Neuere Literatur zur Geschichte Englands im Mittelalter (DZfG Bd. 5)

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Autor: Felix Liebermann
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Titel: Neuere Literatur zur Geschichte Englands im Mittelalter
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 5, S. 390–462.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1891
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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Quelle: Scans auf Commons
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Neuere Literatur zur Geschichte Englands im Mittelalter.


I. Besprechungen einzelner Werke.

Schriften, denen * vorgezeichnet ist, wurden der Redaction oder dem Referenten eingesandt. Das Format ist, falls nicht Gegentheil bemerkt wird, 8°.

*G. E. Howard, On the development of the king’s peace and the English local peace-magistracy. (Sep. aus Nebrasca-University-studies I, 1890.) 65 p. – Verf. beginnt mit dem Kampfe des Staats gegen die Geschlechterfehde, zeigt, wie an die Stelle der Rache das Wergeld tritt, die Selbsthilfe durchs Gericht eingeengt wird, das Verbrechen als Beleidigung des Gemeinwesens zu gelten, ein besonderer Schutz das öffentliche Amt zu umgeben beginnt, und so staatlicher Friede eintritt anstatt der archaischen „Mund“ der Sippe [der Anglonormann. Uebersetzer von 1114 sagt in der That stets pax für Angelsächsisch mund]. Seit dem 9. Jahrhundert wird der Volksfriede, den der Fürst bisher nur verwaltet hatte, zum Königsfrieden. Ein zweiter Abschnitt behandelt „die Entstehung der örtlichen Friedensverwaltung“ in England seit Æthelstan, anfangs durch verschiedentliche Organe, schliesslich, seit 1195, durch besondere Beamte. Das letzte Capitel „Der Friedensrichter“, seit 1360, reicht bis zur Gegenwart. – Verf. benutzt verständnissvoll eine weite wohlgewählte Literatur, auch Deutsche [doch nicht Neuestes wie Brunner und Schröder; er brauchte Rogge nicht mehr zu bekämpfen]. Die bekannten Ergebnisse der Engl. Verfassungsgeschichte, die er gelehrt mit fremder Culturentwicklung vergleicht, gibt er kurz und mit einer Durchsichtigkeit, die juristische Schulung (an seiner Darstellung der American. Localverfassung) verräth.

[391] Zu p. 6²: mund heisst nie im Angelsächs. Recht: Hand. – Zu p. 9¹: Cnut ist Quelle für Leges Henrici, die nichts autoritativ herstellen, sondern privat abschreiben. Aethelred VIII, 23 widerspricht nicht II Eadmund 1; denn dieser entlässt die Sippe ihrer Wergeldpflicht nur, wenn sie sich vom Uebelthäter lossagt. Noch lange nach Einführung der Busszahlung konnte Fehde eintreten, wenn die verletzte Sippe Geld verschmähte; weigerte der Verbrecher aber die Zahlung, so lud er weit Schlimmeres als bloss private Fehde auf sich. Wite (Strafe) stammt nicht vom Preise für das Schiedsgericht. Verf. braucht state (Staat) weiblich.


*Edm. Bassenge, Die Sendung Augustin’s zur Bekehrung der Angelsachsen (596–604). Lpz., Fock. 1890. 75 p. Verf. bevorzugt mit Recht die Gregorbriefe vor den historiographischen Quellen. Allein dass der Briefwechsel vollständig erhalten sei, worauf er mehrere Schlüsse baut, ist wohl an sich unwahrscheinlich. Mit Ewald stellt er es als einen Irrthum Beda’s hin, wenn dieser als Fundort seiner Gregorbriefe das Lateranregister nennt; aber die Erzählung von Nothelm sei keine Fabel: aus den Concepten zu Rom habe dieser Gewährsmann Beda’s geschöpft, und nur dorther kenne Beda die Schreiben an Æthelberht, Etherius, Virgilius; für die fünf übrigen benutze Beda neben Nothelm’s Conceptabschriften die Originalien in Canterbury. Auch die Quellenuntersuchung über die Viten Gregor’s verdient Beachtung; in Beda’s Recapitulatio möchte Verf. Mercische Annalen aufspüren [?]. Die Gesetze lässt er unerwähnt. Wichtige Entdeckungen waren auf dem vieldurchfurchten Boden nicht zu erwarten; die allgemeinen Zustände der Angelsachsen, die rituellen Gegensätze Roms zu den Briten untersucht Verf. nicht; um so eingehender möchte er in Ort und Zeit und im Persönlichen jede Einzelheit [genauer als die Quellen erlauben] feststellen. Gregor allein habe die Bekehrung angeregt, ohne jeden [?] Antheil der Königin Bertha oder der Fränkischen Bischöfe, die, im Gegensatz zu ihren Fürsten, vielmehr der Mission abhold waren. [Das Fortleben Letard’s und Bertha’s in der Engl. Hagiologie bliebe unerklärlich, wenn diese nicht mindestens den Boden für die Bekehrung bereitet hätten!] Hyperkritisch will Verf. Gregor’s Auftrag zum Ankaufe Englischer Sklaven behufs Bekehrung nicht als Zeichen eines schon bestehenden Bekehrungsplanes gelten lassen und in einem also tendenzlosen Loskaufe den einzigen [?] historischen Kern der Sage von Gregor’s Begegnung mit Sklaven aus Deira erkennen. [Soll die Zeitangabe vor Gregor’s Pontificat eine blosse Folgerung aus dem Wortspiel auf Ælla sein?] Bedeutend weicht Verf. in der Chronologie von bisherigen Darstellern ab: Augustin’s erste unvollendete Reise setzt er Juni 596 [wohl zu spät], die Bischofsweihe Ende 598, die Taufe [392] Æthelberht’s erst 601/2 [?], so dass dieser, im Gegensatz zu Chlodovech, nicht seinem Volke bestimmend voranginge; unter Pelagius de Turnis sei Toulon zu verstehen. [Statt Tanatos lies Thanet: Haddan and Stubbs, Councils III hätten benutzt werden müssen.]


*H. C. March, An examination of Lord Selborne’s Appendix II on the ancient apportionment of the tithe. Rochdale. 1887. 24 p. – Verf. vertheidigt gegen Selborne’s „Church of England“ die Authenticität des Gesetzes Aethelred’s über Dreitheilung des Zehnten, ein Drittel für die Armen. Mit vollem Recht, theilweise schlagenden, theilweise aber unglücklichen Gründen! Verführt durch Thorpe’s falsche Angabe, meint er, der betreffende Satz 6 stehe in zwei Hss. [aber er ist nur in Einer enthalten], und die Latein. Sammel-Uebersetzung, der das ganze Aethelred’sche Gesetz fehlt, entstamme dem 13. Jahrhundert und sei eine unter mehreren [sie ist von 1114 und die einzige]. Das Datum des Gesetzes, 1014, ist Ende des 11. Jahrhunderts beigefügt. Verf. folgt auch Allen’s Irrthum, wenn er meint, das Gesetz werde vom Compilator der Leges Henrici benutzt: wo diese jenem ähneln, fussen sie nur auf Cnut in jener Quadripartitus-Version von 1114. Auch auf den falschen Ingulf sollte er sich nicht berufen. In Cnut’s Gesetz ist der Norweger-Titel interpolirt. Werthvoll sind die Parallelen von Geboten zur Armenunterstützung aus gleichzeitigen Homilien. Und auch darin hat Verf. Recht, dass in Cnut’s Nichtwiederholung jenes Satzes keine Spur einer Abwendung von Aethelred’s „gieriger Mönchspartei“ sich berge. Der Hauptgrund für die Echtheit von Aethelred’s Zehntgesetz bleibt, dass es den Kanon Eadgar’s wiederholt. – Das Schriftchen dieses Mediciners würde im ganzen an Schärfe und Fleiss jedem Historiker Ehre machen und entbehrt nur der Literaturkenntniss.


Aelfric’s Lives of saints – – ed. from ms. Julius E. VII – – by W. W. Skeat. Part III, commencing vol. II. Early Engl. text soc. 1890. 224 p. – Unter den Heiligenleben dieses Theiles [Band I erschien 1881/5] handelt nur Eines von einem Engländer, Oswald von Northumbrien, p. 125–144. Es war zuerst von Sweet, Anglo-Saxon reader (5. ed., 1885, p. 98) gedruckt, wird hier in alliterirende Zeilen getheilt, mit den Hss. Cambridge Univ. Ji 1, 33 und Cotton Vitell. D 17 verglichen und von Englischer Uebersetzung begleitet. Aelfric citirt darin zweimal Beda und überträgt ihn genau; für „Germania“ (Beda III, 13) setzt er „Francland“. Die Peter-Paulskirche zu Winchester nennt er Altmünster, im Gegensatz zu Newminster, der Stiftung des 10. Jahrhunderts, und bemerkt zum Schluss, dass Oswald’s Gebeine lange nach Beda’s Zeit nach Gloucester in Mercien übertragen [393] wurden [vgl. meine „Heiligen in England“ II, 5]. Er weiss auch, ebenfalls aus Beda, dass Cuthberht als Knabe sah, wie Engel Aidan’s Seele gen Himmel trugen.


*L. Delisle, Littérature latine et histoire du MA. Paris. 1890. 116 p. A. u. d. T.: Instructions du Comité des trav. histor.

Das Meiste unter diesen 50 Ineditis betrifft Frankreich, mehreres das Reich und einiges, theilweise wichtiges, England: Des Pierre le Peintre, Canonicus von St. Omer, Lobgedicht auf Flandern [1110–8] preist das Land als „timor Anglorum“, Wiege der Mathilde, Gm. Wilhelm’s I, also Ursprungsland der jetzigen Kaiserin [Mathilde]; p. 29. – Das Bestehen einer Schenkung für La Flèche zu Elemosina legitima, gegen Anfechtung „in curia Henrici et Alienoris adiudicatum fuit Andegavis, audentibus Hugone de Cleeriis, Chalone preposito Andegavensi“ (um 1160); p. 35. – Ein Schutzbrief Ludwig’s VII. beginnt: „Cum Joscinus de Londoniis rediret Ierosolimis, proposuit nobis, quod Guillelmus de Londoniis, filius suus, et Osbertus de Colecestria, cognatus et alumpnus eius, in terra nostra manere volebant.“ Er privilegirt sie und ihre Erben, aus Liebe zu Joscin, 1175; p. 38. – Richard I. bestätigt Savigny das von Heinrich II. im Walde des Passais geschenkte Land, durch Breve an den Seneschall der Normandie, „apud Marsiliam 5. die Aug.“ (1190); p. 50. – Ein [anderen Französ. Rundschreiben verwandter] Bericht über die Schlacht bei Bouvines, damals aufgenommen ins Obituar von Heilly (bei Corbie), meldet u. a.: Die Verbündeten hatten 4000 Ritter, Philipp II. kämpfte mit 3500, wegen des Sonntags nur ungern; unter den Gefangenen war Wilhelm Longaspata „et frater eius [Ralf Bigot]“; Hugo de Bova floh; p. 50. – Des Wilhelm von Drogheda Lehrbuch des kanon. Processes für Engl. Praxis kennt Delisle p. 67 aus Hs. Tours 655, vom 13. Jahrh. [andere Hss.: Schulte, Quellen kanon. Rechts II, 113]; er citirt daraus Formeln von 1239, Breven des „Decanus Sexon [?]“ an Decan und Cantor von Hereford, mit Siegel „W. de Drokedis, rectoris ecclesiae de Pethae [?]“, und E[dmund’s von Canterbury] an „mag. W. de Drokede, regenti in legibus Exonie“, was er als Exeter versteht. Allein Ms. Vatican Palatin 796 liest „Oxonie“, und Schulte kennt Wilhelm als Oxforder Legisten. [Offenbar war er identisch mit dem 1245 oder kurz vorher verstorbenen Advocaten für die Coventry’sche Bischofswahl des Alexander von Montpellier 1242–5, den Matheus Paris, ed. Luard IV, 423, Drouhedale nennt]. – Vom Französ. Lager bei Karthago, 21. Aug. 1270, schreibt Peter von Condé an St. Denis: Eadward wollte von Aigues-Mortes in Ludwig IX. segeln, soll aber mit Castilien, Portugal u. a. Fürsten [gegen Frankreich] intriguiren; p. 73. [Edward wollte etwa im Juli allerdings Castilien besuchen; er traf in Aigues-Mortes erst nach Ludwig’s Tode ein.] – Das Obituar von St. Martin zu Seez, p. 83, gibt u. a. folgende Todesdaten: 30. März „Albert Gresse, frater archiepiscopi [?] Cantuariensis“; 1. [sic] Mai „Matillidis regina Anglorum“ [Gm. Stephan’s]; 8. Mai „Robertus comes de Belismo“; 4. Juni „Isabel mater Henrici [III] regis“; 11. Juni „Henricus rex“ [Sohn Heinrich’s II.]; 14. Juli „Roger comes [von Shrewsbury], qui dedit [394] nobis nostram domum Lancastrie; Hugo comes, filius Rogeri comitis“; 4. Sept. „Ricardus rex“ [?]; 7. Sept. „Gaufridus comes Andegavis [Vater Heinrich’s IT.]; dedit nobis libertates per totam terram suam“. – Latein. Verse eines Mönches von Jumièges beklagen die Niederlage bei Crécy, die Einnahme von Calais „Angla fraude“ und den Schwarzen Tod; p. 90. – Die Schott. Garnison zog von Tours ab, nachdem Archibald Graf Douglas Herzog von Touraine am 17. August 1424 bei Verneuil gefallen war; ihr Lieutenant erhielt von Karl VII. 500 Francs, die dieser sich von der Kirche und der Stadt Tours vorschiessen liess. Quittung und Befehle stehen p. 103.


Willelmi Malmesbiriensis De gestis regum, ed. W. Stubbs [genauer Titel DZG II, 467 zur Anzeige des ersten Bandes]. II. 1889. cxlii p. u. p. 283–666. – Dieser Band bringt die drei letzten Bücher der Reges, die Historia novella, einen reichen Index (bei diesem häufig abschweifenden Chronisten besonders erwünscht) und, statt Sachanmerkungen, die die Rolls series verbietet, eine Vorrede, welche an gelehrtem Fleiss, Forschungschärfe, anmuthiger Form und Wichtigkeit einzelner Ergebnisse sich Stubbs’ früheren Meisterwerken ruhmvoll anreiht. Freilich den Geist eines längeren Zeitabschnitts im Zusammenhang entwickelt er dieses Mal nicht, wie er das zu den Annalen Heinrich’s II. und seiner Söhne in Epoche machender Weise that, sondern untersucht von 82 (p. ix ff. verzeichneten) Einzelnachrichten Wilhelm’s die Quelle und den historischen Werth.

Für Reichsgeschichte[1] z. B. behandelt er die Frage, welche Hss. der Briefe Bonifaz’ und Alcuin’s Wilhelm vorlagen; die Fränkischen arg verwirrten Nachrichten des 8.–10. Jahrhunderts; Aelfred’s Romreisen und gelehrte Freunde Grimbald und Johann; die Sagen von Gerbert, den Wilhelm mit Johann XVI. zusammenwirft, Heinrich III.[2] (theilweise vielmehr IV.), Gregor VI. und Fulda; den (wohl Cluny’schen) Bericht von Hildebrand; den Hagiographen Gozelin von St. Bertin; den Lothringer Walcher, Prior von Malvern, einen Mathematiker Arabischer Schule, dessen Uebersetzung von Petri Ebrei De dracone vorhanden ist, und der Wilhelmen wohl u. a. von Gerbert’s Naturkunde und Rheimser Dampforgel erzählte; Walcher’s Epitaph steht p. xc. – Des ersten Kreuzzugs Geschichte umschreibt Wilhelm kunstvoll, aber mit wenig eigener Zuthat, aus Fulcher, vielleicht nebenher Gesta Francorum benutzend. Zu Berengar’s Abendmahlstreit citirt er Paschasius. Ferner braucht er ausser den DZG II, 467 ff.[3] genannten Quellen: Ambros [395] De obitu Theodosii, Gildas, Bernardi mon. Itinerarium Hierosolym., den Briefwechsel Leo’s III. und Kenulf’s, Fulk’s von Rheims Empfehlung Grimbald’s, Odo Cluniac. De reversione s. Martini Turon., Genealogien Angelsächs. Könige, zum Brande Oxford’s 1004 vielleicht die (wohl nur in der Form) verderbte Urk. Kemble 709, Radulf Glaber, Wilhelm von Poitiers (vielleicht vollständiger als uns erhalten), Eadmer’s Vita Anselmi und Hist. novorum, Florenz von Worcester [?] oder dessen verlorene Quelle über Eadgar und Harthacnut, Osbern’s V. Dunstani, Gozelin’s Translatio Augustini und VV. ss. Mildrethae, Eadgythae. Hist. de s. Cuthberto, vielleicht Biographien von Goar, Kenelm und Wistan, endlich (Gehorsams-) Professiones für den Erzbischof von Canterbury. Von uns verlorenen Quellen benutzte Wilhelm eine Version der Angelsächs. Annalen neben denen von Peterborough, Gedichte über Æthelstan (neben dem Carmen, das Stubbs erst um 1000 ansetzt) und über die Ermordung des Normannenherzogs Wilhelm, ferner die auch Osbert vorliegenden Stoffe zur Biographie Eadburg’s und Eadward des Bek. (neben Harley 526), sodann Quellen des Chron. Turonense und der Gesta cons. Andegav., endlich Stiftskalender für Eadward’s I. Nachkommen. Da er Entliehenes zumeist in seine Sprache umformt, lassen sich die Quellen oft nur schwer feststellen. Doch hat er von Werken seines und des vorhergehenden Jahrhunderts, die ihm hätten dienen können, sicher nicht gekannt: die früheren Biographen Dunstan’s, Oswald’s, Cnut’s, Wibert von Nogent, Sigebert und den ihm so vielfach ähnlichen Ordric. Zu Wilhelm’s Gewährsmännern zählen Kreuzfahrer, ein Klosterbruder aus Aquitanien über Gerbert, und über Citeaux vielleicht Stephan Harding aus dem Wilhelm nahen Sherborne. – Die schwierigen Punkte Engl. Gesch. des 8.–12. Jahrhunderts, die Stubbs ausserdem untersucht, betreffen: die Nachfolger Wihtræd’s von Kent, Æthelwulf’s fromme Stiftung, die als Zehnt missverstanden ward, den Unterkönig Æthelstan von Kent, Ælfred’s Geburtsjahr, Consularschmuck und Indischen Gesandten Sighelm, den Wilhelm mit dem Bischof von Sherborne wohl irrig identificirt, Asser, die Neuordnung der Diöcesen unter Eadward, die Angelsächs. Hagiographie und Osbert von Clare, Prior von Westminster. Der Abt von Malmesbury, welcher an Alexander III. über Eadward des Bek. Heiligsprechung schreibt, wird „G[regorius]“ statt „Guillelmus“ zu lesen sein. Aus Einer Hs., derjenigen der Petersabtei zu Gloucester, druckt Stubbs p. 521 deren Beschenkung durch Wilhelm’s Patron Roger von Gloucester, bestätigt von Heinrich I., die dort in die Reges eingeschoben wurde.

Wilhelm zeigt reiche literarische Bildung, schreibt Latein leicht und drückt sich geschickt und öfters, besonders in epigrammatischen Spitzen, mit Kraft und Geschmack aus. Zur Sammlung des Stoffes aus dem Alterthum befähigt ihn eine treffliche Bibliothek und eine warme Liebe für alles Antiquarische; über seine Gegenwart vermag er, wenn er es nur will, durch hohe Freunde Kunde alles Wichtigen zu erlangen. Mit dem Blick des Menschenkenners durchschaut er Charaktere; mit echt historischer Begabung weiss er aus den Einzelerscheinungen [396] die leitenden Strebungen abzuziehen und die Ergebnisse überschauend zu beurtheilen. Allein zum Schaden seines Werthes als Quelle ist er zu sehr Künstler, um kleine Begebenheiten ohne inneren Zusammenhang trocken annalistisch aufzureihen; so enttäuscht er uns gerade im zeitgenössischen Theile seines Werkes, weil er die allmählich unter der Oberfläche wirkenden, für uns heute als wichtig leicht erkennbaren Entwicklungen, wie z. B. die Verschmelzung der Normannen und Engländer, noch nicht bemerken konnte und Einzeldaten, etwa den Aufenthalt des Königs, nicht beachten wollte. Was er bringt, ist höchst wichtig, aber – zu wenig. Eine dichterische Ader treibt ihn an, sein Werk, statt es nach der Zeitfolge oder streng logisch zu ordnen, mit bunt wechselnden Blumen der Sage und des Märchens zu schmücken. Was er da genial einstreut, ein Rest farbigen Reizes von höchstem Werth für die Kenntniss damaligen Glaubens und die Erklärung späterer Dichtungstoffe, der nur nicht in wissenschaftliche. Geschichte gehört, hat die Gesta regum für ihre Zeit mundgerecht gemacht. Arthur ist für Wilhelm ein historischer Held, die Sage von ihm aber nicht glaubwürdig. Auch gegen jene Märchen, wie gegen die Fälschungen von Glastonbury und Malmesbury, die nicht etwa er erst erfand, äussert er bisweilen ein leises Misstrauen. Dass in den letzten Jahren Heinrich’s I. die Gesta so mager ausschauen, mag an Wilhelm’s eifriger Bibliotheksarbeit liegen, die zur Geschichte keine Musse liess; die Historia novella entbehrt der Vollendung. Wilhelm ist kein Schmeichler vor dem Hofe [?]; doch über die Eroberung urtheilt er nur als halber Engländer, angeblich neutral, thatsächlich schwankend und mit deutlicher Missgunst gegen Godwine und Harold.


*Hub. Hall, Court life under the Plantagenets (reign of Henry II.). With 5 col. plates. London, Sonnenschein 1890. 271 p. – Dieses Buch gibt sich bescheiden als historischer Roman, bietet aber ein Culturbild, bei dem jede einzelne Gruppe und Farbe aus genau gleichzeitigen Quellen belegt werden kann. Wie unhistorisch Körner’s Rosamunde, Scott’s Ivanhoe, Meyer’s Heilige mit den Gestalten, den Ideen, dem Kostüm, vollends mit den Thatsachen jener Zeit umspringen, lehrt jede Seite dieses Werkes. Erfunden ist hier, aber auf winzigen Raum beschränkt, nur der verbindende Faden, die Reise eines begüterten Ritters, der alles sieht oder (in etwas alterthümlicher Sprache) hört oder sagt, was Leser lernen soll: Richard von Anesty (dessen Autobiographie in Palgrave’s „Commonwealth“ steht, und der um 1198 starb) ist dieser Held, und 1177 das Jahr, dessen Zustand vorgeführt wird, doch so, dass die Redenden, die nur selten handeln, öfters von den vier vorigen Menschenaltern erzählen.

[397] Von dem Reichthum des Inhalts gibt leider kein Index und die einsilbige Capitelüberschrift selten eine Ahnung: hier einige der behandelten Themata: Landwirthschaft (p. 8), Steuern (9. 136), Gutsgericht (22), London (28) mit Bürgerhaus (28), Markt (29) und Hafen (31), Juden (32), Wucher (34), Londons Privileg (39) und Gilden (40), Fremde (42), Schule (52. 187), Sport (55. 89. 144). Königspalast zu Westminster (57), Heinrich’s II. Erscheinung (70) und Politik (74), Concilium und Curia regis (81. 88), Straf- und Immobiliarprocess (92. 98), Einzahlung, Abrechnung und Münzprüfung am Exchequer (114. 131. 140), Offenbarung der Amphibalus-Reliquien (171) und Klosterleben zu St. Alban’s (175. 189. 194), Pharmako- und Dämonologie (181–4). Grössere wörtliche Uebersetzungen sind eingeflochten aus dem Dialogus de Scaccario (c. 9), ungedruckten Pipe-Rollen, Anesty, Walter Map (64. 76), Jordan Fantosme (152), Alexander Neckam (177), der Gesch. von Waltham (166), Passio s. Albani (192. 198), Vita s. Godrici (195) und dem Mirakelspiel vom h. Nikolaus (48).

Dass romantische Seelen das Liebespaar und den irrenden Ritter vermissen werden, entschuldigt Verf. damit, dass seine Quellen nichts davon melden, und dass Heinrich’s Regierung weiblichen Einfluss ausschloss. [Allein Rosamunde, auf die Verf. nur einmal versteckt hindeutet, ist historisch, und gerade als Frau scheint Königin Eleonore sich beleidigt gefühlt und zur Zerstörung des Plantagenetischen Reiches desshalb den ersten Anstoss gegeben zu haben. Vgl. Heinrich’s Untreue in Garnier.]

Dass England nur einen Theil des mächtigsten Reiches in Westeuropa ausmachte, in seiner höfischen Bildung und Sprache (von der Verf. nichts sagt) gänzlich von Frankreich abhing, den tragischen Zwist in der reich begabten Dynastie, den Streit zwischen Kirche und Staat, die grösste Dichtergestalt unter Heinrich’s Unterthanen Bertran de Born – all’ das kann der Leser leicht aus vielen Büchern ergänzen. Was hier der kenntnissreiche Londoner Staats-Archivar aus den ihm naheliegenden, z. Th. trocken geschäftlichen, Quellen glücklich zu beleben weiss, ist gerade jene weit schwerer zu erforschende Grundlage der Wirthschaft und des Rechts, an denen oberflächliche Essayisten gerne vorbeischlüpfen. – Unter den Tafeln gehen den Paläographen an: Facsimiles jener [wohl nicht autographen] Process-Rolle Anesty’s, einer Bulle Alexander’s III. für ihn, des Chirographs [das gewöhnlich nicht Shtarra heisst] eines Juden von 1206 (p. 231 übersetzt), und einer Seite aus Faustina B IV um 1200 [aus Holmcultram, also nicht das Exemplar von St. Alban’s, geschweige Autograph]. Die 40 Bilder sind grossentheils geschickt gewählt; nur die Nummern I, 1. 2; 12. 35 können verleiten, zu 1177 die Haartracht, Helmform und Heraldik von etwa 1300 anzusetzen. – Des Verfassers strengwissenschaftliche Forschung zeigt sich in der Appendix von [398] unschätzbarem Werthe (mehr als ⅓ des Werkes), wo er ungedruckte Archivalien erklärt oder zu statistischen Tabellen und für die Verfassungsgeschichte wichtigen Schlüssen verwerthet.

Er behandelt da den Stammbaum der Anesty (209), das befestigte, doch nicht ganz burgartige Herrenhaus (218), Wilhelm den Engländer (Richard Fitz Neal’s Bruder), Gutswirthschaft um 1350 (217), Preise von Vieh, Getreide u. Käse für 1166–87 (221), den Wucher (230), die Pflugsteuer (223), des Königs Recht an Grund und Boden (133), die 29 Städte, wo damals Juden wohnten (234; die früheste Erwähnung eines Königs-Almosens für getaufte findet Verf. unter 1188; p. 230); Westminsters damalige Baulichkeiten (236. 266). Als Aufbewahrungsort des Schatzes (262) wird 1156–87 in 29 Fällen Winchester, in 22 Westminster genannt; hier war jedenfalls seit 1175 das ständige, von Unterbeamten auch in den Ferien bewohnte (259) Hauptquartier für Exchequer und Schatz, während in Winchester wohl wesentlich die Metallreserven und die (jedenfalls später vom Geldschatz getrennten) Regalien lagen [vgl. DZG III, 224]. Aus einer Fronhofrolle übersetzt Verf. Anesty’s Gutsgerichts-Verhandlung von 1360 (226), aus der Pipe-Rolle von 1177 verzeichnet er alle Rechtsfälle und Kanzleigeschäfte, aus denen der Fiscus Einkünfte bezog. Ferner übersetzt er p. 244 die Gehälterliste der Hofbeamten vom Kanzler bis zum Küchenjungen, aus dem Liber niger Scaccarii (ed. Hearne 1728) unter Benutzung des z. Th. besseren Liber rubeus Scaccarii. – Ref., der dem Buche eine zweite Auflage wünscht, schlägt einige Verbesserungen vor: p. 6 Danalaga als Sonderrecht galt 1050 noch: p. 24. 74. 125. 136 statt „Saxon“ lies English; p. 52 Adelard, 106 Viterbo, 135 Fécamp; (p. 33) Juden sind in England nicht vor Wilhelm I. nachweisbar; (62. 165) die Gesta Henrici hat schwerlich der Peterborougher Abt eigenhändig abgeschrieben, und Richard Fitz Neal sie nicht verfasst; (152) Fantosme war kein Italiener; (125) Glanvilla compilirte nichts aus Angelsächs. Gesetzen; dass er die sog. Leges Edwardi Conf. aufnahm, liest man vielleicht nur missverständlich aus Hoveden heraus und ist höchst wahrscheinlich falsch, ein Regierungsbeamter um 1177 konnte jene vor zwei Menschenaltern entstandene Privatarbeit nicht für authentisch ausgeben; (150) dass der Aufstand von 1173 für Kirche und Volk kämpfte, konnte Niemand glauben, und ein Regierungsschreiber wie Walter Map das nicht sagen; (93) in Einem Strafprocess traten niemals dreierlei Beweismittel: Jury, Kesselfang und Eideshelfer, ein. Vgl. Sat. R. 1III90, 271; Elton, Ac. 8II90, 92; The Nation 1306; HJb XI, 637; EHR 1891, 378.


