ADB:Vitriarius, Philipp Reinhard
Böcler’s in Straßburg, lehrte V. seit 1673 in Genf Staatsrecht, von wo er 1682 auf die Empfehlung des Theologen Turretin nach Leiden berufen wurde, um der Universität nach dem Tode Böckelmann’s eine neue Anziehungskraft zu verschaffen. Sein Sohn, Johann Jacob (1679 in Genf geboren, † 1745 in Leiden), seit 1708 Professor in Utrecht, 1719 nach Leiden berufen, trat in die Stelle seines Vaters und genoß gleich ihm großen Beifall, namentlich auch bei den Deutschen, die damals noch häufig die holländischen Universitäten aufsuchten. J. J. Moser gedenkt des großen Ansehens, dessen sich Vater und Sohn in seinen jungen Jahren insbesondere bei den österreichischen Cavalieren erfreuten: noch viele machten damals die Karawane nach Leiden, und ein kaiserlicher Minister versicherte ihn, wer V. gehört, habe die Präsumtion für sich gehabt, etwas zu verstehen; wer nicht, nicht, ob er auch noch so geschickt wäre. Der Nachruhm des älteren V. beruht auf seinen „Institutiones juris publici“, richtiger noch auf dem Commentar, den der Lüneburger Professor Pfeffinger (s. A. D. B. XXV, 630) dazu verfaßte. Die reichen Quellenauszüge, die er unter dem Titel: Vitriarius illustratus dem Lehrbuche des Vitriarius hinzufügte, sind von Juristen und Historikern bis auf die Gegenwart viel benutzt worden. Die Heranziehung des Civilrechts, die Ordnung des Staatsrechts nach Justinian’s Institutionen hat dem Buche des Vitriarius, das zuerst 1683 unter falschem Namen in Speier, noch im selben Jahre in berechtigter Ausgabe in Frankfurt a. d. O. erschien und noch 1727 von Spener neu herausgegeben wurde, schon zu seiner Zeit berechtigte Angriffe zugezogen, so von dem angesehenen Leipziger Rechtslehrer Titius und von J. J. Moser, der ihm die Auslassung unentbehrlicher Materien und in Historicis die Verwendung ganz neuer Scribenten anstatt der Fontes selbst vorwarf.
Vitriarius: Philipp Reinhard V., Rechtsgelehrter, geboren am 17. Februar 1647 zu Oppenheim, † am 30. Juli 1720 in Leiden. Ueber den ursprünglichen deutschen Namen der Familie, ob etwa Glaser oder dgl., hat sich nichts ermitteln lassen. Schüler- Pütter, Litt. des teutschen Staatsrechts I (1776), S. 264, der selbst über seine unzureichenden Nachrichten klagt. – J. J. Moser, Bibl. jur. publ. I (1729), S. 6 ff. – Siegenbeck, Geschied. der Leidsche hoogeschool I (1829), 235, 274; II 156, 182 (Beilagen). – v. d. Aa, Biogr. wordenboek XIX (1876), S. 260.