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ADB:Georg IV.

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Artikel „Georg IV.“ von Adolf Schaumann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 8 (1878), S. 651–657, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Georg_IV.&oldid=- (Version vom 4. Dezember 2024, 08:44 Uhr UTC)
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Georg IV. (August Friedrich), Prinzregent und König von Großbrittannien und Irland, König von Hannover von 1820–30, der älteste Sohn des Vorigen, ward geboren am 12. August 1762. Von der Natur mit den glücklichsten Anlagen ausgestattet, suchte man diese durch die sorgfältigste Erziehung weiter auszubilden. Aber man versah es mit derselben in mancher Hinsicht. Ganz den streng toristischen Ansichten des Vaters angemessen, hielt man den Sohn streng abgeschlossen von Anderen und gewährte ihm weder Abwechslung noch das geringste unschuldigste Vergnügen. Manche Schwachheit der Mutter, die sie sich gegen ihren Lieblingssohn zu Schulden kommen ließ, mag auch übel eingewirkt haben. Die Folge von allem diesem war, daß G., als er im J. 1783 für majorenn erklärt worden war, um sich für den bisherigen Zwang zu entschädigen, sich sofort dem ausgelassensten Leben hingab. Zuerst freilich schien es, als wenn es hauptsächlich die Politik sein solle, welche ihn beschäftigen würde, indem er mit den genialen Männern der Whig-Opposition, Sheridan, Burke, Fox u. A. in genaue Verbindung trat; allein bald zeigte sich, daß schlimmere Leidenschaften über ihn zur Herrschaft gelangen würden: Verschwendung, Spiel und jede andere Ausschweifung in sinnlichen Genüssen. Unter den vielen Geliebten seiner frühesten Jahre wird namentlich eine Mrs. Robinson [652] genannt – welche später auch einmal mit unangenehmen Enthüllungen aus jener Zeit gedroht hat. Mit Libertins, unter denen der nichtsnutzige Mr. Brummel obenan steht, wurden Tage und Nächte mit Farospiel und anderen Ausschweifungen durchgebracht, – ein Verhältniß, was lebhaft, wenn man fünf verfeinernde Jahrhunderte mit in Anschlag bringt – an das des späteren Königs Heinrich V. von England zu seiner noblen Bande erinnert, zur Zeit als er noch Kronprinz war. Da die Einkünfte des Prinzen zu dem verschwenderischen Aufwande des ersten Gentlemans von England, wie sich G. gern nennen ließ, bald nicht mehr zureichten, so häuften sich Schulden auf Schulden, und als er sich sogar heimlich außer Landes durch einen katholischen Priester mit einer katholischen Dame, der schönen und liebenswürdigen Wittwe Fitzherbert, trauen ließ, führte dies Verhältniß zu gänzlicher Verfeindung mit seinen Eltern, welche bei solcher ohne ihre Einwilligung eingegangenen Verbindung nur eine prinzliche Maitresse in jener Dame erkennen wollten. Da G. endlich seiner gehäuften Schulden wegen nirgend einen Ausweg sah und nur eine Versöhnung mit seinen Eltern ihm die Mittel zu deren Tilgung bot, so kam es zur Trennung jener Verbindung und zur Eingehung einer anderen, welche den Wünschen der Eltern und dem eignen kronprinzlichen Stande gemäß war. Am 30. December 1794 war die Verlobung Georgs und am 8. April des folgenden Jahres die Vermählung mit der Prinzessin Caroline von Braunschweig, Tochter des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand und der Prinzessin Auguste von England, Schwester Georg III. Eine Ehe, welche wie diese, nur zu dem Zweck geschlossen war, die Mittel zur Bezahlung von 682000 Pfund Sterling Schulden herbeizuschaffen, konnte keine glückliche sein. Schon 1796, nach der Geburt der Prinzessin Charlotte, trennten sich die beiden Ehegatten, worauf die Kronprinzessin gleichsam als Verstoßene zuerst in einem Landhause zu Blakheath, später auf Reisen, zuletzt