufinden ist; vnd sich auch nicht alles hieher / da man sich der Kürtze befleisset / bringen läßt. Wil allein eines bösen Falls noch gedencken / der sich vmb den 22. Wintermonats / deß 1642. Jahrs / zu Cölln begeben / in deme eines Schneiders Weib in der Eichelsteiner Gassen / vermutlich / auß geringer Nahrung / vnd gegenwärtiger bösen Zeit Betrachtung / in eine absinnige Melancholey gerahten / davon kranck worden / derer ihr Mann Labung verschaffen wollen; Sie aber entzwischen ein Messer ergriffen / vnd ihren beyden Kinderlein / deren das ältiste zwey / das andere eines Jahrs alt gewesen / darmit die Kählen abgeschnitten / wolte auch dem Mann / als er wider kommen / an die Kählen / daß er sich deß Weibs genug zu erwehren gehabt hat.

Belangende zum Beschluß / das Bisthumb allhie / so solle S. Maternus, deß heiligen Apostels Petri Discipel / vmbs Jahr Christi 70. allda am ersten das Evangelium geprediget haben; deme mit der Zeit S. Gereon gefolget / so vnter Diocletiano vmbgebracht worden ist. Es fiele hernach dieses Bisthumb dem Arianisino bey / biß vmbs Jahr 420. S. Severinus, der für den anderen Cölnischen wahren Bischoff gehalten wird / solches wider auff den rechten Weg gebracht hat. Ihme hat der Dritte / nämlich / S. Evergislus, oder Evergissus, vnd diesem der Vierdte / S. Aquilinus, oder Solinus, Anno 463. succediert. Zu dessen Zeiten die heilige Vrsula / mit eylff tausend Jungfrawen / die Cron der Märtyrer empfangen haben solle; wie es die Traditiones geben / 5. Simoneus, 6. Carentinus, 7. Remiedius, 8. Cunibertus, 9. Bocaldus, 10. Stephanus, 11. Abeluuinus, 12. Giso, 13. Hanno I., 14. Pharamundus. 15. Agilolphus, oderAgilulphus, vnter welchem im Jahr 743. ein Ertzbisthumb allhie angerichtet / vnd er der Erste Ertzbischoff worden ist. 16. Rangefridus Anno 746. erwöhlet / 17. Hildebertus, 18. Bertholinus, 19. Ricolphus, 20. Hildeboldus, 21. Hattebaldus, 22. Güntherus, 23. Willibertus, 24. Hermannus Pius im Jahr 890. erwöhlet. 25. Witfridus, 26. Bruno Keyser Otthen deß Grossen / Bruder / so allhie in S. Pantalconis Kirchen liget. 27. Folcmarus, 28. Gero, 29. Walramus, welcher den Geronem, so verzuckt worden / lebendig begraben hat. 30. Evergerus, 31. Eribertus, so Anno 1021. gestorben / vnnd für den Ersten Churfürsten gehalten wird. 32. Pilligrinus. 33. Hermannus II. 34. Hanno II. 35. Hildolphus. 36. Sigenuinus. 37. Hermannus III. 38. Fridericus I. 39. Bruno II. 40. Hugo, 41.Arnoldus, 42. Arnoldus II. von Altena / so Anno 1166. gestorben. 43. Friedericus II. 44. Reinoldus. 45. Philippus, so die Statt Cölln erweitert. 46.<--!Vorlage:47--> Bruno III. 47. Adolphus, welcher die Königliche / oder Keyserliche Zierden / vnnd Cron / damit er newlich Keyser Otthen den Vierdten / mit eygener Hand geordnet / auff Keyser Philipsen gewendet / vnd ihme behülfflich gewesen / daß er auch nach zweyen Jahren / der Statt Cölln / so dem besagten Keyser Otthen / getrew verblieben war / sich bemächtiget hat. 48. Bruno IV. 49. Theodoricus, ein Graff von Berg. 50. Engelbertus, auch dieses Stands / Henricus I. 52. Conradus, 53. Engelbertus II. 54. Syfridus, welcher Keyser Adolphen zu Aach gecrönt / vnnd den Graffen von Berg nackend in ein eisern Keficht gesperret hat. 55. Wichbodus, 56. Henricus II. 57. Walramus, 58. Guilielmus, vnter Keyser Carln dem Vierdten. 59. Joannes, 60. Adolphus II. Graff von der Marck. 61. Engelbertus III. 62. Cono von Falckenstein. 63. Fridericus III. 64. Theodoricus. 65. Rupertus Hertzog in Bayern. 66. Hermannus IV. ein Landgraff zu Hessen. 67. Philippus von Thuyn. 