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ADB:Hugo, Ludolf

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Artikel „Hugo, Ludolf“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 329, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hugo,_Ludolf&oldid=- (Version vom 9. Dezember 2024, 16:43 Uhr UTC)
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Hugo: Ludolf H. Der wissenschaftlichen und politischen Bedeutung des Mannes entspricht die Dürftigkeit und Unsicherheit der Nachrichten, die sich über sein Leben erhalten haben, sehr wenig; die Leichenreden bringen nicht einmal die üblichen Personalien. Jahr und Tag seiner Geburt sind daher unsicher, und lassen sich auch aus den Kirchenbüchern des Geburtsortes, da diese verbrannt sind, nicht ergänzen. Der Vater hieß Statius Hugo und war Amtsschreiber zu Stolzenau. Der Sohn wurde zu Rehburg, vermuthlich um 1630 geboren; studirte zu Helmstädt unter Conring und disputirte den 20. August 1661 „De statu regionum Germaniae“. Die Abhandlung erfreute sich eines großen Beifalls, so daß sie nachmals wiederholt, zuletzt noch 1736 aufgelegt, von hervorragenden Gelehrten, wie dem Gießener Professor und Kanzler Hert 1689 herausgegeben wurde. Durch ihre Untersuchung der Regierungsform des deutschen Reichs, das sie als einen aus Staaten zusammengesetzten Staat erkennt, hat sie einen Platz in der Geschichte der Staatswissenschaft errungen, den ihr nicht weniger als Pütter im vorigen Jahrhundert die Arbeiten der Gegenwart über die Entwicklung des Bundesstaatsbegriffes bereitwillig zugestehen: hat H. auch nicht die erste Darlegung desselben gegeben, so doch eine der frühesten, die sich durch Schärfe und Systematik auszeichnet. Eine längere Beschäftigung am Reichskammergericht zu Speyer machte ihn mit einem der Hauptschäden dieses Tribunals bekannt, und in der Schrift: „De abusu appellationum tollendo et camera imperiali immenso earum cumulo levanda“, 1662, die Nikolaus Hert gleichfalls neu edirte (1706), empfahl er die Aufhebung oder Einschränkung des beneficium novorum, der Berechtigung in der höheren Instanz neue Thatsachen vorzubringen, als ein wirksames Mittel zur Entlastung des Reichsgerichts. Aus mecklenburgischen Diensten, in die H. dann getreten war, berief ihn Herzog Johann Friedrich bei seinem Regierungsantritt 1665 nach Hannover. Zuerst als Hofrath, 1667–74 als Comitialgesandter zu Regensburg thätig, erhielt er 1677 nach dem Tode des Vicekanzlers von Witte dessen Stelle. In den großen staatsrechtlichen Fragen, welche die Zeit Ernst Augusts beschäftigten, schrieb er die Deductionen zu deren rechtlicher Vertretung: als 1689 das Haus Sachsen-Lauenburg im Mannsstamme erlosch, den „Bericht von dem Rechte des Hauses Braunschweig und Lüneburg an denen lauenburgischen Landen“, als Herzog Ernst August vor Erlangung der Kurwürde die Erbfolge in seinem Hause gemäß der goldenen Bulle zu regeln unternahm, „von der Succession nach Primogeniturrecht in den Herzogthümern und dergleichen Fürstenthümern des Reichs teutscher Nation, in specie von solchem Successionsrecht im Hause Braunschweig-Lüneburg Zellischer Linie“, Hannover 1691. H. starb unverheirathet am 24. August 1704. Das Amt eines Vicekanzlers, das Leibniz für sich erhoffte, wurde eingezogen; denn das Directorium in der Justizkanzlei war nicht länger mit Sitz und Stimme im geheimen Rath verbunden.

Spittler, Gesch. des Fürstenth. Hannover II, S. 235, 243 (wiederholt in Rotermund, Gel. Hannover II, S. 432). Manecke, Biographien der braunschw.-lüneb. Kanzler S. 162 (Hs. der königlich öffentlichen Bibliothek zu Hannover, nach gütigen Mittheilungen des Vorstandes Herrn Dr. E. Bodemann). Havemann, Gesch. der Lande Braunschweig und Lüneburg III, S. 446. Pütter, Litt. des teutschen Staatsrechts III, S. 43, 195. Brie, Der Bundesstaat I, S. 17–20. Gierke, Althusius S. 246. Herm. Schulze, Hausgesetze I, S. 400. Manecke, Braunschw.-Lüneb. Staatsr. S. 175. O. Klopp, Werke von Leibniz IX, S. 95.