ADB:Rudloff, Wilhelm August
Ernst August R., in Magdeburg als Sohn eines preußischen Kriegsraths 1712 geboren, hatte in Halle studirt, wurde nach kurzer akademischer Laufbahn zu Rostock 1738 lauenburgischer, 1740 mecklenburgischer ritterschaftlicher Consulent, 1748 Landsyndicus, ging 1752 als Regierungsrath, d. i. Mitglied des höchsten landesherrlichen Regierungscollegiums, nach Schwerin, und starb dort 1788[1]. Von seinen beiden namhaften Söhnen ist Wilhelm August der ältere. Der durch seine mecklenburgische Geschichte bekannte jüngere, Friedrich August, war 1751 geboren.
Rudloff: Wilhelm August R., Staatsrechtslehrer und praktischer Staatsmann, geboren zu Rostock am 11. Februar 1747, † zu Hannover am 21. Juni 1823. Die Familie R. stammt aus Thüringen. Wilhelm August’s Vater,Durch Hauslehrer vorbereitet, bezog R. schon in seinem 16. Jahre die damals neugegründete kleine herzogl. Universität Bützow, ging Michaelis 1764 nach Göttingen, wo er vorzugsweise Pütter, daneben Böhmer, Selchow u. a. hörte, und habilitirte sich dort, nachdem er Doctor geworden war, eben zwanzig Jahre alt, Ostern 1767. Seine Inauguraldissertation handelt „De litteris convocatoriis ad Comitia“, sein zur Ankündigung seiner Vorlesungen in demselben Jahre erschienenes Programm „De jure germanico justa methodo tractando“, in welchem er von Pütter angedeutete Ideen in wissenschaftlicher Deduction ausgeführt und gegen Selchow vertheidigt hatte, besitzt, wie v. Gerber, Princip des Deutschen Privatrechtes (1846), S. 46 fg. näher nachweist, für alle Folgezeit dauernden Werth. Von einer größeren Schrift „Pragmatische Einleitung in die Geschichte und heutige Verfassung der deutschen chur- und fürstlichen Häuser“ erschien 1768 ein erster, Braunschweig-Lüneburg, Sachsen und Brandenburg behandelnder Theil. Das Buch wurde, was im Interesse der Landesstaatsrechtswissenschaft [474] zu bedauern ist, nicht vollendet, weil R. schon Michaelis 1768 von Göttingen, dessen Bibliothek die Mittel der Fortsetzung bedingte, abgerufen – und als ordentlicher Professor des Staats- und Lehenrechts in Bützow angestellt ward. Es folgten hier vier Jahre junger Ehehäuslichkeit und eifrigster Lehrthätigkeit: zu litterarischen Arbeiten gelangte er in denselben, von einer Reihe auf das Reichsstaatsrecht und den Reichsproceß bezüglicher akademischer Gelegenheitsschriften abgesehen, nicht. Eine in diese Zeit fallende, durch den hallischen Nettelblatt vermittelte Berufung nach Erlangen kam (1770–71) nicht zu Stande, weil Rudloff’s Bedingungen nicht erfüllt wurden.
