ADB:Fichtner, Johann Georg
Schilter, dessen Gewogenheit er sich erwarb, und fand hier nicht nur Gelegenheit sich in öffentlichen Disputationen zu zeigen, sondern auch privatim junge Leute in den Rechten zu unterrichten. Von da machte er eine Reise nach Frankreich, blieb einige Monate in Paris, zog durch die Picardie nach Holland und von da nach England. Auf der Rückreise knüpfte er Bekanntschaft mit den berühmtesten Männern zu Leyden und Utrecht an und wollte eben mit dem jungen Spener, der bisher [773] sein Reisegefährte war, durch Friesland nach Brandenburg und Sachsen gehen, als er nach Haus gerufen wurde und 1700 zurückkehrte. Im J. 1702 nahm er die höchste Würde in der Rechtsgelehrsamkeit an, erhielt 1704 eine außerordentliche und 1709 eine ordentliche Professur der Rechte, rückte 1717 zur zweiten Stelle in seiner Facultät vor, womit er zugleich die ansehnliche Würde eines nürnbergischen Consulenten erhielt. Eine Vocation nach Kiel schlug er aus, wurde dafür 1729 zum zweitenmale Rector und starb als solcher am 10. Nov. 1729. Unter seinen Schriften sind die juridischen veraltet, dafür aber haben auch heute noch jene für die deutsche Sprache Werth, welche sich mit dem Ursprung und der Bedeutung älterer Sprüchwörter und sprüchwörtlicher Redensarten beschäftigen. Dahin gehören die Dissertationen (sämmtlich zu Nürnberg in 4° erschienen): „Vom Zucken: die Hand, Dolch, den Degen auf einen zucken“, 1711; „De mendaciorum poenis“, 1721; „De cereo iuris naso“, 1724; „De eo quod circa claves et claustro“, 1726; „Parvi fures suspenduntur, magni dimittuntur“, 1726 und „De vetere dicto Teutonico: Dem Mann ein Ey, dem frommen Schweppermann zwei“, 1729. Unter diesen ist besonders die sowol durch Ausführlichkeit (172 S.) als auch sehr anziehende Behandlung „parvi fures“ hervorzuheben. Der belesene Verfasser hat hier die trockene juridische Beweisführung vermittelst häufiger Beiziehung interessanter zweckdienlicher Stellen aus Postillen, Gedichten (Lobwasser), populären juridischen Commentaren, satirischen und anderen Abhandlungen (Olorinus Ethnogr., Richter Axiomata etc.) und durch Verwendung volksthümlicher landläufiger deutscher Sprüchwörter und Reime auch für die späteren Zeiten lesenswerth zu machen gewußt. Seine sämmtlichen Schriften haben Will im Nürnberger Gelehrten-Lexikon I. S. 436–37 und Nopitsch in den Zusätzen I. S. 335 verzeichnet. Ueber seinen Sohn Johann Moriz, gleichfalls Professor der Rechte zu Altorf, † 26. August 1748, vgl. Will S. 437.
Fichtner: Johann Georg F., ein zu seiner Zeit berühmter Rechtsgelehrter und Hochschullehrer zu Altorf, wurde daselbst 20. Dec. 1673 geboren. Die Elemente der gelehrten Bildung erhielt er in der lateinischen Schule zu Neustadt an der Aisch und besuchte dann das damalige Gymnasium zu Oehringen, wo er sich durch Fleiß so sehr auszeichnete, daß er mit 17 Jahren die akademischen Studien in seiner Vaterstadt antreten konnte. Hier studirte er drei Jahre Philosophie, disputirte öffentlich über die Pythagoräische Moral und hielt 1692 eine Rede „De fatis bellicis Vvaradini Majoris“. Alsdann besuchte er die akademischen Hörsäle, ging 1698 auch ein Jahr nach Straßburg, hörte- Will, Gesch. der Universität Altorf. 2. Ausg. S. 40. 342. Dessen Gesch. der Landstadt Altorf. S. 262 ff. 366. Jöcher.