Topographia Westphaliae: Embden
Von dieser weitberühmbten Statt / von welcher das Land herumb / das Embderland / oder die Graffschafft Embden / ins gemein aber Ost-Frießland genennet wird. Hat Ubbo Emmius de Rebus Frisicis lib. 14. p. 210. vnd in libro de Statu Reipublicae, et Ecelesiae in Frisia Orientali fol. 7. seqq. weitläufftig geschrieben; darauß wir / Kürtze halber / allein folgendes vermelden wollen.
Es ist diese Statt / so Emmius d. fol. 7. Universae Frisiae Ocellum titulieret / vor Zeiten Emetha genant worden / die allbereyt vmb das Jahr 1275. Statt-Gerechtigkeit gehabt / wiewol es ein kleines Stättlein / in geringe enge Mawren eingeschlossen / gewesen. Man hat sich schon vmbs Jahr 1245. in der gantzen Nachbarschafft deß Emethenischen Gewichts / vnd Müntz / gebraucht. Es ligt Embden gar schön / vnd hat einen luftigen fruchtbaren Boden herumb / vnd auff einer Seiten die Embs / so langs an die Mauren stosset / vnd mit dem Sinu Dullarto, oder Dollert, einen weiten Prospect vber das Wasser machet / zwischen welchen beyden aber / der Embs / vnd dem Dollert / die Insul Nessa ist / so vngefehr drey tausend Schritt im Vmbkreyß hat / vnd einen gar bequemen Port / vnnd Schiffstellung vervrsachet / dergleichen in Teutschland schwärlich zufinden. Vnnd kompt in den gedachten Dollert / (welchen die durch deß Meeres Gewalt zerrissene Dämme vervrsachet haben) die Aha, oder Ea, so sich vor Zeiten in die Embs ergossen. Es vermischt zwar die Embs / vnter Borsum, ihre Wasser mit diesem Dollert; aber / wann man ihren Gang ansiehet / so wendet sie sich schnell / vnnd kompt nach Embden an die Stattmawer / vnnd von dannen auff zwantzigtausend Schritt in den Oceanum. Der Vmbkreyß der Statt / ist ein wenig kleiner / als der Statt Gröningen; aber sie ist sehr Volckreich / mit einem grossen Wall / vnnd mehrertheils doppelten / vnd breyten Graben / gegen dem Land: Von Mittag aber / da sie die besagte Embs / hat / mit einer Mawer vmbgeben: Vnd welches das fürnehmbste / so kan sie die Canäl / deren etliche in der Statt / hinauß leyten / vnnd das Land mit Wasser vberschwemmen / vnd ohne Mühe den Feind / entweder von der Statt gäntzlich / oder doch in die Enge treiben. Auß diesen Canälen / auff welchen die mittelmässige beladene Schiff / vnd die grosse ohne Last / in die Statt gebracht werden können / wird der / so den grösten / vnd schönesten Theil der Statt durchgehet / vnd bey dem Rahthauß einen Brücken hat / Delff genant. Es gibt stattliche Häuser allhie / vnd ist das besagte newe Rahthauß / mit sehr grossem Vnkosten / vnd gar schön / mit einem lustigen / vnd hohen Thurn / erbawet. An der Embs / aber innerhalb der Stattmawren / ist deß Graffen Schloß; wiewol die Bevestungen gegen der Statt nunmehr hinweg seyn / der Graben eben gemacht / auch die Vorstatt Valdera, so vorhin der Grafen gewesen / jetzt auch vnter deß Rahts Gebieth / vnd mit der Statt vereiniget / vnnd der Wall / so vorhin darzwischen war / gantz eingerissen / vnd dem Boden gleich gemacht / deß Graffen Gewalt eingezogen / hergegen der Statt Freyheit / wie sie zwar darfür helt / gemehret / auch dem Raht die Vorstätte vnterwürffig gemacht. Vnd obwoln der Graff von Embden / oder Ost-Frießland / in dem Schloß / einen Vogt / oder Drosten / hat / so erstreckt sich doch sein Gewalt nicht vber die Bürger / sondern vber die Bawren / so vnter solcher Vogtey begriffen. Vnd ist An. 1616. die Statt vom Raht noch mehrers bevestiget / auch vmb ein gutes