*J. H. Round, Ancient charters, royal and private, prior to a. D. 1200. Printed from the originals in the custody of – – the Master of the Rolls. (Public. of the Pipe roll society X. Part I.) London, Wyman. 1888. xiv 133p. [Vgl. DZG III, 207.] – Unter diesen 69 Originalurkunden ist nur Eine von Wilhelm II., die übrigen gehören dem 12. Jahrhundert an. [Der Eroberer fehlt wohl, weil jede Urkunde, die anderswoher kommt als aus dem Staatsarchiv, selbst [399] ein Original, dem Engl. Recht nicht als Public record gilt.] Ueber die Hälfte entstammt dem Archiv des einstigen Herzogthums Lancaster. Etwa ebensoviele rühren von den Königen und Kaiserin Mathilde her, die übrigen von Engl. Grundbesitzern, geistlichem und weltlichem Adel, je eine von der Normandie (Nr. 18) und von Innozenz II. für Farleigh, aus Rouen 10. Mai 1131. [Des Papstes dortigen Aufenthalt bezeugt Jaffé-Löwenfeld, Reg. pont. p. 849.] Der Inhalt der weitaus meisten Stücke ist ganz neu, der der anderen aus schlechteren Texten oder Registern nur theilweise bekannt. Der Facsimile-Druck mit den Siglen, Initialen, Interpunctionen, Worttrennungen des Originals liest sich wenigstens anfangs unbequem [deabet = de Abetot! quietumclamare schon in Einem Wort] und verbirgt leider des Hrsg.’s Meinung, welche Lesung der Schreiber sich dachte. [Ein „sic“ sollte nur hinter (besser unter) unabsichtlichen Fehlern stehen (nicht zu relligio, pubblicus), und statt unerklärter „m×o, s×onte“ lieber m[e]o, s[p]onte mit Noten. Pag. 61, 10 lies subrogare; 60,3 iunco, denn j wird von i damals nicht unterschieden.] Mit einer für England beispiellosen Sorgfalt und Kenntniss der Einzelheiten, mit tadellos sicherer Methode, stellt Verf. die oft recht schwer zu limitirenden Daten fest und erklärt (z. Th. nur kurz im Index) die Personen und Orte. Auf die zahllosen neuen Aufschlüsse zur Gesch. des Anglonormann. Adels, seiner Titel und Baronien, der Prälaten, der Kirchen und staatlichen Ortsverbände kann hier nur bewundernd hingewiesen werden. Aber auch für die Geschichte im grossen Sinne interessirt, erspäht der Hrsg. mit scharfem Blick für Fehler und Lücken selbst der angesehensten Bücher, aus jeder Urkunde den Gewinn für Itinerar und Politik der Könige, Verfassung, Recht und Wirthschaft, Gesellschaft und Sitte, Beamtenfolge und Diplomatik.

Gleichsam in Fortsetzung der Normann. Eroberung bringt der Herzog der Bretagne als Graf von Richmond Bretonen mit nach England (p. 55), und folgt ein Normanne dem Eadric, Sohn Ketil’s, eines Königsthegns um 1086, im Landeigenthum nach (p. 18). Doch sitzt unter Heinrich I. Odard, Sohn Ligulf’s und Enkel Eadwulf’s, als Baron und Sheriff in Northumberland; von ihm heissen die Nachkommen le Viscount (p. 33). Schon spaltet sich eines Anglonormannen Erbe in einen Engl. und einen Normann. Theil (p. 92). Auf Rassenmischung deutet bei Ralf Fridai wenigstens der Name (p. 61). Gattunasoca heisst damals noch Gayton, die einst der Gemahlin Eadward’s des Bek. gehörige Immunität (p. 55). Neben vielem Gallolatein begegnen überaus selten Engl. Wörter: ausser den formelhaften infangenetheof, saca, s[c]ire, soc, team, tol, nur roda (p. 105, ¼ Acker) und (aus Nordischem) tofta (p. 70, Stück Land) und gersum (Geld, p. 105). Während die Latein. Buchschrift damals noch vielfach die Angelsächs. Buchstaben [400] für th, dh, w in Engl. Namen anwendet, finde ich sie hier nirgends: auch dies ein Zeichen, dass Normann. Schreiber mit der Ueberlieferung Gallischer Kanzlei diese Urkunden fertigten. – Mehrere Urkunden berühren allgemeine Geschichte: die von 1121 ist datirt anno quo rex duxit in uxorem filiam ducis de Luvain (p. 9). Verfügt die Krone 1121 über Land in Wales, so schreibt sie fidelibus totius Angliae et Waliae (p. 8, auch Nr. 26). Milo von Gloucester blieb bis 1139 König Stephan treu (p. 37). Stephan’s Flandrischer Condottiere Wilhelm von Ypern bezeugt Urk. Nr. 28 und beschenkt ein Londoner Stift (Nr. 32). Als Stephan Roger von Salisbury 1139 und dessen Sohn, den Kanzler, stürzte, gab es vielleicht eine Kanzleivacanz (p. 41); er confiscirte damals auch das Bisthum Lincoln, wo Roger’s Neffe Alexander Bischof war. Als seine Gegnerin Kaiserin Mathilde siegt, unterschreiben Roger’s anderer Neffe Nigel von Ely, und Bernhard, einst der Caplan ihrer Mutter, jetzt Bischof von St. David’s, ihre Urkunden (Nr. 24. 27). Was sie damals verschleuderte, selbst mit Heinrich’s Beistimmung, nahm dieser nach der Thronbesteigung zurück (p. 47), wie alles zur Zeit „regis Stephani, ablatoris mei, multa a dominiis regni abalienata“ (p. 85). Bisweilen heisst er schon damals Henricus secundus (p. 80. 90). Er setzte die Beamten des Grossvaters wieder ein (Nr. 36). Die Feinde Becket’s stehen bei einander in der Urk. Nr. 40. 1188 wird datirt „postquam rex crucem Domini suscepit ad eundum Ierusalem“ (p. 90). Wer für den (dritten) Kreuzzug Land verpfändet, bleibt zinsfrei (p. 95); die Engl. Grossen des Zuges Urkunden p. 99. Richard I. nennt sich (wie Mathilde „Anglorum domina“ gewesen) in den Wochen nach des Vorgängers Tode bis zur Krönung dominus Anglie (ebenso 1199 Johann). Er entscheidet einen Erbschaftsstreit mit schamloser Bestechlichkeit (p. 98), stattet von Messina aus seinen Bastardbruder Wilhelm mit Land aus (p. 95), datirt 16. April 1194 „die 2. coronationis nostrae“, nennt 15. Juni 1198 sein Château Gaillard: bellum Castrum de Rupe Andelii und lässt 1198 die Urkunden neu bestätigen (p. 112; vgl. DZG III, 233); deren 23 zählt Hrsg. p. viij auf. Des Königs Schatzmeister Richard Fitz Neal heisst weiterhin nur thesaurarius, auch nachdem er Bischof von London geworden ist (p. 96). Hubert de Burgh, später König Johann’s Minister, ist 1198 dessen Kämmerer (p. 110). – Die Politik der Krone gegen die Feudalen bleibt die Wilhelm’s I.: sie salvirt sich die Fidelitas auch beim Homagium ligium (p. 8. 47) und hält den Grundsatz des Domesday fest: non licet terram alicui habere nisi regis concessu (p. 2). Sie vergibt Hand und Erbgut der Tochter ihres Barons (Nr. 6. 22) und erlaubt diesem über dessen Afterlehnsträger, die auch Barone heissen (p. 9), „custodiae vasletorum et donationes puellarum“ (p. 97). Ein Scaccarium hält nicht bloss der König, sondern auch der Graf von Leicester (p. 60). Auch Private beschenken Kirchen mit Land in liberam elemosynam (p. 71. 87. 99. 103) Selbst die Anhänger werbende Kaiserin verschenkt „Burgum“ nur „sine fortitudine facienda“ (p. 46). Basset erhält 1198 vom König das Recht der Jagd durch ganz England, doch nur auf Fuchs, Hasen und Katze (p. 113). Auch in England regten sich die Keime zur Erblichkeit der Aemter: Schatzmeister, Kämmerer, Commandanten von Lincoln entstammen je Einer Familie [401] (p. 97). Ritterdienst als Lehenleistung erscheint seit 1121/3 (p. 9. 19). Gegenstand eines Lehns bildet eine Mühle mit anhängender Mahlgerechtigkeit und Gerichtsfolge (p. 106). Aus Angelsächs. Zeit erhalten ist das Grafschaftsgericht, vor dem man, ebenso wie vor den neuen Reiserichtern zu Barking (p. 105), Landschenkungen beurkundet (p. 73). Aus einem Bezirk „de 7 hundredis de Grimboldes-essa“ (die noch bestehende Hundertschaft Grimbold’s ash hiess im Domesday noch Grimbold’s stow) und aus halimeto (Gutshallen-Gemot) de Hawkesbury (Gloucestershire) wird eine dortige Landschenkung bezeugt (p. 81). Die thatsächliche Ausdehnung eines Gutes wird von der nominellen, der zur Grundsteuer eingeschätzten, ausdrücklich unterschieden (p. 105). Eine Hide in Essex fasst 60 Aecker (um 1165, p. 68). Von Sussex wich die See zurück, denn Salzpfannen standen am jetzigen Adur (p. 17). Ein Gutsertrag zerfällt in Pacht und Opus, d. h. Abkaufsrente einstiger Fronden (p. 11). Noch wird oft in Naturalien gezahlt, 1197 mit einem Schimmel und einem Schecken (p. 108). Oefters wird die Entwicklung Londons erhellt (p. 53); die dortige Knightengilde überträgt ihren Immunitätsbezirk der Dreifaltigkeits-Chorherren-Priorei (p. 25). Zu Westminster liegt (nahe dem Königs- und Regierungssitz) domus Gregorii dapiferi 1141 (p. 41). Londoner Juden wuchern (in einer Hebräisch indorsirten Urk. Nr. 51) 1185 bis 44 % jährlich. Da Wucher dem Christen verboten ist, nimmt dieser für das zinslose Darlehen (p. 90) Land zu Pfand, zieht den Nutzen und schreibt dem Schuldner eine nur nominale Kleinigkeit jährlich gut, so den Sinn des Wucherverbots umgehend. Zur Rechtsgesch. dient die Landverpfändung (p. 82. 95), die Bestimmung benannten Wittums (p. 20), die Ausstattung von Töchtern mit Land (p. 22), die Bestellung eines Treuhänders an Stelle der Ehefrau, weil an diese ihr Mann nicht Land verschenken kann (p. 23). Der Vergabende leistet Gewähr gegen etwaige Angriffe auf den Rechtstitel des Empfängers (p. 70. 73. 94. 106); damit der Vertrag [durch Causa zweiseitig] gültig erscheine, empfängt er eine kleine Gegengabe (p. 67). Bisweilen beschwört er die Schenkung auf Altar und Evangeliar (p. 70). Eine Schenkung „donec“, d. h. bis eine andere Versorgung eintrete, wird 1191 beurkundet (p. 96). Auf die Sitten der Geistlichen wirft es Licht, wenn in Sussex „terram tenent Alwinus presbiter et filius eius“ (p. 10), wenn man die Residenz des Pfarrers fordert (p. 72), und die Abtei in Leicester dort eine Collegiatkirche gründet, deren Klerus „sit immunis ab omni fornicatione pubblica vel convincibili et ab omni usura“; eine Rente dient ihm „ad sternendam ecclesiam estate iunco, hieme stramine“ (p. 60). Der Erzbischof von Canterbury wagt als Primas totius Britanniae auch in der Yorker Provinz Besitz zu bestätigen (p. 16), er nennt in der Datumzeile, ebenso wie der Bischof von Chichester in der entsprechenden gleichzeitigen Urk. von 1121, den Papst. Der Domprior zu Canterbury Dietrich (p. 17) ist wohl Anselm’s Secretär [Epist. IV, 42. 52. 70; ein Gedicht von ihm: Lambeth 59]. Ein Brief seines Nachfolgers Alan steht p. 78; Peter von Blois befindet sich 1175 unter Zeugen in Sussex (p. 72); Ralf de Disceto heisst de Disci (p. 77), so dass Hrsg. die Ableitung von Diss (p. 75) für richtig hält. – Eine frühe Datirung nach des Königs Regierungsjahr bietet die [402] Urk. Nr. 49, von 1181, und ein Breve „Liberate de thesauro“ Nr. 58, von 1191; das erste Liberate-Breve scheint 1184 vorzukommen (p. 97). Richard I. spricht von sich im Pluralis majestatis noch nicht 1189, aber 1191 (p. 91. 95). Kleine Kinder bezeugen Urkunden (p. 20).

An der Hand dieses Werkes liesse sich eine Anglonormann. Diplomatik in Angriff nehmen. Wenn ihr Regesten, zunächst der Könige, folgten, so würde eine wissenschaftliche Geschichte von England im 12. Jh. allmählig möglich werden, wie sie aus den oftmals ausgeklaubten Chroniken allein sich niemals ergeben kann. Vgl. EHR 1891, 376.


*Select Civil pleas. I: 1200–1203. Ed. for the Selden soc. [deren Band III] by W. P. Baildon. Lond., Quaritch. 1890. 4°. xxij p.; 103 Doppelseiten; p. 104–28. – Die hier gedruckten 256 Protokolle waren bisher nur theilweise bekannt aus einer lücken- und fehlerhaften, 1619–26 verfassten und 1811 edirten Abbreviatio placitorum [Concordanz p. xiii]. Sie betreffen die Civilprocesse vor dem Königsgericht, erstens die in Westminster zu Hilarius, Ostern, Trinitatis und Michaelis, zweitens die vor den dorther entsandten Reiserichtern verhandelten; von letzteren sind nur die Assisen zu Launceston (in Cornwall), Lincoln, Bedford und Northampton vorhanden. (Jene Verhandlungen am Centralgericht heissen jetzt Curia-regis-Rollen, die anderen in den Provinzen: Assize-rolls, various series; Concordanz dieser neuen Eintheilung mit der früheren Coram-rege-Bezeichnung steht p. xi). Verfahren und Zuständigkeit beider waren gleich. Die Inrotulirung geht vermuthlich auf den Umbildner des Englischen Processes, Heinrich II., zurück; auf die Rolle de primo anno Ricardi beruft man sich 1203 (Nr. 155); erhalten sind erst einige etwas spätere des 12. Jahrhunderts, die die Pipe roll society herausgeben wird. Einige Protokolle sind auf drei verschiedenen Rollen eingetragen, deren Lesarten einander ergänzen. [Wurden sie also drei Klerikern gleichzeitig dictirt? Maitland, Bracton I, 65, bemerkt, dass die Duplicate nicht Copien sind.] Kanzlistenfehler begegnen häufig (p. xiv), obwohl ein Schreibfehler, wie sororum für sociorum, eine Vorladung ungültig machte. Anordnung und Ausdruck folgen fast stets festem Schema. Nur höchst selten wird vom Thema abgewichen mit Notizen, die man auf ganz anderen Rollen suchen würde: Alanus medicus dat regi 20 sol. pro licencia remanendi, ne transfretet pro feodo ½ militis, Nr. 220; verfolgt wird Jemand, der eine Erbtochter aus des Königs Vormundschaft ohne dessen Zustimmung geheirathet hat, Nr. 108; einmal ist eine private Verkaufsurk. inrotulirt, 66; erst nach 1205 kann Nr. 183 notirt sein. Die Sprache ist Latein Nordfranzösischer Schule, fast gänzlich ohne Englische Färbung, mit Ausnahme natürlich der Namen und sehr weniger technischer Wörter. Die Siglen der Originale [403] behält dieser Druck bei, normalisirt aber, was der Leser dankbar empfindet, die Initialen [p. 75, 3. 2 v. u. lies qn statt qu; letzte Z. sce; p. 27, 9 debnt]. Dem Texte gegenüber steht eine, die Erklärung gut ersetzende, Englische Uebertragung, die fast überall genau, doch für den Laien wohl zu wörtlich lautet; sie braucht gern veraltete und juristische Ausdrücke (wie to defend: ableugnen; to make the law: Eidesbeweis erbringen; to remain: unterbleiben). [Für namia lies: Pfänder, nicht Namen Nr. 9; official statt officer 92; für visnetum: Ortsgericht (vgl. I Wil. 21 f; Henr. 78, 2) statt Nachbarschaft 204.] Das Glossar umfasst nur 12 Wörter [in portimot ist i nicht Genitiv, sondern abgeschwächtes ge aus gemot]; um so reicher ist der Index der Klagen (nach den Brevia zur Processeinleitung), der Beweismittel, der Gerichtsverfassung, der Einreden und vieler in den Verhandlungen berührten Rechtssätze und Kategorien von Berufsständen, Dingen, und Ideen. Für Familien- und Localgeschichte sind reiche Indices der Personen und Orte beigegeben. Dass dennoch bei manchem Stück der zu Grunde liegende Sachverhalt dunkel bleibt, liegt an der Lückenhaftigkeit des Stoffes. [Oeftere Verweisung wäre erwünscht; z. B. gehören Nr. 22 und 30 zusammen.]

Einige Male wird allgemeine Geschichte berührt: Lanfranc heisst Capitalis justiciarius 45; eine der letzten Sessionen unter Glanvilla wird Nr. 250 erwähnt, mit Fehlern in den Namen der Beisitzer; Reginald von Cornwall († 1175) besass in dieser Grafschaft omnia que ad regem pertinebant de vita, membris, aliis rebus, Nr. 188. Auf ein Marschenrecht an der Themsemündung aus Heinrich’s II. Zeit bezieht sich Nr. 98. Des (dritten) Kreuzzuges geschieht mehrfach Erwähnung; vgl. Index: Jerusalem. Tempus quo b. Thomas martirium suscepit (62) gilt als Epoche, wie König Richard’s zweite Krönung oder die Johann’s zu Canterbury (236). Anfang October 1200 ist Graf David [von Huntingdon] der Terminpflicht ledig, weil er [zu seinem Bruder König Wilhelm] nach Schottland in Königsdienst verreist ist, Nr. 36.

Im Ganzen scheint die Justiz ordnungsmässig die Geleise, die ihr Heinrich II. gewiesen, innezuhalten; doch wird königliche Willkür sicher öfter eingegriffen haben als man ahnt aus seltenen Protokollvermerken wie „das Urtheil schwebt auf Königs Wunsch“, 194. Der fiscale Ertrag der Rechtspflege tritt häufig in den Vordergrund: für die Beweismittel und andere Processvortheile des königlichen Amtsrechts wird Geld geboten und genommen. Die Strafsumme ist oft viel höher als die Entschädigung, 224. 236. – Weitaus die meisten Parteien gehören dem höheren Mittelstände an und streiten selten um „persönliche“ Klagen, meist um Recht an Land, Wasser, nutzbare Gerichtsbarkeit, 183, Marktzoll, 27. 136, Kirchenpatronat; nur ist auch darunter mancher Zahlungsunfähige, 213. 218; der kleine Mann, vollends der Bauer, und der Anspruch auf Fahrhabe unterstand zunächst dem Gericht des Orts, Hundred, Lehenguts oder der Grafschaft. [404] Villanes Land, selbst auf Königsdomäne, die doch bereits eine Jury von Villanen kennt, untersteht dem Manorbrauch (Hofrecht), nicht dem Reichsrecht, 123. Vor dem Königsgericht gelten Arme und Villane zu Geschworenen für untauglich, Nr. 126. 221. 253. – Die Richter wenden sich, wenn unschlüssig, an den König, d. h. wohl immer im Staatsrath, oder den Oberrichter, p. xviij. Die Strafsumme für einen Kronbaron wird zu Westminster festgesetzt, 224. Selbst kirchliche Stifter streiten um ein Kirchenpatronat oder eine Einsiedelei vor der Curia regis, Nr. 24. 35. 245. Sie weist einmal einen Patronatsprocess vor das kirchliche Gericht, wohl aus besonderen Gründen. Der Sheriff zwingt den landbegüterten Kleriker durch Execution zum Erscheinen vor den Königsrichtern; an den landlosen aber muss der Bischof die Citation vermitteln, Nr. 75. Die Gültigkeit einer Ehe entscheidet zwar der Official der Diöcese (92), selbst dies Urtheil kann aber im Königsgericht gescholten werden, 109. Der Bischof, der einen vom Laienpatron präsentirten Pfarrer zu bestätigen weigert, wird hier verklagt und muss sein Erscheinen wie jeder andere verbürgen, 94. Doch darf das Domcapitel während bischöflicher Vacanz die Antwort weigern, Nr. 232. Ein Aussätziger erbt nicht und erscheint nicht vor dem weltlichen Gericht, Nr. 157. Für den Abt tritt öfters der Mönch vor Gericht auf, für andere nur ein Weltgeistlicher oder Laie. Die Ehefrau vertritt der Mann, Nr. 170, die Unvermählte meist ein Attorney, doch manche „vult sequi loquelam suam in propria persona“, 143; eine auf Herausgabe anvertrauter Urkunden Verklagte soll mit 11 Helfern schwören, sie habe die Urkunden nicht erhalten, 137. Die Verhandlungen im Grafschaftstage protokollirt Rotulus vicecomitis, 231. Vom Grafschaftsgericht wird an das königliche appellirt (38. 231), von diesem eine Sache in die Grafschaft verwiesen, Nr. 90. Den Grafschaftspruch recordiren vier Ritter dorther zu Westminster, 38. Ein Graf mit viceköniglicher Gewalt „perdonat utlageriam“ (hebt die öffentliche Aechtung durch die Grafschaft auf), aber „non potuit reddere terram quae fuit escaeta“ (heimgefallen an des Verbannten Lehensherrn), 188. Wer den Grafschaftspruch beweislos schilt, verfällt in Strafe, 38. Das Lincolner Burgmot und das Yorker Portmot werden 226 f., 179 berücksichtigt. Nur wenn Verklagter den Entscheid im Baronialgericht zur Gewähr zieht, unterlässt die Königsassise einen neuen Beweis in der Sache, 22. 169. Kein Mann darf bürgen zu Gunsten des Processgegners seines Herrn, 129. – Als Beweismittel erscheint selten die alte Lex Angliae, das einseitige Gottesgericht, Nr. 104, im Gegensatz zum oft angebotenen [Normannischen] Zweikampf. Als ein auf Raub Verklagter den Kämpen des Klägers besiegt hat, belangt er diesen wegen Verleumdung, da der König die Inzicht aus Missgunst entsprungen erklärt, Nr. 181. Für das Erscheinen der zum Zweikampf versprochenen Kämpen muss Bürgschaft gestellt werden. Durch Eideshelfer wird bewiesen, 137. 146. – Besonders reichen Stoff bietet diese Sammlung für die frühe Gesch. des Geschworenengerichts; vgl. p. xix. Auf ein vom Kläger erwirktes Königsbreve an den Sheriff veranlasst dieser, dass in adventu justiciarum veniant 4 milites ad eligendum 12 (Nr. 17. 33). Die Geschworenen dürfen den Parteien nicht verwandt (21. 158), arm oder villan [405] sein, brauchen aber nicht milites, sondern können alii probi et discreti sein, 253. Den Spruch einer Jury kann eine andere (grössere, von 24 Rittern) umstossen, 224. Einmal wird eine Jury von 18, je sechs von jeder Partei und den Richtern, gewählt, 183. Der Beklagte weigert sich, den Wahrspruch einer Jury anzuerkennen, weil der Gegenstand der Frage 100–70 Jahre zurückliegt, 41. Für falschen Spruch werden die Geschworenen bestraft, 226. Ein Augenzeuge, der seine künftige Abwesenheit bei etwaigem Fraglichwerden einer Sache voraussieht, kann Wissen und Zeugnisspflicht einem anderen urkundlich übertragen, p. xvij. – Vom Erscheinen vor Gericht entbindet der Königsdienst, auch schon die Entsendung vertretender Ritter zum Heer, 125; eine missbräuchliche Berufung darauf deckt des Königs Brief auf, 39. „Malum lecti“ als Sunne wird gerichtlich in Augenschein genommen, 23. Der Kläger der nach Erwirkung des Writs den Process nicht verfolgt, verfällt in Strafe, 119. Das Breve muss genau mit der mündlichen Forderung im Process stimmen, 16; klagen mehrere Erben, so müssen sie alle im Breve genannt sein, 112. – Zahlreiche Fälle betreffen Aussteuer, Wittum, Erbrecht: ein Drittel vom Lande bei Freien gilt als Wittum, Nr. 15, aber nicht von Villanen, Nr. 14. Ein jüngerer Bruder möchte vergeblich eine Inquisitio von der Curia regis erkaufen, ob das väterliche Erbe, das der ältere besetzt hat, nicht theilbar sei, Nr. 61. Theilbares Land (Gavelkind, aus Kent bekannt) bemerkt Hrsg. in Norfolk und Rutland p. xv. Die Serganteria [maior], die ein halbes Schiff zum Königsdienst stellt, ist untheilbar und vererbt, wo ein Sohn fehlt, auf die älteste Tochter, 112. Der Sohn eines Sokmanns und der Erbin eines Ritters gehört [kraft ritterlichen Landbesitzes] unter Vormundschaft des Herrn des Ritters, Nr. 82. Ein Witwer beansprucht seiner Frau Aussteuerland als Erbe seines angeblich lebendig gewesenen Sechsmonatkindes, bei dessen Geburt die Mutter verstarb, 184. Ein Schuldner zahlt mit der Hand seiner Erbtochter oder der Nutzung seines Landes, 3. Verschollenheit für 7 und 20 Jahre wird als Grund angeführt für die Annahme der Verstorbenheit, p. xix. Als Auflassungssymbol dient ein zerbrochenes Messer, p. xvj, als Quittung ein Kerbholz, p. xvij. Zur G. des Weinbaus siehe 174, der Falknerei 101, der Stadt London 66, der Juden 3, der Zollfreiheit 27. – Vgl. SatR 28II91, 267.


*Bracton’s Note book; a collection of cases decided in the king’s courts during the reign of Henry III., annotated by a lawyer of that time, seemingly by Henry of Bratton. Ed. by F. W. Maitland. 3 Bde. London. 1887. xxiv 337 p.; 720 p.; 723 p. [vgl. schon DZG II, 231]. – P. Vinogradoff entdeckte 1884 gelehrt und scharfsinnig [vgl. I, 276] in der Hs. 12 269 des British Museum eine Sammlung von Rechtsfällen, die Heinrich von Bracton, behufs Herstellung seines Rechtsbuches (des besten aus Englands MA.), aus den Staatsgerichts-Rollen ausziehen liess. Maitland bietet nun in Band 2 und 3 den genauen Abdruck jener Original-Hs. und in den Anmerkungen erhebliche Varianten ihrer Quelle, der Rollen, soweit [406] diese noch im Staatsarchiv liegen, ferner Sacherklärung mit besonderer Rücksicht auf Bracton’s Rechtsbuch und auf noch offene Fragen der Engl. Rechtsgeschichte. – Der erste Band, Apparatus, beginnt mit einer Gesch. jener Entdeckung [vgl. I, 12] und schliesst mit sorgfältigen Orts- und Personenregistern, enthält aber auch wichtige Tabellen 1. der Richter, die 1218–72 zu Westminster auf der Bank (später Common pleas genannt) sassen; 2. der von Bracton citirten Sprüche königlicher Gerichte 1218-62 in chronologischer Ordnung und mit Angabe, ob und wo sie auch im Notebook oder auf den Archivrollen stehen; 3. der in Fitz Herbert’s „Graunde abridgement“ (1514) citirten Processe von 1217–63, welche zeigen, dass auch dieser, der die Engl. Rechtsgesch. der Neuzeit einleitet, aus jener Zeit fast nur das Notebook kannte. Ein fernerer „Index of actions“ ordnet die Nummern des Textes systematisch nach den Klageformeln, mit dem sich aus dem Writ ergebenden Verfahren und den Einreden, gibt also den Rahmen zu einem Grundriss des damaligen Rechts, der aus Beispielen des Notebook leicht herstellbar wäre. Der alphabetische „Index of things“ genügt dem Erforscher der politischen und allgemeinen Rechts- und Sittengesch.; der Antiquar und der Philolog würden zahlreichere Glossen wünschen, wie dignerium 916. 1103; esperver 1063; haybote 691; heriot 1230; hordarius 1237; husbote 691; lagedag 753; lex Eideshelferschaft 1436; visnetum 1041. 136; wodeward 1230.