Dagegen folgte er im Herbste 1772 einem Rufe nach Hannover. Hier hatte man von jeher darauf gehalten, einen staaterechtsgelehrten Regierungsconsulenten (sog. advocatus patriae) namentlich für reichsgerichtliche und Reichssachen zu besitzen. Der ältere Strube, David Georg, der spätere Vicekanzler, hatte diese Stelle bekleidet, ohne zugleich Mitglied von Gerichten zu sein; als er 1758 Director der Justizkanzlei, eines hannoverschen Obergerichts, wurde, war Joh. Phil. Konr. Falcke, sein Schwiegersobn, Pütter’s Freund, sein Nachfolger geworden, und zugleich Mitglied dieses Gerichts – „Hof- und Kanzleirath“ – geblieben. Er wurde dann aber als Subdelegirter bei einer Commission nach Wetzlar geschickt, und als er zu lange dort blieb, um in Hannover entbehrt werden zu können, berief man an seine Stelle, zugleich als supernumerären Hof- und Kanzleirath, R. Daß dieser erst 25 Jahre alt war, wurde ausgeglichen durch die warme Empfehlung Pütter’s. Im J. 1774 wurde R. auch Lehensfiscal, schon das folgende Jahr statt dessen zweiter Archivar. Erster war der jüngere Strube, Justus Melchior, gleichfalls als Pütter’s Freund bekannt: Strube sollte die Direction haben, R. die archivalischen Aufsätze und Gutachten arbeiten. Als im September 1777 Strube starb, trat R., auf eigenen Wunsch, aus der Justizkanzlei gänzlich aus und (indem er Ernst Brandes hierbei vorgezogen wurde) als „Geheimer Secretär“ in die „Geheime Kanzlei“ über. – Die Regierung des Kurfürstenthums wurde damals geführt durch ein Collegium von Geheimen Räthen, „Geheimerathsstube“, „Geheimerathscollegium“, welches für die Bearbeitung und die Expedition der zu seiner Competenz gehörigen Sachen eine größere Zahl Referenten unter sich hatte: „Geheime Kanzleisecretäre“, wenn sie älter wurden als Hofräthe oder Geh. Justizräthe titulirt. Sie bildeten die „Geheime Kanzlei“. Als „Geheime Secretäre“ aber standen diejenigen unter ihnen an der Spitze der Geheimen Kanzlei, die auch zu eigentlich politischen Geschäften gebraucht wurden. Einer der Geheimen Räthe war beim Könige in London placirt und einer der Geheimen Secretäte dort dessen Gehülfe – sog. „Deutsche Kanzlei“ –, zwei Geheime Secretäre arbeiteten in Hannover. Daß R. in ihre Reihe eintreten solle, dürfte ihm schon 1776 zugesagt worden sein, als er das eifrig und zuletzt vom Herzoge persönlich betriebene Auerbieten ablehnte, sich von Mecklenburg für das Reichskammergericht präsentiren zu lassen. Nachdem im December 1786 sein hochbejahrter Vormann Joh. Eberh. Mejer (geb. 1704) gestorben war, wurde er erster Geheimsecretär in Hannover. Der das Jahr vorher erhaltene Titel Geheimer Justizrath ist, als 1801 das Geheimerathscollegium den schon vorher oft gebrauchten Namen Ministerium officiell erhielt, in „Geheimer Cabinetsrath“ umgeändert worden. Seit 1793 war R. daneben Abt von Bursfelde.
Seine schriftstellerische Thätigkeit gab R. in Hannover auf: nur aus dem Anfange seines dortigen Aufenthaltes sind noch eine den Reichsproceß betreffende kleine Abhandlung (1773) und eine umfängliche, das Recht der Osnabrücker evangelischen Domherren, sich zu verheirathen, betreffende Deduction vorhanden. Um so thätiger war er in der Praxis. Der Geheimsecretär führte in den seine [475] Geschäfte betreffenden Geheimerathssitzungen das Protocoll und faßte die „Collegialschreiben“, oder wenn es positive Anträge an den König galt, „Berichte“ ab, mittels deren man mit der „Deutschen Kanzlei“ verkehrte. Er eröffnete die von London eingehenden Post- oder Couriersendungen, und er war es, der sie dem Ministerium vorlegte, entweder mit schriftlichen Anheimgaben, oder in den regelmäßigen, oder auch in besonderen wiederum von ihm veranlaßten Sitzungen. Andererseits fertigte ebenso er die Erlasse an die Gesandten und diplomatischen Agenten aus, wenngleich ein Minister sie