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ADB:Zachariae von Lingenthal, Karl Eduard

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Artikel „Zachariae von Lingenthal, Karl Eduard“ von William Fischer in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 44 (1898), S. 653–657, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Zachariae_von_Lingenthal,_Karl_Eduard&oldid=- (Version vom 29. November 2024, 00:17 Uhr UTC)
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Zachariae: Karl Eduard Z. von Lingenthal, geboren zu Heidelberg am 24. December 1812 als einziger Sohn des berühmten Staatsrechtslehrers Karl Salomo Z., besuchte kurze Zeit das Gymnasium seiner Vaterstadt, sodann die Fürstenschule zu St. Afra in Meißen. Von Ostern 1829 studirte er ein halbes Jahr in Leipzig, sodann bis Ostern 1832 in Heidelberg, endlich ein Jahr in Berlin und noch ein Jahr in Heidelberg und zwar zuerst nach dem Vorbilde seines Vaters hauptsächlich Philosophie, Geschichte, Philologie, Mathematik, sowie auch neuere Sprachen, sodann die Rechtswissenschaft, in welcher besonders Thibaut, Mittermaier, Roßhirt, sein Vater, v. Savigny, Homeyer, Rudorff und Biener seine Lehrer waren, eine wahre Kette von Koryphäen in ihrer Wissenschaft. Seine große Vorliebe für alles Griechische, die er schon in St. Afra gefaßt, führte ihn von selbst auf das tiefere Studium des griechisch-römischen Rechts und schon dem jungen Studenten ging ohne äußeres Zuthun die Bedeutung desselben für die Kritik des justinianischen Rechtes auf. Nachhaltigen Einfluß übten deshalb auf ihn v. Savigny und ganz besonders Biener aus, der ihn auch in das Studium griechischer juristischer Handschriften einweihte. Von nun ab war sein Lebenszweck entschieden. 1834 begab er sich nach bestandener Staats- und Facultätsprüfung, nachdem er schon 1832 als Student eine wissenschaftliche Reise nach Kopenhagen und Petersburg ausgeführt, zum Zwecke der Erforschung byzantinischer Handschriften nach Paris, wo er seine Erstlingsschrift: „Fragmenta versionis Graecae legum Rotharis Langobardorum regis. Ex codice Paris. graec. 1834“ (Heidelberg 1835) ausarbeitete, und 1835 nach Brüssel, London, Oxford, Dublin, Edinburg und Cambridge. Dann arbeitete er ein [654] halbes Jahr als Rechtspraktikant bei dem Landamte Heidelberg, habilitirte sich 1836 daselbst als Privatdocent, unternahm 1837–38 eine dritte wissenschaftliche Reise nach Wien, Venedig, Florenz, Rom, Neapel, Malta, Athen, Saloniki, nach dem Berge Athos, nach Constantinopel, Trapezunt, wurde 1841 Mitglied des Spruchcollegiums und 1842 außerordentlicher Professor. Er hielt Vorlesungen über Encyklopädie und Methodologie des Rechts, Geschichte und Institutionen des römischen Rechts, Geschichte des römischen Rechts im Abendlande während des Mittelalters, Geschichte des griechisch-römischen Rechts, Kritik und Hermeneutik des römischen Rechts, Pandekten. Ein längerer Aufenthalt auf einem Landgute seines Vaters und die dort in ihm erwachende Liebe zur Landwirthschaft, ein gewisses Mißbehagen an seinen Erfolgen als Docent, die ihm nicht groß genug dünkten, sowie Reibereien, denen seine aristokratische Natur aus dem Wege gehen wollte, reiften in ihm 1845 den Entschluß, die Universitätslaufbahn aufzugeben, um unabhängig seinen Neigungen und der Landwirthschaft leben zu können. Da ihm die socialen und politischen Verhältnisse Norddeutschlands mehr zusagten als die des Südens, kaufte er das Rittergut Großkmehlen o. Th. bei Ortrand in der Provinz Sachsen, wo er von nun an bis zu seinem Tode am 3. Juni 1894 in den glücklichsten Verhältnissen und in ununterbrochener Schaffensfreudigkeit sein Leben zubrachte.