erweitert worden. Damit aber von Veränderung deß Regiments allhie man etwas mehrers habe / so ist zuwissen / daß an diesem Ort sich mit der Zeit / die Abdenii vmb die Herrschafft angenommen / auß denen der Erste Wiardus sich einen Drosten / die folgende aber Hautling / so höher ist / genannt. Den letzten haben die Hamburger vnterdruckt / vnnd gleichwol der Statt die Freyheit gelassen. Wie dann die ersten Graffen von Ost-Frießland / die Burgermeister vnd Rahtsherrn zu Embden / ihre Freunde / im Zuschreiben / geheissen / biß es dahin kommen / daß sie sich der Graffen Diener genannt. Daher Anno 1595. Vnruhen entstanden / vnd wurde selbiger alte Raht von den Bürgern abgesetzt / vnd ein Newer von vier Bürgermeistern / deren Einer ein Vierthel Jahr regiert / vnd acht Rahtsherrn / erwehlet; zu denen hernach viertzig seyn gesetzt / vnnd die Sach zu Delffsil / mit grossen Freyheiten der Statt / vertragen / vnnd vom Keyser Rudolpho II. Anno 97. confirmiert worden; darauff die Statt Anno 99. dem Graffen Ennoni gehuldet. Weiln aber sein Cantzler / Thomas Frantzius, ihn hernach angefrischet / so ist es zu einem Krieg kommen / dardurch das Land vbel verderbt worden. Vnd haben sich die Conföderierten Niderländer interponiert / vnnd die Sach Anno 1603. noch mit grösserm der Statt Vortheil beygelegt. Vnd als besagter Cantzler / wider Vnruhen anfieng / so haben sie Anno 1611. alles zur Richtigkeit gebracht: Hergegen aber da einen Fuß gesetzt / vnd sonderlich / Anno 1623. als der Graff von Tilly der Enden ankommen / in die 1600. Mann anfangs [23] dahin gelegt / so sie hernach verstärcket. Wie sie dann noch der Zeit ein starcke Besatzung allda halten / vnd die Statt zu ihrem Willen / vnter dem Fürwand / sie bey ihren Freyheiten / wider den Graffen von Ost-Frießland / zuschützen / haben. Die obbesagte Viertzig zwar / erwöhlen Jährlich den gedachten Raht / von Zwölff / welches / so dann dem Graffen geschrieben wird / so jemands schicket / der die Wahl bestättiget / vnd den Eyd annimpt. Thut er es vom 1. Januarij / biß auff den 7. diß / nicht / so ist doch die Wahl kräfftig / vnd legen die Rahtsherrn den Eyd bey den Viertzigen ab / welche zwölff Rahtsherrn allwegen einen Syndicum bey sich sitzen haben / so Anno 1615. D. Johannes Althusius gewesen: Halten auch zween Secretarios. Neben diesen zweyen Rähten / den 12. vnd 40. ist auch ein Collegium von 25. deme die Wachten / vnd Waffen befohlen / darunter 21. Vorgesetzte der 21. Rotten seyn / in welche die Statt / ausser den Vörstätten / nämlich / die Alte Statt in 13. vnd die Newe / oder obgedachte Valdera, so vorhin / wie gemelt / ein Vorstatt gewesen / in acht getheilet wird / vnd vier Regionum Magistri, als Präsidenten / seyn. Jeder Vorgesetzter / oder Praefectus, hat seinen Leutenampt / Fendrich / vnd nidere Befelchshaber / so die Bürger-Wachten / neben den Soldaten / bestellen. Anno 1603. ist die Besatzung auch vnter dem Raht gewesen / vnnd von den Ständen dieses Ost-Frießlands ins gemein erhalten worden / vnnd hat ihr Obrister denselben / zuvorderst aber dem Graffen / vnnd der Statt / schwören müssen. Wie es aber der Zeit damit bewandt / haben wir keinen Bericht zugeben. Vber diese seyn noch in jeder Zunfft / oder Gilde / (deren Zwantzig seyn / vnd ihre Vorsteher Oldermänner genant werden) Zwantzig / als die fürnehmbste / so der Nachtwacht befreyet / aber doch ihrer alle Nacht / Zehen vnd Zehen / zweymal die Ronde halten. Vnd ist noch darzu ein Wachtmeister