unterschrieb. Er hatte den Geschäftsbetrieb etwa in der Art in seiner Hand, wie der Prälat, welcher Secretär einer römischen Cardinalscongregation ist, die Congregationsgeschäfte; und da die aus dem Jahre 1714 stammende Geschäftsordnung längst nicht mehr paßte, so war üblich geworden, daß der amtliche Erlaß von einem Privatbriefe des Geheimsecretärs begleitet ward, nicht selten allerdings, aber doch nicht immer, auf ministeriale Instructionen geschrieben; was dessen persönlichem Einflusse noch mehr Raum gab. Da zu Rudloff’s Ressort die Reichsangelegenheiten und die auswärtigen gehörten, so war schon an und für sich seine Stellung sehr bedeutend. Er hatte sie aber in eifriger und kluger Thätigkeit in solchem Grade zu entwickeln verstanden, daß er scherzweise als Roi d’Hanovre bezeichnet wurde, ein Name, durch den allerdings auch das Zweite ausgedrückt werden sollte, daß R. es liebte, sein Gewicht den mit ihm in Berührung Kommenden fühlbar zu machen. Diese Sachlage spiegelt sich in den aus hannoverschen Familienpapieren gearbeiteten beiden Schriften von Fr. v. Ompteda: Die Ueberwältigung Hannovers durch die Franzosen im Jahre 1803 (Hannover 1862) und Politischer Nachlaß des Staatsministers Ludwig v. Ompteda aus den Jahren 1804 fg. Theil 1 (Jena 1869), in denen Rudloff’s an vielen Stellen gedacht wird, sowie in der reichen Broschürenlitteratur der Jahre 1803/4, die, wie Ompteda überzeugend nachweist, viel mehr Tadel auf ihn häuft, als er verdient hat.
Es war nicht sowohl die persönliche Schuld der – um den hübschen Ausdruck des damaligen Majors v. Ompteda (Ueberwältigung etc. S. 216) zu gebrauchen – um jene Zeit in Hannover regierenden „väterlichen Mütter des Vaterlandes“, als die Schuld eines in viel weiteren Kreisen der Mithandelnden verbreiteten Gesichtspunktes, dessen kleinstaatliche Enge dem hannoverschen Ministerium naturgemäß war, ferner eines unsäglich schleppenden Geschäftsganges, aus dessen überkommener Gewohnheit man sich nicht aufzuraffen wagte, und endlich einer sich allseitig geltend machenden Furcht vor Verantwortung, daß die Entwicklung von 1803 so unglücklich verlief. Selbst diese Verantwortungsfurcht war denen kaum zu verübeln, die seit 30 Jahren, dem Ende des Siebenjährigen Krieges, keinen einzigen Entschluß von Bedeutung selbständig gefaßt, vielmehr allezeit nur in London angefragt und dabei Gutachten „sich gestattet“ hatten. Schlimmer war, daß auch in London, obwol man einsah, daß von dort aus die Schritte, welche gegenüber der von Frankreich drohenden Gefahr mindestens zur Rettung der Armee zu thun sein würden, sich nicht würden bestimmen lassen, man nichtsdestoweniger vermied, sich deutlich darüber auszudrücken, wer denn sonst sie zu bestimmen haben solle, ob das hannoversche Ministerium oder der von ihm zwar nicht militärisch, wol aber finanziell abhängige alte Feldmarschall Wallmoden; daß man vielmehr diesen von London aus (8. April 1803) lediglich zur Vorsicht vermahnte, in einer Art, die in dem Ministerialschreiben vom 22. April, welches sehr bekannt geworden ist und allerdings aus Rudloff’s Feder stammt, dem Sinne nach genau dahin wiedergegeben wird: „daß man zur Zeit vermeiden müsse, was Ombrage und Aufsehen erwecken könnte, und dadurch Etwas zu attiriren vermögend wäre“. Dagegen ist, daß den hannoverschen Soldaten vorgeschrieben worden sei, „nur mit Menagement von der Waffe Gebrauch zu [476] machen“, erfunden; wahr aber, daß ihnen das Feuern untersagt ward, damit nicht etwa der als Kriegsignal vorausbezeichnete erste Schuß von hannoverscher Seite fiele (Ompteda a. a. O. S. 161). – Aus diesen Anfängen entsprang dann Versäumniß auf Versäumniß, und führte am 3. Juni zur Convention von Sulingen, durch welche die Armee, man kann nicht anders sagen als geopfert ward. Das Land wurde von den Franzosen besetzt.
