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BLKÖ:Stein, Lorenz Ritter von

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Stein, Karl Andreas
Band: 38 (1879), ab Seite: 35. (Quelle)
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Stein, Lorenz Ritter von (Professor der Staatswissenschaften an der Wiener Hochschule, geb. zu Eckernförde am 15. November 1815). Erhielt bis 1832 seine Ausbildung in einer niederen Militär-Erziehungsanstalt. Aus dieser kam er mit Unterstützung von Seite der dänischen Regierung auf das Gymnasium in Flensburg. Im Jahre 1835 bezog er die Hochschule in Kiel, 1837 jene zu Jena. 1839 ging er nach Kopenhagen und wurde in der damaligen Schleswig-Holstein’schen Kanzlei angestellt. Darauf begab er sich mit einem kön. dänischen Reisestipendium nach Berlin, wo er die juridische Doctorwürde erlangte und bei dieser Gelegenheit die Habilitationsschrift: „Zur Geschichte des dänischen Civilprocesses“ herausgab. [36] Von Berlin unternahm er 1840 eine Reise nach Paris, wo sich ihm für seine staatswissenschaftlichen Studien zuerst neue Gesichtspuncte eröffneten und ihm insbesondere die Beziehungen der Nationalökonomie zur Jurisprudenz, vor Allem zur Geschichte des Rechtes, klar wurden. Es fehlte noch immer eine eben so wichtige, als bis dahin unversuchte und für die richtige wissenschaftliche Auffassung einer Rechtsgeschichte entscheidende Arbeit, nämlich eine Darstellung der Wissenschaft der Gesellschaft und der Macht der großen socialen Gegensätze. Die Studien dazu machte nun S. mit allem Ernste in Paris unmittelbar an der Quelle selbst, nicht ohne persönliche Gefahr, mitten unter der revolutionären Classe, und so entstand sein Werk über den Socialismus und Communismus im heutigen Frankreich. [Die bibliographischen Titel der Werke Stein’s folgen Seite 38.] Mit diesem im Jahre 1842 erschienenen Werke beginnt eigentlich die sociale Frage in Deutschland. Darin ist der Begriff der Gesellschaft von der Nationalökonomie, sowie von dem bloßen Gegensatze der Classen schon gelöst und sind die dauernden Grundlagen für die Gesellschaftslehre festgestellt, vor Allem der Gedanke durchgeführt, daß jede Verfassung nur der Ausdruck derjenigen gesellschaftlichen Ordnung sei, für welche sie gelte. Von dem an ist namentlich die Vertheilung des Besitzes als Grundlage der ganzen öffentlichen Rechtsgeschichte und Rechtsbildung in der ganzen Literatur anerkannt. Zugleich aber arbeitete Stein auch auf dem Felde der Rechtsgeschichte und gab im J. 1846 mit M. A. Warnkönig die erste französische Staats- und Rechtsgeschichte heraus, so daß Deutschland diesen Gegenstand, in einem umfassenden Werke behandelt, zu einer Zeit besaß, da er dem eigenen Lande noch fehlte. Der Grundgedanke in dieser Arbeit war die Entwicklung des organischen Königthums als Basis der staatlichen Geschichte Frankreichs. Unterdessen brach der Kampf zwischen Schleswig-Holstein und Dänemark aus. Stein war einer der Mitarbeiter an der Schrift der Professoren der Kieler Universität über das Successionsrecht der Herzogthümer. Im Jahre 1846 erfolgte seine Ernennung zum außerordentlichen Professor an der Kieler Hochschule. An der Erhebung in den Herzogthümern hatte er sich auf das thätigste betheiligt. Ueber seine Theilnahme an derselben berichtet Otto Fink in seiner Darstellung des schleswig-holsteinischen Krieges. Die provisorische Regierung schickte Stein nach Paris, wo er während des Juni-Aufstandes 1848 sich aufhielt und seine damals viel besprochene Flugschrift über die schleswig-holsteinische Frage in französischer Sprache herausgab. Im nächsten Jahre kehrte er in seine Heimat zurück, wurde daselbst Mitglied des Landtages, im Jahre 1850 aber bei Wiederherstellung