auß der Burgerschafft / vnd einer von den Soldaten. Neben diesen dreyen Collegiis, ist auch ein Vnter-Gericht allhie / so geringe Sachen vnter fünfftzig Gülden werth / tractieret / damit die Obrigkeit wichtigern Sachen abwarten möge. Aber vber diese alle hat der Raht von Zwölffen / die Oberhand. Es ist auch da eine Rent-Cammer von vier Personen: Item / zween Einnehmer zum Gelt: Ein Bawherr / vnd viel andere Aempter mehr / so auff der Statt Wolfahrt zusehen haben. Vmbs Jah. 1616. hat diese Statt fünff Teutsche / vnnd einen Frantzösischen Prediger gehalten / deren die Teutsche in zwo Kirchen die Wochen vber / acht Predigten verrichtet: In der grössern Kirchen aber allein das Abendmahl / vnd zwar alle Monat / einmal administriert. Neben ihnen waren etliche / so allein zu den Krancken verordnet: Item / zehen Seniores, oder Consistoriales, zu den Geistlichen Sachen / vnnd dann etliche Diaconi, auff die Arme / vnd das Allmosen / bestellet. Die Religion allhie ist Calvinisch / oder / wie mans nennet / Reformiert. Man helt gleichwol / ausser deß Sontags / auch diese Feyertäge allda / nämlich / den Christtag / die Ostern / Pfingsten / jedes Fest zween Tag: Item / den Drey-König / vnd Newen Jahrstag. Vnd dieses auß dem Emmio. Matth. Quade in Teutscher Nation Herrlichkeit sagt / daß zu Embden ein jeder sein Gewissen frey haben wolle / verthädigen ihre Freyheit / seyn von Natur freundlich / vnd zur Andacht geneygt / geben gute Kriegsleut / hassen die jenige / so nach hohen Aemptern stehen / begehren vber einander nicht zuherrschen; versorgen ihre Armen fleissig. Siehe dieser Statt Beschreibung auch beym Pet. Bertio lib. 3. Rer. German. p. 525. da er in etlichen Sachen mit dem Emmio nicht vberein trifft; welchem Emmio aber dieser Statt Sachen am besten bekant gewesen seyn. Casp. Ens / in seinen deliciis apodem. p. 213. beschreibet sie gar kurtz: Johan. Angelius à Werdenhagen aber de Rebuspubl. Hanseat. p. 4. cap. 6. p. 33. seqq. gar weitläufftig / da er / vnter andern / diese Statt / wegen ihrer grossen Gewerb- vnnd Kauffmannschafft / rühmet / vnd sagt: Daß vor Zeiten die Chauci Minores, ein Teutsches Volck / da gewohnet: Item / daß der Graff gleichsamb abgesondert / nunmehr von der Statt bleibe: vnd die Staaden in Niderland nicht zugeben / daß einiger Vertrag / ohne ihr Einwilligung / vorgenommen werde. Vnd dann / so findet sich bey andern / daß Anno 1574. die stattliche Schul allhie erstlich angerichtet worden; vnnd daß in der Hauptkirchen deß Graffen Ennonis von OstFrießland Begräbnüß zusehen: Vnd Hertzog Albrechts auß Sachsen (dessen Eingeweyde allda bergraben worden) schönes Epitaphium, zulesen seye.
Was nun das Embderland / so man ins gemein das Ost-Frießland / aber nach Theils Gelehrten Meynung vnrecht / nennet / anbelanget / so fangt sich solches Land an / von dem gedachten Meerbusem Dullarto, oder Dollert / vnd dem Außgang der Embs / (darvon die Insul Borckum / oder Borchan / gelegen / so die Meisten für deß Plinii Burchana halten) vnd erstreckt sich / nach dem Meergestad / biß zur Weser / vnnd hat gegen Mittag / das Stifft Münster / vnnd die Graffschafft Oldenburg. Obgedachter Quade / sagt: Die Graffschafft Embden hab ins Norden / die Teutsche See / ins Oosten / das Stifft Bremen / ins Suid-Osten / die Graffschafft Oldenburg / ins Suiden / Westphalen / ins Suid-Westen / die Drent / vnd ins Westen / Frießland: Zwischen Frießland aber / vnd Embden / lige die Graffschafft Gröningen.