Die fleissige und geistvolle Einleitung weist nach, wie Bracton für die Engl. Rechtsgesch. Epoche macht. Er fand das Recht in einer Entwicklung vor, die noch nicht von den festen Klageformeln eingeengt war, bevor die Richter von dem auf die Kronjustiz eifersüchtigen feudalen Parlament gezwungen wurden, dem Geschäftsleben künstliche Rechtswege zu suchen. Er lernte durch Römisches Recht hauptsächlich nur das Englische zu verstehen und theoretisch darzustellen.

Sein unvollendetes Rechtsbuch ist zwar neuestens wieder, aber höchst unkritisch herausgegeben: da sind Spuren noch währender Nacharbeit, die in frühen Codices am Rande stehen, nach späteren Hss. in den Text gerathen und bisweilen falsch eingeordnet, ebenso vielleicht manche spätere Glosse und Interpolation. Eine solche (vielleicht unechte, doch vor 1290 entstandene) Einschaltung ist der von den Rebellen des 17. Jahrh. citirte Satz, der König stehe unter seiner Adelscurie; denn er widerspricht Bracton’s sonstiger Anschauung, dass der König nur Gott verantwortlich sei, und würde, falls echt, eine Sinnesänderung, vielleicht nach Montfort’s Umwälzung, bezeichnen.

Bracton ist falsche Schreibung für Bratton (bisweilen Bretton), den Kamen mehrerer Orte in Devonshire. Hier herum wohnten [407] Bracton’s Freunde: bei den Assisen des südwestl. Englands wirkte er als Reiserichter; in Cornwall besass er (und wohl nicht ein Gleichnamiger) ein Ritterlehen und am Dom zu Exeter erhielt er 1264 den Erzdiakonat über Barnstaple, dann die Kanzlerwürde, endlich, wohl 1268, kurz vor dem Herbst, jedenfalls vor 1272, Grab und Seelstiftung. Er war nie reich wie mancher College, dessen Bestechlichkeit er mit Grund beklagt, doch besass er in London ein Haus, ein Geschenk vom König. Als königlicher Richter diente er bei den Reise-Assisen mindestens 1245–67 und Coram rege (beim Gericht, das dem Hofe folgt und aus besonders tüchtigen Kronjuristen besteht) mindestens 1248–59, dagegen wahrscheinlich niemals auf der Bank zu Westminster. Er galt als ehrlich, rechtsgelehrt und unparteilich, ward daher auch 1259 von der Regierung der Barone verwendet und gehörte im Frühjahr 1267 zur Commission über die Ansprüche der Enterbten, d. h. der Anhänger Montfort’s. (Eine gleichzeitige Staatsarchivalie, welche meldet: Henricus de Brattona interfectus fuit apud Lewes, meint einen Namensvetter oder, was wahrscheinlicher, verwechselt ihn mit einem der 1264 umgekommenen Königsrichter.)

Sein Rechtsbuch schloss Bracton nicht mit einem Male ab, versprach vielmehr manches Capitel, das fehlt, für später und trug wieder anderes erst nach. Doch arbeitete er sicher 1254 daran. [Das Bedingungsbeispiel „wenn Richard König der Deutschen wird“ stammt m. E. von Ende 1256 oder Anfang 1257, war nicht schon seit 1250 für allgemeinen Gebrauch möglich. Ereignisse von 1259 dagegen sind dem Verf. an einigen Stellen sicher unbekannt und überall unberücksichtigt.] In diese unmittelbare Gegenwart, bis 1254, reichen nun nur äusserst wenige der von Bracton angezogenen Processe hinab; er bevorzugt als classischere Beispiele vetera iudicia der Richter Martin Pateshull (Decan von London, † 1229) und Wilhelm Raleigh, der bis 1237 in Hofgunst stand, dann gegen des Königs Willen Bischof von Norwich und später Winchester ward, und 1250 starb. Die Rollen dieser beiden, aus denen er geschöpft hatte, musste er 1258 dem Archiv zurückliefern. Diese seltsame Auswahl [aus der jedoch seine Abneigung gegen Segrave’s Justiz nicht nothwendig folgt] eignet nun auch dem Notebook, das Rechtsfälle 1217–40 bringt.

Es ist von 4–5 Schreibern um 1250 eilig aus den Rollen copirt. Der Leiter der Arbeit, der Juristenhand um 1250 schreibt, verbesserte und machte Randbemerkungen. Die Originalrollen zeigen noch die Striche, durch welche er den Abschreibern das fürs Notebook Auszuhebende bezeichnete, und bisweilen ein Wörtchen, wodurch er die Kategorie angibt, für welche er das Stück brauchte. So konnte Maitland ein verlorenes Blatt des Notebook (von dem auch das erste [408] Blatt jetzt fortgerissen ist) aus den Rollen ergänzen. Das Notebook enthält 1982 Nummern, das Rechtsbuch 500 Processe, 200 decken sich. Bei der Legion von anderen Processen ist es zu unwahrscheinlich, dass zwei Autoren unabhängig gerade aus dem vorigen Menschenalter dieselben Beispiele herausfischten, denn nicht nur dieselbe Rolle, sondern dasselbe Zehntel einer Rolle benutzen Notebook und Rechtsbuch. Den Rest der Processe mag Bracton aus einem zweiten uns verlorenen Bande [oder nur Theile] des Notebook geschöpft haben. Kein Rechtsgelehrter ausser Bracton hat damals wissenschaftlich Fälle gesammelt, und sein Werk ist ohne vorherige Collectaneen nach Art des Notebook undenkbar; das Notebook ist einzig in seiner Art, mit der postulirten Vorarbeit Bracton’s also höchst wahrscheinlich identisch.

Innere Gründe beweisen ferner, dass der Text des Notebook 1240–56 und fast gleichzeitig die Randnotirung entstand; der Verf. der letzteren hat nämlich die ausführliche Gesetzgebung von 1259 bis 1274 nicht berücksichtigt. Er kritisirt scharf und kühn die Urtheile als Error oder Optimum, stellt gelehrte Vergleiche an, deckt sich mit Bracton in der juristischen Anschauung überall, gebraucht mehrfach dieselben eigenthümlichen Wendungen, spinnt ähnlich wie Bracton denselben Rechtsfall theoretisch weiter und citirt ganz kurz Namen, die zu Bracton’s Kreise von Orten und Menschen, zu Bracton’s Gutsbesitz und Richterwirksamkeit in Beziehung stehen, endlich verwirrt er wie Bracton Datum und Text eines Statuts. Maitland’s Beweisführung, ein Muster logischen Aufbaus und durchsichtiger Darstellung, hat nirgends Widerspruch gefunden und wenigstens mich überzeugt, dass das Notebook von Bracton herrührt.

Sie behandelt nebenher mehrere für die Englische Verfassung des 13. Jahrhunderts wichtige Punkte, so die Echtheit des Statuts von Merton [vgl. Winogradoff, Law Quart. R. 1888, 437] und die Inrotulirung der Gesetze p. 105; die königlichen Gerichtshöfe und ihre Rollen p. 57; die Festsetzung des Brodpreises je nach dem Kornpreis, die im Latein. Text auch sonst, hier aber Französisch überliefert ist (das einzige nicht Latein. Stück des Notebook) p. 82.

Ganz von Bracton abgesehen, bildet das Notebook eine wichtige Quelle für die Engl. G., denn etwa die Hälfte der Rollen, aus denen es abgeschrieben ward, fehlt jetzt. Ferner erhalten wir hier nicht bloss gleichsam einen Querdurchschnitt durch das Recht um 1225, sondern dank der Kritik am Rande blicken wir auch in den lebendigen Meinungsstreit der Gelehrten, in welchem es weiter entwickelt wird. Da wenigstens eine der Parteien in den meisten dieser Processe zu Adel oder Gentry gehört und um Grundbesitz streitet, so finden Familien- und Ortsgeschichte hier reichen Stoff; allgemein wichtiger Einzelereignisse 1216–33 geschieht nebenher Erwähnung. Mailand deutet I, 129 das Merkwürdigste an, ebenso die Nummern, die Neues [409] ergeben für die Stellung der Krone besonders zur Justiz, die kirchlichen und Selbstverwaltungs-Gerichte, den Process, das alte Gebrauchsrecht, das Recht am Boden und die Klagen auf Land. Ueberall erfasst Maitland die Einzelheit im Rahmen der grossen Entwicklung; dieser Abschnitt, klar und kurz dargestellt, lockt zur Uebersetzung, duldet aber keinen Auszug.

Unter den vielen lobenden Kritiken des Buches, wie J. G. Black (RH 1889, 387), vergleicht Winogradoff (Law Quart. R. 1888, 436) die Englische mit der Franz. Rechtsentwicklung im 13. Jahrh. C. Elton (EHR 1889, 154) zeigt den Sieg der possessorischen Klage mit der summarischen königlichen Rechtshilfe über das [Eigenthum petirende] Writ of right, und geht auf das Erbrecht an Land ein: Jüngstenfolge deutet nicht überall auf villanen Besitz; Socagium fiel unter Heinrich II. bald dem Aeltesten, bald dem Jüngsten zu, ward meist nach Gavelkind getheilt, ward dagegen am 1240 dem Aeltesten zugewendet, wo nicht gegentheiliger Ortsbrauch (wie in Kent und anderswo) nachgewiesen war. H. Brunner (Sav. Z. f. Rechtsg. X Germ., 240) betont den Antheil der Engl. Geistlichkeit an der Entwicklung des nationalen Rechts, vergleicht zur Schelte des Grafschaftsrecords Friesisches Recht, geht auf die Verfolgung des Gestohlenen und den Gewährzug ein und hebt eine Inquisitio de odio et athia heraus, bei der der Gerichtshalter die Anwendung der Jury ohne königlichen Befehl entschuldigt als nothwendigen Ersatz für das veraltete Ordal.

Aus der Ueberfülle merkwürdiger Einzelheiten sei hier der Beweis durch vorgeladene Sachverständige (in diesem Fall acht Frauen, über Schwangerschaft) in Nr. 137 erwähnt. Eine wichtige Geschichtsquelle ging unter in dem Grundbuch, worin „episcopus Ricardus [von Winchester, 1174–88, einer der ersten Regierungsbeamten] ad commodum conventus [seines Doms] imbreviari fecit quantitates terrarum et nomina tenencium et servicia eorum tam in villenagio quam in libero feodo“, Nr. 1237.

Ueber Villane handeln etwa 70 Processe, aus denen ich folgendes erschliesse: Ein Villan heirathet eine Freie (475. 702. 1228); diese erlangt, sobald sie Witwe wird, das Recht zurück, freies Land zu erben und vor dem Königsgericht zu klagen, welches Recht während der Ehe ruht, weil es ein Villan nicht für sie (die der Ehemann vertreten müsste) ausüben kann (702. 1010. 1139); sie heirathet sogar einen Ritter, 702. Die Nachkommenschaft des Villans ist villan, 702. Heirathet ein Freier eine Villane (1041. 1902), so bleibt seine Nachkommenschaft frei (1041), ausser wenn er auf dem villanen Gutshof der Frau haust, 1839. Ein Villan wird verkauft (1167) für 40 Shilling, 1103. Mancher kauft sich frei, 31. 343. 1837. 1918. Er kann den Freilasser zwingen, ihm die Freiheit zu gewährleisten, die (wie Bracton am Rande gegen seine Collegen bemerkt) gegen Jedermann gilt, 1749. Der Villan darf nicht ohne des Herrn Erlaubniss Mönch werden (1139) oder in die Stadt ziehen und kann durch seinen Herrn binnen Jahresfrist aus der Stadt zurückgefordert werden (wo er als Mercator itinerans eine Bürgerstochter geheirathet hatte, 1228). Mancher Villan besitzt – also unter einem zweiten Herrn – freies Land in Pacht (1837) oder sogar als Feodum (63. 1025. 1263, und verleiht Land [410] pro homagio wie ein Freier 1833). Durch solch liberum tenementum wird er rechtsfähig vor dem Königsgericht, 63. 1025. Aber ein Villan erbt nicht freies Land von Freien, sei es von der freigeborenen Mutter (702) oder vom freigekauften Bruder, 343. Eines Villanen villanes Land kann dessen Nachkommenschaft als Erbe gegen den Grundherrn nicht vor dem Königsgericht einklagen, 225. Ein Freier kann villanes Land, selbst mit Fronden und Merchet (Abgabe für die zu verheirathende Tochter), besitzen, ohne dass sein Personenstand leidet, 70. 88. 211. 1411. Wer ihn als Villanen anspricht (88. 281. 1210. 1242), oder der Villan, der falsch behauptet, frei zu sein, verfällt in Strafe, 343. 1280. 1885. In den meisten Fällen bekennt sich der Villan selbst, wohl niemals gerne, zu seinem Stande (1139. 1914), und er oder ein Nachkomme kann dann durch die Königsgerichts-Rollen der Unfreiheit überführt werden, 1411. Aber häufig ist der Stand zweifelhaft (225); die Braut eines Villanen und der Käufer seines Landes meinen mit einem Freien zu thun zu haben, 1139. 1208. 713. Wer den Verdacht des Villan-Standes abwehren will, erbittet vom König ein Breve „De libertate probanda“, umgekehrt der Herr gegen den Unfreien ein „De nativo habendo“ (I, p. 184). Es gibt deutliche Zeichen der persönlichen Freiheit bei villanem Besitz, namentlich das Recht, das villane Land verlassen zu dürfen; und umgekehrt beweist die Gebundenheit an das villane Land persönliche Unfreiheit (70. 88; vgl. I, p. 86). Aber ein in der Fremde arbeitender Handwerker, der [weil landlos?] nur „redit quando voluerit“, bleibt dennoch villan, 632. Die Richter erklären gern für frei, so wenn der angebliche Herr Jemanden zum Villan beansprucht und den Termin versäumt (1934) oder Merchet und willkürliche Besteuerung (Taille) nicht als Brauch erweisen kann, 1210. 1225. Sie entscheiden über den Stand, meist auf die Aussage eingeschworener Nachbaren hin (1167), je nach dem unbezweifelten Stande des Vaters, Grossvaters und ihrer Nachkommen (1005. 1030. 1041. 1167. 1812. 1885. 1887), nach der Genossenschaft (ob der Mann gemeinschaftlich mit Villanen für den Herrn front, 1894) und nach dem Besitzrecht. Während nun zum Erweise freien Besitzrechts das Homagium genügt, erkennt man die villane Natur des Landes weit schwerer. Villanes Land heisst des Herrn Domäne, im Gegensatz zu dem, was er zu freiem Besitz ausgeliehen hat, 1701. Villanes Land kann der Herr zu liberum tenementum (1902), etwa gegen Zins (1814. 1837) oder Naturalabgabe (1918) umwandeln; seine Urkunde genügt zum Beweise; der Freilassung des besitzenden Villans bedarf es nicht. Villanes Land kann wieder über servicia rusticorum suorum, also über abhängige Hintersassen, gebieten, 1715. Das Villenagium geräth allmählig in Vergessenheit, wenn, besonders während langer Verpachtung, das Dorf Dienste gegen Geld oder feste Renten abkauft, 1237. Wohl gelten Abgaben, besonders von Naturalien (1005. 1210, wie Geflügel und Eiern, 1103. 1819), und noch mehr Fronden als servil (1819), und heisst „defendere terram per furcam et flagellum“ sein Besitzrecht für villan erklären (1419); allein diese Lasten begegnen auch bei freiem Besitz Freier, 1834. Die Fronden bestehen in Schmieden (879), Bauen (1661), Botendienst (1041), [411] namentlich aber landwirthlicher Beihilfe durch Fuhren (1041. 1062), Viehhüten und vor allem Ackerdienst (63. 1030. 1062); bisweilen muss des Bauern tota familia excepta uxore (916. 1661) bei des Herrn Ernte helfen; und Gebrauchsrecht bestimmt, wie weit der Villan, wie weit der Herr die Arbeiter beköstigt (1819. 1103); so drückend die Dienste sein mögen, sie sind rechtlich doch begrenzt. Verbinden sich nun diese Lasten mit der Pflicht, vor Verheirathung der Tochter oder Schwester die Einwilligung des Herrn einzuholen (1062. 1661) oder statt dessen Merchet („gersum“ steht 1819, Angelsächs.: Geldabgabe) zu zahlen (63. 70. 88. 916. 1030. 1041. 1210. 1230, was bisweilen eine feste Summe ist, 281. 1003), oder mit der Taille (Auxilium, 1661), so gilt Villenagium des Bauerhofes als erwiesen. Die Taille setzt der Herr meist jahrlich fest (524. 784. 1041. 1062), d. h. also sie wechselt in der Summe, und das Dorf legt sie unter sich um, 70. 88. 1005. 1041. 1167. An sich ist sie selbst in dieser Willkür kein Zeichen des Villenagium, sondern kann als „de gracia“ (freiwillig) gewährt gelten, 1661; erst wenn „contra voluntatem villanorum“ erhoben, beweist sie Villanität des Landes, 1230. – Eine feste Jahressteuer, in die sie später meist überging, wird damals der Taille entgegengesetzt, 1210. Mit der Pacht fällt sie wenigstens ursprünglich nicht zusammen. Die Gastung (916. 1103) steht nur neben villanen Lasten, ebenso das Besthaupt zum Heriot und die Abgabe für das auf des Herrn Weide getriebene Vieh, 1230. 1661. Das Jüngsten-Erbrecht spricht nur dann für Villenagium eines Hofes, wenn es bei den Villanen der Nachbarschaft herrscht, 1005. 1062. Der Besitzer darf vom Villenagium ohne des Herrn Erlaubniss kein Stück Land veräussern (879. 1203), etwa eine Urkunde darüber (1419) oder Wittum daran bestellen (475), auch bisweilen nicht einen Ochsen oder ein Hengstfohlen davon verkaufen, 63. 1661. – Verweigert einer die seinem villanen Gute anhaftenden Lasten, so wird vom Herrn sein Vieh als Pfand (1062) in Beschlag genommen, oder er wird gefangen gesetzt (1041), oder vom Hofe gejagt. So lange dagegen der Besitzer die consuetudines erfüllt, hat er ein Recht auf sein villanes Land, 1103. Schraubt der Herr die willkürliche Taille und Leistungen über das racionabile, so dass divites villani (632) verarmen und gar ihren Hof in Stich lassen (691), so ist das zwar rechtswidrige „destructio hominum“, wegen deren er aber nur, falls er zeitweiser Niessnutzer war, vom Grundherrn, den er vertrat, verklagt werden kann, 485. 574. Das Königsgericht muss die Klage eines villanen Dorfs gegen dessen Herrn abweisen, ausser wenn es einst zur Krondomäne gehörte, 1237. 1661. Ein Anspruch an villanes Land ist zunächst beim Hofgericht des Grundherrn anzubringen; hat dieser aber, gleich als handle es sich um freien Besitz, nicht widersprochen, als die Klage vor die Grafschaft gebracht wurde, so kann er die Sache nicht an sein Hofgericht zurückziehen, 1681. Vor dem Königsgericht klagt der Villan nicht selbst (1650. 1681), obwohl er jeden ausser seinem Herrn zu Gewähr ziehen kann (1749), sondern durch seinen Herrn, der ihn und sein Land gegen Civilklagen vertritt (334. 466. 591. 652. 1411. 1531), auch für das Lösegeld seines im Bürgerkrieg gefangenen Villans haftet, 713. [412] Bei einer Landübertragung heisst es, dass der Veräusserer dem Erwerber „fecit seisinam de villanis, ita quod [der neue Grundherr] cepit fidelitatem a villanis et exigebat redditum suum; omnes dederunt aliquid de ingressu“, 524.


*Flores historiarum. Edited by H. R. Luard. (Rolls series.) 3 Bde. London. 1890. lvij 599; 505; xxj 673 p. Wenn die kleine Gemeinde der Erforscher des Engl. MA. diese neue Ausgabe Luard’s, vielleicht die schwerste und mühevollste unter seinen bändereichen Meisterleistungen, mit gespannter Erwartung begrüsste, so bangte ich, der für Mon. Germ. 28 einiges Wenige multo cum labore non tamen sine haesitatione 1884/6 aus den Flores ausgezogen hatte, die Arbeit von Monaten durch dieses spätere Werk von ebensoviel Jahren nicht bloss überflüssig gemacht, sondern umgeworfen zu finden: denn nur wenige Tage hatte ich einige der vielen Hss. einsehen können. Zum Glück bestätigt Luard’s abschliessende Forschung meinen Versuch in allen wesentlichen Zügen: der zu verwerfende Autorenname Matthaeus von Westminster ruht nur auf Einer Handschrift um 1400, und scheint aus Matheus (Paris, – der Vorlage des Werkes) und dem Orte der Fortsetzung zusammengesetzt. Das Werk ward zu St. Alban’s vor 1259 mit der Schöpfungsgesch. begonnen und ursprünglich bis 1250, dann bis 1265 geführt. In unserer Textgrundlage, der Chetham-Hs., trug die Annalen 1241–9 des Matheus Paris Schreibgenosse ein und mehrere Randnoten Matheus selbst. [Ich halte daher Matheus mindestens für den Veranlasser und allgemeinen Leiter des Werkes.] Fehler und Widersprüche gegen Matheus’ sonstige Werke, Ansichten und Arbeitsart beweisen aber, dass nicht er der Compilator war. Dagegen ist dieser vielleicht identisch mit dem ersten, absichtlich anonymen, Fortsetzer des Matheus, einem Anhänger der Barone, der für 1259–65 höchst werthvolle genau gleichzeitige Nachrichten bringt, mit deutlicher Absicht, Matheus wenigstens äusserlich nachzuahmen, und von den späteren Albanensern (Rishanger und Opus chronicorum) geplündert wird.

Die Quellen des Compilators sind: Matheus sämmtliche Werke, also Cronica maiora [wie Luard zeigt, in beiden Codices], Historia Angloram, Abbreviatio cronicorum, Liber additamentorum und, nach Luard, Gesta abbatum, ferner die verlorene Vorlage der Wendover-Codices [d. i. nach Luard eine Compilation des Abts Johann, m. E. aber nur Wendover’s Autograph], sodann eine grosse Anzahl der Bücher, die schon den Hauschronisten in den zwei vergangenen Menschenaltern gedient hatten [nämlich ausser den in Mon. Germ. genannten: Isidor, Charta Edwardi Conf. zu a. 1049, Florenz, Malmesbury, Aelred’s Vita Edwardi Cf., Will. Cantuar. Vita s. Thomae, Robert v. Torigni, Annalen von S. Edmund’s und Southwark, Ralf von Coggeshale].

[413] Bis 1066 schreibt der Compilator fast nur wörtlich ab, später ändert er den Stil, meist um zu kürzen, und bietet bis 1216 äusserst wenig Selbständiges, darunter einiges Locale [Luard I, xxxv ff.; III, p. xj: zu 1066 gibt Wilhelm’s I. Vorgefühl, „progenies regnabit libere 150 annis“, nur M. Paris’ Ansicht von Johann’s Lehenseid]. 1216–49 begegnen öfter eigene Urtheile als neue Mittheilungen eines Zeitgenossen, 1250–9 ist das Werk blosse Copie aus Abbreviatio und Cronica des Paris. – Das Chetham-Ms. wanderte nach 1265 nach Westminster, für welches Stift es vielleicht angelegt war [die früheste Textnotiz für Westminster steht nach Luard zu 1222]. In Westminster ist das Werk fortgesetzt worden, nicht in Einem Zuge. Der erste Fortsetzer ist Royalist. Sein Name und die der Fortsetzer bis 1307, wo die meisten Hss. enden, fehlen. – Die hauptsächliche Nebenclasse der Hss. neben der Chetham-Hs. vertritt der Etoner Codex aus Merton, dessen Text also mit jenem nicht vermengt werden darf. Viele andere Schreiber schwärzten je ihre Localnachrichten in die Flores ein.

Hier nun endet meine Uebereinstimmung mit Luard. Ich behaupte gegen seinen Widerspruch: Hs. Arundel schöpft nicht allein aus Chetham (vgl. III, 2 Ar. richtig trufatorium, Ch. transatorium, was Luard in transitorium ändert), und Nero nicht allein aus Arundel (vgl. III, 33 wo N einige Zeilen mit Eton und B gegen Ar. hat; auch III, 43 Angliam), und Harley nicht allein aus Eton (III, 314 weicht es mit der Classe I von ihm ab; deutlicher Mon. Germ. 28, 502 c), und Claudius nicht allein aus Regius (III, 114 überspringt Cl. mit Chetham Worte offenbar des Autors, die Re. hat). In diesen vier Fällen nehme ich eine gemeinschaftliche mir unbekannte Vorlage an, bin also über die nahe Verwandtschaft mit Luard einig. Meine Argumente hat Luard nicht einmal erwähnt, selbst einen Stammbaum der Hss. herzustellen aber nicht versucht. Aus seiner Ausgabe einen solchen zu machen, wenn es der Mühe lohnte, wäre zwar schwer (denn mit Fug und Recht hat er die Variantennoten nicht mit zahllosen Schreiberfehlern überlasten wollen), ist doch aber fortan möglich, da man nun Chetham und Eton vollständig gedruckt hat. Luard’s Classification widerspricht sich selbst; z. B. ordnet er Codices Bodl. Mus. 149 und Westminster unter Chetham „from which all the others have been derived“, jedoch „after 1298 Mus. corresponds more with Merton (= Eton); from 1298 Westminster follows the other recension; Merton in many instances gives more correct readings“. Dass ein Mertoner unabhängig die verlorene Vorlage Wendover’s benutzt habe, genügt durchaus nicht zur Erklärung: wieso ahnte er, welche Stellen daraus der Flores-Compilator ausgewählt haben wollte? [414] Um ein verlorenes Flores-Autograph, das Chetham und Eton vorlag, kommt man also nicht herum.

Als Quellen der zweiten Ausgabe und späteren Bearbeitung, wofür ich das Eton-Ms. halte, nennt Luard: Prosper, Historia miscella, Sigebert, Galfrid, Florenz, Huntingdon, Diceto, Coggeshall, Southwark [alle diese Werke besass St. Alban’s!], Aurea legenda, Martin [Vincenz?] und für 1245–59 Matheus Paris. – Ausser den von Luard beschriebenen und grossentheils benutzten 19 Hss. nennt Hardy, Descr. Cat. III, 314 zwei mehr; dazu kommen Lambeth 419; Douce 207; College of arms 20. Luard zuerst hat die verschiedenen Hände und Absätze in den beiden wichtigsten 2 Hss. gesondert und den Saint Alban’s-Theil so trefflich herausgearbeitet, dass hierfür eine Verbesserung mir nicht möglich scheint. Für den Theil 1265 bis 1307 möchte der Literarhistoriker für die Quellenkunde wohl noch einige Räthsel gelöst haben [Bémont, RC ’91, 50 versucht nach den Jahresanfängen die Verfasser zu sondern]; doch alles irgendwie für die Geschichte selbst Wichtige liegt nunmehr aus zahlreichen Hss. verlässlich gedruckt vor. Mit Hilfe des trefflichen Index überwindet man leicht den Uebelstand, dass man aus eingeklammerten Zeilen oder selbst Worten im Text, aus Anmerkungen, aus Anhängen, ja selbst mitten aus der Vorrede I, xxxij und Nachträgen III, 672 die dem Autor fremden Interpolationen der einzelnen Hss. zusammensuchen muss. Lieber hätte man z. B. die Rochester’schen Nachrichten der dortigen Hs. und die Ostanglischen Fasten der Norwicher Hs. ebenso beisammen, wie Luard Merton’s Prioren aus Hs. Eton I, lij aushebt. Die hier meist zuerst gedruckten Einschaltungen bringen viel Merkwürdiges, auch für Reichsgesch. Z. B. aus Holme: 1134 Kaiserin Mathilde wollte den Vater morden und floh vor ihm zum Anjou [ähnliches gegen Heinrich V. legt ihr eine andere Sage zur Last]; aus Rochester: Alexanders III. Privileg für Rochester, Velletri 6 idus Aprilis 1180; 1237 „Nuncii Roffensis ecclesie – – steterunt in curia [Romana], per totum annum impediti per guerram inter dominum papam et imperatorem Alemannorum“; aus Westminster: „1261 mense Augusti, 5. die eiusdem, apud Wynchelseiam obiit Ricardus, nepos regis Henrici, cognominatus de Paris, eo quod Parisius natus erat; et sepultus est apud Boloniam“ („this was a son of Richard of Cornwall“, Luard). Zu 1239 „Frethericus dotes ecclesiae invadeus“ bemerkt ein Engländer um 1400: „Nota Fredericum amicum Wyclyf“.

