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ADB:Schmidt, Konrad

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Artikel „Schmidt, Konrad“ von R. Theil. in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 54 (1908), S. 102–107, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schmidt,_Konrad&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 16:42 Uhr UTC)
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Schmidt: Konrad Sch., letzter Comes der Sächsischen Nation in Siebenbürgen und Präsident des evangelischen k. k. Oberkirchenrathes in Wien, wurde in dem sächsischen Marktflecken Agnetheln in Siebenbürgen am 24. Juli 1810 geboren. Sein Vater war der dortige Prediger Daniel Schmidt, seine Mutter die Tochter des dortigen verstorbenen Pfarrers Sartorius. Den ersten Unterricht erhielt er von seinem Vater, in die Geheimnisse der lateinischen Sprache führte ihn der damalige Volksschulrector Karl Weber ein. Den weiteren Unterricht ertheilte ihm der Pfarrer der nahen Gemeinde Werd, Christoph Capesius, wohin der junge Knabe während der Sommermonate zweier Jahre jeden Montag frühe hinauspilgerte und am Sonnabend ins Vaterhaus zurückkehrte, um dort den Sonntag über zu weilen. Die Wintermonate dieser beiden Jahre brachte er in der von Magyaren bewohnten, aber zum Sachsenland gehörigen Gemeinde Kleinkopisch zu, woselbst er im dortigen Pfarrhause die [103] magyarische Sprache erlernte. In den Jahren 1823 bis 1829 besuchte er das altehrwürdige Gymnasium in Hermannstadt, an dem der in Siebenbürgen berühmte Rector Johann Georg Buchinger und der noch berühmtere Conrector J. K. Schuller, ein tüchtiger Historiker, thätig waren. Der Obergymnasialcurs war damals auf sechs Jahre ausgedehnt. Religionslehre, Ethik und Dogmatik (4 Jahre), lateinische Sprache, Archäologie und Litteraturgeschichte der Römer (6 Jahre), griechische Sprache (1 Jahr), hebräische Sprache, für die künftigen Theologen obligat (1 Jahr), magyarische Sprache, allgemeine und vaterländische Geographie, Naturgeschtchte und Physik (je 1 Jahr), allgemeine und vaterländische Geschichte, vaterländisches Staatsrecht und sächsisches Municipalrecht, dann noch Logik, Metaphysik, Moralphilosophie und Naturrecht (je 1 Jahr), wurden damals am Hermannstädter Gymnasium gelehrt. Schmidt’s Abgangszeugniß, vom 23. Juli 1829 ausgestellt, war in allen Disciplinen ein vorzügliches (eminentiae laude in primis dignissimi) und sein sittliches Betragen durch Reinheit und Ehrbarkeit allen Guten vollständig bewährt (mores candore et honestate bonis omnibus probatissimi). Am 3. August desselben Jahres wurde er vom Oberconsistorium für befähigt erklärt, die Univerität zum Studium der Theologie zu beziehen. Er predigte bald nach seinem Abgang vom Gymnasium in der nahen Gemeinde Schönberg und da er in dem Vaterunser eine Bitte ausließ und dafür eine andere zweimal betete, faßte er den unabänderlichen Entschluß, die Rechte zu studiren. Demnach bezog er das Collegium der Reformirten in Maros-Vasarhely und nach damaligem Brauch trat er bei der königlichen Tafel, dem Obergerichte für die ungarischen Comitate und Seklerstühle in Siebenbürgen, in die Gerichtspraxis ein. Hier traf er zufällig mit Josef Andreas Zimmermann zusammen, der auf einer Reise von Klausenburg nach Schäßburg einige Zeit sich dort aufhielt. In Hermannstadt später Jahrzehnte lang zusammen lebend, begegneten sich die beiden für das Sachsenvolk so bedeutsamen Männer trotz ihrer grundverschiedenen Naturen in gemeinsamem patriotischen Wirken, lernten sich genauer kennen und achten und wurden fürs ganze Leben innig befreundet. Zimmermann ruhig, jeden Schritt mit seinem großartigen Wissen nach allen Richtungen vorsichtig ab- und erwägend, bei aller Beredsamkeit seine letzten Gedanken und Absichten doch niemals verrathend, mehr ein Mann des Rathes, Sch. ein Sanguiniker, der das Herz stets auf der Zunge hatte, bis in sein späteres Lebensalter rasch entschlossen, vorzugsweise ein Mann der That. Wie so oft in der Freundschaft und in der Ehe zogen sich auch hier die Gegensätze an.

