Die Andreasbergische Freÿheit

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Autor: Ernst August (Kurfürst von Hannover)
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Titel: Die Andreasbergische Freÿheit
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Entstehungsdatum: 20. Dezember 1680
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Erscheinungsort: Herzogtum Braunschweig-Lüneburg
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[1]
Die St.
Andreasbergische
Freÿheit


[2] Von Gottes Gnaden Wir Philipp[2] Hertzog Zu Braunschweig und Lüneburg Uhr kunden und bekennen hiermit, dem nach durch Weÿland des Hoch gebohrnen fürsten Herrn Wulffs gangs[3] Hertzogen Zu Braunschweig und Lüneburg Unsers viel geliebten Herrn Bruder Christ milder gedächtniß Tödlichen Abgangs Ihres fürsten Thum So woll die Graafschafft Lauterberg und also die gantze völlige Regierung auff uns vorkommet, und den, Unsern Unterthanen Unser Freÿen Bergstadt St: Andreasberg um Confirmation ihrer Privilegien So Sie von Weÿland den Wohlgebohrnen Graaffen Zu Hohenstein Herrn Heinrichen[4] und Herrn Ernsten[5] Seel. Gedächtniß Anno 1521[6] erlangt, und bißher in geruhligen Gebrauch und [3] Besitz gehabte Unterthänig beÿ Uns angehalten, welche von Wort Zu Worten also lautet, wie hernach folget p.

Wir Heinrich[4] und Ernst[5] Gebrüdere Graaffen Zu Hohenstein Lora und Klettenberg bekennen vor Uns, und die Wollgebohrnen Unser freündlichen lieben Brüder Erben und Erbnehmen und Thun öffentlich gegen männiglich Zu wißen, Nachdem Sie durch Gottes Gnade Bergwerck auch Silber und ander Mettal in Unser Herrschaft Lauterberg und Hohenstein eräuget, welche Bergwercke wir mit aller Befreÿung, wie Bergwercks Recht und Gewohnheit ist, und ein Jedes freÿes Bergwerck haben soll begnadet und begabet haben, wollen auch diese hernach [4] beschriebene freÿheiten hiermit Zu gesaget und gegeben haben. Allen und Jeden Gewercken so sich an allen Ohrten, wo es einen Jeden gefällig einlegen, Bergwercke suchen und bauen und sich deßen gebrauchen werden, daß Sie sich auss Unseren Wäldern Zu aller ihrer Nohtdurfft Schacht Holtz, Bau Holtz, Zu bauen, Schächte, Hütten Mühlen, Puchwercke Röste Holtz, nun und Zu Ewigen Zeiten, auch Brenn Holtz, Treÿbholtz, Wohnhäuser, die weil diese Bergwercke beständig und Ganghaftig, auch Kohlholtz Zehen Jahr lang, nach Dato freÿ ohn allen forstzinß zu hohlen und gebrauchen mögen, in allen Unsern Gehöltzen, wo man das Bequemlich, also daß Sie das Zu genandter Nohtdurfft bedürffen werden, doch [5] nichts daßen Zu verkauffen, Sie sollen auch Macht haben schenckhäuser, Brauhäuser und Wohnhäuser, Scheünen und Ställen nach ihrer Nohtdurfft Zu bauen und auff Zu richten allerleÿ Bier und Wein, wo sie das Zu bekommen wißen, nach ihren Willen Zu kauffen und Zu sich bringen, und alles ohn Ungeld freÿ schencken und fort treiben mögen desgleichen auch alle andern Gewercke und Handthierung nichts außgeschloßen was einen Jeden Zur Erhaltung seiner Nahrung und für gemeinen Nutz dienen dazu gebrauchen weiß, soll einen Jeden ohn alle Beschwehrung freÿ vergunt und Zu gelaßen seÿn auch alles das dem Bergwercke Zu Noht durfft und Zu gute Zu geführet, Zu getrieben oder getragen würde, solches soweit Unsere Herrschafft erstrecket, soll