ADB:Böckelman, Johann Friedrich

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Artikel „Böckelman, Johann Friedrich“ von Emil Julius Hugo Steffenhagen in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 24–25, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:B%C3%B6ckelman,_Johann_Friedrich&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 14:53 Uhr UTC)
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Boeckelman: Johann Friedrich B. (Boeckelmann, Boekelmann, Bockelmann, Hircander), Rechtslehrer, geb. 22. April 1633 zu Steinfurt in der Grafschaft Bentheim, wo sein Vater Landrichter war, † 22. Oct. 1681 in Leiden. Er besuchte 1651–54 das akademische Gymnasium seiner Vaterstadt, dann vier Jahre die Universität Heidelberg. Bereits als Candidatus iuris wurde er hier durch Rescript des Kurfürsten Karl Ludwig von der Pfalz an den akademischen Senat 22. März 1659 zum ordentlichen Professor der Institutionen designirt und als solcher vier Wochen darauf berufen, nachdem er inzwischen die Doctorwürde erlangt hatte. 1661 wurde er Professor der Pandekten und ordentlicher Beisitzer des Hofgerichts, sodann auch kurfürstlicher Rath, 1664 Vicepräsident des Hofgerichts, 1665 Professor primarius. Eine handschriftliche Notiz in dem Königsberger Exemplar seines Pandekten-Commentars besagt, daß er zweimal als Gesandter an den kurfürstlichen Hof zu Mainz und nach der Schweiz geschickt [25] worden sei und sich auch in Speier (am Reichskammergericht) aufgehalten habe. B. selbst bestätigt in der Vorrede desselben Commentars eine mehrjährige Unterbrechung seiner Lehrthätigkeit durch Staatsgeschäfte. 1670 an die Universität Leiden berufen, folgte er diesem Rufe 1671. Er begründete daselbst durch sein Compendium der Justinianischen Institutionen, das erste dieser Art, eine neue Lehrmethode, mit so nachhaltigem Erfolge, daß sein Werk noch weit über ein Jahrhundert später (1790) den Vorlesungen an der Universität Leiden zu Grunde gelegt wurde. Ueber diese Neuerung veröffentlichte sein Zeitgenosse und Freund Ulrich Huber hinter dessen Digressiones Justinianeae einen eigenen Dialog: „De ratione juris docendi et discendi“, worin er B. redend einführt. Boeckelman’s „Compendium Institutionum Imp. Justiniani“ erschien zuerst Leiden 1679, erlebte im Laufe eines halben Jahrhunderts sowol in Holland als Deutschland mehrfache Auflagen und wurde zuletzt am besten, mit einer Vorrede von Joh. Gottlieb Heineccius, Amsterdam 1727 (1763?) herausgegeben. Ein Exemplar der Ausgabe Amsterdam 1689, mit handschriftlichen Anmerkungen besitzt die königliche Bibliothek zu Königsberg. Die Pandekten erläuterte B. in den „Commentariorum in Digesta Justiniani Imp. libri XIX“, 1678, bis zum 19. Buche (Exemplar mit handschriftlicher Notiz zu Königsberg) und in vermehrter Ausgabe, 1694 in zwei Theilen, bis zum 27. Buche. Seine sonstigen Schriften, größtentheils akademische Dissertationen, behandeln die verschiedensten Rechtsmaterien, hauptsächlich aus dem römischen Civilrecht, theilweise aber auch aus dem canonischen, dem Lehnrecht, dem deutschen Staats- und pfälzischen Recht. In Sachen des pfälzischen Wildfangrechts verfaßte er im Auftrage des Kurfürsten mehrere Streitschriften, welche im Diarium Europaeum gesammelt sind. Auf dieselbe Angelegenheit beziehen sich seine „Notae ad Laudum Heilbronnense“ in einer Münchener Handschrift. 17 Jahre nach seinem Tode wurde seine „Synopsis iuris publici Imperii Romano-Germanici“, 1698, von Alex. Arnold Pagenstecher mit Anmerkungen und einer zu seinem Gedächtniß gehaltenen Rede herausgegeben. – Pagenstecher, Memoria Bockelmanniana (hinter der angeführten Synopse), vgl. ferner Büttinghausen, Beyträge zur Pfälzischen Gesch. II. 56 ff. Häusser, Gesch. der rheinisch. Pfalz II. 602. 618 ff. Jugler, Beyträge IV. 274 ff. VI. 375. Pütter, Litteratur des Teutsch. Staatsr. I. 303 ff. Haubold, Institutiones iur. Rom. litterariae I. 133. Hugo, Gesch. d. Röm. Rechts seit Justinian 3. Vers. S. 389 ff. und im Civ. Magazin 4. Ausg. II. 234.