auf einer Villa am Comersee ihr Leben zubrachte. Eine ehemalige Geliebte des Prinzen, Mrs. Jersey, soll durch Zwischenträgereien den ersten Samen des Mißverhältnisses gelegt und veranlaßt haben, daß schon im J. 1806 Untersuchungen über das Betragen der Kronprinzessin eingeleitet wurden, welche jedoch für diese nur rechtfertigende Resultate ergaben. Nach dieser Trennung begann G. von Neuem sein ausschweifendes Leben und auch jene Mrs. Fitzherbert soll ihm wieder näher gestanden haben. Seit dem 29. December 1811 war G. zum Prinzregent von England für seinen der Regierung unfähig erklärten Vater ernannt worden. Er verfolgte nun unter Leitung der damaligen Minister den seit Jahren eingeschlagenen Gang der englischen Politik. Demgemäß nahm er auch an allen großen Ereignissen der folgenden Jahre Theil: an dem Sturze Napoleons und an der neuen Anordnung der politischen Verhältnisse Europas auf dem Wiener Congresse und den beiden Friedensschlüssen zu Paris. An den Kriegen, welche England für jene großen Zwecke geführt hatte, hatten auch hannoversche Truppen, besonders in Spanien, Südfrankreich und zuletzt bei Waterloo den rühmlichsten Antheil genommen. Als endlich G. nach dem Tode seines Vaters wirklicher König von Großbrittannien, Irland und Hannover geworden war und seine Krönung für solche Würden stattfinden sollte, traten Verlegenheiten ein, die zu den Skandalen der ärgsten Art führten. Die Königin Karoline, über deren Betragen, namentlich über ihre Stellung zu dem Italiener Bergami, welcher auf ihren Reisen ihr steter Begleiter und später ihr Günstling geworden war, seit 1813 fernere Untersuchungen stattgehabt hatten, erschien plötzlich in England, um ihre Rechte als Königin geltend zu machen, mit dem Verlangen, zugleich mit ihrem Gemahl gekrönt zu werden. Der ärgerlichste Proceß mit den ärgerlichsten Verhören angeblich bestochener Zeugen und anderen Untersuchungen brach von Neuem aus. Das Volk stand entschieden auf Seite der [653] Königin und drohte mit den furchtbarsten Demonstrationen. Als die Königin zur Theilnahme an der Krönung in die Kirche dringen wollte, ward sie durch die brutalste Gewalt daran verhindert. Wenige Tage darauf erlöste ihr Tod ihren Gemahl zwar von handgreiflichen Verlegenheiten, allein auf der anderen Seite tauchte der Verdacht eines schweren Verbrechens auf. Hatte doch die Todte verordnet auf ihren Sarg die Inschrift zu setzen: Caroline, Herzogin von Braunschweig, ermordete Königin von England! Nach den Bestimmungen des Wiener Congresses fielen, außer dem abgetretenen Lauenburg, die alten Provinzen des Kurstaats Hannover, vermehrt mit Hildesheim, Ostfriesland, Lingen, Meppen und dem nördlichen Eichsfeld ihrem legitimen Herrn wieder zu, der diese vereinigten Besitzungen seit 1814 zum Königreich Hannover erhob. Der öftere Uebergang dieser Länder in fremde Hände hatte hier schon manches Alte durcheinander geworfen und neue Verhältnisse geschaffen. Die Zeit ferner hatte ganz andere Staatsanschauungen hervorgerufen; so konnten die Verhältnisse eines constitutionellen Königs von England zu seinen deutschen Staaten, dem nunmehrigen Königreich Hannover eigentlich nicht wohl die bisherigen absolutistischen bleiben, sondern auch hier verlangte der Zeitgeist Neues. Man hoffte daher hier der Zusage des § 13 der Bundesakte gemäß, auch auf eine Verfassung, in welcher sich etwas von dem freisinnigen englischen Geiste wiederspiegelte. Denn die übrigen politischen Schritte Englands in der großen europäischen Politik, Weigerung zum Beitritt der heiligen Allianz, Mißbilligung von allen Handlungen und Grundsätzen, welche auf allen den folgenden europäischen Congressen ausgesprochen wurden, welche zur Hebung und Feststellung des Absolutismus abgehalten wurden, ließen