alles Wenge geldes, Zollß und [6] geleits Zu ewigen Zeiten gefreÿet seÿn; Es sollen auch alle die sich gewesentlich dahin wenden, und niederlaßen oder sonst die Bergwercke bauen werden, um Schuld die daselbst nicht gemacht, mit keiner Gerichts Hülffe Zur bezahlung gezwungen, geängstet, auch nicht auff gehalten oder gehemmet werden; Es soll auch einen Jeden auff solche Unsere Bergwercke alle Nohtdurfft Zu führen, Zu tragen, Zu treiben und bringen, und darzu Vertrieben freÿ vergönnet und Zu gelaßen seÿn auch für Jedermänniglichen freÿ, sicher und Unverhindert bleiben, auch sollen die selbigen so dem Bergwercke Zu gute Nohtdurfft Zu führen, treiben tragen werden, und ob Gott der allmächtige /: wie Zu verhoffen :/ durch seine milde Göttliche Gnade das Bergwerck fündig machen, daßman Ertz treffe und bauen würde, so wollen [7] wir gut willig nach gelaßen und bewilligen daß Sie uns von gemachten Silber dreÿ Jahr lang nicht mehr den die fünff Zehende Marck Silbers in Unser Zehend Kammer, die wir darzu verordnen wollen, Zum Zehnten reichen und geben sollen, da entgegen wollen wir ihnen den fünff Zehenten Pfennig und Hütten Steüer gewärtig seÿn, und alles Silbers Kupffer, Zinn bleÿ oder andere Metall, so sie machen wollen und mögen, Sie macht haben und gewalt, so sie uns wie oben berühret Unsern, gebührenden Theil die funffzehendte Zum Zehendten entrichten und geben, Zu verführen und Zu vertreiben wo sie wollen nach eines Jeden gut düncken und gefallen, Von uns und männiglichen unverhindert fünff Jahr lang und nach ausgang der fünff Jahren, [8] soll alles Geld und Silber in Unsern Zehndten geandtwortet werden, und die Marck von Uns wie in Fürsten Thum Sachßen geschiehet, so hoch bezahlet werden mit Hohnsteinischer und landweriger Müntz, auch Nordthäusisches Gewichts gegeben werden, Es soll auch nach über andtwortung des Geldes oder Silbers die bezahlunge mit angezeigter Müntz den Gewercken oder ihren Factoren binnen Vier Zehen Tagen nach über andtwortung bezahlet werden, und wo den Gewercken in bemeldten vier Zehen Tagen Verlegung von nöthen, soll ihnen auch Zur Nohtdurfft aus Unsern Zehndten gerichtet werden, wo auch auff Unsern Bergwercke Kupffer gemacht, welches Unter dreÿsig loht Silber halten würde, sollen die Gewercken die Kupffer außerhalb Unser Herrschafft macht haben Zu verkauffen, so [9] auch Gott gnade würd geben, daß sich Bergleüthe in Unser Herrschafft würden nieder laßen, und bauen, es seÿ zu Lauterberge oder an einen gelegenen Ohrt des Bergwercks so wollen wir ihnen zu Auffnehmunge Mehrunge und Erhaltunge gemeines Nutzes und Friedes alle Erbe und Bürgerliche Gerichte auß gnaden zu gestellet haben, und daß sie unter sich Bürger Meister Richter und Raht zu erwehlen macht haben, doch daß sie von uns Confirmiret und bestättiget werden, wir stellen auch den Rahte und Gerichten zu aus gnaden alle Erb gerechtigkeiten an Brauhäusern, fleischbäncken, Saltz kasten, Badestuben, Mühlen und Bredtmühlen, daß sie die zu bauen, und gemeinen Nutz zu gute alle zeit gebrauchen mögen; Wir verordnen auch hiemit [10] und laßen zu, alle Sonnabend einen freÿen Wochen Marckt, auch sonsten alle Tage, aus geschloßen den Heÿligen Sonntag und sonsten alle hohe fest Tage und feÿertage daselbst zu Lauterberg oder wo eine