Die Thätigkeit des mit einer seltenen Arbeitskraft begabten Mannes erstreckte sich seitdem auch noch auf zwei andere Gebiete, die der Landwirthschaft und der Politik, in beiden hat er theoretisch wie praktisch gearbeitet. 1850 wurde er von seinem heimischen Kreise Liebenwerda in das Erfurter Parlament gewählt, wo er sich als ein eifriges Mitglied der Fraction Stahl, der nachmaligen Kreuzzeitungspartei, anschloß und infolge seiner juristischen Begabung an den gesetzgeberischen Arbeiten lebhaft theilnahm. Derselben Fraction blieb er auch als Mitglied des Abgeordnetenhauses 1852–55 und nochmals von 1866 an eine Reihe von Jahren treu. In dieser letzten Zeit entfaltete er einen besonders regen Eifer in Eisenbahnangelegenheiten und in der Gesetzgebungscommission. Er veröffentlichte nach dieser Richtung hin eine Anzahl von zum Theil anonym erschienenen politischen Flugschriften und die militärisch wie nationalökonomisch wichtige Verbindungsbahn Cottbus-Großenhain verdankt ihm hauptsächlich ihr Dasein. Von 1869–76 war er Director derselben und der Oberlausitzer Eisenbahn. Als praktischer wie als theoretischer Landwirth einen großen Ruf in seiner Provinz genießend und deshalb zu verschiedenen Ehrenämtern berufen, war er einer der ersten, welche die Wichtigkeit der Chemie für die Landwirthschaft erkannten und die Liebigschen Theorien und die Anschauungen seiner Freunde Reuning und Weinlig in die Praxis einführten. Seine landwirthschaftlichen Schriften zeigen von einer eindringenden ökonomischen wie nationalökonomischen Kenntniß, ja in der Abhandlung: „Ueber Grundrente und deren Ermittelung“ 1861 (Zeitschr. des landw. Centralver. für die Provinz Sachsen XVIII, 48 ff.) stellte er eine ganz neue Theorie derselben auf, die bisher noch viel zu wenig Beachtung gefunden hat. Durch die von ihm ins Werk gesetzte Regulirung des Fluß- und Inundationsgebietes der schwarzen Elster, die Cultivirung des Schradens, Förderung des Straßenbaues und Errichtung einer landwirthschaftlichen Versuchsstation, die dann nach Halle übersiedelte und mit einer landwirthschaftlichen Schule verbunden wurde, machte er sich um seinen Kreis noch besonders verdient. So oft und so sehr aber Z. durch alle diese Arbeiten und Aufgaben von seinen juristischen Studien abgezogen wurde, immer kehrte er zu diesen wieder zurück. Und auf diesem Gebiete, für das er, möchte man fast sagen, erst Weg und Steg und Methode gefunden hat, hat er eine unangefochtene, auf Menschenalter hinaus wirkende Meisterschaft erlangt.