für die innere Verfassungsentwickelung des Königreichs Hannover etwas erwarten. Allein man sah sich dabei sehr bald getäuscht; die neue nunmehr entstandene hannoversche Verfassung hatte wenig Aehnlichkeit mit der englischen, sie blieb die deutsch-monarchische. Der Gang der Entwickelung in dieser Beziehung ist etwa folgender: Zunächst wurden als Grundlage weiterer Ausbildung für Hannover nach den Befreiungskriegen alle die alten Verhältnisse von 1801 proklamirt. Das Ministerium in Hannover mit allen seinen alten Rechten ward wieder eingesetzt, ebenso die englische Kanzlei in London, jetzt unter dem Vorsitze des Grafen Münster, der während der französischen Zeit mit mehreren Missionen betraut und dadurch dem königlichen Hause bekannt geworden und näher getreten war. In dieser Stellung ward er die erste politische, der Sache nach auch fast die allein herrschende Persönlichkeit in dem neuen Königreich. Unter den neuen Anordnungen, welche in demselben nöthig waren, war der wichtigste Gegenstand die ständische Verfassung. Die Bestandtheile des alten Kurfürstenthums bildeten, abgesehen von kleineren Parzellen, acht verschiedene Fürstenthümer und Grafschaften, zu denen 1803 Osnabrück und 1814 Hildesheim und die anderen Erwerbungen des Wiener Congresses hinzukamen. Fast alle hatten ihre besonderen Stände, deren Rechte und Einrichtungen sich aber sämmtlich nur auf Partikular-Angelegenheiten einer jeden Provinz bezogen. Jede Landschaft hatte ihre eigene Ordnung und einen für sich abgesonderten Haushalt; jede besorgte ihre besonderen provinziellen Ausgaben, so daß Steuergrenzen das Land nach allen Seiten hin durchschnitten. Die einzige Gemeinschaft aller Provinzen war der gemeinschaftliche Landesherr. Allgemeine Landesangelegenheiten ließen sich mit ihnen nicht traktiren, daher war eine Veränderung im Geiste der Zeit nothwendig. Der einzuschlagende Weg konnte nicht zweifelhaft sein. Eine Verhandlung mit den einzelnen Landschaften war aussichtslos. Kraft des Souveränetätsrechts ging daher die Regierung einseitig vor und berief durch ein Reskript des Prinzregenten d. d. Carlton-House vom 12. August 1814 eine allgemeine Ständeversammlung für den December desselben Jahres, welche auch ins Leben trat als provisorische [654] allgemeine Ständeversammlung. Die Rechte derselben waren vor allen Dingen Bestimmungen über die Art und die Zahl, in welchen die verschiedenen landständischen Körperschaften an jener allgemeinen Ständeversammlung Theil nehmen sollten, daneben Reglement über Geschäftsordnung. Sie tagte in Einer Versammlung. Eine Aenderung des Verhältnisses zwischen Regenten und Unterthanen ist damit im Allgemeinen nicht getroffen, denn es hieß ausdrücklich: „Die bisherigen altständischen Rechte sollten fortdauern“. So mußte es zur Zeit der Entstehung des Königreichs bleiben. Der Wiener Congreß hatte noch nicht über landständische Rechte in deutschen Einzelstaaten entschieden, überdem hieß es: „man müsse erst die Erfahrung walten lassen“. (Vgl. Luden, Das Königreich Hannover nach seinen öffentlichen Verhältnissen etc., 1818, und: Zur Geschichte des Königreichs Hannover in den ersten Jahren nach der Befreiung. Anonym, jedoch von Rehberg.) Ohne Zweifel hat diese provisorische allgemeine Ständeversammlung manches Gute geleistet. Auf die alte Ordnung gestellt und verwiesen, schonte sie die Eigenthümlichkeiten derselben möglichst; dennoch mußte unvermeidlich ein großer Theil davon aufgeopfert werden und daß sie sich hierzu herbeiließ war das Ergebniß des klüglich von der Regierung gewählten Einkammersystems. Dem Grundbesitz war in dieser Kammer ein überwiegender Antheil an der Vertretung des Landes zugewiesen. Dies lag in den alten hundertjährigen Anschauungen der Unterthanen. Unter 