Friede von Preßburg
Wir Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitution Kaiser der Franzosen und König von Italien, haben den am 26. Dezember 1805 [162] (5. Nivose im Jahre XIV) zu Preßburg durch Unseren Minister der auswärtigen Geschäfte in Kraft der ihm von Uns ertheilten Vollmachten, mit dem Herrn Fürsten von Lichtenstein und dem Grafen Gyulai, von Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich mit gleichen Vollmachten versehenen Ministern geschlossenen und unterzeichneten Tractat gesehen und geprüft. Dieser Tractat lautet, wie folgt:
Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, von gleichem Verlangen beseelt, das Ungemach des Krieges zu beendigen, haben sich entschloßen, ohne Verzug die Einleitung zu einem Definitiv-Friedensschlusse zu treffen und demnach zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich, Herrn Johann von Lichtenstein, des heil. römischen Reiches Fürsten, Großkreuz vom Theresien-Militair-Orden, Kämmerer, General-Lieutenant der Armeen besagter Sr. Majestät von Deutschland und Österreich, und Inhaber eines Husaren-Regiments, und Herrn Grafen Ignaz von Gyulai, Kommandeur des Theresien-Militair-Ordens, Kämmerer Sr. besagten Majestät des Kaisers von Deutschland und Österreich, General-Lieutenant seiner Armeen, und Inhaber eines Infanterie-Regiments.
Und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, den Herrn Karl Moriz Talleyrand-Perigrod, Groß-Kammerherrn, Minister der auswärtigen Geschäfte besagter Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien, Mitglied der Ehrenlegion vom großen Bande, Ritter des preußischen rothen und schwarzen Adlerordens.
Diese haben sich, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig ausgewechselt haben, über nachstehende Punkte verglichen.
I. Von diesem Tage an gerechnet soll zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich, und zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien, ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und Unterthanen ein ewiger Friede und Freundschaft sein.
II. Frankreich bleibt im Besitze der vollkommenen Eigenthümlichkeit und Souveränetät von allen jenseits der Alpen gelegenen Herzogthümern, Fürstenthümern, Herrschaften und Gebieten, welche vor dem Abschluß gegenwärtigen Friedens-Traktates entweder schon mit dem französischen Reiche vereinigt und demselben inkorporirt, oder französischen Gesetzen und Administrationen unterworfen waren.
III. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich sind für sich und ihre Erben und Nachfolger mit den von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien gemachten Dispositionen in Beziehung auf die Fürstenthümer von Lucca und Piombino einverstanden.
[163] IV. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verzichten sowohl für Sich als Ihre Erben und Nachfolger auf denjenigen Theil des venetianischen Staates, auf welchen Sie nach Inhalt der Friedensschlüße von Campo-Formio und von Lüneville Ansprüche zu machen hätten. Dieser Theil des venetianischen Staates soll für ewige Zeiten mit dem Königreiche Italien vereinigt werden.
V. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich erkennen Se. Majestät den Kaiser der Franzosen als König von Italien an. Allein man ist darin übereingekommen, daß in Gemäßheit der von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen in dem Augenblicke, als Sie die italienische Krone auf Ihr Haupt setzten, gegebenen Erklärung die Kronen von Frankreich und Italien von der Zeit an, als die in besagter Erklärung benannten Mächte, die darin enthaltenen Bedingnisse erfüllt haben werden, für immer getrennt, und in keinem Falle auf dem nämlichen Haupte vereinigt werden können. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verbindet Sich, sobald der Fall der Trennung besagter Kronen eintrifft, denjenigen als König von Italien zu erkennen, den Se. Majestät der Kaiser der Franzosen als Ihren Nachfolger im Königreich von Italien ernennen wird.
VI. Ihre Durchlauchten, die Kurfürsten von Bayern, Württemberg und Baden und die Batavische Republik, als die mit Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien in diesem Kriege alliirt waren, sollen in dem gegenwärtigen Friedens-Tractat mit inbegriffen sein.
VII. Die Kurfürsten von Bayern und Württemberg nehmen den Königstitel an, ohne jedoch aufzuhören Glieder des deutschen Bundes zu sein. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich erkennt sie in dieser Würde.
