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ADB:Gribus, Bartholomäus

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Artikel „Gribus, Bartholomäus“ von Jakob Franck in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 652–653, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gribus,_Bartholom%C3%A4us&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 00:38 Uhr UTC)
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Gribus: Bartholomäus G., Verfasser einer quodlibetarischen Scherzrede um das J. 1488. Näheres über sein Leben ist zwar bisher nicht zu ermitteln gewesen und wir wissen durchaus nichts weiter von ihm als daß er Magister und ein Straßburger war, jedoch liegt die Vermuthung ja Gewißheit nahe, daß er, wie auch Strobel in seiner Geschichte des Elsasses III, S. 551 ausdrücklich angibt, die angegebene Würde zu Heidelberg bekleidet habe, wenn auch sein Name (nach der Mittheilung des Bibliothekars Dr. Bender daselbst) in den Matrikelbüchern jener Zeit nicht aufgefunden ist. Uebrigens ist „Gribus“ und in der verwandten Form „Gribius“, „Gribes“ ein in der Rheinpfalz und im Elsaß noch heute vorkommender Familienname. So wurde auch ein „Frater Dionysius Grieb“ de conventu essling. ord. praedic. am 27. Juli 1501 zu Heidelberg immatriculirt. Die ältere und noch hier und da spukende Behauptung, daß sein eben so wie der übrigen Scherzredner Namen ein fingirter sei, ist völlig ohne Grund und schon um deswillen abzuweisen, weil auch die Namen aller anderen Quodlibetarier nachweisbare Persönlichkeiten sind. Seine Rede, welche noch am nämlichen Tage mit der des Jodocus Gallus (s. d.) unter Wimpheling’s Präsidium zum Vortrag kam und wie die des letzteren kurz darauf in Attendorf’s „Directorium Statuum“ abgedruckt wurde, führt den Titel: „Monopolium philosophorum vulgo die schelmenzunfft“. In einer vorangedruckten fingirten Correspondenz ernennt „Petrus schmalcz, magister seinen confrater und der Philosophie magister Hartmann Guot zum Präses „omnium eorum qui se de … monopolio philosophorum vulgo die Schelmenzunft esse gloriantur … spire Kalendas octobris Anno salutis, Mcccclxxxix.“ Antwortlich dankt Guot für das ihm übertragene Amt zugleich mit der Nachricht, daß er gewisse Regeln und Gesetze besitze, welche jüngst von dem Magister Barth. G. aus Straßburg in einer Disputatio quodlibetaria öffentlich „vt fieri solet in huiuscemodi exercitio“ und unter dem Vorsitze J. Wimpheling’s vorgetragen worden seien. Spire Mcccclxxxix.“ Der Zweck dieser äußerst humoristisch-ironischen Scherzrede ist aber kein anderer, als das Lächerliche und den Schaden einer lüderlichen Lebensweise, wie sie eben damals immer mehr auf den Hochschulen einzureißen anfing, vor die Augen zu stellen. Es werden die Gesetze dieser Zunft vorgetragen, dann folgt ein Indulgenz- und Freiheitsbrief für alle, welche dreißig Jahre in diesem Orden der lüderlichen Brüder gelebt haben. Das aber, was ihnen versprochen wird, enthält die schlimmen Folgen eines solchen Lebens: Krankheiten mancherlei Art, Armuth und Verachtung. Regula XIII lautet: „De vestibus hoc placet, ut per eas nostri sequaces prae ceteris hominibus dignoscantur, scilicet quod birreta et caputia in marginibus sudoribus sint contexta, [653] tunicae vero et pallia, ab ante cibi et vini defluxu appareant defoedata“. Abdrücke der Rede erfolgten durch Zarncke in dessen „Deutsche Univers. im Mittelalter“, S. 61–66 und seit 1570 in elf Ausgaben der Dicteria proverb. des Andr. Gartnerus (vgl. meine Abhandlung über dessen Sprichwörtersammlung in Herrig’s Archiv, Bd. XL. S. 99–116 und XLI. S. 139–140). Offenbar aber scheint die Scherzrede des G. und weit mehr als die des Gallus der besonderen Gunst der Zeitgenossen und vermuthlich der Studentenwelt sich erfreut zu haben. Denn schon bald darauf erscheint sie wiederholt gedruckt theils in lateinischer Sprache theils ins Deutsche übersetzt. In ersterer bieten jedoch die späteren Ausgaben in der Regel einen vielfach veränderten und gekürzten Text neben erweitertem Titel, während dagegen die Uebersetzung mit Weglassung des Anfangs und des Schlusses getreu an das lateinische Original sich anschließt. Diese Ausgaben sind 1. „Secta Monopolii seu Congregationis bonorum sociorum“, o. O. 1505. 4. (In Dresden); 2. „Secta Monopolii“, o. O. u. J. 4. (In Dresden); 3. „Der Bruder orden in der schelmen zunfft“, Straaburg (sic). XVc. VI. (In München); 4. Straßb. 1509. 4.; 5. Straßb., 1516. 4. Mit einem Holzschnitte, worauf zwei besoffene Mönche auf der Erde, einer aber auf dem Tische liegt, dem ein vierter einen vollen Becher in den Mund gießt. Ein Bischof stiftet diesen Orden, Geistliche und Weltliche lassen sich darin aufnehmen und schwören Haß den Feinden desselben. „Die erst regel ist leben on alle regel“, „die neunt regel, wir sind vnsers Her Gots mastsüwe“ (Flögel, kom. Lit. III, 200). – Es ist überflüssig zu erwähnen, daß diese Schelmenzunft von der fast gleichzeitigen Schelmenzunfft des Th. Murner und ebenso von „Der vollen Brüder orden“ von H. Bock (um 1540, vgl. auch Goedeke, Gr. I. 282 und Scheible, Schaltjahr I. 179) gänzlich verschieden ist.

Vgl. Gallus, Jod. Bd. VIII. S. 348 ff.