102 Deputirten waren 55 Vertreter des Grundbesitzes und unter letzteren wieder 47 ritterschaftliche Theilnehmer. Als dann im J. 1819 die Regierung den Zeitpunkt für gekommen hielt, das bisherige Provisorium aufzuheben, war dem zu schaffenden Definitivum die in Deutschland herrschende politische Strömung nicht günstig. Es war das Jahr der Karlsbader Beschlüsse und der Auslegung des Art. 13 der Bundesakte im Sinne des streng monarchischen Princips. Der Graf Münster hatte während seines langjährigen Aufenthalts in England und seines Verkehrs mit englischen Staatsmännern während der Occupationszeit einige freisinnige Ideen unwillkürlich in sich aufgenommen und kam mit solchen nach dem Wiener Congresse. Diese temporären freisinnigen Anwandlungen waren jedoch daselbst durch die continentalen Anschauungen und das, was er von Seiten der übrigen Großmächte sah und hörte, bald völlig verdrängt. Da nun aber einmal fest beschlossen war das Provisorium durch eine neue Verfassung zu ersetzen, so galt es nunmehr eine solche zeitgemäße zu entwerfen. Es war dies Sache des Ministeriums in Hannover, vor allen Dingen aber wieder des damaligen fast allmächtigen und einflußreichsten Mitgliedes desselben, des Ministers v. Bremer (s. o.). Persönlich weniger dazu befähigt gerieth die Arbeit in die Hände seines Geh. Cabinets-Secretärs Rehberg, der eigentlichen Seele der hannoverschen Regierung; dieser, was staatsmännische Intelligenz angeht, als die befähigtste Regierungs-Autorität, vollendete auch die Arbeit. Sein Entwurf erhielt in Hannover und demnächst in London die Genehmigung und wurde mit wenigen und unbedeutenden Abänderungen als künftige hannoversche Landesverfassung proklamirt durch das Patent vom 7. Dec. 1819. – In diesem Gesetz ist das Zweikammersystem eingeführt. In der ersten Kammer saßen die Standesherren, die Prälaten und die Ritterschaft. In der zweiten hatten unter den übrigen Deputirten die der Städte das entschiedene Uebergewicht. Die Rechte der Stände übrigens wurden im Allgemeinen nicht erhöht, sondern blieben wesentlich die der provisorischen Ständeversammlung und[WS 1] diejenigen, welche vorher schon den Provinzial-Landständen zugestanden hatten, nämlich Bewilligung der Steuern und Mitverwaltung derselben unter Oberaufsicht der Landesherrschaft. Bei der allgemeinen Landesgesetzgebung hatten die Stände nur das Recht der Zuratheziehung, der gutachtlichen Aeußerung und das Recht der Vorstellung, keineswegs aber das Recht der eingreifenden Theilnahme. Solche [655] Verfassungsgrundsätze, welche den obigen Bestimmungen entgegen gestanden hätten, verwirft der § 6 des Patents ausdrücklich, unter dem Vorwande, „daß sie noch nicht bewährt seien“, wie solchergestalt schon früher von der Regierung den Ständen Mittheilungen geschehen seien. Mit dieser Verfassung ward das Königreich bis zum J. 1833 regiert und der Staat damit nothdürftig in Ordnung gehalten. Die herrschende adliche Partei suchte sich noch fester gegen jede Regung gegen sich zu sichern, durch das Princip, daß jede Anstellung eines Staatsdieners mit dem Vorbehalt der Kündigung, – natürlich einer willkürlichen, geschehe. Industrie gab es so gut wie gar nicht; man wollte sie auch nicht; man wollte nur einen Ackerbaustaat, weil die Mitglieder desselben genügsamer und nicht umblickend sind. Das einzige gute war, daß die Finanzen in normale Ordnung kamen und der Kredit des Landes fest und unerschütterlich stand. Erst das J. 1833 brachte nach manchen Stürmen ein zeitgemäßes Grundgesetz. Seit dem J. 1816 war zwar der Herzog von Cambridge (s. o.), ein jüngerer Bruder des Königs G., als Generalgouverneur des Königreichs nach Hannover versetzt. Allein dieser gute und brave Prinz war nicht der Mann darnach, in irgend einen