Das Studium des griechisch-römischen oder byzantinischen Rechtes zerfällt in zwei Epochen. Cujacius und die an ihn sich knüpfende französische [655] Schule haben zuerst auf die Bedeutung dieses späteren Rechtes für das justinianische Recht hingewiesen. In Deutschland entstand durch O. W. Reitz, die beiden Brüder Heimbach, besonders aber durch F. A. Biener eine neue Schule. Der Letztere wandte die Ideen und Principien v. Savigny’s auf das byzantinische Recht an. Z. war ein unmittelbarer Schüler beider, sie übten auf ihn mehr als sein Vater einen maßgebenden Einfluß aus, besonders Biener. Der Zweck seines Lebens war entschieden und zwei Menschenalter hindurch hat er demselben mit bewundernswerthem Fleiße und hingebender Selbstlosigkeit, ein beinahe einsamer Wanderer in dem byzantinischen Urwalde, gedient. Mit klarem Bewußtsein verfolgte er vom Beginne seiner Laufbahn an folgende Ziele: I. die in den Bibliotheken des Occidents wie Orients vorhandenen byzantinischen Rechtsquellen festzustellen und die bis dahin ungedruckten mit gelehrten Abhandlungen und sachlichen wie kritischen Commentaren zu veröffentlichen; II. von den bisher oft in ungenügender Weise veröffentlichten Quellen neue nach den Principien der neueren philologischen Kritik bearbeitete Ausgaben zu veranstalten und ihre Entstehung und ihr Verhältniß zu anderen darzulegen; III. die litteraturgeschichtlich wie sachlich so gut wie unerforschte Geschichte des byzantinischen Rechts zu schreiben; IV. den wissenschaftlichen Gewinn dieser Arbeiten für die Kritik des justinianischen Rechts zu verwerthen. Einige sechzig größere und kleinere Werke und Abhandlungen hat er nach dieser Richtung hin veröffentlicht, juristische und sonstige wissenschaftliche Schriften überhaupt im ganzen 76, darunter einige für das specielle römische Recht bedeutende, wie: „Ueber die sogen. irregulären Personalservituten“. Archiv für civil. Praxis XXVII, 1–36; „Die prohibitoria actio, eine Eigenthumsklage“. Zeitschr. für gesch. Rechtswiss. XII, 258–288; „Ueber die Unterscheidung zwischen servitutes rusticae und urbanae“ (Heidelberg 1844); „Die vom Kaiser Anastasius für die Libya Pentapolis erlassenen Formae.“ Monatsber. der Akad. der Wiss. zu Berlin. Philos.–hist. Cl. 1879, S. 134–169; „Zur Lehre von der laesio enormis“. Zeitschr. der Savigny-Stift. IV. Rom. Abth. 49–60; „De actionibus. Ein Ueberbleibsel antejustinianischer Jurisprudenz“, ebenda XIV. Rom. Abth. 88–97, und die beiden an feinen Beobachtungen auf verschiedenen Gebieten der Wissenschaft reichen Bücher: „Reise in den Orient in den Jahren 1837 und 1838“ (Heidelberg 1840); „Ein Winter in Griechenland 1879/80“ (Leipzig 1881, anonym). Daneben existiren von ihm einige sechzig Anzeigen und Besprechungen, darunter die berühmte Kritik des Werkes von Mortreuil: „Histoire du droit Byzantin etc.“ (Richter und Schneider: Krit. Jahrb. für deutsch. Rechtswiss. VIII, 794–828. 1083–1087. XI, 581–638), und die des Werkes von C. G. E. Heimbach: Basilicorum libri LX (ebenda VI, 481–509), endlich gegen 15 ökonomische und nationalökonomische Abhandlungen sowie einige anonyme politische Flugschriften.

Die hauptsächlichsten der erstmaligen Editionen sind: 1. „ὁ πρόχειρος νόμος. Imperatorum Basilii Constantini et Leonis Prochiron“ (Heidelberg 1837); 2. „Ἀνέκδοτον. Lib. XVIII tit. I. Basilicorum cum scholiis antiqu.“ (ebenda 1842); 3. „Ἀνέκδοτα etc.