freÿe Bergstadt erbauet würde, zu haltunge, daß alle die Jenigen, so dahin Küchen Speise, Brodt, Butter Käse, fleisch, Rinder Schweine Schöpsse[7] und alle andere Nohtdurfft dem Bergwercke zu führen Treiben Tragen und bringen, nichts aus geschloßen, soll auch alles geleits Zolls Stadt geldt zu geben befreÿet seÿn, so auch die Einwohner daselbst zu Lauterberg oder in einer andern freÿen Bergstadt in Unser Herrschafft, die sich dahin nieder laßen Acker, Wiesen Gärten räumen bauen und machen würden, soll ihnen [11] Jetzt bemeldte freÿheit Ewig zu gestellet seÿn, Nichts davon zu geben, auch alle verbohtene frohne und Hoffdienste zu Thun befreÿet seÿn : Wann sich aber von andern Unterthanen, von Erbschafften und der gleichen kauffen und an sich bringen würden, sollen sie die zinße und Pflichten, so darauff gestanden, wie ihre verkäuffer gethan, zu geben und zu thun auch schuldig sind. Wir wollen auch auß gnädigen Willen zu nach gelaßen haben, Haßel Hüner, und Vögel nach ihren gefallen zu fangen macht haben, und Haasen so weit sich die Lauterbergische Fluer erstrecket, wie sie mögen nach gelaßen haben, aber Grob Feder Vieh Wildprett Rehe- und haubt Wild zu fahen, soll sich ein Jeder enthalten; Wir laßen auch die Speerlutter[8] [12] über dem steige nach den Vogel gesange[9] und den Breitenbach[10] nach dem Bergwercke freÿ Zu fischen, und alle andere Unsere Waßer Zu vermeÿden, und was gefangen und gefischet aus Unsere Herrschafft nicht Zu tragen, Zu verkauffen oder Zu wenden, des gleichen Haasen und Vogel Zu verkauffen auch verbohten wollen haben, Wir wollen uns auch vor Euch Unsere Erben nun und Zu Ewigen Zeiten aller Hütten und Hütten Städte auch aller schlacken und Halle so Jetz seÿn oder künfftig gemachet werden in Krafft dieses Brieffes als weit Unser Herrschafft fort Ziehen gantz und gar abgesaget haben und dem frembden Mann Zu gleich den Einwohnern neben andern Unser Unterthanen Zu gleich und Rechte für männiglichen Schützen [13] und Handhaben.[11] Wir geben auch hiermit allen und Jeden die sich auff Unsern Bergwercke häußlicher oder sonsten niederlaßen werden, einen freÿen Zu und abZug mit allen und Jeden ihren Gütern nun und Zu Ewigen Zeiten, und die weil eine Gemeine Berg Ordnunge muß begriffen und auffgerichtet werden, sollen, und wollen, die wir mit Rahte wißen und Willen Rechts und Gerichts Zu bequemer Zeit, nach gelegenheit dieses Bergwercks anstellen, und was hierinnen nicht ist aus gedrücket, wollen wir Zur Nohtdurfft und Auffwachsunge oder auffnehmunge Mehrunge des Bergwercks in künfftiger Zeit mit gebührlicher und Ziemlicher Berg ordnunge, wie Jetzt bemeldet Zu stellen und vermehren uns vorbehalten haben; Zu mehren Glauben [14] steter und fester haltunge haben wir angezeigte Graaffen und Herren Unser angebohren Sÿgel deß wir in gesambt gebrauchen vor Uns Unsern Erben und Erbnehmen ihrer unten anthun hangen, der gegeben ist nach Christi Unsers Herren Gebuhrt zu Ein Tausend fünff Hundert und ein und Zwantzigsten Jahrs Sontages nach viti[12]