Zweig der Regierung selbständig ordnend oder ändernd einzugreifen. Er diente nur dazu, das königliche Haus in den deutschen Staaten äußerlich zu repräsentiren. Der Schwerpunkt der Regierung blieb stets die englische Kanzlei unter dem Grafen Münster. Allein selbst jenes Patent von 1819 schien Manchem in seinen Zugeständnissen schon zu weit zu gehen, namentlich lag der Adel dieserhalb dem Grafen Münster in den Ohren. Man hatte erfahren, daß sein Verfasser, der Geheime Cabinetsrath Rehberg, noch Verfassungspläne habe, um weiter auch die Rechte des Adels mehr in Ausgleich mit denen der anderen Stände zu bringen. Man kritisirte daher einzelne Punkte des Patents, in welchen man Anhalt erblickte, um daran später Weiteres zu knüpfen und ließ es an Vorwürfen gegen den Minister Bremer, den ostensiblen Vater des Patents, nicht fehlen. Dieser statt das Werk, was unter seinem Namen erschienen war, zu vertheidigen, gab die Genugthuung, daß er den wirklichen Verfasser, den Geh. Cabinetsrath Rehberg aufopferte, und ihn aus dem Dienst entfernte, während er selbst ruhig im Amte verblieb. Der Verlust Rehberg’s, jedenfalls der geistreichste Staatsmann, den Hannover in neuerer Zeit gehabt hat, war ein nicht hoch genug anzuschlagender Verlust. Im Herbste des J. 1821 besuchte König G. seine deutschen Staaten. Der Grund der Reise war aber schwerlich der, dieselben durch eigene Anschauung kennen zu lernen; vielmehr war diese Reise sowie die eben vollendete irländische nur eine politische Anordnung, um den König auf längere Zeit von London zu entfernen, wo die Aufregung gegen ihn, namentlich wegen der skandalösen Streitigkeiten mit der Königin, aufs Höchste gestiegen war. Man hoffte mit Recht, daß sich solche während einer längeren Zeit legen würde, in der man den Gegenstand derselben nicht vor Augen habe. Bei solchem Verhältniß erklärt sich leicht, daß eine solche Reise für Hannover gar keine bleibende Bedeutung haben konnte. Die Zeit ging hin in nie endenden rauschenden Festlichkeiten und Lustbarkeiten, welche angestellt waren, um die hohen Gäste zu vergnügen, welche von allen Enden herbeigeströmt waren, um einen König von England zu begrüßen. G. selbst, schon lange kränklich, körperlich fast unbeweglich durch gichtisches Leiden, konnte an den wenigsten jener Feste theilnehmen und vermochte nur mit äußerster Anstrengung sich seinen Unterthanen einige Male von Weitem zu zeigen. Mit ihm war sein Minister Lord Castlereagh gekommen, der mit dem gleichfalls erschienenen Fürsten Metternich etwas große europäische Politik getrieben haben mag; innere Landesangelegenheiten sind nicht zur Sprache gekommen. Die Erledigung einiger Gnadensachen sowie die Wohlthat der Aufhebung der abendlichen Thorsperre für die Stadt Hannover sind die einzigen bleibenden Resultate der [656] Anwesenheit Georgs in seinen deutschen Staaten. Bald nach seiner Rückkehr nach England ward sein Name nochmals in einer ärgerlichen Angelegenheit genannt. Seit dem Tode des Herzogs Friedrich Wilhelm von Braunschweig-Oels in der Schlacht bei Quatrebras 1815 war die Vormundschaft seiner beiden Söhne auf G. übergegangen. Graf Münster hatte Special-Vollmacht, die dieserhalb nöthigen Anordnungen zu treffen, deren Ausführung auf dem Continent dann dem Geh. Rath Schmidt-Phiseldek zufiel. Als mit dem J. 1823 die Volljährigkeit des Prinzen Karl und der Antritt seiner Regierung erfolgte, soll Graf Münster vorher vergeblich gewarnt und gerathen haben, solchen Zeitpunkt noch weiter hinauszuschieben, indem er den Prinzen für ein hohes Regentenamt noch nicht für befähigt halte. Der Erfolg rechtfertigte nur zu sehr solche Bedenken. Die wichtigsten Aemter in Braunschweig wurden vom Herzog Karl mit den zweideutigsten Creaturen besetzt und der bisherige