Fast alle Sätze der aus vielen Quellen zusammengestoppelten Parkerschen Edition weist Luard nun aus Hss. nach, ausser der Nachricht, aus Grosseteste zu Stradbroke geboren sei.

Aus einem bisher unbekannten Geschichtswerk des Reginald von Wroxham citirt der Holmer Interpolator Stellen die sich mit Matheus Paris’ Chronik und Historia decken. Wenn er den Reginald Cresi, Pfarrer von Wroxham meint, dessen Tod er zu 1235 bemerkt, so hätten wir hier (nach Luard I, xxiij) eine unbekannte Quelle des Matheus.

Von den gesammten Flores ist nur etwa ein Sechstel nicht aus uns erhaltenen Büchern entlehnt; und dies ist (wie leider auch der frühere Theil) aus den schlechten Ausgaben häufig benutzt worden. Als erster [415] aber konnte Luard hier zwei Fortsetzungen von bedeutendem Quellenwerth veröffentlichen, nämlich III, 328–48 eine aus Tintern für 1305–23 [die u. a. das Wittum der Alice von Hennegau und Edward’s II. Krönung vor den Fürsten von Savoyen und Brabant meldet] und III, 137–235 die weit wichtigere aus Westminster, bis 1325. Letztere, im Chetham-Ms., ist vom dort 1325 verstorbenen Mönch Robert von Reading verfasst (mit Ausnahme der drei letzten Seiten, die aus Murimuth und Higden angehängt sind). Er nimmt heftig Partei gegen Edward II, Gaveston, die Despenser, Erzb. Reynolds, die Templer und die Dominicaner (vgl. I, xiv; III, xvij); sein dunkler Stil zeigt den Verfall der Engl. Geschichtschreibung des 14. Jahrhunderts. Seine Nachrichten für Reichsgeschichte sind: Heinrich’s VII. Bestätigung durch Clemens V. und Vergiftung durch Dominicaner in castro Pulchchrano bei Pisa, das Concil von Vienne, der Flandrische Krieg 1315, die Verschwörung der Aussätzigen, Deutschland zu vergiften 1321, Hennegau’s Parteinahme für Mortimer, Ludwig’s IV. Wahl und des Papstes Intrigue. – Aus dem Liber additamentorum von St. Alban’s druckt Luard III, 349 Alexander’s IV. Brief an Heinrich III., Viterbo 22. Dec. 1258, betreffs Englischer Schulden bei Italienischen Bankiers des Papstes, und ein Rundschreiben des Erzb. Bonifaz von Canterbury an den Engl. Klerus (Lambeth, 16. Juli 1259) über diese für Rom zu sammelnden Gelder.

Nach löblichem Engl. Brauch verschmäht Luard nicht die unsägliche Mühe, 300 Seiten Index zu liefern, und mit geradezu rührender Bescheidenheit entschuldigt er etwaige Fehlerchen. Vgl. SatR 6IX90, 301. [Am 29. April hoffte Luard diese Anzeige, deren Correctur er im Bette sah, eingehend zu beantworten; am 2. Mai meldete man mir seinen Tod.]


*Sir G. F. Duckett, Visitations of English Cluniac foundations in 1262, 1275–6, 1279, translated from the original records in the National library of France [Nouv. acq. lat. 2280]. London, Paul, Trench. 1890. 52 p. – Der um Englands Cluniacenser-Gesch. schon durch andere Arbeiten (vgl. DZG III, 189) verdiente Verf. übersetzt hier „dem Sinne nach genauestens" [zu frei: RC ’90, 278] drei Rollen, die frühesten Visitationen, die man von England kennt, in denen die Visitatoren, je ein Französ. und ein Engl. Prior, den Befund von etwa 22 Klöstern berichten. Aus ihnen erhellen die Namen der Stiftsbeamten, die Anzahl der Mönche, der Gottesdienst, das innere Klosterleben, die Orts- und Wirthschaftsgeschichte.

Die Stifter erscheinen vielfach bedeutend verschuldet, darunter Wenlock, weil sein Prior den Bischofstuhl von Rochester erstrebt; dieser, der erst 1275 Visitator gewesen, erfuhr nun, 1279, arge Rügen. Der Prior von Careswell wird, „obwohl ein Engländer“, gelobt. Gänzlicher Verfall wird nur einmal, p. 26, gerügt, sonst meist nur hier und da ein kleinerer Verstoss gegen die Regelstrenge. Doch von Montacute reiten die Mönche im Lande umher, essen und trinken mit Laien, und über des Priors üblen Leumund kann nur viva voce berichtet werden; aus Thetford werden zwei [416] Mönche verbannt wegen unanständigen Lebens und Dienstboten-Misshandlung. Monk-Bretton muss durch den Sheriff auf des Königs Befehl gezwungen werden, die Visitatoren einzulassen, und wird wegen verweigerter Auskunft excommunicirt. Im Ganzen erscheint der Zustand dieser Klöster Ende des 13. Jahrhunderts als geordnet und regelgemäss. Ein Process gegen das Domcapitel von Lichfield kostet viel, weil Männer von Einfluss und aus des Königs Umgebung darin sitzen. – Verf. übersetzt alsdann eine Uebersicht über Cluny’s Britische Töchter aus dem 15. Jahrhundert, die Visitationen von 1298, 1390, 1405 auszieht; und hinter den fleissigen Index stellt er (nach L. Delisle’s Abschrift aus dem Original, Bibl. nat., Lat. add. 2566) eine Verfügung des Priors Johann von La Charité von 1247: damit pro defunctis gebetet werde, wird einer seiner Mönche zwei Tage nach jedem Todesfall diesen den Französ. Cellen melden, zuletzt Longueville nahe Dieppe; und dieses wird die Nachricht nach England bringen und dorther die Obitmeldungen Englischer Tochterstifte an La Charité befördern. – Eine kurze Einleitung verzeichnet die Engl. Stifter Cluny’s und behandelt den Zweck der Visitation und die Entstehung der Generalcapitel, meist aus Pignot. Vgl. Antiq. Jul. ’90, 38; Ath. 14VI90. 763.


*Sir G. F. Duckett, Original documents relating to the hostages of John king of France and the treaty of Brétigny in 1360. Edited with histor. notices. London, printed for the author. 1890. 78 p. – Nach einer Abschrift L. Pajot’s erscheint hier aus den Originalen im Thouarser Urkundenschatz, den Herzog de la Trémoïlle neuerdings der Bibliothèque Nationale[4] übergab, 1. ein Befehl Karl’s V. (von Vincennes, 17. Mai [1366]) an [Engerger] d’Amboise, er solle als Geisel in England ein Jahr lang statt Veit von Blois eintreten [der für die Erfüllung des Vertrages von Brétigny unter anderen vornehmen Franzosen den Engländern haftete]; 2. die ablehnende Antwort und 3. deren Begründung: Amboise war selbst bei Portiers 1356 gefangen, hatte den Engländern hohes Lösegeld gezahlt, und gegen die Krone Schuldforderungen, gegen Blois Klagepunkte. Dieser Widerspruch siegte: Veit von Blois ward 1367 frei, indem er die Grafschaft Soissons an Edward III. für dessen Schwiegersohn Ingelram von Coucy Übertrug. Der Wortlaut dieser für Französ. G. wichtigen Urkk. ist Französisch und in der Einleitung ausführlich mit grossem Fleisse erklärt. Besonders über Genealogie, Heraldik und Ortsalterthümer zur G. der Mitte des 14. Jh. (um 1340–70) verbreitet sich Verf. gern; neuere Literatur oder kritische Methode wendet er nicht überall an. Das weitaus Meiste betrifft den Französ. Adel, einiges den ihm verschwägerten Lothringischen, nur wenig England.

Die Appendix enthält 4 Stücke: „König Johann’s Lösegeld“ behandelt den Versuch, diese Riesensumme aufzubringen, grösstentheils nach Lyoner [417] Documenten in Guigue’s „Guerre de cent ans“. „Geiseln aus der Stadt Lyon“ erhielten in England Darlehen vom Antonspital der Londoner City, einer Celle des St. Antoine de Viennois (Isère), die 1231 an Stelle einer Synagoge entstand, und deren Geschichte Verf., z. Th. aus Ungedrucktem, bis zum 16. Jahrhundert überblickt. Es folgen: „Nachträge aus Rymer’s Foedera“ und „Jean le Meingre dit Boucicaut“ c. 1364–1421. Ein trefflicher Index hilft durch die Masse der Namen und verschiedenen Dinge durchzufinden. Vgl. Ath. 13XII90, 812; DZG V, 198.


A. W. Pollard, English Miracle plays, Moralities and Interludes; specimens of the Pre-Elizabethan drama, edit. with an introduction, notes and glossary. Oxford, Clarendon Press. 1890. lx u. 250 p. – In einer handlichen Ausgabe erscheinen hier aus der Zeit vor Heinrich VII.: „Lucifer’s Fall“ aus den Yorkspielen, „Noah’s Fluth“ und „Opferung Isaak’s“ aus den Chesterspielen, „Anbetung der Hirten“ aus Towneley’s Hs., „Englischer Gruss“ aus den Coventryspielen, „Magdalena“ aus Digby’s Hs., und (nur dies zum ersten Male gedruckt) „Burg der Beharrlichkeit“ aus Macro’s, jetzt Gurney’s, Hs. [Deren Bühnenplan von etwa 1450 hätte eine Zeichnung leicht, und besser als die Beschreibung, veranschaulicht]; ferner in der Appendix: „Christi Höllenfahrt“ (ed. Mall, Berlin. 1871), „Abraham und Isaak“ aus Broome in Suffolk, alles Bisherige im Englisch des 14.–15. Jahrhunderts, endlich Lateinisch mit Nordfranzös. Kehrreim: „Ludus s. Nicolai“ des Hilarius, eines (vielleicht Englischen) Schülers von Abélard. Die Einleitung (kurz, aber anschaulich, ohne viel Neues, doch stets selbständig prüfend) zeigt die Entwicklung des Engl. Theaters seit etwa 1100 aus österlichem Kirchenbrauch; ein Sepulcrum, einst für die Bestattung des Crucifixes gebaut, findet sich noch in mancher Kirche. Eine fast zweihundertjährige, für uns dunkle Kluft trennt diese Latein. Ritualspiele von den Engl. Aufführungen städtischer Gilden. 48 Gewerke zu York spielten 1415 zu Fronleichnam die heilige Geschichte von der Schöpfung bis zu Mariä Himmelfahrt; jedes führte ein Bild auf; die Liste steht p. xxxj. Dass man um 1200 Französisch spielte, kann nur vermuthet werden. [Zur Nordfranzös. Bühne des 12. Jahrh.s vgl. W[ilmote] in Moyen-âge, 1890, 59.] Hrsg. wählt seine Beispiele, um die Darstellung des Historischen, Humoristischen, Tragischen im Mirakel vorzuführen; er betrachtet den Stoff vom Standpunkt der Bühnengeschichte, ausdrücklich nicht von dem des Historikers religiöser [und moralischer] Volksanschauungen. Dass auch dieser hier viel zu schöpfen findet, bedarf keines Erweises; z. B. in „Jedermann“ (c. 1480–1500) heisst es stark hierarchisch: „Priesterschaft übertrifft alles; kein Kaiser hat von Gott ein Amt so hoch wie der geringste Priester“. Vgl. Ac. 8XI90, 417; Mitthh. a. Engl. Spr. ’90, 196; DLZ 1890, 1762.


[418]
II. Kurze Mittheilungen über die Literatur von etwa 1888–90.
Fortsetzung zu DZG II, 500 ff. – Eine 0 vor dem Titel bedeutet, dass Referent das Buch nicht selbst eingesehen hat. Zifferngruppen wie 21XII89 bedeuten Daten (21. December 1889). Verlagsort, wo nicht das Gegentheil bemerkt wird, ist London.

Bibliographie; Histor. Zeitschriften; Gesellschaften; Rolls series. 0The English catalogue of books for 1889 [bezw. ’90], – – list of all the books published in Great Britain and Ireland in – – ’89 [’90]. – G. W. Porter, List of bibliograph. works in the reading room of the British museum, gab 0G. Fortescue 1890 revidirt heraus. – Books of reference in the reading room of the British museum, eine treffliche Auswahl von Nachschlagebüchern, begründet von W. Jones, setzte fort Bullen, 03. ed., 1889. Vgl. DZG III, 261. – Year-book of the scientific and learned societies of Great Britain and Ireland: comprising liste of the papers read during 1887 [bezw. 1888] before societies engaged in all [bezw. 14] departments of research with the names of their authors. [With appendix comprising a list of the leading scientific societies thronghout the world: dies fehlt ’88]. Compiled from official sources. V. [bezw. VI.] annual issue. Griffin, 1883 [bezw. 1889] 256 [bezw. 234] p. Für Brit. MA. bieten in „§ 1. Science and literature“ die acht Londoner Gesellschaften nichts, jedoch Einiges zur Prähistorie: 1888, p. 19; ’89, p. 16; die 65 der Provinz druckten zwar theilweise histor. Vorträge, von denen jedoch äusserst wenige aus Autornamen oder Titel Urforschung vermuthen lassen; solche, wenn nicht rein local, ordne ich unten ein. „§ 6. Economy“ bietet nichts, „10. Law“ sehr wenig. Weitaus das meiste hierher Gehörige steht unter „11. Literature and hist.“ und „13. Archaeology“. Leider fehlen noch bei vielen Gesellschaften die Titel der Aufsätze, ein Verzeichniss der Verfasser oder der Gegenstände ihrer Veröffentlichungen. – An index to the Archaeologia or Miscellaneous tracts rel. to antiquity from vol. I–L [1887], publ. by the Soc. of antiquaries of London (1889, 806 p. 4), grösstentheils von E. Peacock und M. Stephenson, umfasst nicht nur Namen der Verff. und behandelten Orte, Personen, Völker, sondern auch citatenreiche Sachartikel, wie architecture, arms, church, folklore, heraldry, inscriptions, gild, sanctuary. Angehängt ist eine Liste der Abbildungen. [Leider fehlt eine Liste der Titel aller Aufsätze nach Bänden. Ina musste mit Ini, Ethelred mit Æthelred zusammengefasst werden.] – Eine gute Bibliographie Engl. Gesch., auch mit Angabe der Recensionen gibt der Jahresbericht über die Erscheinungen – – der German. Philologie hrsg. Ges. f. Dt. Philol. zu Berlin I–X: 1879–88 (Berl., bezw. Lpz. 1880–9) unter Cap. 16. Der neueste Band über 1889 (1890) citirt bereite oft DZG. – 0E. H. Gurney, Reference handbook for readers, students and teachers of Engl. hist., Boston 1890. - Die Anglia bringt seit April 1890, von Band 13 (N. F. 1) ab monatlich ein Beiblatt: „Mittheilungen aus dem gesammten Gebiete der Engl. Sprache und Litteratur“, das öfters Historisches bespricht. – Die Revue des questions histor., Tables des t. I à XX (1866–76), Paris 1887, analysirt ausführlich für Engl. MA. u. a. folgende Aufsätze: de Neuville über Normann. Eroberung; Puymaigre über Blondel; G. Masson über Quellen [419] und neuere Literatur. Wichtiger sind die Arbeiten über zunächst Französ. Stoffe, von denen z. B. die Beaucourt’s zum 15. Jahrhundert England nahe angehen. – The Gentleman’s magazine library; – – chief contents of the G. m. 1731–1868, ed. G. L. Gomme. Bibliograph. Notes, ed. A. C. Bickley (’89), betreffen Curiositätenkram aus der Literatur von allen möglichen Ländern, Zeiten und Gegenständen, fleissig gesammelt und sorgfältig indicirt, aber Nichts für Brit. MA. – 0Review of reviews, ed. W. T. Stead, monatlich seit Jan. 1890, beschreibt und zieht kurz aus die Aufsätze in Zeitschriften Englands und des Auslands; laut Ac. 21XII89, 405. – 0Northern notes and queries or the Scottish antiquary, ed. A. W. C. Hallen, brachten Nr. 9–13 (Edinb. 1890) heraus; sie betreffen laut Ath. 30VIII90, 286 meist nur Schottland. – 0The Critical R. of theolog. and philosoph. literature (I, 1 Edinburgh. 1891) gibt unparteiliche, volksthümliche, wesentlich Schottische Kritiken, seltener über Historisches; ThLZ ’91, 1. – Die Archaeological review brachte März 1888 bis Jan. 1890 in 4 Bänden unter Leitung von G. L. Gomme fleissige Bibliographie, z. B. die Titel der Artikel in Brit. archl. Zeitschrr. von 1886/7 nach Verfassern geordnet, mehrere hervorragende Forschungen zur Engl. Verfassungs-G. und Sammlungen histor. Einzelheiten, alles mit übersichtlichem Index vor jedem Bande. – Leider verschmolz sie (vgl. Archl. R. Jan. ’90, 447; DZG IV, 408) mit Folk-lore, a quart. R. of myth, tradition, institution and custom, incorporating the Archl. R. (V, 1) and the Folklore Jl. (VIII, 1). Dies erscheint als Organ der Folk-lore soc., die A. Lang, Gomme, Jacobs, A. Nutt leiten, bei D. Nutt, London, seit März 1890. – Ein Folklore congress wird 23.–27. Sept. 1891 zu London tagen und Verfassung und Sitte neben Volksliteratur und Mythos behandeln; Folkl. Dec. ’90, 507. – The Antiquary wird seit 1890 von J. C. Cox redigirt, der von The Reliquary zurücktritt; Ac. 16XI89, 319. – Die Scottish bibliograph. society zu Edinburgh bereitet eine vollständige Bibliographie Schottlands vor, druckt aber 0Verhandlungen nur für ihre 60 Mitglieder; Ath. 8II90, 181. – Der Royal histor. soc. verlieh die Königin, ihre Patronin, Corporationsrecht; Ac. 10VIII89, 86; vgl. DZG III, 440. – Britanniens Alterthumsforscher-Vereine haben 15XI1888 eine Einigung erzielt, nach der sie als Societies in Union künftig bei der Londoner Society of antiquaries ihre Register und Veröffentlichungen niederlegen. – Weitergehende Wünsche, besonders betr. Orts-Museen und Handbücher, bringt Archl. R. III, 284, Jan. ’90, 445. – The Henry Bradshaw liturg. text soc. wird ma. Ritualien u. a. Stoff zur Vorgesch. des Book of common prayer drucken; Ath. 15XI90, 665. Vgl. DZG IV, 146. V, Nachrr. 58 f. – Ueber 0The Genealogist s. DZG III, 259. – Die Rolls series der Brit. Chroniken, trotz Planlosigkeit und vereinzelter Missgriffe in der Auswahl der Herausgeber [vgl. DZG IV, 222], weitaus die bedeutendste Editionsleistung Grossbritanniens, die Stubbs und Luard zu Mitarbeitern zählt, ward neuerdings angegriffen, im Bestande bedroht [Archl. Jl. 45 (’88) 318] und in den Mitteln beschränkt.

Handschriftenkataloge. The catalogue of [2026] additions to the mss. in the British museum [vgl. DZG III, 257] verzeichnet u. a. Gesta [420] Cnutonis und Aelfric’s Vocabular, beide vom 11. Jahrhundert; Adam v. Murimuth 1333–46; Chartulare von Cokersand, Furness, Aberbrothoc, St. James’ Hospital bei Canterbury, Urkk. für Burton on Trent und Edward’s d. Bek. für Coventry, s. DZG II, 223. – 0W. D. Macray, Annals of the Bodleian library, Oxford, with a notice of the earlier library of the University [seit 1439]; 2. ed., contin. 1868–80, Oxford 1890, verzeichnet die Brit. u. Ir. Stifter, denen die Codd. Bodleiani entstammen; vgl. RC 1891, 7; L. Delisle, BECh 51, 313; Ath. 20XII90, 848. – 0J. Taylor, Hist. of the transmission of ancient books to modern times, new ed. 1889.

Gelehrtengeschichte. Von Brit. Erforschern des Engl. MA. starben du Boys, Burnett, Campkin, Clayton, Edwards, Hardwick, Hatch, Newman, Rogers [vgl. Ac. 18X90, 341; Westminster R. Dec. ’90], Selby, Simcox, Smith [vgl. Antiq. Sept. ’90, 94], Vigfusson; vgl. DZG I, 504; II, 536 f; III, 270 f; IV, 237. 418. – R. W. Church, Dechant des Londoner Doms, Biograph Anselm’s, starb 9XII90; vgl. Ac. 13XII90, 565. – Ueber Tho. Kerslake, den Erforscher des frühesten südwestl. England, vgl. Ath. 10I91; Notes Qr. 17191, 60. – Ueber Green, Grote, Guest, Haddan, Hallam und Halliwell-Phillipps handelt L. Stephens and S. Lee, Dictionary of national biography [vgl. DZG I, 486; III, 444] in Band 23 f. (1890).

Chronologie. 0I. A. Timmis, Chronolog., histor. and heraldic charts of the royal house of England from K. Egbert to the present time (1890 f.), bringt für MA. zahlreiche Fehler [lange Liste in SatR 14VI90. 749], legt z. B. den Angelsächs. Königen Wappen bei, bietet aber schöne herald. Bilder; Ath. 2VIII90, 161. – Haydn’s Dictionary of dates and universal Information, rel. to all ages and nations [dessen frühere Auflage für MA. wenig brauchbar] wurde stark verbessert in der 019. ed. by B. Vincent, to 1889. Doch citirt SatR 26X89, 468 arge Schnitzer. – 0The book of dignities; lists of the official personages of the British empire from the earliest periods, – – sovereigns and rulers of the world – –, founded on Beatson’s Political index (1806), remodelled by J. Haydn; contin. by H. Ockerby (1890), 1170 p., mit 200 p. Index, bringt Listen von allen Regenten (von Trapezunt bis Südamerika) und Englands höchsten Beamten, Adlichen, Richtern, Prälaten, Londoner Magistraten, Ritterorden, See- und Heeresofficieren, Präsidenten gelehrter Gesellschaften. Höchst brauchbar für neueste Zeit, sei es für MA. fehler- und lückenhaft; EHR Jan. ’91, 191; SatR 16VIII90, 210.

Paläographie. Die Paleograph. soc. brachte Angelsächs. Schrift in 0Ser. II, part 3. – 0M. Prou, Manuel de paléogr. [vgl. DZG III, 443 f.; Bibl. 4300; V, 188], behandelt in c. 1, Tafel 2 Irische und Angels. Schrift, genügt aber für Engl. Siglen nicht; J. Taylor Ac. 9VIII90, 113. – 0E. Chatelain, Paléogr. des classiques, facsimilirt einen Lucrez des 9. Jahrh. mit Correctur Angelsächs. Hand; JBG 1886, II, 358. – 0A. C. Ewald, Paper and parchment [histor.-antiquar. Aufsätze], bespricht die früheren Schreibstoffe. – 0W. Blades [† April 1890], Bibliograph. miscellanies, behandelt die Blattzeichen in Hss. seit dem 9. Jahrhundert und angekettete Bücher in Wimborne Minster; SatR 12VII90, 60. – 0J. W. Bradley, A dictionary [421] of miniaturists, illuminators, calligraphers and copyists – – to the 18. cent. – –, from various sources, many hitherto inedited (3 Bde. 1887–89), sichtet den massenhaften Stoff seit den Anfängen der Kirche, auch aus abgelegenen Klöstern, mit Kunsturtheil, Schriftkunde und eigener Untersuchung; Delisle BECh 50, 476; Ath. 8II90, 185. – Die Oxforder Clarendon press wird künftig auf Bestellung Photographien von Codices der Bodleiana liefern; mässigste Preise verzeichnen Ath. 3I91, 21; Mitthh. a. Engl. Spr. ’91, Febr. 329.

Münze. W. S. Thorburn, A guide to the coins of Great Britain and Ireland from the earliest period (02. ed. 1890). Dies Buch war 1884 zur Einführung für spätes MA. höchst praktisch. Die posthume, verb. Auflage sei etwas veraltet; Ath. 6IX90, 328. – 0A. de Barthélémy, Manuel de numism. ancienne, behandelt p. 103–29 Kelt. Münzen, auch Britanniens: R. Celt. 11, 375. – 0J. A. Blanchet, Nouveau manuel de numismatique (Paris 1890), stellt in Bd. II die Münzen Englands, Schottlands, Irlands dar; vgl. M. Prou, Moyen-âge 1890, 123.

Concrete Denkmäler. 0T. Ely, Manual of archaeology 1890. – 0W. B. and W. S. Weatherley, Ancient sepulchral monuments (1887), darin viele Britische; laut ArchlJl 45, 209. – 0J. Hunnewell, Englands chronicle in stone (1886) beschreibt, laut G. Masson, RQH 44, 666, nach eigener Anschauung die noch bestehenden Reste von allerlei Bauten seit Druidenzeit bis Victoria, mit besonderer Rücksicht auf ma. Gesellschaft – J. R. Allen, The archaeology of lighting appliances (Proc. soc. antiq. Scotl. 22, 1888, 79), schreibt die G. der Lampe, nicht bloss in Britannien. – 0R. Brydall, Art in Scotland, its origin and progress (Edinb. 1889), behandelt MA. ganz kurz; Ac. 28XII89, 426.

Sprache. G. Körting, Encyclop. u. Methodol. der Engl. Philologie (Heilbr. 1888); vgl. CBl ’88, 1649. – J. Earle, The philology of the English tongue (4. ed. Oxf. 1887) erzählt die Gesch. der Engl. Sprache gemeinverständlich, lebendig und geistvoll. Dass Englisch der Name der gesammten Inselgermanen wurde, liege an dem, namentlich literar., Vorwiegen des Anglischen Northumbriens seit Mitte des 7. Jahrh. Die von Beda gerühmte Nordangl. Lyrik blühe noch in Burns. Auf Northumbr. Cultur baue Aelfred’s Prosa weiter und nenne sich in Anerkennung dessen Englisch. Auf dem Markt des 12. Jahrhunderts sprach der Korn- und Vieh-Verkäufer Englisch, der Käufer Französisch, beide verstanden beides, wie heute an der Grenze von Wales. Als Französisch in England in weitesten modern war, um 1350, besass es keine tiefe Wurzel mehr, wie ein Fluss oft verflacht, wo er am breitesten sich ausdehnt. Die Engl. Proclamation von 1258 ist von einem Beamten künstlich aus dem Französ. übertragen, archaistisch und nicht der lebenden Unterhaltung entnommen. Aus den Bedeutungen des um 1200 von den Normannen eindringenden Wortschatzes will Verf. deren rücksichtslose Ehr- und Gewinnsucht herauslesen. [? Es folgt nur, dass sie die Herrschaft und den Reichthum besassen.] Ganz besonders betont Verf. den Einfluss des Königshofes und des Hofdichters Chaucer auf die Sprache; nur so erkläre sich die plötzliche Niederlage [422] der Dialecte, nur daraus die Redensart „des Königs Englisch“ [die aber mit des Königs Heerstrasse nicht parallel geht], was anfangs die Sprache der Regierung und Urkunden bedeute. Höchst brauchbare Tabellen Dänischer Lehnwörter [weshalb foster, slit?] und Französischer und Indices erleichtern die Uebersicht; so zeigt p. 34 wie für Einen Begriff die Engl. Sprache drei Wörter, aus German., Roman. und Renaissance-Cultur, sich aneignete. Neueste Literatur besonders Deutsche, ist nicht überall berücksichtigt. – H. Sweet, A hist. of English sounds from the earliest period with full word-lists (Oxf. 1888), bietet eine Geschichte der Laute, aber auch ihrer Darstellung, also der Schrift (p. 64, Runen p. 95). Dialecte (p. 99. 154), Einfluss des Nordischen (p. 153) und Französ. (p. 156) spiegeln die Verschiedenheit der eingewanderten Rassen wieder. – 0W. W. Skeat, Principles of English etymology; I: native element: Oxf. 1887. – 0A new English dictionary on histor. principles – –, coll. by the Philolog. soc, ed. by J. A. H. Murray (Oxf.) reicht 1890 bis E. – F. Flügel, Allgem. Engl.-Deutsches und Dt.-Engl. Wörterbuch; Lfg. 1–2. Braunschw. 1891. – Ferneres s. unter Keltisch, Angelsächs., Anglonormann., Mittelenglisch.

