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ADB:Franz von Waldeck

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Artikel „Franz von Waldeck“ von Wilhelm Sauer in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 7 (1878), S. 290–292, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Franz_von_Waldeck&oldid=- (Version vom 15. Dezember 2024, 00:01 Uhr UTC)
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Franz: F. von Waldeck, Bischof von Minden, Münster und Osnabrück, Sohn des Grafen Philipp des älteren von Waldeck, geb. etwa 1492 (das Datum der Geburt läßt sich mit Genauigkeit nicht feststellen). Er wurde am 10. März 1530 gegen Philipp, den Sohn des Herzogs Heinrich von Braunschweig, zum Bischofe von Minden, dann nach dem Tode des Bischofs Erich von Braunschweig-Grubenhagen gegen mehrere Bewerber am 1. Juli 1532 zum Bischofe von Münster und am 11. Juni d. J. zum Bischofe von Osnabrück gewählt. – F. war nicht ohne Fähigkeiten und durchdrungen von dem besten Willen, für das Wohl seiner Stifter thätig zu sein, es fehlte ihm jedoch an der erforderlichen Kraft, um den Wirren und Verwicklungen, die besonders die Reformation in seinen Bisthümern überall angehäuft hatte, nicht zu unterliegen. Die Aufgabe, die reformatorische Bewegung zu brechen und den Fortbestand der bisherigen kirchlichen Verfassung zu sichern, trat ihm in den drei Stiftern gleichmäßig entgegen, in Münster und Osnabrück hatte er sich außerdem hierzu in seinen Wahlcapitulationen gegen die Stände ausdrücklich verpflichtet. Die Zustände im Stifte Münster boten den nächsten Anlaß zu einem jedoch erfolglosen Eingreifen; die Forderung des Bischofs an die Stadt Münster, die Religionsneuerungen abzuschaffen und die an den Pfarrkirchen fungirenden Prediger, besonders den bekannten Bernard Rothmann, aus der Stadt zu entfernen, fand kein Gehör. Die Stadt, ermuthigt durch ihre Beziehungen zu Philipp von Hessen und Ernst von Braunschweig-Lüneburg, erwiederte in aufloderndem Eifer die vom Bischofe alsbald begonnenen Feindseligkeiten, die indessen, unter Vermittlung der ebengenannten Fürsten, durch einen am 14. Februar 1533, der Stadt in den wesentlichsten Punkten günstigen Vergleich beendet wurden. Der Stadt wurde die freie Uebung des evangelischen Bekenntnisses gestattet, nach Vereinbarung einer Kirchenordnung übernahm Rothmann als Superintendent die Leitung des Kirchenwesens; die Reformation machte in den kleineren Städten und auf dem Lande bedeutende Fortschritte. Bischof F. konnte ungestört den herkömmlichen feierlichen Einzug in die Städte seines Stifts halten. Der Friedenszustand, den der Vertrag von 1533 geschaffen, dauerte jedoch nur kurze Zeit; besonders Rothmann war es, der bald die Schranken vernünftiger Ordnung sowol auf kirchlichem wie auch auf staatlichem Gebiete durchbrach. Von Neuerungen in der Abendmahlslehre ging Rothmann nach 1533 zur Verwerfung der Kindertaufe über, wenn er auch nicht der erste war, der in Münster Zweifel an der Erlaubtheit derselben aussprach. Mit dieser Wendung beginnt das wilde Treiben in Münster, die Bemühungen [291] hervorragender Gelehrten und Reformatoren, unter ihnen Melanchthons, Rothmann auf andere Wege zu bringen, blieben vergebens. Auch der Stadtrath kämpfte anfänglich noch gegen die Verbreitung der wiedertäuferischen Lehre, bis die Anhänger derselben im Beginne des J. 1534, unterstützt durch Zuzug aus Holland und Ostfriesland, unter ihren Führern Rothmann, Jan Bockelson und Mathiessen das Regiment in der Stadt vollständig an sich rissen. Auf die jetzt beginnende Herrschaft der Wiedertäufer einzugehen würde zu weit führen: nach mehrmonatlichem verzweifelten Widerstande unterlag bekanntlich die Stadt am 24. Juni 1535 dem