der dänischen Herrschaft in den Herzogthümern mit noch acht anderen Professoren seiner Stelle entsetzt, und zunächst aus dem Grunde, weil er in der ihrer Haltung und ihres Einflusses wegen allgemein in hohem Ansehen stehenden Augsburger „Allgemeinen Zeitung“ seit 1843 unermüdlich die Sache der Herzogthümer vertreten hatte. Fast alle Artikel, welche vom Jahre 1843 bis 1854 über die Herzogthümer im genannten Blatte erschienen waren, sind aus Stein’s Feder geflossen. Nach seiner Absetzung wurde er hintereinander nach Königsberg, Erlangen und Würzburg berufen, aber die Vorschläge der Universitäten fanden nirgends die königliche Bestätigung. Indessen blieb S. in [37] Kiel und war schriftstellerisch thätig, indem er damals an seinem System der Staatswissenschaften arbeitete, wovon im Jahre 1852 der erste Band erschien. Im Jahre 1854 gezwungen. Kiel zu verlassen, wendete er sich nun nach Oesterreich, wo er in wissenschaftlichen Kreisen freundliche Aufnahme fand, was zunächst sein Verbleiben in der Kaiserstadt veranlaßte. Doch erst nach Bruck’s [Bd. II, S. 165; Bd. IX, S. 470; Bd. XI, S. 373] Berufung zum Finanzminister entschied sich Stein’s Schicksal. Er sollte in das Ministerium eintreten, hielt aber fest an der Universität, an welcher er im Sommersemester 1855 zum ö. o. Professor der Staatswissenschaften ernannt wurde, während seine engeren Beziehungen zu Bruck fortdauerten. Auf dessen Wunsch schrieb nun S. die „Neue Gestaltung des Geld- und Creditwesens in Oesterreich“ als Vorläufer der großen Bruck’schen Reformen. Bald darauf trat auch S. mit seiner Volkswirtschaftslehre auf, welche als erster Versuch einer streng systematischen Entwicklung der volkswirthschaftlichen Begriffe gelten soll; dieser folgte im Jahre 1860 die Finanzwissenschaftslehre, von welcher bisher vier Auflagen – die letzte in zwei Bänden – erschienen sind; in der letzten führt Stein eine Vergleichung der Staatswirthschaft der bedeutenderen europäischen Nationen durch. In dieser Zeit betheiligte sich S. thatkräftig an den großen Fragen der Monarchie und machte den Versuch, die Regierung zu bestimmen, daß sie das Zollparlament nach Wien berufe. Als derselbe gänzlich mißlang, zog sich S. ganz aus dem öffentlichen Leben zurück und widmete sich nun ausschließlich seinem Lehrberufe und seinen wissenschaftlichen Arbeiten. In diesen suchte er nun seinem Grundgedanken, daß, nachdem die großen formalen Fragen erledigt seien, es sich nun zunächst darum handle, das Gebiet der Verwaltung zum Gegenstande der Wissenschaft zu erheben, Form und Ausdruck zu geben. So entstand zuerst die Lehre von der vollziehenden Gewalt, in welcher vor allem die Regierung und Selbstverwaltung als Theil der Verfassung behandelt wurde; dann folgte die innere Verwaltungslehre, bis jetzt zu sieben Bänden gediehen, während die ersten Bände der ersteren bereits in zweiter, vollständig umgearbeiteter und vermehrter Auflage erscheinen, S. vergleicht im Fortgange seiner Darstellung die Gesetzgebung der Hauptstaaten Europas und führt consequent alles Verwaltungsrecht auf die Grundformen der gesellschaftlichen Zustände und Entwicklungen zurück. Unter dieser Arbeit machte er auch den ersten Versuch, das Heerwesen in das Gebiet der Staatswissenschaften aufzunehmen, das sonderbarerweise, obgleich es seit nahezu einem Jahrhundert einen alle Volkswohlfahrt geradezu in Frage stellenden Hauptfactor der Staatswirthschaft bildet, doch bisher immer nur nebensächlich abgehandelt wurde. Endlich als neues Moment der Nationalökonomie zog er auch die Frau in das Gebiet seiner Studien; in dieser Richtung und aus einem öffentlich gehaltenen Vortrag entwickelte sich alsbald eine abgeschlossene Darstellung, welche in