Nach vierthalbjährigem Studium legte Sch. vor der k. Tafel am 4. März 1833 die Advocatenprüfung ab und erlangte schon nach 9 Tagen von der Sächsischen Nationsuniversität (die politische Gesammtvertretung, universitas Saxonum Transsilv.) das Recht der Parteienvertretung vor den sächsischen Gerichten. Damit hatte er alle für einen siebenbürgischen Juristen damaliger Zeit überhaupt möglichen Qualificationen erworben und war zum Eintritt in das öffentliche Leben vorbereitet und gerüstet. Schon am 25. August desselben Jahres heirathete er die Tochter des Großschenker Königsrichters Mathias Angermann und begann seine Thätigkeit als Rechtsanwalt mit Eifer, um rasch zu verdienen, da seine Frau so wenig begütert war, wie er. Der Advocatenstand war damals wenig geachtet. Doch Sch. war nach Wissen und Charakter der Mann, der seinen Stand zu Ehren brachte. Seine strenge Rechtlichkeit, gründliche Gesetzeskenntniß, sowie sein unermüdlicher Eifer verschafften ihm bald auch außerhalb Hermannstadts, ja selbst über die Grenzen des Sachsenlandes hinaus, eine zahlreiche Clientel. So wählten ihn die Blasendorfer griechisch-katholischen Professoren zu ihrem Vertreter in dem Streit, den sie mit dem [104] eigenen Bischof führten. Seine Einnahmen mehrten sich so sehr, daß er sich bald ein Haus in Hermannstadt kaufen konnte, die gesetzliche Vorbedingung, um in die städtische Communität (Vertretungskörper) gewählt werden zu können. Seine Wahl erfolgte denn auch bald. Und von dem Zeitpunkt an gehörte er der Oeffentlichkeit an.

Die politischen Verhältnisse drängten ihn dazu. Denn das Regiment Metternich’s unter Franz I. von Oesterreich hatte sich auch auf Siebenbürgen mit bleiernem Druck gelegt. Obwohl die Dynastie nach dem Tode Josef’s II., der in absolutistischer Weise alle Rechte der Landesstände, Magyaren, Sekler und der Sachsen gewaltsam confiscirt hatte, aufs neue die Verfassung des Landes hatte beschwören müssen, worin deutlich stand, daß der Landtag alle Jahre einberufen werden müsse, hatte die Regierung seit dem Jahre 1811 bis zum Jahre 1834, dem Gesetze entgegen, es nicht gethan und während dieser Zeit die Steuern und Rekruten ungesetzlich ein- und ausgehoben. Dieselbe Regierung hatte auch die Sächsische Nation ungesetzlich „regulirt“ und den Comes oder Grafen der Sachsen nicht gesetzlich wählen lassen, sondern zweimal denselben ernannt, 1816 den Johann Tartler und nach dessen Ableben 1836 Johann Wachsmann. Sie hatte auch das alte Landesgesetz, das die Freiheit der Confessionen, ihre Angehörigen im Auslande studiren lassen zu dürfen, verbürgte, 1819 einfach cassirt. Wie in Siebenbürgen hatte die Regierung auch in Ungarn geschaltet, nicht nach Recht und Gesetz, sondern nach Willkür. Darob natürlich in beiden Ländern passiver Widerstand und große Empörung der Gemüther. So berief endlich die Regierung 1834 den Landtag nach Klausenburg ein. Doch wurde derselbe nach der Wahl des Ständepräsidenten und der Protonotare aufgelöst. Der nächstfolgende Landtag 1836/37 wurde nach der Huldigung für den Kaiser-König Ferdinand und der Besetzung einiger höherer Aemter ebenfalls aufgelöst. Nach vier Jahren berief die Regierung 1841 wieder den Landtag ein. Nun entbrannte, von Ungarn her angefacht, auch in Siebenbürgen der Sprachenkampf, indem die Magyaren statt der bisherigen lateinischen ihre Sprache zur amtlichen Landessprache erhoben und ein magyarisches Landesmuseum, Theater und Landhaus in