Volkskunde. Vgl. o. p. 419. – G. L. Gomme, The Folklore library, a retrospect. review (Archl. R. I, 62), sammelt aus alten, selten mehr gelesenen Büchern Spuren früheren Volksglaubens. – 0Ders., The handbook of Folklore (1890), erklärt den Begriff der Volkskunde, theilt sie dann ein in Aberglauben, der haftet an grossen Naturdingen, Pflanzen, Thieren, Zwergen, Hexen, in Arzenei, Zauber, das Leben nach dem Tode, Festbräuche, Spiele, Ortssagen, Märchen, Räthsel, Kinderreime. Einzelne Capitel sind von anderen fleissigen Sammlern, wie: Brabrook, Hartland, Jacobs. – 0J. Jacobs, English folktales, z. Th. für Kinder, nimmt auch Schottisches auf; SatR 8XI90, 537 vergleicht verwandte Märchen. – 0E. S. Hartland, English folk and fairy tales (’90), sammelt aus Büchern und Zss., nicht aus Volksmund, Märchen (meist ohne Orts- und Personennamen) und Sagen. Dass solche auch im modernisirten England, im Puritan. Wales, wenn auch nicht so häufig wie im Gael. Schottland und Irland, leben, behauptet SatR 10V90, 574. – 0Ders., The science of fairy tales: an inquiry into fairy mythology. 1891. – R. C. Hope, Holy wells; their legends and superstitions; Antiq. ’90, XX, 30. 40. 66. 161: XXI, 23. 93. 144. 195. 265. Die Quellen sind nach Grafschaften geordnet; kirchliche Verbote sie zu verehren treffen manch’ heidnisches Ueberlebsel.

Acta sanctorum Novembris, coll. a C. de Smedt, G. v. Hooff et J. de Backer; I (Dies 1–3), (Paris 1887, fol.) bringen Viten der hh. Aedh, Aidan, Ailtin, Bigill, Brenan, Brugac, Canan, Carpreus, Cill-Tedil, zwei Colman [150 Heilige des Namens gibt es], Coeman, Coomhog, Corcunutan, Cronan, Ercus, Fiuntina, Lonan, Lugad, Martan, Muirdebhar, Rumwold, Wenefreda. Von den 25 Irischen Geistlichen des Martyrologs ist meist nicht einmal der Ort, wo sie lebten, geschweige ihr Zeitalter bekannt. Vgl. Krusch, HZ 63, 98.

[423] Darstellungen des ganzen Zeitraums. 0Emerton [vgl. DZG II, 220] ist ein Schulbuch, das Cultur und Quellen berücksichtigt; Kurth RQH Jan. ’90, 323. – 0G. G. Zerffi, Studies on the science of general hist.; II: mediaeval, wird verurtheilt EHR Oct. ’89, 806. – S. R. Maitland, The Dark ages: essays illustr. – – religion and literat. in the 9.–12. cent. 0New ed. by F. Stokes (1889) sei nicht wesentlich verändert, also überholt; SatR 5X89, 388. – A. J. Church, Early Britain ward von C. Elton, Ac. 8II90, 91, mehr gelobt als von EHR July ’90 , 607; SatR 28XII89, 746; Ath. 15II90, 118 und mir DLZ ’90, 847. – 0D. G. Mitchell, English lands, letters and kings; from Celt to Tudor (N’York ’89) liefert einem weiteren Kreise ein geschickt anregendes Lesebuch mit Quellenproben, beschreibt MA. aus Scott und Tennyson [entbehrt also wohl eigener Forschung]; Mod. lang. notes ’90, 45; Kingsford, Ac. 1III90. – 0S. R. Gardiner, A student’s hist. of England from the earliest times to 1885; I: b. C. 55–1509 (1890) fand allseitig Beifall. Er bietet, namentlich zum Examen, etwa der Universitätsreife, die Ergebnisse neuester Forschung (wie die von Stubbs über Verfassung, von Cunningham über Wirthschaft), von hohem histor. Standpunkte gesehen, lesbar und (auch durch Bibliographie, Indices, Tabellen und Typenwechsel) höchst übersichtlich. [Die Urtheile über Thomas von Canterbury und Edward I., angeführt in Ath. 29XI90, 732, lauten klar und bestimmt.] Die Bilder erhellen besonders gut kirchliche Baukunst. Eine Karte fehlt. Ueber genauesten Einzelheiten soll der Leser den wichtigsten Fortschritt (nach dem der Raum vertheilt ist, obwohl die Capitel nach den Königen geordnet sind,) nicht vergessen und mit dem Stoffe politisches Denken lernen. So Ac. 4X90, 291; Bémont RH Jan. 1891, 151; SatR 8XI90, 539, wo [bei diesem riesigen und dem Verf. nicht völlig eigenen Felde unvermeidliche] Fehler gebessert sind. – Von E. A. Freeman’s Histor. essays, First ser., erschien 1888 4. Ed. und Uebersetzung „Zur Gesch. des MA.“, von C. J. Locher (Strassb. 1886), vgl. Riess, HZ 63, 291. Hierher gehören daraus: „Myth. and romantic elements in early Engl. hist.“, bezw. „Folgerichtigkeit der Engl. Gesch.“ und „Beziehung zwischen England und Schottland“.

Biographie. Stephen’s [s. o. p. 420] Band XXV (1891) umfasst Harris bis Henry I. – 0L. B. Phillips, Dict. of biograph. reference, new ed. augm. 1889, a. DZG II, 242. – Wil. Smith and H. Wace, A diction. of christ. biography, literature during the first 8 cent., IV (1887): N–Z, enthält Werthvolles; z. B. unter N–O über Nennius, Ninian [beide Artikel und überhaupt viel Keltisches von J. Gammack], Nothelm v. Canterbury, Offa v. Essex, Offa v. Mercien, Oftfor v. Worcester, Ordbriht v. Westminster, Osa v. Selsey, Oshere und Osric v. d. Hwiccii, Oslafe v. Kent, Osmund v. London, Westminster, Sussex, Osthryd v. Mercien [all’ dies von Stubbs], Osfrith, Osmund, Osric, Oswald, Oswy [diese und die meisten Artikel über Nordengländer von J. Raine]. Diese Probe beweist, dass man früh-Ags. Gesch. nicht ohne dies Nachschlagebuch behandeln darf. In der Verfasserliste findet man ausserdem Forscher Brit. Gesch., wie Bailey, Bradshaw, Bright, Bryce, Forbes, Haddan, Mullinger, Reeves. – Ueber Encyclopädien s. DZG I, 487.

[424] Literaturgeschichte. M. Manitius, Röm. Dichter im MA.: Persius (Philologus 47, 713–20) wird benutzt bei Aldhelm, Beda, Alcuin, Sedul, Dudo, Orderic, Wilhelm v. Malmesbury, Johann v. Salisbury, Peter v. Blois (diese beiden kannten auch die Vita Persii), Map, Richard v. Devizes, Rich. v. London (Itin. Ric.), Matheus Paris und R. Baco. – 0R. M. Moorsom, A histor. companion to hymns ancient and modern. Originale, auch Deutsche, der noch gesungenen Hymnen, mit chronol. Angabe der Verfasser. Die Lateinischen des MA. sind meist den Breviarien von Sarum, Hereford, York, Aberdeen und dem Durhamer Ags. Hymnar entnommen. So Notes and Quer. 4I90, 19.

Krieg. 0?, England’s battles by sea and land; a complete record – – from the earliest period, 1890. – 0C. R. Low, Battles of the British army; – – continuous hist. of its services, defeats and victories from the earliest times, 1889. – 0Serré, Les marines de guerre de l’antiquité et du MA., R. maritime Oct.–Nov. ’90.

Wirthschaft. Handel. W. Cunningham, The growth of English industry and commerce during the Early and M.-ages (Cambr. 1890). ist eine völlige 0Umarbeitung des 1882 erschienenen Werkes. SatR 9VIII90, 175; Ath. 17V90, 634 und L. T. Smith, Ac. 31V90, 364 rühmen den bedeutenden Fortschritt. Verf. betrachtet echt historisch die Wirthschaft nur als ein Organ der Politik und bringt daher das gesammte Gesellschaftsleben unter den ökonom. Gesichtswinkel: die Erhaltung des Menschenlebens, Familie, Stadt, Nation. Er verbindet und prüft die meist von anderen aus den Urquellen geholten Factoren überall selbst, wo er aber von Rogers und Seebohm abweicht, stellt er doch unparteilich deren Theorie dar. Englands Cultur im frühen MA. knüpft er an Tacitus’ Germania an; die Dorfgemeinschaft Freier weiche vor der Normann. Eroberung der Gutsherrschaft. Besonders gelobt wird die ausführliche Bibliographie und die Darstellung des Stadtlebens und auswärtigen Verkehrs. Dies beides zu heben trugen die Dänen bei. – Edward I. richtet die bisher nur der Stadt dienende Oekonomik auf den Staat. Edwards III. Gesetze wollen den Wohlstand heben durch billige Einfuhr und die vom Ausland hoch bezahlte Ausfuhr. Er zieht fremde Käufer Engl. Wolle an. Darunter litten der Engl. Händler und der Engl. arme Verbraucher groben Tuches. Der Schwarze Tod raffte die halbe Bevölkerung, 2 ½ Million, hin. Die Lohngesetze waren tyrannisch, nur weil die Preise in Folge der Münzverschlechterung stiegen. Das 15. Jahrh., das auf Handelsmacht und Geldschatz (nicht wie Edward III. auf Materialfülle) abzielt, nimmt den Fremden den Handel und gibt ihn dem Engl. Kaufmann. – 0J. Mavor, Economic hist. and theory, Edinb. 1890. – Von St. Dowell, A hist. of taxation and taxes in England –1885, 4 Bde., erschien 02 Aufl. – W. Götz, Die Verkehrswege im Dienste des Welthandels (Stuttg. 1888) fördert Engl. Gesch. bis 1492 nicht. Im Röm. Britannien (p. 351) erscheine nur London im Strassennetz massgebend; da Wege an und zu den Küsten mangelten, gab es noch wenige Häfen oder Seehandel. [Die von Cäsar erwähnten Fahrzeuge aus Korbgeflecht, mit Leder überzogen, dienten den Gaelen fast bis zur Gegenwart]. Für späteres MA. (p. 541. 555) unterschätzt [425] Verf. Englands Wichtigkeit: er erwähnt nicht einmal Dover, Yarmouth, Norwich, die Verbindung mit Normandie und Gascogne, die bekanntesten Gesetze über Seefahrer, Kaufgilden und Wollausfuhr. – L. Korth, Köln im MA. (Ann. HV für Niederrhein 50, 1890, p. 8. 15), überblickt Kölns Engl. Beziehungen kurz, doch mit gutem Literaturnachweis.

Kirchengesch. des ganzen Zeitraums. 0Herb. Story, The church of Scotland past and present; I: J. Campbell, Römerzeit bis c. 1070, stehe auf der Höhe neuester Forschung, verarbeite zuerst zahlreiche Z.-Aufsätze mit Vollständigkeit und unparteilich; SatR 28VI90, 807; HJb 12, 168. – Bellesheim, Church of Scotland (4 Bde., 1889 ff.); Ac. 17V90, 334 lobt 0Blair’s Uebersetzung, tadelt aber die Unselbständigkeit des Verf. und seine Art Kelt. Hagiographie zu benutzen, nachdem er ihr das allzu Groteske abgestreift bat (vgl. DZG II, 204. 503). – 0Transactions of the Aberdeen ecclesiolog. soc.; IV: ’89 (Aberd. ’90) behandeln (laut Scot. R.) Kirchen des MA., besonders Keltische, und Riten zu Dunkeld u. Deer. – 0A. Bellesheim, Gesch. der kathol. Kirche in Irland; I: 432–1509 (Mainz 1890); scheint Pflugk-Harttung CBl 1890, 1729 wegen Stofffülle und fleissiger Literaturbenutzung höchst beachtenswerth; doch fehle scharfe Quellenkritik an den Heiligenleben, eigene Vertiefung, freies Urtheil. Selbständigkeit, Genauigkeit in Chronologie und Textverständniss vermisst Mac Carthy, Ac. 23VIII90, 153. Sonstige Kritiken: AKKR 65, 181; HPBll 106, 7, 1890; Lit. Handw. ’90, 14; Lit. Rs. kath. ’90, 9; HJb 1890, 803; ZKTh 14, 3; DLZ ’91; 3. Bd. II (1890) reicht bis 1690. – 0J. D. Breen, The church of old England 1886; vgl. O. Zöckler, JBG ’86, II, 177. – 0?, The church in the British isles from the earliest times to the Restoration; lectures in ’89 under – – – the Church club of New York (N’Y. 1890). – K. H. Digby, Mores catholici or Ages of faith, ausgezogen in 0A. Kobler, Kathol. Leben im MA. (Innsbr. 1887), wird als parteilich und unkritisch gescholten von V. Schultze, JBG ’87. II, 181; ’88, IV, 48.

Wallfahrten. 0A. G. Hill, Pilgrimages to English shrines in the MA., Newbery house magaz., July ’90. – 0R. Röhricht, Bibliotheca geograph. Palaestinae; chronolog. Verzeichniss der auf die Geographie des h. Landes bezügl. Literatur 333–1878 (Berl. 1890), erwähnt mit reichster Bibliographie von Quellen des Engl. MA.: Beda, Blickling homilies, Saewulf, Malmesbury, [sog.] Benedictus, Hoveden, Diceto, Itinerar Ricardi I, Expugn. Terrae Sanctae, Rad. Niger, Petrus Bles., Gervas. Tilbur., Wendover, Mat. Paris [zu dessen Karten vgl. Mon. Germ. 28, 100], Baco, Mandeville, Itinerar. Anglici a. 1344, Barthol. Glanvilla, Walter Wiburn, Heinrich (IV) Graf Derby, Thomas Brygg et T. Swinburn, Ralf Iklingham, Altengl. Gedicht von 1426. Wilh. Wey, Ynformacion of Hierusalem (Nr. 531) u. a.

Kirchenrecht. Ad. Tardif, Hist. des sources du droit canonique (Paris 1887). Dieser nützliche Abriss braucht für Brit. MA. meist nur bekannteste Literatur [jedoch nicht: Haddan and Stubbs, Councils; Wasserschleben, Irische Canon. in 2. Aufl.: Sebass, Columban]. Die Angaben über Brit. Bussbücher des 6.–10. Jahrh.s stehen nicht auf der Höhe der Wissenschaft. Schmitz’ Meinung von deren Röm. Quelle wird referirt, doch [426] zweifelnd; allerdings stelle Regino dem Theodor ein Poenit. Romanum voran. Der Verf. des Ordo judiciarius Bambergensis sei vielleicht vom Hofe des Erzbischofs von Dublin, den eine seiner Formeln nennt (p. 300). Eigene Forschung ist zu Theodor, Egbert, Bonifaz, Richard, Gilbert, Alan, Joh. Gualensis, Wilhelm nicht angestellt; aus Schulte fortgelassen sind von Engl. Canonisten Lorenz und Elias. Unter den Concordaten geschieht des Brit. MA.’s keine Erwähnung, auch nicht des Vertrages von 1106, oder der anschliessenden Schriften des Ivo von Chartres und Hugo von Fleury, die das Wormser Concordat vorbereiten. – 0A. H. Lewis, A critical hist. of Sunday-legislation 321–1888, 1888; vgl. JBG ’88, IV, 28.

Recht and Verfassung. H. G. Stevens and R. W. Haynes, Bibliotheca legum, a catal. of law books to 1865 – – – with a suppl. of the works publ. 1865–88 (1889). Buchhändlerkatalog für heutige Praxis; Rechtsgesch. des MA. fehlt ganz. – Ein Verzeichniss wichtiger Aufsätze zur Brit. Rechtsgesch., geordnet nach Verfassern und Gegenständen, bieten die Tables de la R. de législation anc. et mod. et de la NRH de droit français et étranger (1870–85). Paris 1888. – 0R. R. Cherry, Lectures on – – criminal law in ancient [Ir., Agsächs.] communities, 1891. – Glaser, Handbuch des Strafprocesses I, 130 und Wagner, Handbuch des Seerechts I, bieten treffliche Auswahl auch der Brit. Literatur. – 0F. W. Maitland, English legal hist., Polit. science QR, IV, 496, Sept. ’89. – 0J. K. Hosmer, A short hist. of Anglo-Saxon freedom: the polity of the English speaking race. – Von T. P. Taswell-Langmead, English constitut. hist. from the Teutonic conquest to the present time, erschien 04. ed., rev. [mit stark vermehrten Appendices] by C. H. E. Carmichael, 1890. – 0Hanns Taylor, The origin and growth of the English constitution, I (1889): the making of the constitution [bis 1485], verarbeite, sorgfältig und ausführlich, doch ohne Originalität, die beste Literatur zu lesbarem Handbuch; LawQR April ’90, 223; SatR 24V90, 646. – G. L. Gomme, The literature of local institutions (1886, 248 p.), verzeichnet eine grosse Zahl von Büchern über Englands frühere und heutige Provinzial- und Ortsregierung. Vollständigkeit erhoffte Verf. selbst nicht [vgl. G. Cross, RH 36, 195], immerhin bietet er einen höchst willkommenen Wegweiser. Wenigstens auf dem Festlande wird kein Forscher aus localen Zss., privaten Publicationen, Regierungs-Reports und alten Drucken nur annähernd einen so reichen Katalog zusammenstellen können: die Scottish burgh records [seit 1124!] besitzt nicht einmal das British museum. Wichtig ist natürlich die Liste auch für Literatur der Ortsgesch.: London behandeln 46 Nummern. Obwohl Verf. „Gneist’s great work the best account“ der allgemeinen Ortsverwaltung nennt, hat er Deutsche Literatur arg vernachlässigt. Statt verfrüht Ungarn, Russland und Bengalen zu vergleichen, sollte er sich erst in die Germanistik vertiefen. Es fehlt aber so gut wie alles über Agsächs. (geschweige Deutsche) Gesetze, Urkk., Rechtsgeschichte. Ein glückliches Ahnen und weite Belesenheit in Volkskunde u. Alterthümern hält zwar den Verf. ab, Coote oder Seebohm den Röm. Ursprung der Engl. Städte, Gilden und Rittergüter zu glauben (nur in London führe neben und über der German. Freienversammlung ein Röm. Ausschuss ein Schattendasein [427] [?]), doch wagt er eigene Theorien über die Verfassungsursprünge nicht, sondern citirt vorsichtig anerkannte Autoritäten. Gegen radicales Nivelliren fordert er von den Gesetzgebern zunächst das historisch Erwachsene zu verstehen – wohl zu spät. Nach einer Einleitung über das Zusammenfassen ursprünglich selbständiger Localgewalten in der Centralregierung (das begünstigt ward durch die Röm. Schulung der Juristen und deren Unkenntniss von Germ. Recht, sowie durch den Normann. Eroberer) folgen 7 Capitel je über Gesch., Archive und Literatur der Localverfassung allgemein, der Grafschaft, des Hundert (von 799 Hundred-Namen gehören nur 362 gleichzeitig einer Ortschaft: es war anfangs persönlich, nicht territorial), der Stadt (die mit dem Dorfe das Gemeineigenthum am Lande theilt), der Gilde (der Familie nachgebildet), des Ritterguts mit den Gerichten über Unfreie und Hintersassen, und des Kirchspiels; hier gibt Verf. Beispiele für Weidegemeinschaft von August bis April auf dem im Sommer privat besessenen Acker; von aussenliegenden Enclaven waren einige einst Waldbesitz der Gemeinde. Uebersichtlich und klar, wird das Büchlein auch ein weiteres Publicum zur Erhaltung und Erforschung der vielen in unserem Jahrh. untergehenden Reste z. Th. uralten Gebrauchsrechtes anregen können. – Ders., Archl. R. I, 77, verzeichnet Glossare für Recht und Brauch des Engl. MA., die anderen Werken angehängt sind. [Es fehlt das wichtigste: das in Schmid’s Gesetzen der Angelsachsen.]

Schottland. T. Morgan, Early Scottish hist., Jl. Brit. archl. assoc. Dec ’89, 348; March ’90 [p. 29–41 vom 9–14 Jh.!] hält den Ort, wo Egfrith von Northumbrien fiel für Dunnichen, nördl. vom Firth of Tay, meint, Alfrid stürzte in Folge seines Widerstandes gegen Wilfrid, glaubt an Ninian’s Romreise und Kentigern’s Besuch beim hl. David und siebenfältige Romfahrt [ohne die längst begründeten Zweifel auch nur zu erwähnen], wird nur zuletzt etwas ausführlicher, doch ohne Quellenangabe. – 0D. Keith, A hist. of Scotland, civil and eccles. – – to – – 1153 (2 Bde., Edinb. 1890), ein Compendium, das neben neuester Forschung Urquellen benutze, Keltisches zu wenig und Nordischen Einfluss zu stark betone; Notes Quer. 1II90, 99. – 0J. Mackintosh, Scotland from the earliest times to the present cent. (Story of the nations, 1890) diene (laut Scot. R., Oct. ’90, 390; SatR 19VII90, 91) zur ersten Einführung, sei fürs MA. zu kurz und unbestimmt. – 0Miss Corner, Hist. of Scotland, new ed., [zu wenig] revised, 1889, für Kinder; SatR 11I90, 49. – 0J. C. Shairp, Sketches in hist. and poetry, ed. J. Veitch (Edinb. 1887) behandelt Schott. MA. ohne neue Forschung; Scot R. Jan. ’88, 190. – G. Burnett [†], Scotland in times past, Scot. R. Jan. ’88, 1, bespricht des 0Duke of Argyll „Scotland, as it was and as it is“ (Edinb. 1887), der gegen Landsocialismus das private Grundeigenthum, dessen Alter und Zweckmässigkeit, mit Benutzung neuester Forschung verfocht, und knüpft daran einen bedeutsamen Abriss der Ethnologie, Verfassung, Gesellschaft und Wirthschaft im Schott. MA.: Der Geschlechterstaat entstand in der Zeit der Weidewirthschaft und des Mutterrechts und diente noch den Anfängen des Ackerbaues bis um 1100. Der Häuptling, König und Feldherr, vom Geschlecht beköstigt und später mit Amtsland ausgestattet, [428] ward erwählt aus der ältesten Linie unter des Stammvaters Nachkommen. Beim Verlassen des Nomadenzustandes eignete sich das Geschlecht eine bestimmte Landschaft zu, und mit dem Ackerbau bildete es, nach einer Stufe periodischer Ackerverloosung, privates Grundeigenthum aus. Dieses richtete sich nach der Grösse der von jeher privat besessenen Heerden. Der „Viehherr“ erwarb ausschliessliches Eigen an Acker und Weide und den Häuptlingsrang, indem er die Leute seines Geschlechtes leihweise mit Vieh versah und dagegen zu Abgaben, Fronden und Huldigung verpflichtete. Er beherrschte ausserdem unterworfene Unfreie und sippenlose Fremde, die er ansiedelte. Mehrere Geschlechter bildeten einen Stamm unter einem erblichen Kleinfürsten. Diese Fürsten, anfangs vielleicht 7, dann 14, wurden allmählig abhängiger vom Oberkönig. Diese Kelt. Verfassung stand also schon der Feudalität nahe; und bereits das 14. Jahrh. hielt irrig schon Malcolm II. († 1034) für den echten Eigenthümer und Verleiher alles Schott. Bodens. Seit etwa 1058 trieben die Könige 70 Jahre Angelsächs. Politik, bis David I. die Normann. Verfassung einführte. Im 13. Jahrh. entstammte der Adel einer Mischung von Kelt., Engl. und Normann. Blute, und war die mittlere, besonders die städtische Classe germanisirt; nur in Ross und Moray musste man die Kelten über die Berge treiben; sonst förderten Stifter und Städte (diese durch Flamänder, p. 11) die Cultur friedlich. Landschenkungen, an Kirchen schon vorher üblich und ein Beweis für Privatgrundbesitz, wurden seit etwa 1100 beurkundet und bedingten seit etwa 1150 feudale Gegenleistung (Ritterdienst). Diese Begrenzung der Dienste förderte den Frieden, allein die Gastung des Königs, bis um 1200 manchmal vorbehalten, veranlasste noch oft Plünderungen. Jene Kleinfürsten wurden im 12. Jahrh. Grafen, vom König zu Rathe gezogen und mit ihrem Stammland belehnt; des Königs Sheriff duldeten sie neben sich als Richter; die Häuptlinge wurden Thane, das Geschlechts-Gemeindeland ward Königsdomäne. Seit Robert I. wurden die Thanschaften zu Ritterlehen. So drang die Feudalität, auch mit Afterlehnbriefen, zu den fernsten Hochlanden. – Ackerbau trieb zuerst der Columba-Mönch, dann der erblich am Boden haftende oder persönlich commendirte Leibeigene (der 1200–1400 frei ward durch Uebersiedlung auf Neubruch oder kirchliche Freilassung oder einjährigen Sitz auf Stadtboden), endlich der freie Erbzinsbauer und der Pächter. Zeitpacht kommt seit 1190 vor. Kirche und Krone hoben die Landwirthschaft, die aber um 1300 mit aller Cultur zurückging. Das Getreide bestand zumeist in Hafer, die Ausfuhr in Wolle, besonders nach Flandern. Laut Zollrechnungen besass Schottland um 1350 etwa 1 ½ Million Schafe und nahm etwa £ 10 000 Ausfuhrzoll ein (1/13 von Rinderhäuten, den Rest von Wolle), der aber seit etwa 1380 mehrere Jahrzehnte lang sank. [Dies und das Gebrauchsrecht der Kronguts-Verpachtung um 1400 arbeitet B. aus den Urkk. selbst heraus.] Die Hochlande waren nur der Theorie nach anglonormannisirt. Denn die dortigen Clans, Splitter der einstigen Geschlechter, bewahrten Kelt. Wildheit, versanken seit 1384 über ein Jahrhundert in die alte Barbarei, plünderten grausam ausser England auch das Schott. Tiefland, noch 1411 in geschlossener Masse, und sich gegenseitig noch weit später. Der Clanshäuptling, lange von der Krone bekämpft, [429] ward erst im vorigen Jahrhundert Land verpachtender Grundeigentümer. – J. Mackenzie, Hist. of Scotland, 1888. – Dass nach König Eadwine von Nordhumberland Edinburgh heisse, wird neuerdings bezweifelt. Gegen P. Miller’s Erklärung, edin sei Gaelisch Hügelseite, Abhang, wendet sich mit Recht Antiq., July ’90, 32 wegen der Mischung mit dem Angl. burgh.