eleganter Ausstattung bereits die fünfte Auflage erlebt hat und wohl auf keinem Lesetische einer gebildeten Dame fehlen dürfte. Mit vorstehender, Stein’s vierzigjährige Thätigkeit im Dienste der Wissenschaft im weitesten Umrisse zeichnenden Skizze ist sein Wirken und Schaffen nur angedeutet. Sein Thun vom Beginne seines politischen Auftretens in Schleswig-Holstein bis zur Zeit herab, da er das große Werk über die Verwaltungslehre zu [38] schreiben begann, gehört nicht nur der Geschichte an, sondern ist Geschichte selbst. Nur Einiges sei noch bemerkt, gleichsam als Ergänzung des Vorstehenden. Stein ist es, welcher, der Erste, an der Wiener Hochschule die Staatswissenschaften zur Geltung gebracht, denn was vor ihm unter diesem Namen vom Katheter gelehrt wurde, waren censurirte Lehrsätze ohne inneren Halt und tiefere Begründung; Stein ist es, der zuerst die sociale Frage mit der ultramontanen und mit der Auffassung des Aristoteles und des griechischen Alterthums in Verbindung gebracht; alle gegenwärtig landläufigen Gedanken, Vorstellungen und Werke von Gesellschaft, Gesellschaftsordnung, Classen, Interesse u. s. w. rühren von ihm allein her; er hat in der National-Oekonomie, der Erste, den Unterschied von Zeit und Werth gelehrt; der Erste den Kampf mit der Tradition der Pandekten eröffnet und die Verbindung von National-Oekonomie und Jurisprudenz organisch nachgewiesen; den Unterschied von Gesetz und Verordnung aufgestellt, den jetzt freilich jeder Schulknabe kennt, was uns aber noch immer nicht über die alte Praxis hinausgeholfen hat. Dieß alles und noch mehr hat Stein gethan, und wer einmal die Geschichte seines Lebens schreiben wird, wird uns ein gut Stück der Geschichte unseres heutigen politischen Lebens, unserer Wirthschaft und Verwaltung, der socialen Bewegung und unserer Versuche, sie in das rechte Bett zurückzudämmen, kurz eine Geschichte der Culturzustände der mittleren fünfzig Jahre des laufenden Jahrhunderts mit ihren unübersehbaren Folgen für die Geschichte und die Staatenentwicklung der einzelnen Völker mit in den Kauf geben. Lorenz Stein’s mannigfache verdienstvolle Thätigkeit fand sowohl ah. Orts als in wissenschaftlichen Kreisen Würdigung. Mit Cabinetsschreiben ddo. 14. August 1868 wurde ihm der Orden der eisernen Krone dritter Classe verliehen, welchem zufolge mit Diplom vom 8. November d. J. seine Erhebung in den erbländischen Ritterstand stattfand. Im Jahre 1878 nahm ihn, den 63jährigen, während vier Decennien auf dem Gebiete der wichtigsten – der Staatswissenschaft – so eminent thätigen Forscher, endlich auch die kaiserliche Akademie der Wissenschaften in den Schooß ihrer Mitglieder auf. Ueberdieß ist Stein außerordentliches Mitglied der k. k. statistischen Central-Commission und war zur Zeit des Bestandes des nachmals aufgehobenen Unterrichtsrathes Mitglied der zweiten Section desselben für die juridische Facultät.

Uebersicht der wissenschaftlichen Thätigkeit des Dr. Lorenz Stein. „Die Geschichte des dänischen Civilprocesses und das heutige Verfahren. Als Beitrag zu einer vergleichenden Rechtswissenschaft“ (Kiel 1841, Schwer. 8°.). – „Der Socialismus und Communismus des heutigen Frankreichs. Ein Beitrag zur Zeitgeschichte“ (Leipzig 1842, O. Wigand, gr. 8°.); 2. umgearbeitete und vermehrte Aufl., zwei Bände (ebd. 1847). – „Die Municipalverfassung Frankreichs“ (Leipzig 1843, O. Wigand, gr. 8°.). – In Gemeinschaft mit Leop. Aug. Warnkönig: „Französische Staats- und Rechtsgeschichte“ (Basel 1846), wovon Stein den dritten Theil: „Geschichte des französischen Strafrechtes und Processes“, bearbeitete. – „Einleitung in das ständische Recht der Herzogthümer Schleswig und Holstein“ (Kiel 1847, Schröder und Comp., gr. 8°.). – „Denkschrift über die Zollverhältnisse der Herzogthümer Schleswig und Holstein, mit besonderer Berücksichtigung eines Anschlusses derselben an den Zollverein“ (Berlin 1848 [Kiel, Schröder und Comp.], Lex.