Es seyn im Embderland eylff Völcker / die vorhin alle frey gewesen / vnd ihre Zusammenkunfften bey Aurich gehalten haben / vnd begreifft dasselbe in die Länge bey fünfftzig tausend Schritt; ist aber schmal / vnd ziehet sich nach dem Gestad deß Meers: Vnd seyn darinn die Stätte / Embden / Norden / Aurich / Jevern / Esens / vnnd Witmund / so gute Schlösser haben / aber Witmund gleichsam ein offene Statt ist. So seyn auch da schöne Märckt / als Wenera / Jemgum / (an der Embs / in Reideria anderthalbe Meilen von Embden / so schön / wie eine [24] Statt erbawet / ist / vnd einen guten Port hat) Lera / Oldersheim / Mariaehafen: Item / viel Schlösser / vnd sonderlich / das sehr veste Schloß Orten: Item / Stickhusen / Frieburg / Gret / vnd andere Schlösser mehr / so zum Theil den Graffen von Ost-Frießland / zum Theil denen von Adel / so vnter ihnen / gehörig seyn. So zehlet man auff die dreyssig Klöster in diesem Land / darunter das Veldensische nicht weit von Jevern gelegen ist. Der Dörffer seyn sehr viel. Vnd wo der obgemelte Meerbusem Dollert jetzt ist / da seyn vor Zeiten die schönste Felder / Kirchen / Dörffer / vnd Meyerhöff / vnnd nicht weniger / als zwey vnd dreyssig Dörffer / vnnd auch die Statt Torumum, wie ingleichem der reiche stattliche Fleck Reiderwolda / darinn zwo Kirchen / gewesen. Man hat gleichwol vor wenig Jahren / durch newe Dämm / Ihme wider etlich Land benommen / vnnd erobert; wie man dann mit den Dämmen / weil das Land viel Wasser / da viel zuthun hat.
Die Religion belangende / so wird an deß Graffen Hoff die Augspurgische Confession / vnnd auch auff dem Lande zum Theil / getrieben: Die vbrige Ort seyn der Calvinischen zugethan / (wiewol auch etliche der Römisch-Catholischen / vnd anderer Religionen im Lande seyn mögen. Wie es dann zu Embden viel Widertäuffer geben: Vnd im Hoffgericht der Zeit / nur noch ein Lutheraner sitzen solle.) Die Stände dieses fruchtbaren vnnd glückseligen Frießlands / seyn der Zeit / nach Abschaffung der Prälaten / der Adel / die Stätte / vnnd das Bawersvolck. Zu Aurich mitten im Lande / ist das gedachte Hoffgericht / in welchem / auß deß Landes Adel / Drey / vnd Sechs Juristen / so von den Ständen besoldet werden / sitzen / deren Präsident Einer von Adel / vnd dessen Statthalter (so sonders zweiffels / der Cantzler / wie er von andern genannt / seyn wird) ein Jurist ist. Vnd muß besagter Präsident / mit zweyen andern / stäts dem Hoffgericht abwarten / ausser der Zeit / wann man nicht Gericht helt: Die vbrige kommen jährlich vier mal dahin. Es gelangen hieher alle Bürgerliche Sachen / durch Appellation / welche vber fünfftzig Gülden sich belauffen. Vnd hat dieses Hoffgericht auch die Bottmässigkeit nicht allein vber deß Graffen Diener / sondern auch ber den Graffen selbsten. Sie erkennen auch in peinlichen Sachen / wann etwan die Innwohner dieses Lands ihnen hierinnen vngütlich geschehen zuseyn / vermeynen. Es ist aber verbotten / daß in dem ersten / andern / vnd dritten Grad / Befreunde / oder Verschwägerte / in diesem Gericht seyn mögen. Vnd wer auch solches für argwöhnisch helt / deme ist zugelassen / daß / nach vollführter Handlung / er alle die Acta auff eine hohe Schul schicken kan. Vnd wann er mit dem / was daselbst von den Juristen geschlossen wird / nicht zufrieden / so mag er an das Cammergericht zu Speyer / oder den Keyserlichen Hoffraht / appellieren. Es vbet aber dieses Gericht seine Bottmässigkeit im Namen deß Graffen / der ihme auch hierzu die Vollmacht gibet: Vnd weiln er in solchem Kläger / vnd Beklagter wird / so helt er stäts darbey einen Procuratorem generalem. Vnd wann er dem Außspruch dieser Hoffrichter nicht nachgelebet / noch von ihrem Vrtheil an den Keyser / oder das Cammergericht / appelliert: So bringen sie / wann der Graff drey mal ermahnet worden / es an die sämptliche Stände / nämlich / den Adel / die drey Stätte / Embden / Norden / vnd Aurich / (dann die andere drey / als Esens / Jevern vnd Witmund / nicht vnter die Stände gerechnet werden /) vnnd die Bawerschafft / so in sieben Vogteyen eingetheilet ist / vnd darunter auch die obernante schöne Marckflecke verstanden werden / vnnd begehren von ihnen Hülff.