Klausenburg auf Landeskosten erbauen wollten. Die Sachsen protestirten dagegen und verweigerten ihre Unterschrift und die Beidrückung ihres Nationalsiegels auf den Protokollen. Und wieder berief die Regierung auf den 9. September 1846 den Landtag nach Klausenburg ein. Der Hermannstädter Stuhl wußte in seiner Mitte keinen Tüchtigern zum Abgeordneten zu finden als Sch., dessen Wahl am 28. August erfolgte. Er sprach auf dem Landtage über die zu schaffenden Urbarialgesetze und dann über die Ausdehnung der allgemeinen Wehrpflicht auch auf den Adel. Das ging nun den hochmögenden Herren sehr wider den Strich. Aber Sch. hatte in so überzeugender Weise und großer Liebenswürdigkeit gesprochen, daß er vom Landtag in die Verificirungscommission der Landtagsprotokolle und in die Abordnung zur Begrüßung des vom Hofe neuernannten siebenbürgischen Hofkanzlers, des Freiherrn Samuel v. Josika, gewählt wurde. Für den 1848er Landtag, der ebenfalls in Klausenburg tagte, wurde Sch. abermals von Hermannstadt zum Abgeordneten erwählt. Die Eröffnung erfolgte am 29. Mai. Als dritter Punkt der Verhandlung stand im k. Rescript die „Vereinigung (Union) Siebenbürgens mit Ungarn, mit Berücksichtigung der Municipalgesetze und der gesetzlichen Verhältnisse der drei Nationen“, dann unter Punkt 4–7 die Aufhebung der Urbariallasten, die Steuerpflicht des Adels, die Emancipation der Walachen (Romänen) und die Regelung der Preßfreiheit. Sch. war ein Gegner der Union. Er sah voraus, daß, wenn Siebenbürgen mit Ungarn vereinigt werde, die Rechte der Sachsen [105] unbedingt vernichtet werden würden und daß die Einheit der Monarchie, das politische Ergebniß zweier Jahrhunderte, schwer gefährdet, vielleicht ganz zertrümmert werde. In diesem Sinne sprach sich am 18. Mai auch eine große Volksversammlung in Hermannstadt aus, die aus allen Theilen des Sachsenlandes zahlreich besucht war: „Die Sächsische Nation könne in die Union nicht eingehen, da dieselbe eine vollständige Verschmelzung Siebenbürgens mit Ungarn, ein Aufgehen im Magyarenthum bezwecke.“ Die Instructionen des Hermannstädter Magistrates für die Abgeordneten, die allerdings erst am 28. Juni, also 16 Tage nach dem erfolgten Beschlusse der Union durch den Klausenburger Landtag datirt war, sprach sich auch dagegen aus. In Klausenburg hatten sich nämlich die Ereignisse überstürzt. Gleich bei der Eröffnung der Sitzung hatten sich die Abgeordneten des Adels und der Sekler als (magyarische) Nationalversammlung constituirt und die Sachsen wurden aufgefordert, hinsichtlich der Union sich zu erklären. Sie thaten es am 30. Mai zustimmend, nicht ohne inneren und äußeren Zwang und hatten gegenüber ihren Sendern damit gefehlt, denn ein großer Theil der Sachsen war gegen die Union. Wohl hatten die magyarischen Abgeordneten versprochen, daß den Sachsen kein Haar gekrümmt werden solle. Aber es ist bei dem Versprechen geblieben. Sch. verlor das Vertrauen seiner Sender und bei der Wahl für den auf den 2. Juni 1848 nach Pest einberufenen ungarischen Reichstag (durch die Union war nun Ungarn und Siebenbürgen ein Land) erhielt er sehr wenige Stimmen in Hermannstadt, doch in Reußmarkt wurde er gewählt. Er bezog den Reichstag, aber da derselbe den Weg der Revolution betrat, verließ Sch. die ungarische Hauptstadt und kehrte sowie die anderen sächsischen Abgeordneten heim. Doch hielt er sich die nächste Zeit nicht in Hermannstadt auf, sondern in seinem Geburtsort Agnetheln.