-8°.), ein Abdruck aus der Zeitschrift des Vereins für deutsche Statistik 1848, 2. bis 4. Heft. – „La question du Schleswig-Holstein“ (Paris 1848, Klincksieck, Lex.-8°.). [39] – „Geschichte der socialen Bewegung in Frankreich von 1789 bis auf unsere Tage“, 3 Bände (Leipzig 1850, O. Wigand, gr. 8°.); der erste Band in zwei Theilen auch unter dem Titel: „Der Begriff der Gesellschaft und die sociale Geschichte der französischen Revolution bis zum Jahre 1830“; der zweite Band unter dem Titel: „Die industrielle Gesellschaft. Der Socialismus und Communismus Frankreichs von 1830 bis 1848“, der dritte Band unter dem Titel: „Das Königthum, die Republik und die Souveränetät der französischen Gesellschaft seit der Februarrevolution 1848“. Diese drei Bände erschienen auch abgesondert als zweite (Titel-) Auflagen (ebd. 1855). – „Rechtliches Gutachten über die fortdauernde Giltigkeit der Schleswig-Holstein’schen Staatspapiere und des Patents vom 7. Juni, die Aufhebung dieser Giltigkeit betreffend, nebst Einleitung und species facti von L. H. Simon“ (Grimma 1852. Verlags-Comptoir, 8°.). – „System der Staatswissenschaft“, Bd. I–II (Stuttgart 1852 u. f., Cotta, gr. 8°.); erster Band unter dem Titel: „System der Statistik, Populationistik und der Volkswirthschaftslehre“; zweiter Band: „Die Gesellschaftslehre. I. Abtheilung. Der Begriff der Gesellschaft und die Lehre von den Gesellschaftsclassen“. – „Die Grundlagen und Aufgaben des künftigen Friedens. Mit vier officiellen Beilagen“ (Wien 1856, Hügel, gr. 8°.). – „Die neue Gestaltung des Geld- und Creditwesens in Oesterreich“ (Wien 1856). – „Oesterreich und der Friede“ (ebd. 1856, Braumüller, gr. 8°.). – „Lehrbuch der Volkswirtschaft. Zum Gebrauche für Vorlesungen und für das Selbststudium“ (ebd. 1858). – „Lehrbuch der Finanzwissenschaft. Als Grundlage zu Vorlesungen und zum Selbststudium“ (Leipzig 1860, Brockhaus, gr. 8°.); die zweite, durchaus umgearbeitete und sehr vermehrte Auflage mit Vergleichung der Finanzsysteme und Finanzgesetze von England, Frankreich und Deutschland erschien ebenda 1874, die dritte 1875. – „Volkswirthschaftliche Studien über stehende Heere“ (Wien 1861, Gerold, Lex.-8°.), Sonderabdruck aus der „Oesterreichisch-militärischen Zeitschrift“. – „Die Verwaltungslehre“. I. bis VII. Theil (Stuttgart 1865–1868, Cotta, gr. 8°.). Erster Theil: „Die Lehre von der vollziehenden Gewalt, ihr Recht und ihr Organismus. Mit Vergleichung der Rechtszustände von England, Frankreich und Deutschland“ (1865). Zweiter Theil: „Die Lehre von der inneren Verwaltung. Die wirkliche innere Verwaltung und das Verwaltungsrecht,. 1. Theil. Das Bevölkerungswesen und sein Verwaltungsrecht“ (1866). Dritter Theil: „Die innere Verwaltung. I. Hauptgebiet. 2. Theil. Das öffentliche Gesundheitswesen in Deutschland, England, Frankreich und anderen Ländern“ (1867). Vierter Theil: „Innere Verwaltungslehre. I. Hauptgebiet. 3. Theil. Das Polizeirecht. Das allgemeine Polizeirecht und die Sicherheitspolizei. Anhang. Das Pflegschaftswesen und sein Recht“ (1867). Fünfter Theil: „Die innere Verwaltung. II. Hauptgebiet, Das Bildungswesen. 1. Theil. Das Elementar- und Berufsbildungswesen in Deutschland, England, Frankreich und anderen Ländern“ (1868). Sechster Theil: „Innere Verwaltungslehre. II. Hauptgebiet. 2. Theil. Die allgemeine Bildung und die Presse“ (1868), – Siebenter Theil: „Innere Verwaltungslehre III. Hauptgebiet. Die wirthschaftliche Verwaltung (Volkswirthschaftspflege). 