Die Landtäge setzet auch besagter Graff an / vnnd was der Adel / die drey Stätt / vnd die Bawerschafft einmühtig beschliessen / darauff muß er sein Decret formieren / darff auch nichts ändern. Vnd haben diese drey Stände ihren Rentkasten / oder Einnehmer Ampt / zu Embden / vnd sechs Vorgesetzte / einen Rentmeister / vnd Schreiber darzu. Wann man keinen vollkommenen Landtag halten wil / so kommen bißweilen allein dieselbige Sechs / mit den Deputierten der drey Stände zu Embden zusammen. Wie dieses obgedachter Ubbo Emmius, in diesem Lande gebohren / vnd der hohen Schul zu Gröningen im Frießland erster Rector, so Anno 1625. den 9. Decembris, gestorben / de Statu Reipubl. et Ecclesiae, in Frisia Orientali, schreibet: Bey welchem auch von dem Herkommen der Graffen von Ost-Frießland / vnnd Rietburg / Herrn zu Esens / Stedesdorp / vnnd Witmunde / in seinen Büchern / so er vom Frießland / vnnd Frießländischen Sachen gemacht / vnnd beysammen in folio gedruckt seyn: Item / Hermann Hamelmann in der Oldenburgischen Chronic / zulesen.
Der jetzt regierende Graff / Herr Vlrich / hat etliche junge Herren / deren der ältiste Enno Ludwig / ins Graffenhaag im Holland aufferzogen wird / als deme deß Printz Heinrich-Friderichen von Oranien Fräwlein Tochter / Henrica-Catharina, den 28. Decembris Anno 1641. als Er neun / vnd Sie sieben Jahr alt gewesen / zur Ehe versprochen ist. Vnd so viel von der vielernanten schönsten / vnd glückseligsten Statt / vnter allen Friesischen / wie sie genannt wird / nämlich / Embden / vnnd auch dem Embderland / oder dem / so genannten Ost-Frießland selbsten / welches in deß Bischoffs von Münster Geistlicher Jurisdiction gelegen: Vnd zu solchem der König in Hispanien / wie auß dem Anno 1598. zwischen Franckreich / vnd Spanien zu Vervins auffgerichten Vertrag / vnd desselben 34. Articul zusehen / ein Recht suchet: Wie dann Graff Edsardus von Ost-Frießland / als er vom Keyser Maximiliano I. in die Acht gethan / von dem Hertzog Geörgen zu Sachsen / vnnd andern Conföderierten Fürsten / vnnd Graffen / vberzogen / vnnd fast vmb sein gantzes Land gebracht worden / seinem / deß Keysers / Enick-Sohn / Carolo König in Spanien / als einem Graffen von Holland / seine Graffschafft zu Lehen auffgetragen / vnnd durch [25] solches Mittel / wider auß der Acht kommen / vnd Anno 1518. alles Land / ausser der Transiadaner / vnd Stadlander / welche er den Lüneburgischen / vnd Oldenburgischen lassen muste / erlanget hat.
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