68. Hermannus V. ein Graff von Weda / welcher die Religion in seinem Ertzbisthumb ändern wollen / aber davon abgehalten worden / vnnd gestorben Anno 1552. An seiner statt / vnd wider ihn / ward erwöhlet Adolphus III. Graff von Schaumburg / den Bertius für den 69. Bischoff in der Ordnung: Andere für den 71. zehlen / 70. oder 72. Antonius, auch ein Graff von Schaumburg / 71. oder 73. Johann Gebhard / ein Graff von Manßfeld / so Anno 1562. gestorben. 72. oder 74. Friderich Graff von Weda. 73. oder 75. Salentinus, ein Graff von Isenburg / welcher / nach er sich verheurat / das Ertzbisthumb auffgeben hat. 76. Gebhard ein Truchseß von Waldburg / welcher / weil er seinen Vnterthanen die Religion freygelassen / vnnd ein Weib genommen / abgesetzt worden ist. 77. Ernestus, Hertzog in Bayern / so Anno 1612. gestorben. 78. Ferdinandus, der jetzt regierende Herr Ertzbischoff / vnd Churfürst / ein Hertzog in Bayern / so im Jahr 1577. den 7. Octobris gebohren worden. Anno 1642. den 10. Februarij / Newen Calenders / ward zu Cölln ein allgemeines Capitul gehalten / vnd Hertzog Albrechts in Bayern / Herr Sohn / Maximilian Heinrich / Hertzog in Bayern / so den 8. Octobris deß 1621. Jahrs auff diese Welt kommen / zum Coadjutorn / vnd künfftigen Ertzbischoffe / erwöhlet. Es ist der Herr Ertzbischoff / vnnd Churfürst zu Cölln / deß H. Römischen Reichs Ertz-Cantzler durch Italien / daselbst er auch / vnnd in seinem Gebieth / dem Keyser zur Rechten Hand gehet; Hat die andere Stimm / bey der Wahl eines Römischen Königs / den er auch am ersten crönet. Seine Vnterthanen seyn wider das Hochgericht zu Rothweil / vnd andere frembde Gericht / befreyet / vnd hat er auch / wegen der Appellation / sonderbare Freyheiten. Es gehören vnter ihn / als jhren Geistlichen Oberherrn / die Bischöffe zu Münster / Vtrecht / (so jetzt die Holländer habend) Lüttich / Minden / vnnd Osnabrük. Es gräntzet dieses Ertzstifft von vnten her / mit Cleve / vnd Geldern; vnd ligt an solchen Gräntzen das Kloster Campen / so vor Zeiten mächtig gewesen / auff einem sehr lustigen Berg; das zum Vnderscheid [47] deß weyland reichen Klosters in Pommern Newfeld / oder Novus Campus genant / Altfeld genennet wird; wie H. Meibomius in Chronico Riddagshus. schreibet. Es wird dieses Ertzstifft in das Ober / vnd Vntere abgetheilet. Ist reich vnd mächtig / vnd hat sonderlich viel Güter bekommen / als Heinrich der Löw / Hertzog in Bayern vnnd Sachsen / vom Keyser Friderichen dem Ersten / in die Acht erkläret worden: Von welcher Zeit an dieses Stifft den Titul / Angern / vnd Westphalen / geführet; wiewol Reusn. in stemmat. Witichind. p. 15. sagt: Daß allbereit Keyser Otto der Erste / zugelassen habe / daß sein Bruder / der Ertzbischoff Bruno, das Hertzogthumb Engeren / dem Ertzstifft Cölln habet incoporiren mögen: Wie dann dasselbe viel Ort / vnnd darunter auch die Statt / vnnd Graffschafft Arnsperg / in Westphalen besitzet. Obgedachter Meibomius, in notis ad Origenes Marchanas Levoldi Northovii, meldet / daß die Graffschafft Hosteden auch diesem Stifft zugehöre. Vnd in dem Newen Atlante stehet also: Das Ertzstifft Cölln stösset gegen Mitternacht / an das Hertzogthumb Cleve / vnd Graffschafft Marck / gegen Orient / an das Hertzogthumb Berg / gegen Mittag / an das Bisthumb Trier / gegen Mitternacht / an das Hertzogthumb Gülich / vnd ein Theil von Gelderland. Das Bisthumb Cölln hat viel Vogteyen / als Arnsberg / Fredeborch / Bylstein / Fredeskirchen / Hovestatt / Werle / Nehem / Balve. Die Herrschafften seynd Wildenberg / Homberg / Hachenberg / vnd Hardenberg. In einem Anno 1644. auß Cölln uberschickten Bericht / wird folgends vermeldet: Im Cöllnischen Stifft / wann man solle ein Linien ziehen / durch Cölln vnnd Deuts vnd den Schnurrechten Römischen Heerweg / auff Gülich / Aachen / vnd Mastricht / befinden sich nachfolgende Stätt:

Ober-Stifft / Andernach / Arwyler / Nurburg / Reimbach / Meckenheim / Lintz / Erpel / Vntckel / Breidtbach / Koningwinter / Bonna / Bruel / Zulch / Lechenich.