VIII. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich leistet sowohl für sich, seine Erben und Nachfolger, als für die Prinzen seines Hauses, ihre Erben und resp. Nachfolger auf nachbenannte Fürstenthümer, Herrschaften, Domainen und Gebiete Verzicht, und überläßt und tritt ab an Se. Majestät den König von Bayern die Markgrafschaft Burgau und was dazu gehört, das Fürstenthum Eichstädt, denjenigen Theil des Gebietes von Passau, der Sr. königlichen Hoheit, dem Kurfürsten von Salzburg gehörte, und zwischen Böhmen, Österreich, der Donau und dem Inn gelegen ist, ferner die Grafschaft Tyrol, mit Inbegriff der Fürstenthümer Brixen und Trient; die sieben Herrschaften im Voralbergischen mit ihren Inklavirungen, die Grafschaft Hohenems, die Grafschaft Königsegg, Rothenfels, die Herrschaften Tettnang und Arzen und die Stadt Lindau nebst ihrem Gebiete.
An Se. Majestät den König von Württemberg die fünf sogenannten Donaustädte, nämlich: Ehingen, Munderkingen, Reidlingen, Mengen und [164] Sulgau mit allem was dazu gehört, die obere und untere Grafschaft Hohenberg, die Landgrafschaft Nellenburg, und die Präfektur Altdorf, mit dem was (die Stadt Konstanz ausgenommen) dazu gehört; ferner denjenigen Theil des Breisgaues, welcher im Württenbergischen inklavirt, und gegen Osten in einer Linie vom Schlegelberg bis zum Molbach gelegen ist, und die Städte Willingen und Braunlingen mit ihrem Gebiete.
An Se. Durchlaucht den Kurfürsten von Baden das Breisgau, mit Ausschluß der vorhin benannten und abgesonderten Besitzungen, die Ortenau mit allem, was dazu gehört, die Stadt Konstanz und die Kommenthurei Meinau.
Von allen hier oben benannten Fürstenthümern, Herrschaften, Domainen und Gebieten sollen Ihre Majestäten, die Könige von Bayern und Württemberg, und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden, ganz unabhängig mit der vollkommensten Souveränetät, auf gleiche Weise, mit den gleichen Titeln, Rechten und Prärogativen Besitz nehmen, wie sie vorhin Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich, oder die Prinzen seines Hauses besessen haben, und anders nicht.
IX. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich erkennt die von dem Hause Österreich zum Vortheil der Partikuliers oder der öffentlichen Etablissements in dem Lande, welches gegenwärtig einen integrirenden Theil des französischen Reichs ausmacht, kontrahirten Schulden, und man hat sich dahin verstanden, daß besagte Se. Majestät rücksichtlich aller Schulden, welche das Haus Österreich als Besitzer gemacht und auf den Grund und Boden jener Länder, auf welche es durch gegenwärtigen Traktat verzichtet, verhypothezirt haben möchte, von aller Verbindlichkeit frei sein soll.
X. Salzburg und Berchtoldsgaden, die Sr. königl. Hoheit dem Kurfürsten Erzherzoge Ferdinand gehörten, sollen mit Österreich vereinigt und von Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich ganz eigen und mit voller Souveränetät, aber nur unter dem Titel eines Herzogthums besessen werden.
XI. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien verspricht Ihre guten Dienste, um von Sr. Majestät dem Könige von Bayern, zu Gunsten Sr. königlichen Hoheit, des Erzherzogs Ferdinands, Kurfürsten von Salzburg, die Abtretung des Fürstenthums Würzburg, so wie dasselbe durch den Rezeß der deutschen Reichsdeputation vom 23. Februar 1803 (6. Ventos. im Jahre XI) besagter Majestät überlassen worden ist, zu erhalten.
Der kurfürstliche Titel Sr. königl. Hoheit geht auf dieses Fürstenthum über, welche Se. königl. Hoheit ganz eigen mit voller Souveränetät, auf gleiche Weise und unter den nämlichen Befugnissen, wie vorhin das Kurfürstenthum Salzburg besitzen wird.
[165] In Beziehung auf die Schulden hat man sich dahin verstanden, daß der neue Besitzer nur für jene Schulden hafte, welche von Anlehen, wozu die Stände ihre förmliche Einwilligung gaben, oder von Administrations-Ausgaben herrühren.
XII. Die Würde eines Großmeisters des deutschen Ordens, die Gerechtsame, Domainen und Einkünfte, welche vor dem gegenwärtigen Kriege, von Mergentheim, als dem Hauptorte besagten Ordens, dependirten, alle übrigen Gerechtsamen, Domainen und Einkünfte, welche zur Zeit der Auswechselung dieses Traktats mit dem Großmeisterthum verbunden sind, deßgleichen alle Domainen und Einkünfte, in deren Besitz sich zu der nämlichen Zeit der besagte Orden befinden wird, sollen demjenigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, welchen Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich ernennen wird, in der Person und in jeder männlichen Linie nach dem Erstgeburtsrechte erblich überlassen werden. Se. Majestät der Kaiser Napoleon verspricht seine guten Dienste, damit Se. königliche Hoheit, der Erzherzog Ferdinand, sobald wie möglich, eine gänzliche und volle Entschädigung in Deutschland erhalte.
