ADB:Lamparter, Gregor
Eberhard im Bart, den er 1495 auf den Reichstag zu Worms begleitete. Nach dessen Tod (1496) stieg sein Einfluß unter der Mißregierung Eberhards des Jüngeren, zu dessen Sturz (1498) er wesentlich beitrug. Die Wirksamkeit, die er hierauf als Mitglied des Regiments während der Minderjährigkeit Herzog Ulrichs und nach dessen Regierungsantritt als sein einflussreichster Rath entfaltete, war derart, daß er, wie seine Amtsgenossen Thumb und Lorcher, den Haß des Volkes, das im sogenannten armen Konrad (1514) sich Recht verschaffen wollte, auf sich lud. Schon damals Rath des Kaisers berief er sich auf eine besondere Verfügung desselben, als er auf dem Landtag 1514 wegen seiner Eigennützigkeit hart verklagt war. Nach Unterdrückung des Aufstands sollten die schweren Folgen der üblen Wirthschaft dem Land und dem Kaiser gegenüber so viel als möglich auf den Herzog allein abgewälzt und dieser entfernt werden. Als im J. 1516 der Kaiser den Rücktritt Ulrichs auf sechs Jahre verlangte, rieth L., der damals schon ein doppeltes oder, da er zugleich bairischer Rath war, ein dreifaches Spiel spielte, zur Annahme dieser Forderung. Er entfloh vor dem Zorn des Herzogs, wie es scheint zunächst in seine Heimath, dann zum Kaiser, der ihn ehrenvoll aufnahm und bei welchem er fortan als Mitglied des Hofraths auf den Sturz seines früheren Herrn hinarbeitete. Er war 1518 auf dem Reichstag zu Augsburg im Gefolge Maximilians, als derselbe wiederholt die Acht über Ulrich aussprach. Im J. 1520 ordnete er die Verbringung des Prinzen Christoph nach Innsbruck an. Während der kurzen Dauer der unmittelbaren Herrschaft Karls über Württemberg war L. einer seiner Vertreter und Hauptbetheiligter an der 1520 verbrieften Erläuterung des Tübinger Vertrags. Er schlug sich selbst dem Kaiser als württembergischer Kanzler vor, bekleidete aber diese Stelle, wie es scheint, nicht lange und verblieb im Dienste Karls, der ihm das goldene Vließ und die Ritterwürde mit dem Titel Lamparter v. Greiffenstein verlieh. Er starb am 25. März 1523. Charakteristisch für die Art, wie er die Pflichten eines fürstlichen Raths auffaßte, ist sein viel citirter Ausspruch: Jeder Fürst muß zwei Narren haben, einen den er, und einen zweiten, der ihn zum Besten hat.
Lamparter: Gregorius L., geb. 1463 in Biberach, von patrizischem Geschlecht, studirte die Rechtswissenschaft in Tübingen, wurde daselbst Baccalaureus, 1479 Magister, dann Licentiat, zuletzt Doctor beider Rechte und Professor derselben, als scharfsinniger Jurist zur Entscheidung schwieriger Rechtshändel vielfach begehrt. Im J. 1491 wurde er Rath, später Kanzler des Grafen