Nider-Stifft / Zu-ons / oder Zons / in alten Schrifften Fridtstrom / Woringen Boruncum, Hulckrade / Neuß / Kempen / Lin / Vrdingen / Castra Hordeanii, Vdt / Anradt / Hulß / S. Antoni in der Heyden / Keysersweerdt / Insula Cuniberti, RheinBerck. Im Vest / Dorsten / Recklinghausen / Hornenborgk. Im Hertzogthumb Westphalen / Engeren / vnnd der Graffschafft Arnsberg / Werle / Arnsberg / Gesecke / Atendorn / Nehem / Grevenstein / Ruden / Eversberg / Stattberg / mit Hoorhuesen / Olim Mons Martis, cum Harisia Caroli Magni, Balve / Menden / Affelen / Meschede / Anlagen / Alendorff / Belicke / Warstern / Kallenhardt / Anruchte / Brilon / Volckmarsem / Medebach / Hallenberg / Winterberg / Fredeborg / Schmalenberg / Wenden / Drolshagen / Olepe / Aldendorff / Hirtzberg / Husten.

Es gehören auch einige andere Oerter zu dem Churfürstenthum Cölln / so doch von dem Corpore deß Ertzstiffts abligen / als Zelting / vnd Rattich an der Mosel. Rens am Rhein oben Cobolentz (von welchem Rens / weiln es ein Hessischer Pfandschilling seyn solle / in dem Theil von Hessen geschrieben worden ist.) Schonstein / Wisser / vnd Marienstatt vnsern vom Sprung deß Fluß Siege; ohne auch einige Lehengüter / als Gebberdick / Lidberg / Menselen / Issum / Alpen / Wieda / vnd andere mehr. So sind auch doch viel verpfänd / vnd verschriebene Ertzstiffts Statt / vnnd Grantzen / als Schwelm / Reeß / Vspelen / Calcar / Halb-Santen / vnnd mehr dergleichen: Vnd praetendiert auch ein zeitlicher Churfürst / wegen der Statt Soest / vnnd deß Kirspels-Monch / auch deß Striechs / so der Maußpfadt genant wird / vnnd begreifft ein groß Theil deß Bergischen Lands / insonderheit den leinen Pfadt jenseit Rheins, wie dann auch noch mehr solcher Ansprachen / der Ertzstifft Collen hat mit verscheidenen benachbarten Landherrn / vnnd Ständen. Vnd dann / so wird bey dem Trithemio, in den Geschichten Churfürst Friderichs deß Ersten / Pfaltzgraffen bey Rhein / am 38. Blat gelesen / daß selbiger im Jahr 1469. seinem Brudern / Ertzbischoff Ruprechten zu Cölln / welcher in grosser Armut gelebt / zu hülff gezogen / vnd die Stätte / Schlösser / Zöll / etc. so von seinen Vorfahren / andern versetzt worden / vnd sie dieselbe ohne Gelt / nicht wider hergeben wolten / auch mächtige Lehenleut selbiger Kirchen gewesen / mit Gewalt / vnd Betrohungen / eingenommen habe: Als Bonn / Neuß / Lechnech / Zulwich / Brüel / Rinbach / Lintz / Andernach / Gutenaw / Lyns / Kempen / Keyserswerd / alles Stättlein: Item / die Schlösser / Nurberg / Altenaer / die Hardt / Rolandiseck / Gutenberg / Erpenrod / Nyet / Pappenberg / Hersberg / vnd viel anders mehr / vnd solche Ort / besagtem seinem Herrn Brudern / zugestellt; Darüber aber er / der Ertzbischoff / weil die andere ihr Gelt dahinden lassen musten / nach deß gemelten Churfürst Friderichs / deß Sieghafften / Tod / vmb das Ertzbisthumb / vnd Leben kommen seye. Dann die Domherrn erwöhlten Landgraff Hermann zu Hessen / ihren Mit-Domherrn / vnd Probsten zu Aach / (zwar erstlich nur) zu einem Statthalter / vnd Verwalter deß Ertzstiffts; der dann grossen Beyfall bekam / vnd viel Ort einnahm: auch folgends Ertzbischoff ward.