Vorkeltische Spuren. 0H. d’Arbois de Jubainville, Les premiers habitants de l’Europe, 2. éd. 1889; vgl. [ausser DZG III, Bibl. 749] J. Loth, R. Celt. 11, 228. – 0H. Mac Lean, The ancient peoples of Ireland and Scotland, Jl. anthropolog. instit. Nov. ’90. – 0J. Beddoe, On the stature of the older races of England as estimated from the Longbones, ebd. 17, 202. – L. Gomme, The conditions for the survival of archaic custom, Archl. R. Jan. ’90, 422. Trotz Fortschritt[WS 1] der oberen Classen bewahren Unterworfene manchmal prähistor. Sitte, so die Iren, wohl theilweise in Folge [?] Nichtarischer Abstammung. – Solche Reste wilder Barbarei dort und in Kelt. Gegenden Britanniens weist er Archl. R., Dec. ’89 nach; unter Römerherrschaft lebte dort noch ein neolith. Volk, was Ausgrabungen beweisen. – Präarisch [?] scheint ihm, Archl. R. July ’89, das Brit. Märchen von Pflanze und Thier. – 0Bryant’s [DZG II, 506] Speculation über Irlands (allerdings Vorkelt.) Ureinwohner schilt Nutt (s. u. p. 436) verfrüht und unsicher. – 0Sir H. E. Maxwell, Studies in the topography of Galloway, – – 4000 names of places with remarks on their origin. Edinb. 1887. Laut Scot. R. Oct. ’87, 424 leitet Verf. die Ortsnamen ab aus den Sprachen 1. der Ureinwohner, schwarzhaariger, langschädliger Iberer, vorchristl. Zeit, die erst nach langem Kampfe verschwanden; 2. der Goidhelen; 3. der Brythonen, wohl zwischen 6.–11. Jahrhundert aus dem benachbarten Strathclyde eingeführt; 4. der Angeln; 5. der Skandinaven; 6. der Niederschotten seit 13. Jahrhundert. Goidhelisch, das man hier bis 1500 sprach, klingen weitaus die meisten Namen. Vielleicht also vor Scoten aus Dalriada [Nordost-Iren] wichen die Ureinwohner. Die Sprache der Picten hält Verf. der Dalriada’s gleich; Scot. R. bezweifelt dies: die Picten eroberten Galloway, als dort ein Kelt. Volk die Orte schon benannt hatte. Vgl. R. Celt. IX, 411. – Auch H. d’Arbois hält die Picten für Kelten und stellt ihre Sprache zwischen Britisch und Irisch; R. Celt. ’91, 173. – Hyde Clarke, The Picts and Preceltic Britain (Tr. roy. hist. soc., N. S. III, 243), will die Picten den Iberern zuweisen und ihre Erbfolge durch Exogamie, nicht Polyandrie erklären. Druiden und ihre Denkmäler seien Piktisch [?], durch die Kelten nur übernommen. – 0K. Blind, Uralte Germanen in Schottland, MLIA 82 (’88), setzt Picten gleich Peuken; was Kossinna JBG ’88, II, 263 mit verdienten ! ! versieht. – Macandrew: The Picts (Tr. Gaelic soc. Inverness 13, 230) seien nicht in Nördl. und Südl. gespalten, sondern einheitlich Gaelen nach Stamm [?] und Sprache [Verf. ist nicht Philolog und erklärt Beda und Adamnan m. E. unzulässig], – Auch C. Elton, Archl. R. I, 48, hält die Pict. Sprache dem Gaelischen verwandt, dagegen A. Macbain (Celtic magaz. ’87) dem Wallisischen. – D. Mac Ritchie, The Finn-men of Britain (Archl. R. Aug. ’89) und Earthhouses and their inhabitants (Archl. R. Dec. ’89; Jan. ’90). Primitivste Erdwohnungen im nördl. Schottland heissen Häuser [430] zwergenhafter Picten; Nord. Sagas erzählen ihre Plünderung durch Norweger. Diese kleine Rasse gebe Anlass zu den Elfenmärchen [?], sie sei dunkel, den Finnen verwandt [?], und bestehe gesondert [?], wenn auch vor den Kelten weichend, in histor. Zeit. Als Stoffsammlung haben die Aufsätze Werth; bei der Erklärung springt aber Verf. mit Quellen und Etymologie unwissenschaftlich um. Vgl. A. Nutt, Folklore June ’90, 259; Ac. 10VIII89, 87. – J. Rhys: A non-Aryan element in the Celtic family (Scot. R. July ’90) erhelle aus Personennamen in Irland und Nordschottland; sie zeigen Totemismus, namentlich Verehrung des Hundes; H. d’Arbois, R. Celt. Oct ’90, 503, weist aber ähnliche Namen bei vielen anderen Völkern nach. – J. Rhys, The mythograph. treatment of Celtic ethnology (3. Rhind lecture on archaeology, Scot. R. Oct. ’90, 240). Der vom eingewanderten Arier unterworfene Eingeborene heisst im Irischen Mythos Emer (= Ever, d. i. Ivernier); er wird erschlagen vom jüngeren, von Norden kommenden Bruder Erem (d. h. Pflüger). Der Pictus Nordbritanniens (dies ist nur das Latein für Cruithne, wie Scottus für Goidhel) ist, wie seine den Eingeborenen Irlands gleichen Namen beweisen, ebenfalls Ivernier; nur er, der Heidenthum und Ivern. Sprache länger bewahrte, behielt auch ferner den alten Namen, während der Dalriader, der andere Theil derselben Rasse, seitdem er Kelt. Sprache und dann das Christenthum annahm, als Goidhel galt. – 0R. Munro, The lake dwellers of Europe (Rhind lect.) ’90. Kelten verpflanzten den befestigten Holzbau im See aus Mittel-Europa nach Irland und Schottland und vertheidigten sich darin von neolith. Zeit bis um 900 gegen Römer, Angeln, Picten und Scoten. So SatR 18X90, 454. – R. Henning, Die Germanen im Verh. zu den Nachbarvölkern (Westdt. Z. 8, 29), meint, die Britischen Inseln weisen keine Vorkeltischen Spuren auf und seien von den Kelten wohl zuerst [?] besiedelt. Der Name Welsch, Angelsächs. Wealh, komme vom Frühgerman. Worte Wolkos, da der Germane die Kelten benenne nach den Volcae; mit diesen Kelten, an oberem Main und Weser, berühre er sich zuerst; vgl. Müllenhoff, Deutsche Alterth. II.

Kelten allgemein. Die Anerkennung der jungen Keltologie drückt sich u. a. darin aus, dass die University of London auch für sie fortan zum Magister artium graduirt; Ac. 2XI89, 287. – Die wichtigste Literatur zur Gesch. der Kelt. Nebenländer Englands und der Anfänge Britanniens vermerkt bis 1885 G. Dottin, Table des 6 premiers vol. de la Revue Celt., hinter deren Band VII. – 0The Celtic magazine, Mtschr. zu Inverness, seit 1886 unter A. Macbain, behandelt wesentlich Altschott. u. Irische Literatur, Sprache und Alterthümer; R Celt. III, 129; 145. VII, 449. VIII, 189; 402. IX, 144; 293; 418; 497. – 0W. H. Stevenson, Records of Celtic occupation in local names, Notes Qr. ’89, 9. – J. Rhys, The early ethnology of the Brit. Isles; Scot. R. Apr. ’90, 233. Vor aller Geschichte zerfallen die Kelten in zwei Gruppen. Die langschädlige, welche q spricht (macq, wo die andere Gruppe p in [m]ap sagt), wandert aus der Arischen Urheimath (an der Ostsee) zuerst und am weitesten westwärts: ein Theil, die Goidhelen, nach Irland und Hochschottland, der andere, die Celticaner, nach West- und Südgallien. Die zweite P-Gruppe drängt den Q-Sprechern [431] nach, zu ihr gehören die Gallier, mit den Belgiern, die zu Cäsar’s Zeit über die Celticaner herrschen, und die Brythonen in Südbritannien, die Kurzschädel aus Vorgerman. Gräbern Englands. – A. Nutt, Folklore June ’90, 248, zählt danach zwar Gallier und Brythonen zur zweiten Kelt. Wanderungswelle, zweifelt aber, ob auf Mythos und Volksbrauch diese Ansicht sich stützen lasse; vielmehr hänge Irische und Brit. Sage doch wohl ursprünglich zusammen. – J. Loth, Rapprochement entre l’épopée Irland. et les traditions Galloises (R. Celt. 11, 345). Irische Sage lässt das Eisenhaus, wo Cuchulinn mit den Ulsterern schläft, glühend machen, und des Riesen Augen neben der Nase wie zwei Seen um einen Berg erscheinen; beide Züge bietet auch das Walliser Mabinogi von Branwen. – H. d’Arbois, R. Celt. ’91, 162: Donnotarvos, d. i. fürstlicher Stier, heisst das Eroberungsziel im Ir. Epos Táin bó Cúalgne und ein princeps Helviorum bei Cäsar, B. Gall. VII, 65. – J. Rhys: The Eglwys Cymun stone (Archla. Cambr. ’89, 225) zeigt in Röm. Majuskeln die Inschrift: „Avitoria filia Cunigni“ u. in Ogam: „Avittoriges inigina [Goidhelisch: Tochter] Cunigni“, ein Zeichen Irischer Besiedlung von Südwales. – H. Omont, Catal. des mss. Celt. de la Bibliothèque nat. [Paris], R. Celt. Oct. ’90, 389 (auch sep., Chartres 1891), beschreibt von den 29 Irischen Hss., deren weitaus meiste neu sind, ausführlich die älteste, Nr. 1, vom 14. Jahrhundert, die z. Th. Heiligenlegenden enthält – H. Bradshaw, Oldest written remains of the Welsh language, Coll. papers [vgl. DZG IV, 146; über den Verf. auch Breul, Engl. Stud. XIII, 162] 281. 453. Er zählt älteste Walliser und Breton. Sprachreste von 820–1100 auf aus Hss., Engl., Französ., Irischen, der Lichfielder und einer Luxemburger, die er genau beschreibt. Er erst erkannte durch Scheidung der Dialekte und Schriftarten manches für Wallisisch Gehaltene als Bretonisch-Cornisch (dessen älteste Niederschrift nicht vor 900 sicher datirbar ist). Mehrere dieser Untersuchungen betreffen Kelt. Pönitentialien.

Irische Quellen. K. Meyer, Irish mss. at Cheltenham (Ac. 10V90, 321). verzeichnet Nr. 9194 Annalen; 9195 Annalen; Book of rights, das mit dem Vorrecht des Königs von Cashel beginnt – 0Ders., Ms. 40 Edinburgh, Mittelirisch, Celtic Magaz. XII, 208. – M. Nettlau, Irish texte in Dublin and London mss.; additions to the published lists (R. Celt. X, 456), notirt meist Dichtungen, auch historische. – G. Jacob, Ein Arab. Berichterstatter aus dem 10./11. Jahrhundert übertragen (Berlin 1890), übersetzt p. 19 aus dem Kosmographen Qazwînî des 13. Jahrhunderts: „Irlanda“. Darüber sagt „Al-Udhrî (nach p. 7 ein Spanier 1003–85): Die Normannen haben keinen festen Wohnsitz ausser dieser Insel. Die Bewohner stehen unter Normann. Herrschaft. Die Vornehmen tragen Mäntel mit Perlen besetzt“. Er beschreibt dann das Harpuniren der Walfische. [Offenbar sah der Maure oder sein Gewährsmann Dublin unter Dän. Königen. Perlen erhielt auch Anselm aus Irland]. – 0Annala Uladh, Annals of Ulster, otherwise Annala Senait, Annals of Senat, a chronicle of Irish affairs 431–1540, ed. with a translation and notes by W. M. Hennessy [†]; I: 431–1056, Dubl. 1887. Hrsg. zieht der 1826 von O’Conor, Rer. Hib. SS. ungenau gedruckten Rawlinton Hs. die Dubliner Trin. H 1, 8 vor. Dies Werk ward Ende des [432] 15. Jahrhunderts compilirt und bis Mitte 16. Jahrhunderts fortgesetzt. Von den z. Th. verlorenen, wie es scheint schon im 7. Jahrhundert gleichzeitigen, Quellen citirt es für 467–628 Cuana aus der Abtei Trevet († 738), für 628–1021 Erzb. Dubdalethe v. Armagh († c. 1061/5), ferner Maucteus. s. Patricii discipulus († 534/6). Zu Anfang lautet die Sprache fast nur Latein, aber mit Spuren des frühesten Irisch. So d’Arbois, R. Celt. IX, 402; SatR 3I91, 22; eine grosse Menge Fehler in Text, Uebersetzung und Sachbemerkungen besserte W. Stokes, Ac. Sept. Oct. 1889, 207; 223; 241. Dieser behandelte vor der Philological soc. 6VI90 [beachtenswert u. a. für G. der Vikinger um 900] sprachliche Entlehnungen in 15 Ir. Annalenwerken des 10.–16. Jh. aus Latein, Normanno-Französisch, Brythonisch, Pictisch, Nordisch, Angelsächsisch; Ath. 14VI90, 774; Ac. 21VI90, 431; R. Celt ’91, 172. – Irische Texte mit Uebersetzungen – – hrsg. von Wh. Stokes u. E. Windisch, 2. Ser. (Lpz. ’84–7) enthalten zwar keine datirbare Thatsache zur Irischen Geschichte; aber, neben einer Augustin-Glosse aus Reichenau und den Troja- und Alexanderromanen [letztere edirt K. Meyer], welche auf dem Latein des Vergil, Dares, bezw. Oros, Priscian, Rufin und der falschen Alexanderbriefe [nach Zimmer auch dem Agnorm. Benoît?] ruhen, auch weite Bildung eines Geistlichen um 1000 bezeugen, erscheinen hier zuerst zuverlässig übersetzt mehrere heimische Sagen, meist des Conchobar-Kreises, die öfters Griechische Berichte über Keltische Sitten bestätigen, vorchristlichen Ursprung deutlich verrathen und wichtige Angaben, z. B. über älteste Topographie, blutige Bankette, Gastung, Ogamschrift, Blutrache, Brautraub, lockere Ehe, Kampfsitte zu Wagen, dann zu Pferde, enthalten. Diese Sagen sind: „Fest des Bricriu“, drei Plünderungs-Abenteuer, (nämlich „Raub der Kühe der Dartaid“, „Flidais“, und des „Regamon“ [in Vieh, nicht in Land besteht der älteste Werth; SatR 3I91, 23]), endlich „Tod der Söhne Uisnech’s“, der bereits Schottland und Norwegen erwähnt, also nach 800 die vorliegende Form erhielt. Vgl. D[ottin], Moyen-âge ’88, 145. – 0W. Stokes, Lives of saints from the Book of Lismore (Anecdota Oxon., mediaeval ser. V, Oxf. ’90, 4°), eine vielfach gepriesene Leistung. Das Buch, 1814 vermauert gefunden in Lismore Castle, das dem Herzog von Devonshire gehört, ward 1450–1500 für Finghin Mac Carthaigh Riabhach von mehreren Schreibern gefertigt. Es vertritt uns das Book of Mounsterboice[WS 2] u. a. Verlorenes. Es enthält Marco Polo, Lombarden-Gesch., Irische Sage, Dichtung, Rechtsabhandlung, Moralsätze neben den wunderreichen Heiligenleben. Von diesen edirt St. und übersetzt aus dem Irischen: Patrick, Columba, Brigitta, Senan, Finian, Brendain, Ciaran von Clonmacnois, Mochua von Balla und Findchua (d. h. Weisshund, von Brigown, ein kriegerischer Heiliger mit den Zügen der Sagenhelden: sein Zorn verursacht Feuer, und sein Blick gewinnt die Schlacht). Nur die Wunder, mit werthvollen Merkmalen für Gesellschaft und Religion det MA., haben originalen Werth; die Biographien sind uns anderswo authentischer überliefert. Oft tritt die Liebe zu den Thieren bei diesen Kelt. Heiligen hervor. In der Einleitung geht Hrsg. alles für die Cultur Wichtige systematisch durch: p. cv Religion; cxj Familie; cxiij Staat. Vgl. Nutt, Folklore June ’90, 247; Rolleston Ac. 27XII90, 609; SatR 19VII90, 83: R. Celt. XI, 242; Mélusine Juni ’90, 70; RC 1890, Nr. 49; HJb 1890, 804; [433] Ath. 16VIII90, 218. – Zu den Irischen Heiligenleben aus Salamanca [DZG II, 466] vgl. Zimmer GGA ’91, 154; R. Celt. XI, 374: viel daraus druckten Haddan und Stubbs, Councils II, 292. – 0R. Atkinson, The passions and the homilies from the Leabhar breac [der gesprenkelte Liber]; text, translation, – – Irish lexicography (R. Irish Acad., Todd ser. II, 2. Lond. & Dubl. 1887). Diese 15 Passionen, deren einige Latein und Irisch mischen, folgen festländ. Latein, z. Th. bekannten Quellen, und betreffen alle keine Iren. Vgl. R. Celt. IX, 127. Die Uebersetzung besserte Stokes, Beitr. Indogerm. Spr. XVI, 29 und Tr. Philolog. soc. ’89. – 0G. Schirmer, Die Kreuzes-Legenden im Leabhar breac. Lpz. Diss. 1886. – H. Gaidoz, Le débat du corps et de l’âme (R. Celt. XI, 463) und Échos de la littér. ant. au MA. (Mélusine Oct. ’90, 107), druckt die gemeinsame Quelle des Leabhar, der Latein. Verse Visio Fulberti und des Angelsächs. Dialogs der verdammten Seele mit dem abgestreiften Leib. Ihr Schreiber ist Ire, da er i hinter den Vocal schiebt (ainima mailis ingreiditur suirgite respoindit); die Idee begegnet zweimal bei Plutarch, nach welchem Demokrit gegen die Seele, Theophrast gegen den Leib entschied. – J. D. Bruce, The body and soul-poems in English (Mod. lang, notes ’90, 385), vergleicht Angelsächs. und Mittelengl. Dichtung, mit weiter Benutzung namentlich Deutscher und Französ. Untersuchungen. – Windisch, Das Altir. Gedicht im Codex Boerner [Dresden A 145 b] und Altir. Zauberformeln (Berr. Sächs. Ges. Wiss., Phil. Cl., 1890, 1, 83), bringt zwei Strophen ethischen Inhalts und aus Codex St. Gallen coll. 1395 Besprechungen des Harnzwangs und Kopfwehs. – Dies übersetzt H. d’Arbois, R. Celt. Jan. ’91, 153. – Wh. Stokes: Old Irish glosses (Ac. 18I90, 46) stehen über Petri epist. II in Irischer Hand des 9. Jahrhunderts im Ms. Turin F 4, 24, aus Bobbio. – Wh. Stokes, Hibernica, Z. f. vgl. Sprachforsch. 31, 232, Irische Glossen: 1. zum Psalter Palatin. 68 [vgl. DZG II, 507]; 2. zum Buch von Armagh, das Ferdomnach 807 schrieb, im Trinity Coll., Dublin; 3. Die Notiz des 9. Jahrhunderts in Hs. Würzburg Mp. th. f. 61: Sillán, Abt von Bangor, lernte den Computus von einem Griechen, u. Mo-chuaroc maccu Neth-Semon schrieb ihn nieder, auf einer Waldinsel bei Down-patrick; 4. Im Carlsruher Beda, aus Reichenau, nennt ein Ire des 9. Jahrhunderts Cronán Sohn Lugaed’s, der auch Mochua von Clondalkin heisst. 5. Aus des Marianus Scotus Autograph [vgl. DZG II, 506]: Irische Königsliste, Verse über Adam, die Rache gegen den Stamm Benjamin, und Dialog zwischen Patrick und Brigitten [vgl. DZG II, 506]; 6. Glossen aus Bodley 70; 7. aus Laud 460. [Selbst diese Glossen bringen bisweilen für die Cultur Merkwürdiges: z. B. das dreimalige Untertauchen bei der Taufe. Dies nach SatR 3I91, 22, die auf geschichtl. Gehalt der Keltologie der letzten Jahrzehnte hinweist.] Vgl. R. Celt. ’91, 171. – 0Il codice Irlandese dell’ Ambrosiana, ed. G. J. Ascoli (Roma 1878–89). [Hier seufzt der Schreiber über dünne Tinte und mangelhaftes Pergament; ein anderer beklagt (z. B. in Bodley Laud 610) Copistenqual und Wassertrinken statt Weines, erstaunt über Märchen im Text oder entrüstet sich über Christi Verleugnung durch Petrus; SatR ebd.]. – 0W. M. Hennessy [†], Mesca Ulad or The intoxication of the Ultonians translated, Dubl. 1889, enthält, laut A. Nutt, [434] Archl. R. III, 206, zwei Irische Bearbeitungen um 700 von einer Heldenthat Cuchulaind’s. Nutt hält Personen und Begebnisse, aber nicht die Zustände für unhistorisch. – 0H. d’Arbois de Jubainville, L’exil des fils d’Usnech [vgl. o. p. 432], R. trad. popul. III, 199, leitet L. Ponsinet’s Uebersetzung dieser r. Sage des Conchobar-Kreises ein. – 0K. Meyer, Cath Finntrága (Anecd. Oxon., Oxf. 1885) bringt „Die Schlacht von Ventry“ aus Hs. Bodley Rawlinson B 487 [vollständigere Texte erwähnt SatR 3I91, 24]: Darius greift Irland an, wohin König Finn Mac Cumaill die Tochter des Königs von Frankreich entführte, wird aber abgeschlagen. – Ders., The oldest version of Tochmarc Emire (R. Celt. Oct. ’90, 423) und The wooing of [um] Emer [durch Cuchulin] (Archl. R. I, 68; 150; 231; 298), druckt, bezw. übersetzt (aus der Hs. Bodley Rawlinson B 512, vom 15. Jahrhundert, die einem Buche des 11. Jahrhunderts folgt) eine der ältesten Irischen Sagen, deren Form vor dem Eintritte Nord. Einflusses, vielleicht seit dem 6. Jahrh. aufgezeichnet ward, obwohl sie erst in Hss. des 11. und 13. Jahrh. begegnet. [Interpolirt also wäre eine Strophe, wonach der Held mit einem Mädchen Nährkind bei Wulfkin dem Sachsen war.] Der Held Cuchulin aus dem Kreise des Königs Conchobar von Ulster, der um Christi Geburt gelebt habe, erringt nach vielen Abenteuern (in denen Hrsg. Zimmer auch hier gegen Rhys folgend, keinen Sonnenmythos sieht) seine Braut; sie aber muss zuerst sleep with Conchobar; for with him is the deflowering of virgins before the men of Ulster ever. [Jus primae noctis! worüber zuletzt F. Liebrecht, Germania 35, 350.] – Wh. Stokes, R. Celt. VIII, 47, übersetzt aus dem Irischen Book of Leinster (um 1150): Die Belagerung von Howth, bei Dublin. Die Helden dieses Kampfes zwischen Leinster und Ulster sollen im 1. Jahrhundert gelebt haben, und die barbar. Cultur in der Sage ist jedenfalls noch heidnisch. – Ders., The voyage of Mael Duin, R. Celt. IX, 447; X, 50 druckt (aus 4 Hss. seit 1100) und übersetzt die Seefahrtsage, deren Verf. Aed the Fair, Hauptweiser Irlands, sein soll. Er scheint Laie zu sein, kennt aber Vulgata und Virgil, und benutzt hauptsächlich die Latein. Navigatio s. Brendani [s. dagegen unten Kelt. Kirche, Brendan]. – Ders., The second battle of Moytura, R. Celt 1891, 52, druckt aus Ms. Harley 5280, vom 15. Jahrh., eine höchst märchenhafte Sage in Mittelir., schon Nordisch beeinflusster, Form, die daher so nicht älter als 1000, vielleicht selbst 1300, ist, aber Spuren früherer Sprache und Panarischer Volkskunde birgt: Die Tuath Dé landen in Irland und besiegen die Fir Bolg, deren Reste zu den Fomoriern auf den Hebriden fliehen, wählen Bres zum König, vertreiben ihn aber, als er sie besteuert, und besiegen die Fomorier, die er zu Hilfe ruft. Eine späte [werthlose] Randnote setzt diese Schlacht der Zerstörung Troja’s gleichzeitig. [Unter den ständigen Beamten des königl. Hofes beim Nationalfest zu Tara erscheint auch der Dichter-Chronist.] Ferneres s. unten: Kirchliche Quellen.

Literatur über Irlands Mythos und Sage. 0Rhys’ Celtic heathendom [vgl. DZG II, 503] ward analysirt in Scot. R. ’88, 190; Archla. Cambr. ’88, 358 und von H. 0d’Arbois, R. de l’hist. d. relig. 22, 1, Juli ’90: Rhys habe zu viele Sagengestalten in’s Kelt. Pantheon erhoben, wie er denn [435] Merlin als Brython. Zeus, Arthur als Culturheros, Stonehenge als Kelt. Zeustempel betrachtet. Jenes Pantheon herzustellen, urtheilt Loth, R. Celt. XI. 484, gelingt nicht, so viele Anregung und Einzelnes auch der Sprach- und Mythosforscher von Rhys gewinne. Mindestens als Versuch bleibt das Werk Epoche machend. Vgl. JBG ’88, III, 114. – 0A. Maury, Jl. Sav. ’88, 330; 429 analysirt: 0H. d’Arbois, Cycle mytholog. Irland., ’84. – Dies Gall. System deckt sich wenig mit Rhys’ Irischer Mythologie, was Nutt (Archl. R. II, 110) aus deren heroischer Form erklärt. – Die für Geschichte weitaus bedeutendsten Fortschritte der Keltologie in den letzten Jahren bestehen in H. Zimmer’s Forschungen: Kelt. Studien, Z. vergleich. Spr. 28, 313. 417; Kelt. Beiträge, ZDA 32, 196; 462. 33; 129; 257 [vgl. JBGerm. Phil. X, 117] und Kritik gegen Nutt [vgl. DZG II, 221] GGA ’90, 488. Die Iren entwickeln sich vor dem Beginne aller Sagen von den Britanniern gesondert. Ihre älteste Sage, die von Cuchulin, knüpft, soviel mythische Züge ihre Helden auch tragen, an Historisches um Christi Geburt an. Sie war um 500 stofflich fixirt und mindestens in Theilen bereits um 650 aufgezeichnet. Aber erst um 1025 waren die uns verlorenen Quellen geschrieben (mit Spuren der Sprache von 850), auf welche unsere zwei ältesten Dubliner Hss. zurückgehen, die der Ir. Academie, geschrieben von Moelmuire (1106 zu Clonmacnois), und die im Trinity College (vor 1160, aus Leinster). Allein schon diese vorchristliche Sage zeigt ihren rein heimischen Kern organisch durchsetzt mit Erinnerungen an die zweite Geschichts-Periode der Iren, 360–603 (Beda IV, 26), in der sie kriegerisch nach Nord-Britannien übergriffen und hier gegen Römer, Walliser, Picten und Angeln kämpften. (Sie zeige class. Einflüsse der Herculessage schon seit etwa 650 [?].) Einen späteren und abtrennbaren Zusatz erhielt sie aus Nordgerman. Stoffen, seitdem Irische Barden zur Vikingerzeit German. Namen, Wörter, Motive und Sagen, z. B. von den Nibelungen, um 1000, aufnahmen; auch manch’ Irischer Brauch, wie die Blutsbrüderschaft, entstamme nur [?] dem Norden. Die Heroen der Urzeit, ja des Mythos von Irland, werden unter dieser Umbildung des 9. Jahrhunderts zu Nordischen Recken. [K. Meyer bekämpft zwar Zimmer’s Theorie vom Teuton. Einfluss philologisch; aber vom Tochmarc Emire, o. p. 434, gibt es eine Vor- und eine Nachnordische Form.] Die hier ausführlich dargelegten Beziehungen der Iren zu Insel- und Festlands-Germanen und Nordmannen im 7.–10. Jahrhundert (durch Politik und Heirath der Fürsten, durch Glaubensboten, Lehrer, Rompilger aus Irland, durch Skalden am Dubliner Skandinavenhofe) machten solche Entlehnung möglich. [David, Heinrich’s V. Historiograph, ward aber nicht in Irland Bischof.] Der Historiker erhält hier nicht nur eine gelehrte kritische Sammlung weithin zerstreuter Einzelheiten (zur Gesch. des Irischen Klerus, der den Hauptantheil hatte an der Aufzeichnung der Volkssage, und seiner Mission bis Island hin, zum Exil der Söhne Ædilfrid’s in Irland, zur Geschichte Dalriada’s), sondern auch Einzelbegebenheiten aus Spiegelungen in Irischer Sage zuerst nachgewiesen, z. B. die Trennung Nordbritanniens durch den Dorsus Britanniae in zwei Reiche der Iroscoten und Picten; so enthält Cath Ruiss den Niederschlag davon, dass Ulster’s Clanhäuptlinge die Jarle der Orkneys zu Hilfe riefen gegen andere Iren [436] (Haeredha, in den Ags. Ann. 787 [aber nicht den ältesten!], sei Hardangerfjord [jedenfalls Norweger]). Die Irische Pseudo-Geschichte von grauer Urzeit, abgeschlossen in Nennius, ist eine Fälschung der Irischen Gelehrten des 8.–10. Jahrhunderts aus der Irischen Mythologie (die ausserdem in der Volkssage steckt): sie stempeln Göttervorstellungen zu vorchristl. Eroberungen um. [Irlands dreitausendjähriges Alterthum in den Annalen beirrt den heutigen Geschichtsforscher wohl nicht mehr]. Im Gegensatze zur Cuchulin-Sage, die sich um Ulster und dessen Kämpfe in Alba dreht, betrifft die weit jüngere Ossiansage Leinster und Munster. Sie knüpft an Finn, den angeblich 273 gefallenen Vater Oissin’s, an, entstand erst nach Vikingerzeit, da sie mit Nordischem unentwirrbar verquickt ist, ahmt Cuchulin nach, lebt zwar sicher seit dem 11. Jahrh., lautet aber (mit Ausnahme kleiner Episoden, die in jenen Sammelhss. stehen) Mittelirisch um 1350; die älteste Hs. ist vom 15. Jahrh. Finn sei [?] der Norweger Caittil Find, 857 vom Dänenfürsten Amlaib von Dublin vernichtet, der Held der bald keltisirten Norweger in Südirland, um 900 als heidnisches Nordgermanen-Ideal verherrlicht, um 970 mit Kelt. Sage verbunden und fortan die Pangael. Heldengestalt; Fenier (Nordisch: Feind) heisst Wiking [?]. [ZDA 35, 1 führt Verf. dies näher aus.] Arthur (s. u. Wales) ward nur äusserlich in die Finnsage hineingezogen, wie die Iren sich denn seit 1000 viele Literaturdenkmäler aneignen, so die von Troja und Alexander (nach dem die Schotten ihren König nennen; vgl. o. p. 432). Sie übersetzen um 1070 Nennius, horchen um 1400 auf Bovon de Hamtone u. Gui de Warwick und bearbeiten die Sagen von Graal, Tafelrunde, Löwenritter im Finn-Stile. Daher sei an der heutigen Volkserzählung der Gaelen nur weniges uralt und Keltisch, das meiste aus fremden Büchern, eingemengt durch Erzähler, die phantastisch frei die Märchen weiterzubilden länger als irgendwo in Europa Zeit hatten: denn erst seit 1770 wird Gaelisch gedruckt. Des Verf.’s zahlreiche Uebersetzungen und Auszüge aus alten Irischen Sagen behalten ihren Werth für den Geschichtsforscher, auch abgesehen von den kühnen Combinationen. – A. Nutt dagegen erblickt (Folklore June ’90, 258) in der Irischen Volkssage eher die Grundlage [?] als das Ergebniss mittelalt. Epen; er leugnet (Archl. R., Jan. ’90, 448) den Einfluss der German. Heldensage und vollends der class. Cultur auf die Keltische; wie der Gallier einen Thor ähnlichen Donnergott besitzt, mag manches dem Norden Verwandte doch ohne Entlehnung dorther im Kelt. Mythos stecken (Folklore ’90, 248). In zwei klaren, weitblickenden und unparteilichen Uebersichten „Celtic myth and saga“ (Archl. R. II, 110 und Folklore June ’90, 234) über die neuesten Arbeiten von Rhys, Stokes, Zimmer, Gaidoz, d’Arbois, Paris, Schirmer, O’Rorke, Bryant, Ferguson, Golther, Othmer, Wilde, MacInnes, Curtin, MacRitchie, Macbain und ihm selbst [Titel z. Th. oben, z. Th. weiterhin] betont er mit Recht den unvergleichlichen Werth der Keltensäge für Europas älteste Volkskunde, Rechtsgesch. und Epik, weil [vielmehr insofern] sie sich von Hellen. und Hebrä. Einflusse frei erhielt. Er bleibt dabei, dass Glaube, Brauch und Dichtung in den Sagen echt Keltisch-heidnisch seien und im heutigen unteren Volke Spuren hinterliessen. Um so skeptischer gegen die Fabel, bezweifelt er, dass Wirkliches der ältesten Sage zu Grunde [437] liege: Conchobar, Cuchulinn, ihren Kreis hält er mit Rhys für mythisch. Die ausführliche örtlich bestimmbare Erzählung über sie beweise nicht eine erste rein heimische Periode Irischer Geschichte; vollends darf man nicht etwa das Wunderbare jenen Gestalten abstreifen und den Rest (kaum mehr als das Dasein) als historisch betrachten; denn nachweislich ist das Wunder keine romantische Zuthat, sondern umgekehrt hat die Gelehrsamkeit um 1000 die Sagen rationalisirt und reine Mythen in Annalen gezwängt. Diese zweifelte denn auch schon Tighernach († 1088) an. Der Historiker also dürfe erst für Zimmer’s zweite Periode etwas aus den Sagen schöpfen, und auch da nur Spiegelbilder allgemeinster Umrisse von den Irischen Seefahrten, Siedelungen in Wales und der Gründung Dalriada’s. Ossian sei ebenso echt Keltische Volksüberlieferung, mindestens schon des 10. Jahrhunderts wie sein angebliches Vorbild aus Ulster, berge aber, da die Annalen über ihn stark abweichen, auch nicht sicher einen historischen Kern. – 0J. Curtin, Myths and folklore of Ireland (Boston 1890), sammelt aus dem Munde des Gael. Volkes in Westirland 20 echte, alte, meist nach Person und Ort bestimmte, Sagen, die oft die Stoffe des Schott. Hochlandes variiren [ein Beweis einstiger Volkseinheit, bemerkt Gaidoz, Mélusine Oct. ’90. 119]; vgl. Notes Quer. 17V90, 400. Die Parallelen weist A. Nutt, Folklore June ’90, 256 nach, z. Th. Feniersagen; die Schottensage lautet malerischer und heldenhafter, durch mehr Berührung mit Germanen oder ihre wechselreichere, wilde Landschaft. – A. Macbain, The heroic and Ossianic literature (Tr. Gaelic soc. of Inverness XII, 180), vergleicht die Ausgestaltung der drei Goidhel. Sagenkreise bei Schotten und Iren. Mit dem vielleicht ursprünglich mythischen Fionn verbindet die Volksphantasie hier den h. Patrick, dort die Nord. Eroberung mit Erinnerung an Magnus Barfuss († 1103). Macpherson schöpfte zu seinem Ossian kaum ein Drittel aus echten Balladen; er schuf seinen Fingal frei dichterisch. [So auch ders. in Celtic magaz. ’87.] Die frühesten Jahrhunderte der Irischen Annalen sind unhistorisch. – 0Lady Wilde, Ancient cures, charms and usages of Ireland (1890), unterhält anmuthig mit reichem, z. Th. im Kern werthvollem, aber künstlerisch ausgeschmücktem Stoff, ohne Kritik oder archäolog. und literar. Strenge. Vgl. Jl. Royal soc. antiq. Irel. ’90, 173; Folklore June ’90, 256; P. Myles, Ac. 27IX90, 266. – D. Fitzgerald, Le folklore dans les Iles Britann. (R. trad. popul. I, 126), vergleicht gelehrt Volks-Gedichte, -Redensarten, -Sagen, -Glauben und -Bräuche entlegenster Länder. [Zur histor. Benutzung bedürfte es Ordnung nach Ort und Zeit und Zurückführung auf Nächstliegendes: so knüpft die Ballade vom Judenmädchen an die Anklagen gegen Juden auf Kindermord, besonders den Mord Hugo’s von Lincoln 1244, an, nicht an Brunnenmythos.] – Ders., Légendes Celt. (eb. III, 602) von Goban dem Erbauer der Irischen Rundthürme und Lugh, dem Vater Cuchulaind’s. – 0Ders., Origines de la tradition Celt., eb. V (’90), 10. – Ueber Irischen und Breton. Glauben an Werwölfe, im 12. Jahrhundert, vgl. R. Celt XI, 242. – 0D. Hyde, Beside the fire; a collection of [15] Irish Gaelic folk stories. Ed., transl. and annot. by A. Nutt 1891. Vgl. Folklore II, 119.

