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ADB:Held, Josef von

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Artikel „Held, Joseph von“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 50 (1905), S. 161–163, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Held,_Josef_von&oldid=- (Version vom 20. Dezember 2024, 06:18 Uhr UTC)
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Held: Joseph v. H., Staatsrechtslehrer, wurde als Sohn eines Kaufmanns in Würzburg am 9. August 1815 geboren, bezog nach Beendigung der Gymnasialstudien die Universitäten Würzburg und München, um Philosophie und Jurisprudenz zu studiren. Nach bestandenem Examen ging er zur Vorbereitung auf akademische Wirksamkeit nach Heidelberg, promovirte in Erlangen zum Doctor philosophiae, in Würzburg mit der Dissertation: „Die eheliche Errungenschaft nach den Volksrechten und Rechtsbüchern des Mittelalters, verglichen mit einigen nordischen Rechts-Quellen“, München 1839, zum Doctor [162] juris und habilitirte sich mit der Arbeit: „De juris canonici circa usuras interdictis“, wurde 1841 außerordentlicher und 1843 ordentlicher Professor. Seine Fächer waren ursprünglich deutsches Privatrecht, bairisches Landrecht und Lehnrecht; dazu traten 1851 deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte und gemeines deutsches Staatsrecht, 1860 auch bairisches Staatsrecht. Von deutschem Privatrecht und von der Rechtsgeschichte entbunden, erhielt er 1872 Rechtsphilosophie und Völkerrecht zugetheilt. Dementsprechend wandte er sich vom Privatrechte und von Rechtsgeschichte mehr und mehr dem öffentlichen Recht zu, auf dessen Gebiete er durch geistvolle Leistungen Ehre und Ruhm über die Grenzen des Vaterlandes hinaus erworben hat. Es gehören hierher als kleinere Arbeiten die Schriften: „Ueber die Nationalität“, Würzb. 1851; „Ueber Legitimität“, ebenda 1859; „Deutschland. Der Deutsche Bund und die deutschen Großmächte“, ebenda 1864; „Frankreich an der Spitze der Civilisation?“. Ein größeres Werk war zuerst sein „System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten Deutschlands mit besonderer Rücksicht auf den Constitutionalismus“, 2 Bde., Würzb. 1856, 1857, dem sehr bald sein dreibändiges Hauptwerk: „Staat und Gesellschaft vom Standpunkt der Geschichte der Menschheit und des Staats, mit besonderer Rücksicht auf die politisch-sozialen Fragen unserer Zeit“, Leipzig 1861–65, folgte, ausgezeichnet durch Eigenartigkeit der Auffassung und sehr reiche Litteraturangaben. Verdienstlich war seine Neuausgabe eines in den Jahren 1851–55 anonym erschienenen Werkes von K. Vollgraff, das in der Benutzung neuester anthropologischer und ethnographischer Forschungen ganz neue Bahnen betreten hatte. Er veröffentlichte es mit längerer Einleitung unter dem Titel: „Staats- und Rechtsphilosophie auf Grundlage einer wissenschaftlichen Menschen- und Völkerkunde von Dr. Karl Vollgraff“, 2 Theile, Frankfurt 1864. Auch für das zweibändige Werk von v. Haxthausen: „Das constitutionelle Princip“, Leipzig 1864, lieferte er zu dieser Zeit einen Beitrag. Es reihen sich dann an: „Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts oder Institutionen des öffentlichen Rechts“, Leipzig 1868; „Die Verfassung des Deutschen Reichs vom staatsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet, ein Beitrag zu deren Kritik“, ebenda 1872; „Das Kaiserthum als Rechtsbegriff“, Würzb. 1879, und „Der Mensch als Ausgang der Rechtsphilosophie“, ebenda 1883 (Rectoratsrede). Im J. 1880 traf ihn ein schweres Unglück, der plötzliche Tod seines hochbegabten Sohnes, des Professors der Nationalökonomie in Berlin, der am Ausflusse des Thunerses bei Thun ertrank (25. August 1880, Vgl. Bd. 13, S. 494–496). Dieser Schmerz untergrub seine Gesundheit. Mit Einsetzung seiner ganzen Kraft erfüllte er seine Pflichten als akademischer Lehrer, bekleidete auch noch 1882–83 das Amt des Rectors, und schon rüsteten sich Facultät und Senat der Universität, sowie auswärtige Collegen zur Feier seines fünfzigjährigen Doctorjubiläums. Doch wenige Tage vor der Feier wurde er vom Schlage gerührt. Zeitweilige Besserung wurde durch neue Anfälle unterbrochen. Endlich erlöste ihn ein sanfter Tod von schwerem Leiden am 19. März 1890. Für seine Verdienste mehrfach durch in- und ausländische Orden, sowie Verleihung des Geheimrathstitels ausgezeichnet, war er besonders thätiges Mitglied des Landeshülfvereins und der freiwilligen Sanitätscolonne gewesen. Aus seinem Nachlaß veröffentlichte Dr. Huberti (Grünhut’s Zeitschrift, XXI, 481–507), eine Arbeit über: „Die Monarchie als Staatsform“.

Allgemeine Zeitung, 1890, Nr. 83, Abendblatt, S. 5. – Krit. Vierteljahresschrift I, 501–508, XVI, 161–168. – Schletters Jahrbb. XIII, 151–153. – Ztsch. f. d. ges. Staatswissenschaft XV, 451–455, XXIX, [163] 702. – Seuffert’s Rektoratsrede in Würzburg, 1891, S. 22, 23. – Ueber Vollgraff vgl. Bluntschli in der Krit. Vierteljahresschrift I, 484–489.