XIII. Se. Majestät der König von Bayern kann die Stadt und das Gebiet von Augsburg in Besitz nehmen, sie seinen Staaten einverleiben und ganz eigen und mit aller Souveränetät besitzen.
Se. Majestät der König von Württemberg kann gleicherweise die Grafschaft Bondorf in Besitz nehmen, sie seinen Staaten einverleiben und ganz eigen mit voller Souveränetät besitzen. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verspricht, hierin keinerlei Hinderniß in den Weg zu legen.
XIV. Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Württemberg und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden werden über die ihnen hier abgetretenen Ländereien sowohl, als über ihre alten Staaten die vollständige Souveränetät und alle Gerechtsame, die damit verbunden und ihnen von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien garantirt sind, so und auf die nämliche Weise ausüben, wie Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich, und Se. Majestät der König von Preußen sie über ihre deutschen Staaten ausüben. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verpflichtet sich, sowohl als Chef des Reichs, als auch als Mitstand, der Ausübung alles desjenigen, was besagte Ihre Majestäten der König von Bayern und von Württemberg und Seine Durchlaucht der Kurfürst von Baden rücksichtlich dieser ihrer Souveränetäts-Rechte gethan haben, oder erst noch thun werden, keinerlei Hinderniß in den Weg zu legen.
XV. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich entsagt sowohl für sich, seine Erben und Nachfolger, als auch für die Prinzen seines Hauses, ihre Erben und Nachfolger, allen Gerechtsamen der [166] Souveränetät sowohl, als des Lehenrechtes, allen und jeden wirklichen oder eventuellen Ansprüchen auf alle Staaten, keinen ausgenommen, in deren Besitze Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Württemberg und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden sind, und überhaupt auf alle in den bayerischen, fränkischen und schwäbischen Kreisen liegende Staaten, Domainen und Gebiete, so wie auch allen auf diesen Domainen und Gebieten haftenden Titeln. Alle Ansprüche, sie mögen wirkliche oder eventuelle sein, welche besagte Staaten auf das Haus Österreich oder gegen die Prinzen desselben haben mögen, sind und bleiben demnach für immer erloschen. Jedoch haben die im gegenwärtigen Artikel enthaltenen Renunciationen keine Beziehung auf das Eigenthum, welches durch den Artikel XI Ihren königlichen Hoheiten den Erzherzogen zugetheilt worden ist, oder in Kraft des Art. XII noch erst zugetheilt werden soll.
XVI. Die Domainial-Dokumente oder Titel und die Archive, die Pläne und Karten der in Kraft gegenwärtigen Traktats abgetretenen verschiedenen Länder, Städte und Festungen sollen drei Monate nach erfolgter Ratifikation denjenigen Mächten, in deren Besitz sie kommen, ausgeliefert werden.
XVII. Se. Majestät der Kaiser Napoleon garantirt die Integrität des österreichischen Staates in dem Zustande, in welchem er zu Folge gegenwärtigen Friedens-Traktats kommen wird, so wie die Integrität der in den Art. XI und XII den Prinzen des Hauses Österreich angewiesenen Besitzungen.
XVIII. Die hohen Kontrahenten erkennen die Unabhängigkeit der helvetischen Republik, in dem Zustande, in welchem sie sich nach Inhalt der Modiations-Akte befindet, so wie die Unabhängigkeit der batavischen Republik.
XIX. Die von Frankreich und seinen Alliirten gemachten kriegsgefangenen Österreicher, und die von Österreich gemachten kriegsgefangenen Franzosen und deren Alliirte, die bereits noch nicht ausgeliefert sind, sollen vierzig Tage nach Auswechselung der Ratifikationen gegenwärtigen Traktats ausgeliefert werden.
XX. Alle Verbindungen und Handlungs-Verhältnisse sollen in den beiden Staaten auf den nämlichen Fuß, worauf sie vor dem gegenwärtigen Kriege standen, wieder hergestellt werden.
XXI. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien werden unter sich in Beziehung auf Rang und Etiquette das nämliche Zeremoniel, wie vor dem gegenwärtigen Kriege, beobachten.
XXII. Fünf Tage nach Auswechselung der Ratifikationen gegenwärtigen Traktats werden die Stadt Preßburg und ihre Umgebungen in einer Entfernung von sechs Meilen geräumt.