“ (Leipzig 1843); 4. „Suplementum editionis Basilic. Heimbachianae lib. XV–XVIII Basilic. cum schol. antiqu. integros nec non lib. XIX Basilic. novis auxiliis restitutum continens“ (ebenda 1846); 5. „Collectio librorum juris Graeco-Romani ineditorum. Eclogam Leonis et Constantini, Epanagogen Basilii, Leonis et Alexandri continens“ (ebenda 1852); 6. „Jus Graeco-Romanum. Pars I: Practica ex actis Eusthatii Romani (ebenda 1856); Pars IV: Ecloga privata aucta. Ecloga ad Prochiron mutata et Epanagoge aucta (1865); VI: Prochiron auctum (1870); VII: Epitomae legum tit. XXIV et sequentes“ (1884; über die anderen Theile vgl. weiter unten). Das Jus Graeco-Romanum ist die beste und vollständigste Sammlung von [656] byzantinischen Rechtsquellen und der Novellen von Justinus II. bis 1453. Da die Kritik der justinianischen Rechtsbücher hauptsächlich auf den byzantinischen Rechtsquellen beruht, so ist dieselbe durch dieses Werk Zachariä’s in erster Linie, abgesehen von noch anderen weiter unten zu erwähnenden Schriften, und zwar auf eine vorzügliche Weise gefördert worden. Die Folgerungen, die sich aus diesen wie anderen seiner Forschungen ergaben, zog er meist selbst, sie kamen seiner Ausgabe der justinianischen Novellen zu Gute und einem neunbändigen noch ungedruckten Werke (in den Händen des Prof. C. Ferrini in Mailand befindlich), das die Reconstruction der verschiedenen Commentare über die Digesten zum Gegenstande hat. – Unter die sub II fallenden Schriften gehören besonders: 1. „ἁι ῥόπαι oder die Schrift über die Zeitabschnitte usw.“ (Heidelberg 1836); 2. „Jus Graeco-Romanum. Pars II: Synopsis minor et Ecloga legum in Epitome expositarum (1856); III: Novellae constitutiones Imperatorum post Justinianum (1857); V: Synopsis Basilicorum“ (1869); 3. „Michaelis Attaliotae ποίημα νομικόν. In Σγοῦτα: Θέμις. Τὸ Η. σελ 47 ff.; 4. „Imper. Justiniani novellae quae vocantur sive constitutiones quae extra codicem supersunt ordine chronologico digestae“, Partes II Leipzig (1881), wozu noch gehören: „Appendix ad edit. nov. Justin. ord. chronol. digest.“ (1884) und „De dioecesi Aegyptiaca lex ab imp. Just. a. 554 lata. Appendix altera etc.“ (1891; dies ist die erste wissenschaftlich wirklich befriedigende Ausgabe der Novellen mit ausgezeichneten kritischen Noten und sachlichen Erklärungen); 5. „Wissenschaft und Recht für das Heer vom 6.–10. Jahrhundert“ (Byz. Zeitschr. III, 457 ff., worin unter anderem eine kritische Ausgabe des νόμος στρατιωγικός.

Die Geschichte des byzantinischen Rechts hat Z. mit zwei epochemachenden Werken bereichert, das erste ist die „Historia juris Graeco-Romani delineatio, cum appendice ineditorum“ (Heidelberg 1839), obwol nur ein Grundriß, doch durchaus Grund legend. Es ist die erste wissenschaftliche Darstellung der äußeren Geschichte des byzantinischen Rechts. Das Werk des Franzosen Mortreuil über denselben Gegenstand (vgl. oben) ist nur eine breitere Ausführung der Ideen und Forschungen Zachariä’s und Z. hat in einer glänzenden buchförmigen Recension dasselbe vielfach berichtigt; nicht minder steht Heimbach: Griechisch-römisches Recht im Mittelalter und in der Neuzeit, in Ersch u. Gruber: Allg. Encykl. d. Wissenschaften u. Künste (Band 86 u. 87) auf Zachariä’s Schultern. Das zweite Werk behandelt die innere Geschichte des byzantinischen Rechts. Es erschien zuerst unter dem Titel: „Innere Geschichte des griechisch-römischen Rechts. I. Personenrecht; II. Erbrecht; III. Die Geschichte des Sachenrechts und Obligationenrechts“ (Leipzig 1856); sodann in 3. Auflage unter dem Titel: „Geschichte des griechisch-römischen Rechts“ (1892; Inhalt: Personenrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, Strafrecht, Proceß). Auch hier ist Z. bahnbrechend und schöpferisch geworden, bis auf ihn war dies Feld vollständig unbebaut gewesen. Es ist formell wie materiell ein Meisterwerk. Das byzantinische Recht wird in demselben als eine Fortentwicklung des justinianischen Rechtes aufgefaßt und diese Entwicklung bis auf die neueste Zeit hin verfolgt. Infolgedessen treten die Mängel des justinianischen Privatrechts klarer hervor, so daß auf Grund dieser fein und klar durchgeführten historisch-genetischen Methode ein richtigeres Urtheil über dasselbe gewonnen wird. Gleichzeitig beleuchtet das Werk auch einige bisher dunkel gebliebene Partien der wirthschaftlichen und agrarischen Verhältnisse des byzantinischen Reiches in durchaus neuer und eigenartiger Weise.