Mitvormund, v. Schmidt-Phiseldek mußte, um sein Leben zu retten, aus dem Lande fliehen. Herzog Karl richtete darauf eine Schmähschrift gegen seine bisherigen Vormünder mit der Anklage, seine Erziehung absichtlich so geleitet zu haben, um ihn unfähig zur Regierung zu machen. Graf Münster vertheidigte sich und seinen König mit der Schrift: „Widerlegung der ehrenrührigen Beschuldigungen, welche Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig sich gegen ihren erhabenen Vormund erlaubt haben“, und lehnte eine persönliche Herausforderung zum Duell, die er vom Herzog empfangen hatte, ab. Das Leben desselben, von seiner Regierung und Vertreibung von Braunschweig an bis zu seinem Leben und Treiben in Paris und endlich in Genf, bilden die beste Rechtfertigung für König G. und den Grafen Münster. – In seinem Privatleben betraf den König G. mancher harte Schlag; der traurigste war der Tod seiner einzigen Tochter Charlotte. Diese liebenswürdige Prinzessin, der Stolz der englischen Nation, geb. am 7. Jan. 1796, hatte sich aus persönlicher Neigung mit dem Prinzen Leopold von Sachsen-Coburg, dem späteren König von Belgien, den sie bei Gelegenheit seines Besuchs in England kennen gelernt hatte, am 2. März 1816 vermählt, aber schon am 5. November 1817 starb sie im ersten Kindbette. Im J. 1827 starb ferner der Lieblingsbruder des Königs, Friedrich Herzog von York, in seinem 64. Jahre. Mit ihm verlor der König seinen bewährtesten Freund und immerwährenden Begleiter. Immer einsamer ward das Leben des Königs. Zum letzten Male zeigte er sich öffentlich am 20. August 1829 bei Gelegenheit der Grundsteinlegung des Denkmals für seinen Vater Georg III. Unter den erschrecklichsten Schmerzen und Leiden endete der Tod am 24. Juni 1830 das Leben Georgs IV. Er hat alle Stadien der Volksstimmung durchgemacht. Populär bis zum Aeußersten im Anfang seiner Laufbahn kam es dahin, daß das Volk ihn steinigen wollte. Höher wie je hob sich unter ihm die Bedeutung Englands als europäische Großmacht, einerlei welches System im Innern des Landes verfolgt wurde, ob das des Lords Castlereagh oder das folgende Canning’s. Dem Hannoveraner stand bei aller innigen und zähen Anhänglichkeit an sein Fürstenhaus im Allgemeinen die Persönlichkeit dieses „englischen“ Königs fern und eine gewisse Gleichgültigkeit gegen ihn ließ sich nicht verkennen. Es war nicht allein die nationale Verschiedenheit – denn G. suchte seinen höchsten Ruhm darin, der erste Engländer mit allen seinen Eigenthümlichkeiten zu sein, – auch die politische Abgeschlossenheit war Grund solcher Erscheinung. Ein Kreis von Männern aus dem bevorzugtesten Stande hatte sich zwischen König und das Volk gestellt, gleich einer ehernen Mauer, in welcher es nur ein kleines Pförtchen gab, an dem der Graf Münster sorgfältig Wache hielt, über Alles was hinein und heraus ging. Darum kehrte sich auch der Haß des Landes hauptsächlich gegen ihn als die Quelle alles Uebels und trieb ihn von dieser Stellung in jener Zeit, als [657] nach dem J. 1830 die großen europäischen Bewegungen begannen. Es waren schwere und wol nicht unberechtigte Beschuldigungen, die man ihm vorwarf. Dagegen hatte der Herzog von Cambridge in seiner Stellung als Generalgouverneur des Königreichs während der J. 1816–37 durch die Liebenswürdigkeit seiner Person und achtungswürdiges Verhalten die Herzen aller Hannoveraner gewonnen und das Land sah ihn allgemein trauernd scheiden, als andere Verhältnisse seine weitere Anwesenheit unmöglich machten. Mit Recht kann man wohl sagen: er war es, der nach den wechselvollen Jahren von 1810–14 die Anhänglichkeit der Hannoveraner an ihre Regentenfamilie von Neuem belebte und stets im Wachsen erhielt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nnd