Weil wir hoch ermelder fürst dan Ihren Unterthänigen suchen in Gnaden Stadtgegeben; als Confirmiren und bestättigen wir hiemit und in Krafft dieses Brieffes gedachter Unser freÿen Berg-Stadt Privilegia, so sie deren biß Dato in geruhligen Besitz und Gebrauch gehabt und hergebracht, und weiter nicht [15] wie solches an kräfftigsten und beständigsten solte, könte oder möchte, zu Uhrkund haben Wir obbemeldter fürst an diesen Brieff Unser fürstlich Insigul wißentlich hengen laßen; geschehen und gegeben nach Christi Unsers Herren Gebuhrt In fünffzehen Hundert und fünff und neuntzigsten Jahr den vierdten Montag octobris[13]

Von Gottes Gnaden Wir Ernst Augustus[14] Bischoff zu oßnabrück Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg Thun kundt und bekennen hiermit und in krafft dieses Brieffes für Uns Unsere Erben und Nachkommen für Jeder männiglichen Bezeigende; Nach dem Uns die Ehrsahme Unsere liebe getreüe Richter [16] und schöppen auch gemeine Bürgerschafft Unser Bergstadt St. Andreasberg die schudige Erbhuldigung gethan und würcklich geleistet daß wir ihnen dagegen zu gesaget und versprochen haben, Ihrer Privilegien, so sie von Weÿland wohl gebohrnen Graaffen zu Hohnstein Herrn Heinrich[4] und Herrn Ernsten[5] wollseeligen gedächtniß in Anno 1521[6] erlanget und bißher in geruhlichen besitz und gebrauch gehabt gleicher gestalt, als von Weÿland Unsern in Gott ruhenden Vorfahren und noch letzt hier die Durchlauchtige Herr Christian Ludewig[15] und Herr Johann Friedrich[16] Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Hochseel. Gedenckens respective am 13ten Junÿ 1649[17] und am 5ten Junÿ 1671[18] Dieselbe Confirmiret und bestättiget [17] gnädigst zu erneüren zu Confirmiren und zu bestättigen, dem nach obbemeldter Unser Bergstadt[19] St. Andreasberg Privilegia hiermit in aller gestalt, als sie von Wollgedachten Graaffen zu Hohenstein voll seel.[igen] andenckens erlanget, und Weÿland Hoch gemelter Unser Herr Bruder Herrn Hertzogen Christian Ludewig[15] und Herrn Johann Friedrich[16] Etc. Etc. dieselbe Confirmiret, und soviel sie deren biß Dato in geruhligen Besitz und gebrauch, und beständig herbracht, und weiter nicht, wie solches am Kräfftigsten und beständigsten geschehen solte, könte oder möchte, zu Uhr kunde haben wir obbemelder fürst diesen brieff mit Eÿgenen Händen Unterschrieben und Unser füstl.[iches] Groß Insigel [18] wißendlich daran hengen laßen. Geschehen und gegeben in Unser Residentz Stadt Hannover nach Christi Unsers Herrn und Seeligmachers Gebuhrt Ein Tausend Sechs Hundert und Achzigsten Jahr am 20 t.[en] Decembris[20].


Anmerkungen Wikisource
  1. Die Zahl 1681 wurde augenscheinlich später hinzugefügt
  2. Philipp II. (Braunschweig-Grubenhagen)
  3. Wolfgang (Braunschweig-Grubenhagen)
  4. a b c Heinrich XII. von Hohnstein, Herr in Klettenberg, Verweser des Eichsfeldes
  5. a b c Ernst V. von Hohnstein, Herr in Klettenberg und Lohra
  6. a b Bergfreiheiten von 1521
  7. Schafe
  8. Sperrlutter
  9. Auf dem Vogelsang
  10. Vorlage: Breitenberg, im zitierten Dokument von 1521 ist der Breitenbach (Breitenbeek) und nicht der Breitenberg, vermutlich ein Übertragungsfehler
  11. wohl spätere Einfügung mit Bleistift: „und verteidigen“
  12. 3. Juli 1521jul.
  13. 23. Oktober 1595greg.
  14. Ernst August (Hannover)
  15. a b Christian Ludwig (Braunschweig-Lüneburg)
  16. a b Johann Friedrich (Braunschweig-Calenberg)
  17. Bergfreiheiten von 1649
  18. Bergfreiheiten von 1671
  19. Vorlage: Berstadt
  20. 20. Dezember 1680greg.