1. Theil. Die Entwährung, Grundentlastung, Ablösung, Gemeinheitstheilung, Enteignung und Staatsnothrecht in England, Frankreich und Deutschland“ (1868). – Von der zweiten, durchaus umgearbeiteten Auflage, welche seit 1869 ausgegeben wird, sind bisher erschienen vom I. Theile:“ 1. Abtheilung. Die vollziehende Gewalt. Allgemeiner Theil. Das verfassungsmäßige Verwaltungsrecht. Besonderer Theil. I. Gebiet. Die Regierung und das verfassungsmäßige Regierungsrecht. Mit Vergleichung der Rechtszustände, der Gesetzgebung und Literatur in England, Frankreich und Deutschland“; „2. Abtheilung. Die Selbstverwaltung und ihre Rechtssysteme. Mit Vergleichung der Rechtszustände, der Gesetzgebung und Literatur in England, Frankreich und Deutschland“; „3. Abtheilung. Das System des Vereinswesens und Vereinsrechtes“. – „Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechtes mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich,. England und Deutschland. Als Grundlage für Vorlesungen“ (Stuttgart 1870, Cotta, gr. 8°.); berücksichtigt auch die Literatur und Gesetzgebung von Oesterreich. – „Die Lehre vom Heerwesen. Als Theil der Staatswissenschaft“ (Stuttgart 1872, Cotta, gr. 8°.). – „Zur Eisenbahnrechtsbildung. Gesammelte Aufsätze aus dem Centralblatt [40] für Eisenbahnen und Dampfschifffahrt der österreichisch-ungarischen Monarchie“ (Wien 1872, Lehmann und Wentzel, gr. 8°.). – „Die Frau auf dem Gebiete der National-Oekonomie. Nach einem Vortrage in der Lesehalle der deutschen Studenten in Wien“ (Stuttgart 1874, Cotta, gr. 8°.; 5. Aufl. ebd. 1876). – „Gegenwart und Zukunft der Rechts- und Staatswissenschaft Deutschlands“ (ebd. 1876). – „Lehrfreiheit, Wissenschaft und Collegiengeld“ (Wien 1875, Hölder, gr. 8°.). Mit vorstehenden Schriften und umfassenden Werken ist Stein’s schriftstellerische Thätigkeit noch lange nicht erschöpft. Er ist seit Jahren ein treuer Mitarbeiter der „Allgemeinen Zeitung“; so hat er erst in jüngster Zeit in diesem Weltblatte die ungemein wichtige und den gegenwärtigen Bildungsstand, zunächst der heutigen deutschen Juristen, in Frage stellenden Artikel: „Triennium oder Quadriennium“ [1878, Beilage Nr. 179 und 180] erscheinen lassen, dem als Nachhall wenige Wochen später in dem nämlichen Blatte [Nr. 206 und 207] von Dr. Th. von Bischoff der Artikel: „Quadriennium und Quinquennium“ medicinischer Studien“ folgte, beide, sowohl Stein’s wie Bischoff’s Artikel, den deutschen Unterrichtsministerien zur Erwägung nicht dringend genug anzuempfehlen. Auch wird Lorenz Stein als Autor der unter dem Namen Lorenz Stein erschienenen Gedichte „Alpenrosen“ (Stuttgart 1873, Cotta, 16°.) bezeichnet.
Ritterstands-Diplom ddo. Wien 5. November 1868. – Preußische Jahrbücher. Herausgegeben von H. v. Treitschke, Bd. XIX, Märzheft. – Neue freie Presse (Wiener politisches Blatt) 1867, Nr. 966: „L. Stein’s Verwaltungslehre“. – Der Volkswille (Wiener polit. Blatt) 1870, Nr. 5, im Feuilleton: „Auch ein Zeugniß“. – Spitzer (Daniel), Wiener Spaziergänge. Dritte Sammlung (Wien 1877, L. Rösner), S. 117.
Wappen. Von Blau und Gold schräglinks getheilter Schild. Im blauen Felde ein linker goldener, im rechten Oberwinkel von einem achtstrahligen goldenen Sterne begleiteter Adlerflügel. Das goldene Feld durchzieht quer eine aus schwarzen Quadern gebildete Mauer mit zwei viereckig breiten Fenstern nebeneinander, aus welcher zwei schwarze Giebelthürme, der rechte niedere mit einem und der rechte höhere mit zwei Fenstern übereinander, aufsteigen. Auf dem Schilde ruhen zwei gekrönte Turnierhelme. Die Krone zur Rechten trägt einen rechten goldenen und jene zur Linken einen linken schwarzen Adlerflügel. Die Helmdecken des rechten Helmes sind blau, jene des linken schwarz, sämmtlich mit Gold unterlegt.