ADB:Jacobson, Heinrich Friedrich
Heinrich Ed. Dirksen bestimmt. Es war die Zeit, wo das Ministerium Altenstein sich Mühe gab, akademische Docenten zu erziehen und Bewerber, die in dieser Richtung empfohlen wurden, mit Stipendien zu weiterer Ausbildung zu versehen pflegte: so erhielt auch J., nachdem er (October 1826) Doctor geworden war, eine derartige Unterstützung auf zwei Jahre, um für Kirchenrecht und deutsches Recht, denen er sich widmen wollte, Studien zu machen; hörte in Göttingen Hugo und Eichhorn, in Berlin Savigny und Neander, und habilitirte sich hierauf (Mich. 1828) an der Universität zu Königsberg. Hier ist er geblieben; seit 1831 außerordentlicher, seit 1836 ordentlicher Professor, seit 1865 Geh. Justizrath. – Als Schriftsteller hat er fast nur für Kirchenrecht gearbeitet, dem er, neben den äußeren Gründen, zugeführt war durch Liebe zur evangelischen, ihm von vornherein in ihrem reformirten Typus verständlich und theuer gewordenen Kirche, und durch seine anfänglichen theologischen Intentionen. In den Jahren 1831 und 1833 veröffentlichte er zwei Bändchen „Versuche“, d. i. Einzelabhandlungen „zur Begründung eines Systemes des Kirchenrechtes“, verfolgte dann den Gedanken, das preußische Kirchenrecht nach der Methode der historischen Rechtsschule zu erforschen und darzustellen, begann mit der Quellengeschichte und ließ auf Grund umfassender, insbesondere auch archivalischer und von der Regierung unterstützter Arbeiten 1837 die „Geschichte der Quellen des katholischen Kirchenrechtes der Provinzen Preußen und Posen“, 1839 die „Geschichte der Quellen des evangelischen Kirchenrechtes“ derselben Provinzen, 1844 die „Geschichte der Quellen des evangelischen Kirchenrechtes in Rheinland-Westphalen“ (2 Bde.) erscheinen, die bei den damaligen Kirchenverfassungsplänen Friedrich Wilhelms IV., da sie ältere Beispiele presbyterial-synodaler Verfassungsformen vorführte, von besonderem Interesse schien. Ueber diese vier Bände ging das Unternehmen indeß, zunächst aus buchhändlerischen Gründen, nicht hinaus; J. wandte sich vielmehr für etwa zwei Jahrzehnte zu kleineren Arbeiten, deren er eine große [619] Zahl publicirte, theils in verschiedenen Zeitschriften, theils in Weiske’s Rechtslexikon und in Herzog’s Realencyklopädie, theils in Gestalt von Broschüren. Dann aber nahm er, sobald die langerwartete Concurrenz Richter’s nicht mehr zu fürchten war, den Gedanken einer Darstellung des preußischen evangelischen Kirchenrechtes in compendiarischer Form – „Das evangelische Kirchenrecht des preußischen Staates und seiner Provinzen“ – wieder auf, und publicirte diese überaus verdienstliche Arbeit in zwei Abtheilungen 1862 und 1866. Wissenschaftlich vorwiegend in emsiger Sammlung gelehrten Stoffes thätig, den er mehr äußerlich zu ordnen, als innerlich zu durchdringen wußte, war er als Mensch und Bürger jeder vermittelnden Unterordnung unter gegebene Zustände und Verhältnisse gern geneigt, ernst und voll aufrichtiger, hilfreicher Freundlichkeit des Herzens.
Jacobson: Heinrich Friedrich J., geb. am 8. Juni 1804 zu Marienwerder, † am 19. März 1868 zu Königsberg. Sohn eines jüdischen Kaufmanns und anfangs gleichfalls dem Handelsstande bestimmt, erhielt er später, seiner Neigung gemäß, eine gelehrte Bildung, ursprünglich um sich, nachdem er getauft worden war, der Theologie zu widmen, die er dann aber auf der Universität – er studirte in Königsberg 1823 bis 1826 – mit der Rechtswissenschaft vertauschte. Seine Richtung in derselben wurde durch seinen Lehrer- S. über ihn Wach und (in Anmerkungen) Dove in des Letzteren Zeitschrift für Kirchenrecht, Th. 8, S. 375 ff., wo auch die Mehrzahl von Jacobson’s kleineren Aufsätzen näher nachgewiesen ist.