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ADB:Hagemann, Theodor

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Artikel „Hagemann, Theodor“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 328–329, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hagemann,_Theodor&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 17:51 Uhr UTC)
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Hagemann: Theodor H., den 14. März 1761 zu Stiege im braunschweigischen Kreise Blankenburg geboren, besuchte die Schulen zu Blankenburg und Quedlinburg und bezog 1780 die Universität Helmstädt, um sich der Rechtswissenschaft zu widmen. Ostern 1782 bis Michaelis 1784 setzte er seine Studien in Göttingen fort und trat in nähere Beziehung zu Pütter, was für sein ganzes Leben folgenreich wurde. Auf seinen Rath ließ er sich, als ihm die Anstellung in der Heimat wegen mangelnder Connexionen nicht gelingen wollte, als Privatdocent in Göttingen nieder und hielt, nachdem er am 18. April 1785 auf Grund einer Abhandlung „De feudo insignium vulgo wappen-lehn“ promovirt, Vorlesungen über juristische Encyklopädie und Lehnrecht. Zugleich ertheilte er jungen Edelleuten, namentlich Liv- und Esthländern Unterricht in einzelnen Rechtstheilen. Auf Pütter’s Empfehlung berief ihn Hardenberg, damals braunschweigischer Minister und Universitätscurator, Ostern 1786 zu einer außerordentlichen Professur nach Helmstädt. Während der zwei Jahre, die er hier wirkte, las er über die Institutionen, den sogen. kleinen Struv, Lehnrecht, und die neu von ihm in Helmstädt eingeführte Disciplin der juristischen Encyklopädie und Methodologie. Endlich brachte ihn Pütter’s Empfehlung auch in die Stellung, welche die dauernde seines Lebens wurde: Ostern 1788 übertrug ihm die hannoversche Regierung das Amt eines Hofrathes in der Justizkanzlei zu Celle. Dieser Stadt und ihren Justizbehörden hat er von da ab ohne Unterbrechung angehört. 1797 wurde er zugleich zweiter ordentlicher Hofgerichtsassessor, 1799 aber Mitglied des Oberappellationsgerichts. Im März 1810 mit v. Ompteda als Deputirter des Tribunals nach Kassel gesandt, um König Jerome den Treueid zu leisten, wurde er im August des Jahres zum procureur général bei dem neuen Appellationshofe in Celle bestellt. Zur Ueberleitung in die neuen Verhältnisse hatte er im Mai 1810 einer größeren Zahl praktischer Juristen ein Collegium über französische und westfälische Gerichts- und Proceßverfassung gehalten, und tactvoll erledigte er sich der schwierigen Aufgabe, in der feierlichen Gerichtssitzung vom 14. October 1811 die Rede zur Säcularfeier des vormaligen Oberappellationsgerichts zu halten. Nach Beseitigung der Fremdherrschaft rückte H. wieder in seine Stelle als Oberappellationgerichtsrath ein. Den Antrag der freien Städte, an die Spitze ihres neu zu errichtenden höchsten [329] Gerichts zu treten, lehnte er ab und wurde 1819 zum Director der Justizkanzlei in Celle ernannt. Diese Stellung bekleidete er bis zu seinem Tode, 14. Mai 1827, die letzten Jahre viel durch Kränklichkeit gehemmt. Neben den Verdiensten, die sich H. als Richter und als Beirath der hannover’schen Regierung bei wichtigen gesetzgeberischen Arbeiten erwarb, kommen für die Wissenschaft seine litterarischen Leistungen auf dem Gebiete des gemeinen und des particulären Rechts in Betracht. Mit seinem Freunde und Collegen Friedrich v. Bülow, dem nachherigen preußischen Oberpräsidenten (s. Bd. III S. 525), gab er seit 1798 die „Praktischen Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit“ Band 1–4 heraus; die Bände 5–7 edirte H. allein 1809–24; den 8. Band veröffentlichte E. Spangenberg 1829 aus seinem Nachlasse. – An dem von Thaer zu Celle errichteten ökonomischen Institut sollte H. die Hülfswissenschaft des Landwirthschaftsrechts oder, wie man auch sagte, der ökonomischen Jurisprudenz zu lehren übernehmen. Durch die französische Occupation wurden jedoch die Vorbereitungen zur rechten Ausbildung der Anstalt unterbrochen und eine Verlegung derselben nothwendig. Als Frucht seiner gründlichen, dem Gegenstande gewidmeten Studien veröffentlichte H. 1807 sein „Handbuch des Landwirthschaftsrechts“, das alle für die Landwirthschaft wichtigen Institute des gemeinen Rechts klar und eingehend behandelt und noch immer geschätzt wird. – Mit regem Gemeinsinn nahm er sich auch der Interessen seines Wohnorts an, führte die Aufsicht über das Waisenhaus zu Celle, das Präsidium in der Specialeinquartierungscommission während der schweren Jahre 1808–11 und war durch verschiedene Schriften über das Cellische Stadt- und Bürgerrecht bemüht, seinen Mitbürgern die Anwendung ihres Statutarrechts zu erleichtern. – Vollständige Aufzählungen seiner Schriften geben die Biographien.

Zeitgenossen, neue Reihe, Bd. 2 Heft 7 (1822) S. 51–65. Prakt. Erörterungen Bd. 8 (1829) S. V–LII (mit einer Selbstbiogr. Hagemann’s). Gans im Neuen vaterländ. Archiv, Jahrg. 1827, Bd. 2 S. 321–331.