[438] Darstellung Irischer Geschichte. 0A. G. Richey, ed. Kane. A short hist. of the Irish people down to the – – plantation of Ulster [1600] ’87, biete bis 1172 wenig Eigenes, sei aber für spätere Zeit tüchtig; R. Celt. IX, 147. – 0Bryant, Ireland [vgl. oben p. 429] speculirt über die Vorkelt. Rasse unkritisch, stellt wenigstens die Cultur aus nur theilweise alten, dem 9. Jahrhundert gehörigen Texten klar zusammen, ist aber von moderner Keltologie wenig, um so mehr von der Vortrefflichkeit der durch die Eroberer nur erstickten Irencultur durchdrungen; Folklore June ’90, 240; Ac. 31VIII89, 128. – 0Lady Ferguson, The story of the Irish before the conquest; mythical period to – – Strongbow (2 ed. rev. Dubl. 1890), für Anfänger, verwebt Sage und Dichtung kritiklos in die Geschichte; Ath. 19VII90, 95; Folklore June ’90, 246. – 0T. O’Rorke, Sligo town and county [vgl. DZG IV, 203], schildert mit Recht das von Dichtern und Patrioten als goldene Zeit gerühmte Alterthum Irlands als Barbarei; nur in den Klöstern fand der Nordmann Cultur zu vernichten; die Irische Kirche war und blieb im MA. weltfremd [?] und konnte daher wenig erziehen; ein O’Donnell des 14. Jahrhunderts verbrennt in wenigen Monaten 14 Kirchen. So Ath. 31VIII89, 278, wo die Arbeit als fleissig, klar und offen und frei von prähistorischen Fälschungen gelobt wird.

Insel Man. A. W. Moore: The early connexion of the Isle of Man with Ireland (EHR Oct. ’89, 714) erhellt aus frühester Irensage, aus den gleichen mythischen Helden und Festen, aus den Ir. Annalen die seit 254 hier Ereignisse datiren, aber freilich für damals unglaubwürdig [s. o. p. 436] sind. Zu Orosius’ Zeit herrschen hier Scoti (d. i. Goidhelen), wohl über Unterworfene anderer Rasse. Das Christenthum kam wohl aus Irland (und zwar, nach V. Patr. tripart., durch einen von Patricius Bekehrten, MacCuil nach dem viele Manxer Coole heissen); denn älteste Kirchen, kleinsten Umfangs, also wohl Einsiedeleien, sind Patrick und seinen Nachfolgern geweiht; auch Rundthurm und älteste Ogamschrift finden sich hier wie in Irland. Northumbrien eroberte (neben Anglesey) vielleicht Man [das scheint mir Beda zu meinen], verlor es aber mit Nordwest-England bald. Man stand im Ganzen wohl unter Ulster und zahlte noch im 10. Jahrhundert Tribut nach Tara (laut Book of rights), doch kaum regelmässig. Denn seit 798 erscheinen Nordmannen und herrschen seit c. 850. Die Skandinav. Dynastie zu Dublin trennte Man, selbst wenn sie es nicht beherrschte, jedenfalls von Irland. Damals besiedeln Nordleute Man; nur vorübergehend holt 1060 Murchadh von Munster, nachdem er die Dänen aus Dublin verjagt hatte, Tribut aus Man, das 1079 von Godred Crovan erobert wird und 1103 den Kelten Donald (den 1096 Murchadh, Irland’s Oberkönig, als Vormund für Godred’s Sohn Olaf eingesetzt hatte) vertreibt. Der Zug Magnus’ von Norwegen befestigt Godred’s Dynastie, die sich Irenkönigen als gleich verbündet. Reginald huldigte 1213 K. Johann, 1270 fällt Man an Schottland. Von Man’s Orts- und Personennamen sind 65 % Goidhelisch, mehr Irischen als Schott. Dialekts, 20 % Skandinavisch, der Rest Englisch. Die Sprache steht dem Schott. Gaelisch näher als dem Irischen. – 0Ders., Manx names, a handbook of place- and surnames of the Isle of Man, with introd. by [439] Rhys (1890), enthält Wichtiges für Kelt. und Nord. Volkskunde: Spuren von Sonnendienst und Thieropfer finden sich hier noch im vorigen Jahrhundert. An der sandigen Küste sassen im 17. Jahrh. (in dem die Pfarrregister beginnen) Nachkommen der Vikinger, und im Südwesten, Irland gegenüber, Hibernisirte Anglonormannen wie MacWilliam. Auf dem Tinwald- (Thingvöllr-)Hügel wählen die Deemsters am 24. Juni die würdigsten Freisassen zu Gesetzgebern; diese Keise bilden das House of Keys; der Umstand der Gemeinen bestätigt die Gesetzgebung. Auch methodologisch empfiehlt dies Buch SatR 13IX90, 320; Antiq. Sept. ’90, 132; Notes Quer. 11X90, 300. – D. Campbell, The Isle of Man (Tr. Gaelic soc. Inverness XII, 167), findet das Volk körperlich dem Walliser ähnlich, Nord. Spuren nur [?] in Ortsnamen und dem „Andenken tyrannischer [?] Einrichtungen“ [s. dagegen Moore; unten Vikinger], bringt Einiges zur Sprache bei, überblickt die Gesch. nur kurz und erwähnt die Beziehung zur Nord. Kirche gar nicht. – J. Rhys, Ogam stones in the Isle of Man (Ac. 16VIII90, 134). Eine Inschrift bedeute: „Dovaido Sohn des Druiden“; Reste von Druiden seien noch jetzt die erblichen und gesellschaftlich wichtigen Besprecher und Kräuterärzte auf Man. [Aehnlich Stokes, Lismore, vgl. o. p. 432: Der Kelt. Heilige, Prophet und Wunderarzt ist oft nur ein christlich getünchter Druide.] – Ueber Man’s Nord. Denkmäler s. unten: Concrete Denkmäler.

Kelt. Nordbritannien. Von W. F. Skene, Celtic Scotland, a hist. of ancient Alban erschien 0neue Ausg., 3 Bde. 1890. – C. Elton, The Picts of Galloway, Archl. R. I, 48, behandelt Agricola und Dalriada im 6. Jahrh. – Miss Russel, Glasgow and Cumbria (Jl. Brit. archl. ass. March ’90, 43), berührt das 5.–10. Jahrh. – A. Bisset, The Gael: his characteristics (Tr. Gaelic soc. Inv. XI, 288. XII, 287) seien Frömmigkeit, Treue, Vaterlandsliebe, Tapferkeit [welche Nation rühmt sich dessen nicht?]. – D. Campbell, The imperial idea in early British hist. (ebd. XIV, 276), leitet Finn- und Arthursage von den Röm.-Brit. Imperatores ab: der Brit. Einheitsgedanke [?] habe vielleicht den Carausius zum Ideal des Fionn erlesen; Finn heisse auf Gaelisch Kaiser u. s. w., ohne Philologie oder Kritik. – A. Cameron, Gaelic Ossian ballads, collected by John Macdonald 1805, (ebd. XIII, 297). Kurze Inhaltsangabe steht Englisch vor jedem der 9 Gedichte, in denen Erinnerung an Nordische Wikinger deutlich nachklingt. – Prof. Mackinnon, Ossianic ballads [gesammelt in Perths. um 1750] by Jer. Stone (ebd. XIV, 314), namentlich Heldenthaten der Fians u. a. gegen Dänen. Die Gedichte sind Gaelisch, nur die Ueberschriften Engl. übersetzt. – Waifs and strays [Findlinge] of Celtic tradition; Argyllshire (Folklore soc). In Band I bringt 0Lord Arch. Campbell 17 Sagen, theilweise von histor. Clans, ihrer Fehde und Blutrache, Feenmärchen u. dgl. Die Kriegstracht sei die des 15. Jahrh., noch ohne Feuerwaffen; vgl. Hartland, Folklore I, 108; Ath. 22VI89, 790; Gaidoz, Mélus. Sept. ’89. – II: 0D. MacInnes, Folk and hero tales of Argyllshire with notes by A. Nutt ’90. M. gibt 12 Gael. Erzählungen eines Schusters zu Oban (der den Stoff von einem Schneider auf Mull hatte) und die Uebersetzung. Nutt’s treffliche Einleitung zur vergleichenden Sagengeschichte versucht das Volksmässige vom Literarischen [440] zu scheiden. Die Fenier seien zwar keine Irische Heeresorganisation aus Heidenzeit, aber auch nicht Wikinger. Vielmehr sei die Finnsage eine rein Gael. Variante des allgemein Arischen Mythos, ums 9. Jahrh. in Irland euhemerisirt, später politisch zugespitzt, als Ende des 10. Jahrh. Brian Boru die Dänen in Leinster bekämpfte; vgl. SatR 10V90, 574; Monthly gaz. liter. Apr. ’90, 1; R. Celt. XI, 242; Mélusine Juni ’90. 72. – A. Macbain, Popular tales and Highland superstition, Tr. Gaelic soc. XIII, 103. XIV, 232. – W. J. N. Liddale: Kinross-shire place names (Tr. Gaelic soc. XIV, 153) seien rein Goidelisch, was durch die allerdings auch Brython. Damnonii und Devon nicht erschüttert werde. – 0[J. C. Roger], Celtic mss. in relation to the Macpherson fraud [Pseudo-Ossian]; with a review of Freeman’s criticism of [Du Chaillu’s] The Viking age, by the author of ,Celticism a myth‘, 1891.

Walliser Sage. Spuren der Arthursage (seinen Stuhl, „furnus“ und Glauben, dass er noch lebe) vor Galfrid v. Monmouth weist E. Muret, Romania Oct. ’88, 603 bei Hermann von Laon (Migne Patrol. 156, 983) nach. [Vgl. auch Wilhelm von Malmesbury, oben p. 396. Des Grafen David (späteren Königs) von Schottland Urkunde für London, 1108–24, bezeugt ein Radulfus filius Arth[uri nur ergänzt] bei Bain, Cal. of Scotland I, 557, Nr. 2. Den Namen Arthur in Ital. Urkk. (DZG III, 226, letzte Z.) fand Rajna, Romania XVII, 161; 355]. – Zu den vier Mabinogion [vgl. DZG II, 507] und dem anderen Stoffe des Rothen Buches von Hergest, um 1400, verzeichnet Inhalt und Quellen Zimmer GGA 1890, 488. Diese sind Latein. und Französ. Sagenbücher. [Ueber die Bruts s. u. Walliser Gesch.] Also wird künftig vieles daraus zwar dem Brython. Alterthum abgezogen werden müssen [vgl. DZG III, 227]; das Brython. Grundelement der Arthur- und Parzivalsagen hält jedoch auch Zimmer fest, obwohl er leugnet, dass Nutt [DZG II, 221; vgl. Moyen-âge ’89, 1] einen Kymr. Ursprung auch für den Gral aus späten, und daher durch Nichtkeltisch-Fremdes schon vielleicht beeinflussten, Quellen erweisen könne. [Nutt, dessen allgemeine Betrachtungen wie einzelne Vergleiche auch hier verdiente Anerkennung finden, wird in R. Celt. 1891 den Kelt. Ursprung der Artusromane gegen Zimmer und Förster vertheidigen.] Arthur sei nicht Pankeltisch [wie Nutt, Folklore June ’90, 250 wiederholt, weil fast alle Scenen des Arthur-Mythos seit mindestens dem 11. Jahrh. in Irland nachweisbar sind], sondern eine Britische Gestalt, erwachsen aus wirklichen Kämpfen Cumbriens gegen die Angelsachsen um 500, und 800–1100 in Britannien ausgebildet mit Benutzung fremder Sagenstoffe; nicht aus dem Keltischen stamme das im Arthur und Gral mit der Finnsage Parallele [?]: so sei im Französ. Gral die Alte, welche gefallene Krieger belebt, die Nordgerman. Hilde. Das späte Walliser Mabinogi hole keinen Altkelt. Stoff selbst herbei, auch nicht zum Perceval [s. u.], sondern bearbeite fremde Vorlagen. Wohl aber berge die älteste Arthursage wahrscheinlich manchen Altkelt. Zug: Zu den Blutstropfen im Schnee, zum Schwert Caliburn, zur Hitze Kei’s, zu den Maifesten, zur Tafelrunde finden sich Irische Parallelen; und Parcival’s Jugend ähnelt der Cuchulinn’s. Eine Altkymr. Sage etwa des 10. Jahrh. sei vielleicht Arthur’s [441] Eberjagd, mit Nennius § 73 zu vergleichen, in der der Held noch kämpft (nicht, wie im Französ. Ritterroman, den müssigen Grosskönig spielt), und zwar nicht gegen den Sachsen, sondern gegen ein Ungethüm, gemäss der Stimmung Vorrömischer Zeit ohne Nationalgegner. Die Nordfranzosen hörten die Arthursage von Bretonen [solche Armorican. Quellen nimmt Förster, Litbl. Germ. Philol. ’90, 265 jetzt auch an, nicht mehr Galfrid v. Monmouth allein]; ihnen entnahm Wace die Tafelrunde, die dem ältesten Kymr. Arthur fehlt; und die Bretonen übermitteln ungeändert ihren Nachbarn, was sie aus Britannien herübergebracht hatten, dass Arthur zu Carlisle hauste, während der Walliser, in Folge des ferneren Kampfes gegen England, Arthur’s Schauplatz nach Caerleon on Usk verschob; Karadigan, das Crestiens als Arthur’s Hof nennt, sei nicht Cardigan, sondern wohl Kaer-agned, wie Oppidum montis Agned, jetzt Edinburgh, geheissen haben wird; auch die Namen des Französ. Epos stehen dem Breton. Dialekt näher als dem Walliser, z. B. Yvain näher zum Breton. Even als zum Walliser Ovein. – 0Ders., Breton. Elemente in der Arthur-Sage des Gottfried von Monmouth, Z. Französ. Spr. XII, ’90. – W. Förster (LBl Germ. Philol. ’90, 265) macht gegen G. Paris’ Ansicht von der Ueberlieferung Kelt. Stoffe an die Franzosen durch Anglonormannen [DZG III, 190] geltend, dass die Anglonormannische Literatur um 1150 keine Artusdichtung aufweist, überhaupt nur platt nachahme, formell und inhaltlich plump und ärmlich, und keine in England geschriebene Hs. eines Französ. Artusromans vorhanden sei. [Diese Gründe widerlegen Paris nicht. Unglücklich zieht F. Huntingdon heran: dass der in England über Artus nichts erfahren konnte, beweist nur, dass 1129 die Sage nicht bis Ostengland, die Germanischste Gegend, gedrungen war; dass er aber an der Grenze der Bretagne über ihn nichts Bretonisches, sondern einen Auszug aus Galfrid von Monmouth aufnahm, spräche eher gegen Breton. Ursprung.] – E. Muret (RC 1890, 66 zu Förster, Yvain [DZG III, 227]) will Paris’ Ansicht nur einschränken. [Er stimmt diesem auch DLZ 1890, 1461 bei, dass Gral und Parzival, ursprünglich rein weltlich, erst später zu einer christlichen Legende umgearbeitet wurden.] Und sicher nicht frei erfunden aus Französ. Geiste des 12. Jahrh., sondern übernommen aus Kelt. Alterthum, welcher Stamm es auch vermittle, habe Christian neben Namen, unwichtigen Zuthaten und zerstreuten Einzelheiten (deren er einige anführt) auch die abenteuerliche Weltanschauung überhaupt: erst als der Kelt. Roman, der, im Grunde vordeistisch, Menschengeschick durch übernatürliche Kräfte zweiten Ranges entscheidet, in die Chansons de geste eindringt, wird deren Held, der bis etwa 1150 ein ernst aristokratischer, auch national und historisch gefärbter, Baron war, zum zwecklos Unerwartetes erlebenden Liebling der Feen. – A. Nutt (Folklore June ’90. 253) gibt zwar die Uebersetzung des Mabinogi aus Christian’s Erec [DZG III, 227] zu; doch könne erstens Christian Kelt. Lais benutzen, und zweitens vermerke Othmer selbst einiges Selbständige im Mabinogi aus Keltischem Motivschatz. Und dazu gehöre auch die Heroine, in der älteren Zeit erhaben, erst später [?] als unkeusch satirisirt. [Letzteres gegen Paris’ Arthurromane in Hist. littér. de la France XXX (’88), deren allumfassende Gelehrsamkeit und hohe eigene Bedeutung er nach Gebühr preist.] Er findet (ebd. 251) im Deutschen [442] „Manuel“ und beim Anglonormannen André de Coutances Arthur’s Tod durch eine Katze, bezw. durch Capalu; beides entstammt Walliser Erzählung: eine Katze wird im „Merlin“ von Arthur, und Cath Palug in Literatur um 1200 von Arthur bezw. Kai bekämpft. – 0Puech, Les Mabinogion et la légende Galloise, Ann. de Bretagne IV, Apr. ’89, 452. – 0Loth’s Französ. Uebersetzung und Erklärung der Mabinogion [DZG II, 507] und Parallelisirung mit Französ. Tafelrunde-Romanen lobt Dottin, Moyen-âge ’90, 274. – 0Jacobsmühlen, Charakter des Artus im Altfranzös. Kunstepos, Diss. Marburg 1890. – W. Golther, Chrestien’s Graal im Verhältniss zum Wälschen Peredur und Engl. Sir Perceval (SBMünchener Ak., Phil. 1890. II, 174; auch sep.) In der Hauptsache sind die Altfranzös. Gedichte die Quelle der Walliser. Eine Anglonormann. Dichtung nach Keltischer Sage sei nur für den Tristan Christian’s Quelle. Wie den Ywain [vgl. DZG II, 227] und Erec, so entnahmen die Mabinogion auch den Percival nicht aus verlorener Anglonormann. Vorlage, wie Paris meint, sondern nur [?] aus Christian, der volksthümliche und vielleicht gar nicht [?] Kelt. Sagenelemente literarisch zuerst verarbeitete. Wohl aber kymrisirt der Walliser manchen Zug, wie er blondes Haar in schwarzes ändert, und schiebt Stücke ein z. Th. Kymrischer Herkunft, aber ohne Bezug auf Percival (von dem er nichts Heimisches weiss), z. Th. aus Christian’s Fortsetzern, vielleicht aus Mennessier, um 1220. Der Engl. Sir Perceval of Galles, dessen Hs. um 1440 entstand, ruht auf Christian, entnimmt Abweichendes keinem älteren Epos, sondern der Volkserzählung; diese konnte Nutt theilweise mit Kelt. Sage parallelisiren. – 0Ders., Perceval und der Gral, Allgem. Z., Beil. 175, 30VII90. – 0Ders., Beziehung Französ. und Kelt. Literatur im MA.: Entstehung der Arthur-Epen, Z. f. vergl. Lit-G. III, leugnet [zu weitgehend] die Kelt. Basis des Arthur-Epos [vgl. dagegen J. Rhys, Scot. R. Apr. ’90, 249] – Ders., Lohengrin, Roman. Forsch. V, 103, folgt in der Erklärung des Schwanritters Hoffory [vgl. DZG II, 502; das Attribut des Vogels legt Heinzel anders aus; Detter DLZ ’89, 1609]. Guiot, dem Wolfram’s Parzival folgt, polemisire gegen Christian (neben dem er ältere Quellen brauche) und verknüpfe den Schwanritter mit dem Gral, vielleicht aus Schmeichelei gegen die Anjous: Heinrich’s II. Grossvater sass auf dem Throne Gottfried’s von Bouillon, an den sich die Schwanrittersage hing. – A. Nutt, Old Irish, Ac. 19X89, 256, findet die Botin des Gralkönigs der Conchobar’s nachgebildet (und zwar noch mehr bei Wolfram, also Guiot, als bei Christian), was auch für Zusammenhang des Nordfranzös. Stoffes mit Irland, also für Pankelt, Herkunft des Arthur-Romans, spreche. – J. Loth: Les noms Tristan et Iseut en Gallois (Romania 19, 455) seien nicht Gaelisch, bezw. Fränkisch, sondern Wallisisch. – M. Wilmotte, Moyen-âge 1890, 8, bespricht klar und kurz die Erscheinungen seit 1887 von 0Muret, 0Golther, 0Warnecke und 0Löseth zur Tristansage [für deren Ursprung in England und gegen die Verbindung mit der Sigfridsage E. Muret, Moyen-âge ’88, 143, eintrat]: Die Tristan-Gedichte scheide Golther zu streng in zwei Gruppen: die eine vertritt Béroul, die andere der u. a. aus Engl. Uebersetzungen herstellbare Thomas. Aber im sog. Béroul-Fragment erkennt W. zwei Theile verschiedener Verfasser, deren Einer zur anderen Gruppe neigt. Dagegen folgt [443] er Golther wenigstens einigermassen [nur zu sehr; Nutt, Folklore June ’90, 255], indem er manche für Keltisch gehaltene Züge als Panarisch erklärt. – 0F. Novati, Un nuovo ed un vecchio frammento del Tristran di Tommaso [entdeckt zu Turin] (Studi filolog. Romanza, Fasc. VI, 369), beweise, dass Thomas den Galfrid von Monmouth benutzte. Thomas, fügt Wilmotte ebd. hinzu, lasse Governal, ebenso wie Christian’s (?) „Guillaume d’Engleterre“ den Wilhelm, als Kaufmann verkleidet in England landen und von der Königin durch den Ring erkannt werden. In dem Ineditum zeige sich Thomas als grosser Psycholog. – John Veitch, Merlin and the Merlinian poems (Jl. Brit. archl. ass. 45, 130. 209), meint, ohne eigene Quellenkritik, einen wirklichen Merlin, mit starkem Gefühl für Natur und gegen Kirchlichkeit, aus Gedichten zu entdecken [die ein halbes Jahrtausend und mehr jünger sind als Arthur!]. – L. Johnson, Ac. 20IX90, 238, bemerkt einiges zum Einflusse Altkymr. Stoffe auf den Engl. Geist in der neuzeitlichen Literatur. – K. Blind, Volksmären in Shetland u. Wales (Voss. Ztg. 1890, Sonnt.-Bl. 5. 9 f.), behandelt Brit. Ethnologie [mit zu viel luftigen Hypothesen] und German. Volkskunde in Südwales, namentlich Wassersagen, welche Nordmänner und die durch Heinrich I. nach Pembroke verpflanzten Flandrer mitgebracht haben sollen. [Schon Wright, Archl. essays II, 142, führt auf Fläm. Aberglauben zurück die Mädchensitte bei Haverford, sich den Ehemann aus einer Widderschulter zu prophezeien. Zur Etymologie liegt doch Englisches näher; z. B. heisst der Seehund zwar in Pembroke und im Fläm. „Seekalb“, aber auch sonst in England.] Den Flandrern verdanke das Volk noch heute festen Hausbau und Tuchmacherei. [Dies vielleicht gelehrte Verwechselung mit Niederländ. Webern im England des 14. Jahrh.; denn Girald Cambr., Mon. Germ. 27, 414. 443. 446, rühmt nur die Schafzucht jener Flandrer]. – G. Heeger, Ueber die Trojanersage der Briten, Münchener Diss. 1886 - Die Nennius genannte Compilation, die Verf. um 1025 [m. E. zu spät] zusammengestellt glaubt, birgt eine Historia Britonum im engeren Sinne, deren zweiter Theil den Ursprung der Briten bifarie behandeln will, aber auf viererlei Art erzählt. Also zwei Varianten sind später hinzugefügt. Dass Nr. 4 die eine Interpolation sei, darüber stimmt Verf. mit La Borderie; dieser hält Nr. 3 für die andere, Verf. dagegen Nr. 2, die auch den meisten Hss. fehlt. Auch Nr. 1 und 3 sind nicht gleichzeitig; vielmehr ist 3 der allein ursprüngliche Bericht, und diesem fehlt Troja ganz. Nr. 3 steht in der Irischen Uebersetzung denn auch vor Nr. 1, vermuthlich gemäss einer uns verlorenen besseren Vorlage. Er ist theils der Fränk. Völkertafel von 520, und zwar in der Reichenauer Form des 8. Jahrh., verwandt, theils verquickt er Wallisische und biblische Namen. Dagegen der Ursprungsbericht Nr. 1, die früheste Quelle der Brit. Trojasage, vermuthlich erst vom Ende 11. Jahrhunderts, citirt Annales Romani nur zur Täuschung, ruht theilweis, aber gerade im Trojastück nicht, auf Hieronymus. Er wird um 1130 verbreitet durch Huntingdon und namentlich Galfrid von Monmouth. [Ein Jahrzehnt früher benutzt Malmesbury den Nennius, ohne Troja zu erwähnen.] Die Walliser Quellen, die bisher als vor Galfrid abgefasst galten, sind vielmehr aus ihm übersetzt. Aber auch die Historia Britannica, die La Borderie neuerdings als Mittelquelle zwischen [444] Nennius und Galfrid auffasste, ist nur dieser letztere selbst. Auch das spätere 12. Jahrh. schöpfte den Trojabericht nur aus Galfrid; die Erzählung entstammt also nicht früher und echter Kelt. Sage, sondern gelehrten Erfindern. [Verf. hätte durch Benutzung neuerer Ausgaben, z. B. Huntingdon’s, und Kelt. Forschungen manche Mühe erspart; für die Untersuchung des Nennius, die erst durch eine kritische Ausgabe zu erledigen ist, und des Galfrid liefert er dankenswerthe Beiträge.] – 0Greif, Zur Sage von Troja im MA., Z. f. vergl. Lit.-G. II, 118. – Loth, Romania 89, 281, bestätigt nach E. Phillimore (Cymmrodor IX), dass erst späte Walliser Gelehrte die Fabel von der Abstammung der Briten von Troja einschwärzten. – Sayce, The legend of king Bladud (Cymmrodor X, 207). Nach der Localsage von Bath ward der aussätzige Prinz Bladud Hirt zu Keynsham, steckte seine Schweine an, sah sie in warmen Quellen genesen und gründete als König dort Bath. Gottfried v. Monmouth berichtet nur diese Gründung und verbindet damit Solin’s Nachricht vom Minervatempel. Doch überging er (wie ausdrücklich bei der Gründung Shaftesbury’s durch Hudibras) die Sage vielleicht mit Absicht; sie ist zwar erst im 17. Jahrh. nachweisbar, birgt aber Spuren hohen Alters [?] im Namen Keynsham, worin der der Brit. Quellen-Heiligen Keyna stecke, ferner in dem Schweine, dem Unterweltsthiere des Kelt. Mythos, das die Heilkraft der Erde bezeichne, endlich im Brit. Namen Bladud; dieser sei wohl identisch mit dem zu Bath verehrten Brit. Sonnengott. Die Sage konnte, trotz der frühen Eroberung von Bath durch Wessex, fortleben in einer benachbarten Walliser Siedelung, die Verf. aus dem Namen des nahen Walcot (= Wala-cotu) [?] erschliesst.