[167] Zehn Tage nach besagter Auswechselung werden die französischen Truppen und die Truppen der Alliirten von Frankreich Mähren, Böhmen, das Viertel Unter-Wiener-Wald, das Viertel Unter-Monhartsberg, Ungarn und ganz Steyermark räumen.
In den nächstfolgenden zehn Tagen werden sie das Viertel Ober-Wiener-Wald und das Viertel Ober-Monhartsberg räumen.
Endlich werden nach Verlauf von zwei Monaten, von der Auswechselung der Ratifikationen an gerechnet, die französischen Truppen und die Truppen der Alliirten von Frankreich alle Erbstaaten Sr. Majestät des Kaisers von Deutschland und Österreich geräumt haben, nur mit Ausnahme von Braunau, welcher Platz noch ein Monat länger als ein Depot für Kranke und für die Artillerie zur Disposition Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien bleiben wird.
Während dieses Monats soll an die Einwohner keinerlei Requisition, von welcher Beschaffenheit sie immer sein möchte, gemacht werden.
Indessen hat man sich dahin verstanden, daß bis zu Ausgang besagten Monats kein österreichisches Truppenkorps einen Bezirk von sechs Meilen, im Umkreise von Braunau, einnehmen oder besitzen soll.
Gleicherweise hat man die gegenseitige Übereinkunft getroffen, daß kein Platz, der in den vorerwähnten Terminen von den französischen Truppen geräumt werden muß, von den österreichischen Truppen eher als nach Verlauf von 48 Stunden nach erfolgter Räumung besetzt werden soll.
Ferner hat man sich dahin verglichen, daß die Magazine, welche die französische Armee in den Orten, die sie nach und nach räumen muß, zurückläßt, besagter Armee zur Disposition bleiben, und daß beide hohe Contrahenten in Beziehung auf all und jede Kriegskontribution, die den von der französischen Armee besetzten Erbstaaten vorhin aufgelegt worden sind, ein Arrangement treffen, wodurch die Erhebung besagter Kontributionen, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, gänzlich aufhören soll.
Die französische Armee wird ihren Unterhalt und ihre Verpflegung aus den eigenen, auf den Routen, die sie in ihrem Marsche berühren muß, angelegten Magazinen ziehen.
XXIII. Unmittelbar nach Auswechselung der Ratificationen gegenwärtigen Traktats sollen von beiden Seiten Kommissarien ernannt werden, um durch dieselben im Namen ihrer respectiven Souveräne alle von den Truppen Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien noch nicht besetzten Theile des venetianischen Gebiets zu übergeben und zu übernehmen.
Die Stadt Venedig, die Lagunen, die Besitzungen auf der Terraferma sollen in fünfzehn Tagen, das venetianische Istrien und Dalmatien, die Mündungen des Cattaro, die venetianischen Inseln im adriatischen Meere, [168] und alle darauf befindlichen Plätze und Festungen in Zeit von sechs Wochen nach erfolgter Auswechselung der Ratifikationen übergeben werden.
Die respectiven Kommissarien werden dahin sehen, daß das Artilleriegeschütz, welches der Republik Venedig gehörte, sorgfältig von dem österreichischen Geschütze gesondert werde. Das erstere soll ganz Eigenthum des italienischen Königreichs werden. Sie werden mittels eines gemeinschaftlichen Accords die Natur und Beschaffenheit jener Gegenstände bestimmen, welche Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich gehören, und folglich zu seiner Disposition bleiben müssen. Sie werden entweder über den im Königreich Italien vorzunehmenden Verkauf der kaiserlichen Artillerie und vorbenannter Gegenstände, oder über ihren Austausch gegen eine gleichgültige Quantität Geschützes oder andere Gegenstände von dieser oder einer andern Beschaffenheit, die von der französischen Armee in den Erbstaaten zurückgelassen werden, die nöthige Übereinkunft treffen.
Den österreichischen Truppen, und den bürgerlichen und militärischen Administrationen soll jede Erleichterung und jeder Beistand geleistet werden, um auf dem schicklichsten und sichersten Wege in die österreichischen Staaten zurückkehren zu können. Gleicherweise soll der Transport der kaiserlichen Artillerie, der Magazine zu Wasser und zu Land, und aller übrigen in den gegenwärtigen Stipulationen nicht ausdrücklich benannten Gegenstände, es sei durch Verkauf oder Tausch, die damit gemacht werden könnten, befördert werden.
XXIV. Die Ratificationen gegenwärtigen Traktats sollen in Zeit von acht Tagen, oder wo möglich, noch früher geschehen. Geschehen und unterzeichnet zu Preßburg den 26. Dezember 1805 (5. Nivose. Jahr XIV).