R., der in Hannover mit größter geschäftlicher Ordnung die Thätigkeit des Ministeriums abgeschlossen hatte, siedelte mit demselben nach Schwerin über, – man sagte damals: führte die Minister nach Schwerin. Für das, was er bei Abschluß der Convention etwa mitverschuldet haben mochte, hatte er in Nichts zu büßen, sondern blieb vollständig in seiner leitenden Stellung. In derselben kehrte er, nachdem die Franzosen abgezogen waren, im November 1805 auch nach Hannover zurück. Unterdeß aber waren in der Londoner deutschen Kanzlei Veränderungen eingetreten. Graf Münster, der vorher nicht Mitglied des hannoverschen Ministercollegiums, und überhaupt, abgesehen von ersten in der Richterlaufbahn gemachten Schritten und einem kurzen Dienste in der Kammer, niemals in eigentlicher hannoversch-beamtlicher Stellung gewesen war, aber von 1793 bis 1798 den Herzog von Sussex begleitet und dann 1801 eine diplomatische Mission in Petersburg gehabt hatte, war von dort 1804 zurückkehrend in London gehalten worden und wurde nun zu Ende Mai 1805 an die Stelle des an der Spitze der deutschen Kanzlei stehenden Ministers v. Lenthe gesetzt, der in Gnaden entlassen ward. Münster verdankte das dem persönlichen Vertrauen König Georg’s III., aber in den hannoverschen Beamtenkreisen fand man es unerhört. In den ersten Decembertagen kam der neue Minister nach Hannover, mit der Absicht, dort einen geordneteren und schnelleren Geschäftsgang einzurichten, mußte das indeß unterbrechen, weil schon um Ende Januar 1806 das Land von Preußen in Depot genommen wurde, von wo an überhaupt nicht mehr das hannoversche Ministerium, sondern ein dem Minister von der Decken unterstelltes, aus drei Mitgliedern bestehendes „General-Regiminal-Departement“, mit Ernst Brandes als Ministerialrath, die Regierungsgeschäfte verwaltete. Die Oberleitung seitens der deutschen Kanzlei blieb bestehen. Ein an jenes Departement gerichtetes Londoner Rescript vom 11. März, welches Münster contrasignirt hat, bewilligt R. „auf seine Bitte“ die Entlassung. Sein Gesuch selbst liegt bei den hannoverschen Acten nicht; aber man wird mit der Annahme nicht fehlgehen, und auch die Tradition der Familie geht dahin, daß es seinen Grund in den Münster’schen Reorganisationsmaßregeln hatte. Es war klar, daß, wenn die Tradition der hannoverschen Centralverwaltung geändert und Hannover in Zukunft einheitlich von London aus regiert werden sollte, derjenige nicht an seinem Platze bleiben konnte, der seit 30 Jahren in die alte Gewohnheit eingelebt ihr bisheriger Hauptträger gewesen war. Die hannoversche Ausfertigung der „erbetenen“ Entlassung „als Geheimer Cabinetsrath und Archivar“ ist vom 28. März und stellt R. inbetreff seiner Pension günstiger, als die Londoner gethan hatte. Sie fügt einen kurzen Dank für geleistete Dienste und die Auflage, wenn es gefordert werde, noch Gutachten zu geben, hinzu. So lösten sich Rudloff’s dienstliche Verhältnisse in Hannover drei Tage bevor das Land (1. April 1806) preußisch wurde.