Nun begann der Revolutionskrieg. Es gelang dem General Bem, den Kossuth nach Siebenbürgen entsendet hatte, trotz treuem Ausharren der Sachsen auf Seite des Kaisers und trotz ihrer Unterstützung des kaiserlichen Militärs, den commandirenden General Puchner aus Siebenbürgen nach der Walachei (Rumänien) hinauszudrängen und am 11. März 1849 Hermannstadt zu erobern. Am 12. März ordnete er die Neuwahl der städtischen Beamten an. Am 15. März wurde diese vollzogen und Sch. wurde zum städtischen Polizeidirector gewählt, welches Amt er mit großer Umsicht bis zum 14. September leitete. Dann begann nach der Niederwerfung der Revolution die Militärdiktatur und der Absolutismus, unter dem es den Sachsen trotz ihrer Treue gegen das Kaiserhaus und trotz des Manifestes des Kaisers Franz Josef, daß er gleich nach seiner Thronbesteigung ihnen zugeschickt und sie versichert hatte, daß „Thron und Staat“ ihrer Treue nicht vergessen würden, genau so schlecht erging, wie den gewesenen Aufständischen.

Sch. wurde im J. 1851 zum Finanzrath in Hermannstadt ernannt und nach fünf Jahren zum Finanzprocurator. In dieser Stellung verblieb er, bis der verlorene italienische Feldzug des Jahres 1859 die leitenden Kreise zwang, mit dem absolutistischen System zu brechen und constitutionelle Wege einzuschlagen. Für Siebenbürgen war diesbezüglich die Frage zu erledigen, wo man den durchgerissenen Faden der Rechtscontinuität wieder anknüpfen solle. Im J. 1848 war die Union Siebenbürgens mit Ungarn wohl beschlossen, aber nicht durchgeführt worden, weil der Revolutionskrieg die regelmäßige Thätigkeit des ungarischen Reichstages vollständig verhindert hatte. Den Gedanken an den österreichischen Einheitsstaat mochte man in Wien auch nicht aufgeben. Da entschloß sich die Krone, zunächst den sogenannten verstärkten Reichsrath einzuberufen, der im J. 1860 in Wien tagte und die Unfruchtbarkeit [106] und Haltlosigkeit des absolutistischen Regimes offen darlegte. So beschloß man in der Wiener Hofburg, die Ereignisse des Jahres 1848/49, völlig außer Auge zu lassen und mit der Wiederherstellung der constitutionellen Zustände dort zu beginnen, wo und wie sie sich vor dem 13. März 1848 befunden hatten. In diesem Sinne erließ der Kaiser am 20. October 1860 die betreffenden Handschreiben, die für Siebenbürgen zur Folge hatten, daß wieder ein Hofkanzler in Wien, das Landesgubernium in Klausenburg und die drei Stände Siebenbürgens: der magyarische Adel in den Comitaten, die Seklerstühle und das Sachsenland nach 13jährigem Schlaf auferstanden. Damit war die Reichseinheit begraben. In Wien hatten die maßgebenden Kreise aber schon nach drei Monaten den Kaiser bewogen, den österreichischen Einheitsstaat doch zu erhalten und in diesem Sinne erließ er, von Schmerling berathen, das sogenannte Februarpatent (26. Februar 1861), das zwei Reichsvertretungen schuf: den engeren Reichsrath für die Erbländer, den weiteren auch für die Länder Ungarn, Kroatien, Slavonien und Siebenbürgen. Hier nahmen die Ereignisse indessen einen merkwürdigen Verlauf, die für Sch. zuletzt in seiner Heimath zur Katastrophe führten und ihn aus seinem Vaterlande trieben.