Bischofe, der die in Gefangenschaft gerathenen Wiedertäufer in Menge hinrichten ließ, die Führer derselben auf eine besonders qualvolle Weise. Die Verfassung der unterworfenen Stadt, Kirchen- und Schulwesen sollte nach dem Beschlusse des Wormser Reichstages von 1535 durch eine Reichscommission geordnet und hierbei den Protestanten freie Religionsübung gesichert werden, doch gelang es der übermächtigen münsterischen Ritterschaft, unter Nichtachtung dieses Reichstagsbeschlusses auf dem Landtage von 1537 eine neue Verfassung der Stadt zur Annahme zu bringen, in der die bisherigen Freiheiten derselben völlig vernichtet wurden. – Auf die Wiedertäuferunruhen folgte 1538 eine Fehde mit Oldenburg wegen der Herrschaft Delmenhorst, an der auf oldenburgischer Seite Herzog Wilhelm von Braunschweig und Graf Otto von Tecklenburg theilnahmen. Wenn es auch in dieser Fehde dem Bischofe gelang, die Herrschaft dem Stifte Münster zu erhalten, so verlor er dieselbe doch zugleich mit Harpstedt in einer zweiten Fehde 1547 an Graf Anton von Oldenburg. Bischof F. nahm zwar im J. 1541 die Priester- und Bischofsweihe, wich aber bald von seiner bisherigen streng katholischen Richtung, die er unter dem Einflusse besonders der Domcapitel von Münster und Osnabrück eingehalten hatte, ab; die Ausdehnung des Protestantismus in seinen Stiftern zwang ihn zu einem gewissen Einlenken. 1541 schloß er mit der Stadt Münster den Restitutionsreceß, welcher der Stadt eine freiere Verfassung gab und zugleich mit den übrigen Städten des Landes, gegen den Widerspruch der anderen Stände, einen Vertrag zur Aufrechterhaltung dieses Recesses. Im J. 1553 wurde der Stadt ihre frühere Verfassung gänzlich zurückgegeben. Auf dem Landtage 1543 beantragte er, das Stift Münster nach den Grundsätzen der Augsburgischen Confession zu reformiren, vielleicht mit dem Gedanken, dasselbe für sein Haus erblich zu machen. Seine Reformationsbestrebungen unterlagen jedoch schließlich dem Widerspruche des Domcapitels, ebenso konnte er an der Entwicklung des schmalkaldischen Bundes, dem er im Juni 1543 beigetreten war, keinen weiteren Antheil nehmen; die Katastrophe des Bundes berührte ihn nicht. In der Verwaltung der Stifter Osnabrück und Minden war Bischof F. ebensowenig glücklich, wenn auch in beiden Stiftern die reformatorische Bewegung einen weit ruhigeren Verlauf nahm, wie in Münster. In Osnabrück gelangte die Reformation 1543 zu einem gewissen Abschlusse, F. bestätigte die der braunschweigischen nachgebildete Kirchenordnung, die zunächst nur für die Stadt Osnabrück Geltung hatte, dann aber auch auf dem Lande eingeführt wurde. Doch auch hier führte der Widerstand des Domcapitels, welches den Bischof 1547 in Rom der Ketzerei anklagte, bald zu einer Reaction. In ähnlicher Weise trat 1547 in Minden, welches durch kaiserliche Truppen erobert und zu einer Contribution verurtheilt wurde, eine Reaction ein, obwol 1535 durch Vermittlung des Bischofs zwischen der Stadt und dem Domcapitel ein Vergleich über das Religionswesen abgeschlossen war. Das Jahr 1553 brachte dem Bischofe F. als Folge seines stets gespannten Verhältnisses zum Hause Braunschweig eine Fehde mit dem Herzoge Philipp. Siegreich, überall große Contributionen eintreibend, durchzog Herzog Philipp Osnabrück und Münster: Minden fiel durch Capitulation [292] in die Hände des Feindes. In dem am 24. April 1553 mit dem Herzoge Philipp abgeschlossenen Vertrage mußte Bischof F. das Stift Minden an Julius von Braunschweig, den Sohn Herzog Heinrichs, abtreten; wenige Monate später, am 15. Juli 1553, starb er, von Gram gebeugt, auf dem Schlosse Iburg bei Osnabrück.

Erhard, Gesch. der Stadt Münster. Stüve, Gesch. des Stifts Osnabrück. Culemann, Mindische Geschichte.