Er war, als seine praktische Laufbahn in solcher Weise beendet ward, erst 59 Jahre alt. Leider kehrte er nicht zur theoretischen oder schriftstellerischen Thätigkeit zurück, sondern blieb, indem er in Hannover seinen Wohnsitz behielt, ohne Beruf; – den Gang der öffentlichen Dinge so genau verfolgend, als er vermochte, aber, da er nicht in Münster’s Vertrauen war, anscheinend auch außerhalb der geheimen hannoverschen Regierung jener Jahre. Eine Anzahl [477] Briefe an seinen damals in Göttingen studirenden Sohn, aus dem October und November 1806, die sich erhalten haben, geben persönliche und Familiennachrichten, sprechen von Truppendurchzügen, von der französischen Cernirung der durch die Preußen besetzten Festung Hameln, aber verrathen weder von Rudloff’s Beschäftigungen, noch, was gebotene Vorsicht gewesen sein wird, von seiner Stimmung etwas; wenn man nicht auf diese daraus schließen will, daß er sagt, das Französisch-können sei dem Einzelnen jetzt „leider“ noch unentbehrlicher als früher, und daß er über die Preußen in Hameln noch kühler, als über die Hannover besetzt haltenden Franzosen spricht. Mit der damals von ehemaligen hannoverschen Collegen geführten Regierung des Landes steht er anscheinend gut; ob er alsdann zu der 1810 eingetretenen westfälischen Stellung genommen hat, ist nicht erkennbar, aber nicht zu vermuthen. Nach der Restauration finden wir ihn in ungestörten und gesellig lebhaften Verhältnissen zur damaligen vornehmen hannoverschen Welt. Auch aus 1817 f. liegen wieder Briefe vor. Wie die älteren bringen sie wesentlich persönliche, bis auf die Geselligkeit sich erstreckende Notizen, und ergeben, daß um diese Zeit mit Münster, dem die Familie verschwägert worden war, freundliche Berührungen stattfanden. Zuweilen zeigt ein Wort, z. B. über die Universitäten, den im Metternichischen Sinne conservativen Mann strenger Ordnung: war er doch in den neunziger Jahren auch der Hauptgegner des Hofrichters v. Berlepsch gewesen. Oder es tritt, wie in der Wendung, daß am Bundestage „Wien, Berlin und Hannover als vorzüglich leitende Höfe gelten“, das Selbstgefühl des hannoverschen Beamten hervor. Als er starb, charakterisirte ihn das Neue vaterländische Archiv (Bd. 4, S. 323, 1823) mit Recht als „einen der verdientesten Staatsmänner des Landes, sowie einen der tüchtigsten und gelehrtesten Publicisten seiner Zeit“.
Er war seit October 1768 verheirathet gewesen mit Sophie Friederike, der am 17. September 1750 geborenen Tochter des Commerzienrathes Mich. Unger in Gotha, deren aus ihrer Jugend in Reichard’s Selbstbiographie herausg. von Uhde (Stuttg. 1877), S. 19 f. begeisterte Erwähnung geschieht. Sie war eine durch vielfache Begabung wie durch feine Bildung ausgezeichnete und, was eine kleine, ihren Kindern gewidmete Liedersammlung zeigt, die sie ein Jahr vor ihrem Tode unter dem Titel „Lieder einer Kranken, in schlaflosen Nächten gesungen“ herausgab, eine frommgesinnte Frau, Mutter vieler Kinder. R. verlor sie schon am 11. November 1789 und hat sie tief betrauert. – Von seinen beiden Söhnen starb Wilh. August, geb. 1780, als Generalpostdirector zu Hannover (1852), Karl August, geboren 1786, als Oberappellationsrath in Celle (1862).
- Spangenberg’s N. Vaterländ. Archiv a. a. O. – Wagener, Gesellschaftslexicon XVII, 407. – v. Ompteda a. a. O. und daselbst die Broschürenlitteratur. – Acten des königl. geh. Archivs zu Hannover. – Familiennachrichten.
[Zusätze und Berichtigungen]
- ↑ S. 473. Z. 17 v. u. l.: 1775 statt 1788. [Bd. 30, S. 792]