Gegen Cölln vberligt der Flecken / oder die Freyheit Duitz / Duitsch; Deutz / oder Teutsch / Turtium, allda Keyser Constantinus ein Castell vnd Schantz / erbawet hat / so Ditivense Munimentum, vnnd die Soldaten Divitenses seyn genannt worden; welche Vestung aber Keyser Otto der Erste / sampt der Brücken (an deren statt jetzt die Mühlen zwischen Cölln / vnd Deutz / auff dem Rhein seyn) hat schleyffen lassen. Pontan. lib. i. rer. Dan. führet mit andern / den Namen dieses Orts her / von den Teutonibus, vnd Tuiscis, welche in die sechs tausend starck allhie gelassen worden / als die vbrigen Cimbri, vnd Teutones, in Franckreich / oder Gallien vnnd Italien / [48] gezogen seyn. Das stattliche Benedictiner Kloster allda / ist / vmbs Jahr 1012. gestifftet worden / wie davon Bruschius zulesen: Wiewol Theils es für älter halten. Anno 1124. hat Abbt Rupertus allhie gelebt / der auß seinen hinderlassenen Schrifften bekannt / von denen Trithemius de Scriptor. Ecclesiasticis zusehen ist. Es ist aber dieses Kloster / so man S. Herberti genannt / Anno 1583. von deß Ertzbischoffs Gebhardi Frantzösischen Soldaten abgebrandt / vnd was vberblieben / von den Cöllnern nidergerissen worden; da auch der Flecken / so sein eygen Rahthauß hat / Schaden gelitten. Im Jahr 1632. haben die von Cölln diesen Ort / so zwar nicht Ihr ist / wider ihre eygene Freyheiten / bevestiget; welchen aber der Schwedisch Obrist Baudissin eingenommen / vnd doch freiwillig wider verlassen; vnter welchen Händeln dann S. Vrbans-Kirch allhie / durchs Pulver / drauffgangen ist. Als das Weymarische Kriegsvolck deß Jahrs 1642. im Stifte Cölln gelegen / hat man das / was man vorige Jahre / an den Bevestungen zu Duytz / vnd Mühlheim eingerissen hatte / wegen befindlichen gegenwärtigen Nutzens / diß Jahr widerumb auffgeführet. Gibt Juden allda. Besiehe von deme / so hieoben von Cölln gesagt worden / vber die allbereyt angezogene vnderschiedliche Scribenten / Tacitum lib. 12. Annalium, vnnd was daselbsten Justus Lipsius erinnert; Item, Philip. Cluverium de Antiqua Germania, Kyriandrum in der Trierischen Chronick / Freherum part. 2. Origin. Palatin. cap. 7. Adrianum Romanum in Theatro Urbium, Casparum Ens in deliciis apodemicis, Sleidanum, vnnd die ihn continuirt haben / hin vnd wider / Speidelium in Notabilibus voc. Cölln. P. Bertium lib. 3. Commentar. Rer. German. (welcher sagt: Daß Cölln 38. Stadia im Vmbkreyß habe.) G. Braun tom. 1. Theatri Urbium, Matth. Dresserum, in seinem Stättbuch / oder part. 5. Isag. Histor. Munsterum lib. 5. cap. 167. der letzten Edition. Joh. W. Newmeyer im Fürstl. Sächsischen Reyßbuch / Jacob. Schopper. part. 3. Chorongraphiae Germaniae. c. 6. Nicolaum Reusnerum de Urbibus Imperialibus. Meigerium in Nucl. Histor. lib. 3. cap. 18. p. 188. von etlichen Auffruhren zu Cölln / die Limpurgische Chronick fol. 27. seq. 52.vnd 55.vnnd das Theatrum Europaeum Merianum, von denen bey diesem Krieg daselbst vorgangenen Sachen; Vnd von ihrem Stande / Wehnerum in Observat. practicis, v. freye Reichs-Statt / pag. 180. Besoldum de civitat. Imper. pag. 19. & de Jure Imperial. civitatum, in immutanda religione, in fine, vnnd Johan. Breuning de Homag. cap. 4. num. 432. Es hat die Statt Cölln keine Herrschafft / oder Stättlein / vnter sich; daher wir allein von deß Herrn Churfürsten allhie / Land-Stätten / vnnd Stättlein / so viel deren ausser dem Hertzogthumb Westphalen / etc. gelegen / zuhandeln haben: Als da seyn: [T34] Seite:Köln Plan 1648 Merian (075).jpg