Der Kaiser ernannte ihn im März 1861 zum Gubernialrath und im November desselben Jahres zum Stellvertreter des sächsischen Comes. Die evangelische Landeskirche A. B. in Siebenbürgen, um deren volksthümliche und freisinnige Verfassung er vielfache Verdienste sich erworben hatte, wählte ihn in demselben Jahre zu ihrem ersten Curator. Die sächsische Nation ehrte ihn dadurch, das sie ihn 1863 zu ihrem Comes erwählte und der Kaiser bestätigte die Wahl am 14. Juli 1863, zur nämlichen Zeit, als der nach Hermannstadt einberufene siebenbürgische Landtag zusammentrat. Derselbe beschäftigte sich hauptsächlich mit den beiden Fragen der Anerkennung der Romänen als politisch berechtigte Nation und der Beschickung des Reichsrathes in Wien. Die gewählten magyarischen Abgeordneten des Landtages waren in Hermannstadt wohl erschienen und gesonnen, an den Landtagsverhandlungen theilzunehmen. Aber die nachmaligen ungarischen Ministerpräsidenten Graf Julius Andrassy und Koloman Tisza, die aus Pest persönlich in Hermannstadt erschienen waren, bewogen sie, dem Landtag fern zu bleiben und so denselben zu einem Rumpflandtag herabzudrücken. Nichtsdestoweniger verhandelte der Landtag, nahm die Romänen als neue Nation mit politischer Gleichberechtigung auf und beschloß, den Wiener Reichsrath zu beschicken. Sch. selber wurde zum Abgeordneten gewählt und als er mit den anderen im Spätjahr in den Reichsrath eintrat, ernannte ihn der Kaiser zum zweiten Vicepräsidenten. Kurze Zeit darauf verlieh er ihm auch das Comthurkreuz des Leopoldordens. Auch im J. 1864/65 betheiligte er sich eifrigst an den Landtags- und Reichsrathsverhandlungen, allezeit ein gern gehörter Redner.

Inzwischen wurde der Gedanke der Reichseinheit wieder einmal fahren gelassen. Schmerling fiel und an seine Stelle trat Belcredi. Er begann seine unheilvolle Thätigkeit für Siebenbürgen damit, daß er am 1. September 1865 den Hermannstädter Landtag auflöste und einen neuen Landtag nach Klausenburg einberief, dessen einziger Berathungsgegenstand die „Revision“ des Unionsgesetzes vom Jahre 1848 sein sollte. Daß unter dieser „Revision“ die vollständige Vereinigung Siebenbürgens mit Ungarn gemeint war, verstand Jedermann. Die sächsische Nationsuniversität legte unter Vorsitz ihres Comes Sch. in einer Repräsentation dar, daß zur Union nur dann geschritten werden könne, wenn „alle Verhältnisse durch gegenseitiges Uebereinkommen beider Länder (Ungarns und Siebenbürgens) in Form eines klaren und unzweideutigen, [107] die unerläßlichen Rechtsbürgschaften darbietenden Gesetzes unter der Sanction der Krone endgiltig geordnet sein werden.