Zu IV sind besonders zu erwähnen: 1. „Interpretationen aus den Schriften der Justinianischen Juristen“ (Zeitschr. für gesch. Rechtswiss. XIV, 95 ff.); 2. „Die griech. Scholien der rescribirt. Handschrift des Cod. in der Bibliothek des Domcapitels zu Verona“ (ebenda XV, 90 ff.); 3. „Ueber die [657] griechischen Bearbeitungen des Just. Cod.“ (Zeitschr. für Rechtsgesch. X, 48 ff.); 4. „Die Meinungsverschiedenheiten unter den Just. Juristen“ (Zeitschr. der Savigny-Stift. VI, Rom. Abth. 1 ff.); 5. „Von den griechischen Bearbeitungen des Cod.“ (Ebenda VIII, 1 ff.); 6. „Aus und zu den Quellen des römischen Rechts“ (ebenda VIII, X, XII, XIII, XV, eine Reihe von 50 kleineren und größeren Abhandlungen, welche hauptsächlich aus den Bruchstücken der justinianischen Juristen und aus den Basiliken eine ganze Reihe von Zweifeln, zu denen verschiedene Stellen der Digesten Anlaß geben, zu lösen versuchen). – Endlich beschäftigte sich Z. in eingehender Weise noch mit der Entstehung und der Kritik der Basiliken und des kanonischen Rechts. In ersterer Beziehung hat ihm die Wissenschaft, abgesehen von den oben erwähnten Ausgaben zu den Basiliken, folgende größere Abhandlungen zu danken: 1. „Beiträge zur Kritik und Restitution der Basiliken“ (Mém. de l’Acad. des Sciences de St. Pétersbourg. VII. Série tome XXIII, No. 6); 2. „Ueber eine lateinische Uebersetzung von Buch 53 der Basiliken“ (im Originaltexte bekanntlich nicht mehr vorhanden; Monatsber. der Akad. der Wiss. zu Berlin, philol.-philos. Classe, 1881, 13 ff.); 3. „Paralipomena ad Basilica“ (Leipzig 1893); in letzterer: 1. „Die griech. Nomokanones“ (Mém. de l’Acad. des Sc. de St. Pétersbourg. VII. Série tome XXIII, No. 7); 2. „Die Handbücher des geistlichen Rechts aus den Zeiten des niedergehenden byzantinischen Reiches und der türkischen Herrschaft“ (ebenda tome XXVIII, No. 7); 3. „Ueber den Verfasser und die Quellen des (Pseudo-Photianischen) Nomokanon in XIV Titeln“ (ebenda tome XXXII, No. 16); 4. „Ueber die Quellen des sogen. Photianischen Nomokanon“ (Athen 1879); 5. „Die Synopsis Canonum. Ein Beitrag zur Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts der griechischen Kirche“ (Monatsber. der Akad. der Wiss. zu Berlin 1887, philol.-hist. Classe, Nr. LIII).

C. Ferrini, C. E. Zachariae von Lingenthal. Rivista Italiana per le Scienze giuridiche. XVIII, fascic. I. – W. Fischer, K. E. Zachariä von Lingenthal. Byz. Zeitschr. III, 645 ff. – Derselbe, Verzeichniß der wissenschaftlichen Schriften K. E. Z. von Lingenthals. Zeitschr. für Rechtsgeschichte XVI. Rom. Abth. 320 ff. Ebenda XVII, Rom. Abth. 332 ff. – Derselbe, Zachariä von Lingenthal. Bursians Jahresbericht über die Fortschritte der klass. Alterthumswiss. Nekrologe. 1898, S. 14–48.