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ADB:Hartleben, Franz Josef

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Artikel „Hartleben, Franz Joseph“ von Karl Georg Bockenheimer in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 667–668, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hartleben,_Franz_Josef&oldid=- (Version vom 26. November 2024, 08:01 Uhr UTC)
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Hartleben: Franz Joseph H., geb. zu Düsseldorf am 23. Sept. 1740; wendete sich, nachdem er zuerst sein Glück in der militärischen Laufbahn versucht hatte, auf der Universität Heidelberg dem Studium der Rechtswissenschaft zu, promovirte 1769 zu Mainz und erhielt an der Mainzer Universität eine Professur für Civilrecht (1779). Der praktischen Rechtswissenschaft trat er näher durch seine Berufung unter die Zahl der Advokaten, durch seine Ernennung zum Syndicus der Stadt Mainz (1772) und dann durch seine Beförderung zum Hof- und Regierungsrath (bei Gelegenheit der Feier der Restauration der Universität in Mainz) und danach durch die Aufnahme unter die Mitglieder des kurfürstl. Revisionsgerichts. Unter seinen Schriften ist für die Mainzer Geschichte von ganz besonderer Bedeutung seine Arbeit über die Mainzer Gerichtsverfassung („Jurisdictio mogunt. ordinaria civilis synoptice delineata“, Mainz 1784). In weitern Kreisen hat er sich einen Namen gemacht durch seine „Meditationes ad Pandectas“, Francof. 1778–1781 und durch die Herausgabe der „Neuesten juristischen Litteratur für die Jahre 1784–1787“ mit Fortsetzungen für die Jahre 1787–1789, und für das Jahr 1791. Gleich der Mehrzahl der Mainzer Professoren gehörte H. der liberalen Richtung an; in der s. g. Lesegesellschaft, die man oft als Fortsetzung der früheren Illuminatengesellschaft und als die Propaganda revolutionärer Bewegungen bezeichnet hat, bekleidete er die Stelle eines Directors. Gleichwol schloß er sich bei dem Einzuge Custine’s [668] in Mainz dem Freiheitsclub nicht an, sondern entfernte sich aus der Stadt, was zu Ende 1792 die provisorische Regierung veranlaßte, wie an andere Beamte, so auch an ihn ein Schreiben zu richten, daß er nicht eher in seine Stellung würde wieder zugelassen werden, bis er sich wegen seiner seitherigen Abwesenheit gerechfertigt habe (Darstellung der Mainzer Revolution S. 339). Nach dem Abzuge der Franzosen soll er (nach Martin) Mitglied der Commission zur Untersuchung des Treibens der Clubisten geworden sein; obwol ich einen großen Theil der Clubacten in Händen gehabt, konnte ich von dieser Thätigkeit Nichts entdecken. Da in den Schriften jener Zeit, welche sich mit der fraglichen Untersuchung beschäftigen und harte Urtheile über die committirten Richter enthalten, sein Name nicht genannt wird, so scheint er seines Amtes mit Mäßigung gewaltet zu haben. Bei dem zweiten Einzuge der Franzosen in Mainz gab H. seine Stellung auf und siedelte demnächst nach Wien über, woselbst er im J. 1808 verstarb.

Vgl. Waldmann, Biogr. Nachrichten von den Rechtsgelehrten auf der hohen Schule zu Mainz S. 68 ff. Ueber Mainz, Briefe auf e. Rheininsel (1792) S. 43 ff.