“ Der Klausenburger Landtag aber kümmerte sich darum sehr wenig, sondern beschloß: Da dem Unionsartikel vom Jahre 1848 volle Legalität zukomme, demnach ein siebenbürgischer Landtag gar nicht mehr existire, könne man sich auf keine Revision mehr einlassen, vielmehr sollten die Abgeordneten Siebenbürgens zum ungarischen Reichstag einberufen werden, der allein befugt sei, in dieser Frage Gesetze zu schaffen. Die Sachsen in ihrer Majorität legten dagegen Verwahrung ein. Die Krone bestätigte den Landtagsbeschluß am 25. December 1865, indem sie „gestattete“, daß Siebenbürgen den ungarischen Krönungslandtag beschicken könne, fügte noch hinzu, das „hierdurch die Rechtsbeständigkeit der bisher erlassenen Gesetze keineswegs alterirt werde“ und machte die definitive Union „von der gehörigen Berücksichtigung der speciellen Landesinteressen Siebenbürgens und von der Gewährleistung der Rechtsansprüche der verschiedenen Nationalitäten und Confessionen, von der zweckmäßigen Regelung der administrativen Fragen dieses Landes abhängig.“ Also die Krone hatte sich definitiv für die Union erklärt, weshalb die Sachsen sich nicht in Gegensatz zu ihr stellen wollten und die Wahlen in den Reichstag nach Pest vornahmen, allerdings mit der Erklärung, daß darin kein Beginn der Union zu sehen sei und mit der Verwahrung gegen alle Folgen, die daraus entstehen könnten.

Nun spielten sich die Verhältnisse rasch ab. Oesterreich verlor Königgrätz, was die Krone bewog, den „Ausgleich“ mit Ungarn zu machen. Anfangs 1867 wurde das erste ungarische Ministerium ernannt und am 8. Juni Franz Josef zum Könige von Ungarn gekrönt. Das „verantwortliche“ ungarische Ministerium aber, ehe noch das Unionsgesetz zwischen Siebenbürgen und Ungarn factisch fertig war, ließ sich vom Reichstag „freie Hand“ geben hinsichtlich der provisorischen Ordnung der siebenbürgischen Verhältnisse, und diese „freie Hand“ enthob den gesetzlichen, auf Lebenszeit gewählten Sachsencomes Konrad Sch. anfangs 1868 (17. Februar) seines Amtes. Warum dieses geschah, ist heute kein Räthsel mehr. Wohl haben persönliche Feinde an Schmidt’s Sturz mitgearbeitet. Aber die ungesetzliche Enthebung war nur der Beginn der systematischen Rechtsentziehung der Sächsischen Nation und bald der evangelischen (sächsischen) Kirche A. B., die das neue Ungarn inaugurirte.

Sch. übersiedelte nach seiner Pensionirung nach Wien. Dort wurde er 1872 zum Curator der evangelischen Kirchengemeinde gewählt und 1874 vom Kaiser zum Präsidenten des k. k. evangelischen Oberkirchenrathes ernannt, in den Freiherrnstand erhoben, 1875 zum lebenslänglichen Mitglied des Herrnhauses und wenig später zum Sectionschef im österreichischen Cultusministerium ernannt: fortwährend in der Gunst des Kaisers steigend, die ihm der König von Ungarn einst entzogen hatte. In seiner neuen Stellung fand er Gelegenheit, die evangelische Kirche Oesterreichs zu stärken, an ihren Organisationsarbeiten fördernden Antheil zu nehmen, wie er es einst im Vaterlande gethan hatte. Am 6. Februar 1884 starb er in Wien, fern von der Heimath, die er so sehr geliebt hatte. Er war der letzte Comes der Sachsen, der Reihe, aber nicht dem Werthe nach.

E. v. Trauschenfels, Konrad Schmidt. Sächsischer Hausfreund, Kronstadt 1884. – G. D. Teutsch im Siebenb. Deutschen Tageblatt Nr. 3089 im Jahr 1884.
R. Theil.