Walliser Geschichte. 0R. B. Holt, Reliability of the ancient British records; Royal soc. liter. Lond. 1888. – 0Ders., On the culture of the ancient Britons; ebd. 1887. – Annales Cambriae [vgl. Mon. Germ. 27, 442, 22. 37 ff.] edirte J. B. Phillimore aus der einzigen Hs. Harley 3859 buchstäblich, Cymmrodor IX. Dies wiederholt[WS 3] 0Loth im DZG II, 501, 15 genannten Buch. – 0The text of the Bruts from the Red book of Hergest; ed. J. Rhys and J. G. Evans (Oxf. 1890, Forts. zu dem Werke DZG II, 507, 12) enthält die Walliser Uebersetzung des Dares und des Galfrid, den Brut y tywysogion and Saeson [800–1382; vgl. Mon. Germ. 27, 444], Liste der Hundertschaften von Wales, Evans’ Vorrede über die Hs., Rhys’ Einleitung über Galfrid’s Legenden und die Sprache, Facsimiles der beiden Hengwrter Hss. und der des British museum 19 709 und Index; EHR Jan. 1891, 169. – 0W. B. Dawkins, The place of the Welsh in the hist. of Britain, 1890. – W. Edwards, Settlement of Brittany (Armorica, durch Briten), Cymmrodor Jan. ’91, wesentlich nach La Borderie und Loth. – E. MacClure: Early Welsh (in relation to other Aryan) personal names (Archla. Cambr. Oct ’90, 257) sind gebildet aus Bezeichnungen für Krieg, Thiere, See, Gestalt, Farbe, gesellschaftliche Beziehungen, Mythologie. Der Gebrauch Keltischer Namen nimmt seit 1400 immer mehr ab; vgl. H. d’Arbois, R. Celt. ’91, 176. – H. Bradley, The etymology of Lichfield, Ac. 9XI89, 305. Dies sei das Walliser, bisher als Lincoln missverstandene, Cair Luitcoit im 10. Jahrh. – G. R. Wright: Aquae Solis (Ath. 30VIII90, 298), der Röm. Name für [445] Bath, sei keine Verdrehung von Acumanensis regio, sondern Aquae bedeute regelrecht: Quellen. W. de G. Birch, ebd., bleibt dabei, dass Sul die Minerva bedeute. – E. Phillimore (Cymmrodor IX) meint, das Wort Cymry sei zuerst beim Angelsächs. Chronisten Æthelweard [um 990] zu 875 nachweisbar. [Der übersetzt damit „Strathclyde-Wälsche“ der Angels. Annalen, meint also Cumbrier.] – Ferneres s. u. p. 448.

Keltisches Recht. F. Bernhöft, Zur Gesch. des Europ. Familienrechts, Z. f. vergl. Rechtswiss. I, 161. 384, verzeichnet reiche Brit. Literatur zur ältesten Irischen Verfassung. Mutterrecht sei zu folgern aus der Vererbung der Königswürde auf den Neffen bei den Picten, aber nicht aus der Polyandrie, die Cäsar [B. Gall. V, 14] den Briten beilegt, in der das Kind dem ersten Ehemann der Frau folgt. Strabo’s Nachricht über Hibernia’s Sittenrohheit sei aber zu bezweifeln [so urtheilt auch Rhys, Celtic Britain 56 über Cäsar!]. Gregor’s I. Verfügung an Augustin über Keuschheit in der Ehe entstamme [?] der Verachtung des Beischlafs in einer Zeit, die noch keine Ehe kenne. [Andere Erklärungen, so aus Orient. Askese, bleiben unerwähnt]. – R. Dareste, H. S. Maine (Jl. Sav. ’89, 54), citirt aus Maine’s Rechtsvergleichung, dass in Indien wie in Irland [vgl. ebd. p. 650] die ungetheilte Familiengenossenschaft besteht, der Gläubiger den Schuldner durch Fasten vor dessen Thür zur Zahlung zwingt, wie bei Iren und Germanen der Todtschläger Wergeld an die Familie des Getödteten zahlt, und seine Familie für ihn haftet. Iren und Gaelen befolgen Tanistry-Erbrecht: nicht der älteste Sohn, sondern der älteste Agnat folgt in der hausherrlichen Gewalt, die Güter gehören der Familie gemeinsam. Die Ergreifung eines Pfandes durch den Gläubiger ist zur Einleitung eines jeden Processes auch im Irischen, wie im ältesten German. Recht nothwendig; ebd. p. 651. – Ders., Études d’hist. de droit (Paris 1889), Nr. 16: Le droit Celtique; l’Irlande [vgl. auch Jl. Sav. 87, 473], überblickt lichtvoll den Geist der Ancient laws of Ireland (1865–79, 4 Bde.) und die Forschungen O’Curry’s, Maine’s u. d’Arbois’. Das erste Werk jener Sammlung ist Senchus Mor; seine früheste Hs. entstammt erst dem 14. Jahrh., aber Anfang des 10. Jahrh. ward es schon citirt und es zeigt vorchristliche, dem Indischen verwandte Grundzüge, prähistorische Parallelen zu Irischen Canones des 5. u. 8. Jahrh. und Spuren poetischer Form, mag also Mitte des 5. Jahrh. zuerst redigirt sein [?; um 800 nach d’Arbois, NRH droit franç. IV, 157; 513. VIII, 34], freilich nicht, wie die Einleitung vorgibt, durch Patrick bald nach 432. Es beginnt mit dem Process: Kläger fängt ihn an, indem er dem Beklagten Vieh nimmt, zunächst in Sequester, sodann in sein Eigenthum. Dem entgeht Beklagter, indem er sich verbürgt zu Recht zu stehen oder durch Zweikampf. Ist Beklagter besitzlos, so wird er gefesselt; ist er höheren Standes, so wird er durch des Klägers Fasten vor des Gegners Thür gezwungen, zu Recht zu stehen. [Im Lismorebuch (o. p. 432) fastet ein Geistlicher gegen den Herrgott, der ihm einen anderen Geistlichen vorzieht, um Gott zur Gerechtigkeit zu zwingen.] Dadurch gewinnt Kläger Processvortheile oder, wenn er verhungert, schuldet Beklagter Wergeld für ihn. Ist Beklagter fremden Stammes, so fängt Kläger aus diesem Geiseln ab, die sich an ihrem [446] schuldigen Landsmann schadlos halten. Das zweite Werk, Aicill, angeblich theils vom 3. [?] Jahrhundert, ist nur in Hss. des späten MA. erhalten, verräth aber auch Zustände höchsten Alterthums: hier entwickelt sich aus der Privatrache die Busse [d’Arbois fixirt ihr Alter (vgl. DZG II, 507, 6 und R. Celt. 8, 158) vor der Möglichkeit German. Einflusses aus der Confessio Patricii und den Irischen Canones]; diese besteht aus festem Leibgeld, nämlich 1 Mann = 7 Sklavinnen = 21 Rinder, und aus der Angesichtsbusse je nach Rang des Erschlagenen. Die Kinder erzieht im alten Irland meist nicht der Vater, sondern gegen Nährlohn und Verantwortung ein Fremder [entlehnt von Nordgermanen?]. Das Land gehört der Gens, deren erwählter Häuptling es erst veräussern darf, nachdem er es den Mitgliedern angeboten hat; er vertheilt es ihnen, doch nur zum Besitz. Auch vom Personen- und Strafrecht zieht Verf. kurz Bezeichnendes aus, häufig im Vergleich mit anderen Indogerm. Alterthümern. In heidnischer Zeit kannte der Ire eine Ehe auf ein Jahr, meist vom 1. Mai ab. Die Verwandtschaft ist rein agnatisch; doch bedeute „Sohn“ hier nicht Einen, sondern alle Söhne. Als Bild des Stammbaums dient auch hier der menschliche Rumpf mit seinen Gliedern; die vier Gruppen sind Parentelen. Sodann betrachtet Verf. die Irischen Kirchenrechtsquellen vom 5.–8. Jahrh., die, wie das Brehon-Recht, auch noch Werthe in Sklavinnen ausdrücken (sieben kostet die Verletzung eines Königs oder Bischofs) und ihm auch sonst ähneln, und zum Schluss das Beweisrecht. – J. Declareuil, La justice dans les coutumes primitives (NRH droit franç. 13, 153), berührt auch der Iren Recht. – H. d’Arbois de Jubainville: Termes du droit communs au Celt. et au German. (ebd. Oct. ’90. 704) sind Reich, Amt, Bann, frei, Schalk, Eid, Geisel, leihen, Erbe, Werth, magus (Sklave), liugan (heirathen), dulgs (Schuld), Walh (Kelte, Romane). Aus Kelt. ambactos (Diener, Trabant) ward Althochdeutsch ambaht (Diener, Verwalter), daraus Amt. In Britannien bedeuteten, als unter den Römern die Kelten ihre kriegerische Gewohnheit ablegten, „ambacti“ Wagenknechte, jetzt in Wales: Landarbeiter. Die Germanen hätten jene Worte vermuthlich den Kelten entlehnt, während sie ihnen unterworfen waren. – Ders. (R. Celt. ’91, 160) behandelt die Längenmasse der alten Iren: 12 Zoll zu 3 Korn machen 1 Fuss, 144 Fuss (aber nach einem anderen Text der Gesetze 576 Fuss) 1 Forrach. 6 Forrach (oder 1 Airchenn) war das eine Sklavin werthe Ackerfeld breit, 12 lang. Airchenn scheint daneben eine Fläche zu bedeuten und so dem Gall. arepennis zu entsprechen. – Ders., Le duel conventionnel en droit Irlandais et chez les Celtibériens, NRH droit franç. 18, 729. Die Iren kennen den gerichtlichen Zweikampf nach einem Vertrage, den die Parteien vor Zeugen eingehen, über den Gegenstand des Streites und die Wirkung des Kampfergebnisses auf ihn. Tödtet der Geforderte den Gegner, so schuldet er kein Wergeid; tödtet der Forderer, so ist er nur dann der Zahlungspflicht an die Familie des Erschlagenen ledig, wenn letztere dem Kampf beiwohnen konnte; ihre Beistimmung war hierfür, wie für das Aufgeben der Freiheit oder des Erbes, nothwendig. Ein solcher vertragsmässiger Zweikampf spiele 206 v. Chr. zu Carthagena vor Scipio (Africanus): zwei, wohl Celtiberische, Vettern machen aus, dass dem Sieger im Zweikampf die Stadt gehöre: der Eine [447] Corbis trage einen Kelt. Namen. – 0Ders., Note de la composition pour crimes et délits chez les Celtes, R. génér. du droit ’89, 289. Das Kelt. Recht weist dem Herrn ein Drittheil der Busse der Hörigen zu. Daher [?] vielleicht stamme derselbe Bussantheil von Freien für den Frankenkönig. – 0Ders., La saisie immobilière dans le Senchus Mor, R. génér. droit XIV, 97, auch sep. 1890. – 0Ders., Recherches sur l’orig. de la propriété foncière, Paris 1890. Individualeigen an Land lernten die Gallier erst unter den Römern kennen, da alle Namen bewohnter Orte von Personen- und Geschlechtern hergeleitet und nicht Vorrömisch sind; vgl. oben p. 190; G. Paris, Romania 19, 464. – Ders., R. Celt. XI, 493, citirt aus Fustel de Coulanges den alten Brauch, dass eine Familie, wo sie ihre Todten begrub, sich das Land auf ewig zueignete, als Erklärung dafür, dass Columba, als er Hy besiedelte, einen seiner Mönche aufforderte, sich sofort dort beerdigen zu lassen. [Spur vom Menschenopfer behufs Baufestigkeit; Elton, Origins 265.] – 0W. E. Montgomery, Hist. of land tenure in Ireland (Yorke prize essay, Cambr. 1888), laut EHR Apr. ’90, 397 mehr weit als tief, beginnt mit dem Landbesitzrecht der Urarier, das im Brehon-Recht ungeändert, ohne Einfluss der Römer oder der Kirche, sich wiederfinde. – H. Clarke, Property in trees (Jl. anthropolog. inst., Nov. ’89, 199). In Irland gab es ein Privateigenthum am Baum auf dem Grund und Boden des Stammes: eine uralte, wohl Präkeltische [?] Stufe auf dem Wege zum privaten Landeigenthum. – H. Gaidoz, Ransom by weight (Cymmrodor X, 1). Als Sühne, Wergeld, Strafgeld für den König, Gelübde Kinderloser für Geburt eines Sohnes, Abkauf einer Wallfahrt und als Preis für Rettung eines Menschen kennt der Altkelt., ursprünglich Indoeurop. Brauch eine Zahlung so vielen Edelmetalls, als der Geber oder der zu Bezahlende oder der Empfänger wiegt, oder eines seinem Körper gleich hohen Silberstabes oder eines seinem Gesicht gleich breiten Silberbeckens. Aehnliches fügt R. Celt. XI, 377 hinzu; vgl. Urquell III (’90) 2. [Vgl. Ordric Vital III zu 1066: mater Guillelmo duci pro corpore Heraldi par auri pondus obtulit. H. Brugsch, Voss. Ztg., Sonnt. 22II91: Ein Aegypt. König verheirathet die Tochter nur dem, der sie ihm in Gold aufwiegt.] – Auf Verbot der Verwandtenehe [und auf künstliche Verschwisterung durch Bluttrinken] im ältesten Kelt. Recht deutet Cuchulaind’s Wort, als er die Wunde der ihn Liebenden aussaugt: „Ich werde dich nicht heirathen, denn ich habe dein Blut gesogen“; so SatR 10V90, 574 zu Nutt, Argylesh., vgl. o. p. 439. – Blutsbrüderschaft in Irland weist SatR 3I91, 23 in Windisch, Texte (o. p. 432) p. 19 nach, (was mit Annales IV magistr. a. 1015 zu vergleichen) und Irische und Walliser Nährbrüderschaft auf p. 51. – J. Loth, Mabinogi de Kulhwch, R. Celt. Oct. ’90, 495: Walliser Edelkindern ward das Haar zum ersten Male vom Vater oder dem Schutzvater geschnitten. Langes Haar bedeutet Minderjährigkeit und Jungfräulichkeit auch bei den Franken [und Angelsachsen u. a.]. – L. A. Gomme: A Highland folk-tale (Folklore June ’90, 197) von der Keule, womit man den Alten tödten soll, der alle Habe den Kindern abgetheilt hat, und vom Brauche des Alten, abwechselnd auf den Höfen der Söhne zu leben, mit Parallelen von vielen, auch Deutschen Stämmen. – ?, The earliest Scottish coronations (Scot. R. Jan. ’88, 60) bestehen [448] erstens in der Platzergreifung auf einem bestimmten Steine, für Dalriada auf Dunadd, der einstigen Königsveste bei Crinan (wo der Fels eine Vertiefung für einen rechten Fuss zeigt, wie sie auch sonst gefunden ward), und für Pictenland in Scone, dessen Krönungsstein dort heimisch sei, weil [?] sein Mineral auf Dunadd oder Hy fehle; zweitens das kirchliche Ceremonial erkenne man a) aus König Aidan’s Ordination durch Columba, die früherem Iroscotischen Brauche [?] folge, und b) aus dem Northumbrischen Pontificale des [sog.] Egbert. Dieses nämlich laute nicht Römisch; nur durch spätere Einschiebungen [?] erwähnt es, was beides Dalriada fremd [!], die Anlegung der weltlichen Insignien und die Salbung. Letztere allein mag Römischem Einfluss entstammen; Gildas bezeugt sie für Britannien [vielleicht nur rhetorisch]. Dass Northumbrien den König Gaelisch krönte, folge [?] schon aus seiner Bekehrung durch Hy. [Ref. bezweifelt angesichts der Verschiedenheit in Rasse und späterem Kirchenbrauch solche Uebertragung; Verf. hat sie jedenfalls nicht wahrscheinlich gemacht.] – A. N. Palmer, Relics of the ancient field-system of North Wales (Archaeol. R. I, 17) bespricht die noch vorhandenen Quillets (Ackerparzellen) in Erbistock bei Wrexham, deren ein Theil (durch die in Wales einst allgemeine Erbtheilung unter Söhnen) verschieden, der andere, normale, je ein Cyfar (= 2560 □Yards) gross ist. Dies Wort heisst Gemeinsam-Pflügen, d. h. mit einem Gespann, zu dem mehrere die Ochsen stellten. Seit Offa’s Zeit siedelten zwar hier Engländer, die aber seit dem 11. Jahrh. wieder Wallisern wichen; diese übernahmen von den Merciern nur einige Namen, nicht das Acker-System. – Fr. Seebohm: The Celtic open-field system (Vortrag in Cymmrodorion soc. laut Ath. 22III90, 373; Ac. 4I90, 14) sei von Deutschen undurchforscht und von Fustel de Coulanges vergeblich im alten Gallien gesucht; dieser wollte zuletzt die Ackergemeinschaft als Germanisch erklären. Sie bestehe aber im nw. Frankreich vor Fränk. Einfluss; denn die heutige Bewirthschaftung, landwirthschaftl.[WS 4] Ausdrücke und Chartulare der Bretagne zeigen ein mit Cornwall und Wales, dann auch mit Irland, verwandtes, also Keltisches System (das mit dem German. höchstens den Ursprung, in Arierzeit, gemeinsam habe) mit offener Flur. Deren Zeichen sind: 1. Dauernd eingehegt waren nur die Hofstellen des Dorfes; 2. Wiese und Ackerland dienen gemeinsamer Weide, ausser wann Gras und Korn wachsen; 3. Ackerland ist Privateigenthum; 4. Wiese und Acker sind in Hunderte von schmalen Streifen getheilt, von denen 30–60 an verschiedenen Stellen je einem Dörfler gehören. – H. Lewis [† 1884], ed. J. E. Lloyd, The ancient laws of Wales, viewed especially in regard to the light they throw upon the origin of some English institutions (1889. xvj 558 p.). Der erste Theil, über die alte Walliser Verfassung, ward als wohlgeordnete Stoffsammlung gelobt [SatR 1II90, 148; Elton, Ac. 8II90, 91; Ath. 1XI90, 58; Notes Qr. 18190, 60; Antiq. Febr. ’90, 85]. Verf. nützt mit juristischem Geist, gründlicher Kenntniss von Wales, [nur zu] grosser Vorliebe dafür und langjährigem Fleisse ausser der Urkunde von Carnarvon die Kymr. Gesetzgebung aus, die im 10. Jahrh. noch frühere, aus Kirchenrecht zu parallelisirende, Zustände fixirte. Sie ward aus drei örtlich geschiedenen Bearbeitungen, deren früheste Hs. um 1200 datirt, 1841 edirt. Vieles nun [449] in dieser Schilderung [die an und für sich nach Ath. doch gründlicher Besserung bedarf] widerspricht manchen allgemein zugegebenen Seiten der Angelsächs. Verfassung deutlich: die Umtheilung des Erbes unter den Enkeln nach Absterben der Sohne, und unter den Urenkeln nach Absterben der Enkel; die Abgabe an den Häuptling (König) bei der Ehe; das Fehlen eines Wittums; das eheliche Güterrecht besonders bei der Scheidung; die Erhebung des Concubinats durch siebenjährige Dauer zur rechten Ehe; die Vollfreiheit der Kinder eines Minderfreien aus der Ehe mit einer von ihrer Sippe angetrauten Freien; der Mangel eines [dem Eorl entsprechenden] Adels zwischen Fürst und Haushaltsvorstand; die Aufnahme zugewanderter Flüchtlinge erst in das Recht Beschützter, später der Vollfreien u. s. w. Vieles von England Verschiedene übergeht Verf., wohl unabsichtlich, aus Mangel an Literaturkenntniss: den ganz anders abgestuften Friedensschutz, den der Walliser König bis herab zum Knecht ertheilt; die Busse des treulosen Gatten an die Frau; das Fehlen der Todesstrafe für die Ehebrecherin; die Vormundschaft durch mütterliche Verwandte u. v. a. Ausführlicher wünschte man die Landeintheilung, -Bewirthschaftung und -Grenzen vor der Angelsächs. Zeit festgestellt, weil hierin am ersten deutlich Vorgermanisches und Germanisches sich vergleichen liesse. Das Verhältniss des Bauern zum Gutsherrn und zu dessen Gericht schildert Verf. genau; da ergibt sich wohl Aehnlichkeit Engl. Zustände, aber keine Entlehnung. Aus Mangel an Kritik und philolog. Schulung benutzt Verf. fragwürdige Quellen und spielt mit der Etymologie [gegen beide Schwächen muss schon der Hrsg. in Einleitung und Anmerkungen protestiren. Ayve et trayve (avo et triavo) hänge z. B. mit trev, Kymr. Gesammtfamilie, zusammen!]. Er ahnt auch wenig von neuerer Rechtsgesch. und Rechtsvergleichung: durch einen Blick auch nur in Grimm’s RA hätte er sich überzeugt, dass auf seine Gründe hin ebenso gut wie Englands auch ganz Europas Brauch aus Wales geschöpft wäre, dass vielmehr das Verwandte nur gemeinschaftlicher Indogermanischer Quelle entfloss. Er kannte weder Deutsche Bücher noch die sie benutzende neueste Literatur Englands. Nicht aus Flüchtigkeit, sondern aus der irrigen Einbildung, Recht und Sprache der Angelsachsen besser zu verstehen als ihm vorliegende Erklärungen, geht eine Fülle gröbster Fehler hervor; z. B. „tha the bewitan“ bedeute „eum quem regit“, oder „bot“ [emendatio] sei „borg“, worauf Verf. dann leere Phantasien stützt. Durch künstliches Pressen liest er z. B. aus II Eadward 2 und II Cnut 73. 79, Folkland sei von der Hundertschaft verliehen und werde, gemäss Walliser Recht, zu erblichem Familieneigen durch Besitz Einer Generation und falle nur, wenn verlassen, dem Staate heim. Endlich hätte Verf. den zu vergleichenden Stoff Englands aus Denkmälern der Angelsachsen, allenfalls noch Urkk. des 12. Jahrh.s, und nicht Rechtsbüchern des 13. entnehmen sollen. Vom Walliser Recht leitet also der Verfasser ab: Englands Hundertschaft, Fronhof, Gutsgericht, Copyhold, Zehntschaft (= trev), Rechtsbürgschaft, Abgabe der Hörigen bei Heirath, Jury, Jüngstenerbrecht, so gut wie Gleichtheilung und Aeltesten-Erbrecht, Flächenmass u. v. a. Für die unteren Classen der Briten habe die Unterwerfung der regierenden unter den German. Eroberer kaum Verfassung und Bodenbesitz gestört. [Elton führt mit Recht dagegen an: dann hätte kein [450] Walliser Prophezeiungen erdichtet, dass sein Volk Britannien ausser Wales verlieren werde.] Wohl überraschen den Leser ursprüngliche Hypothesen: die drei Hundertschaften, vor denen dreifacher Reinigungseid erfolgt, sollen z. B. einen dauernden Bezirk bedeuten, der vom Walliser Trichant, gleich 3 Cantrevs, stamme und in Riding erhalten sei. Nur schade, dass Angels. Trithing nicht 3 Hunderte, sondern ⅓ heisst, nur in der wenigst. Kelt. Gegend Englands, im Nordosten, vorkommt, und in Yorkshire drei Ridings, aber nicht 9 Hundertschaften bestehen. Ich habe keine einzige Ableitung erwiesen gefunden und halte den Engl. Rechtsursprünge betreffenden Theil des Werkes für verfehlt. – 0H. d’Arbois de Jubainville, Résumé d’un cours de droit Irlandais, (auch R. génér. droit 1888.) Paris 26 p.

Concrete Alterthümer der Kelten. Vgl. oben p. 439. 0E. Muntz, Études iconograph. et archéolog. sur le MA. (Paris 1887), IV: La miniature Irlandaise. Die Bandverschlingung komme schon bei Syrern und Römern, die Spirale (in Hallstatt vielleicht bei Kelten des 2. Jahrh. vor Chr.) bei Chaldäern u. auf Rhodus vor; R. Celt. IX, 408. Mit Recht hält A. M., Moyen-âge ’88, 80, daran fest, dass Irland nationale Kunst verrathe durch Verbindung von allerdings Indogerman. Grundstoffen zu eigener Ornamentation. – 0J. C. Roger, Celticism a myth (2. ed. 1890), leugnet der Kelten eigene Kunst u. Sprache [!]: erst Skandinaven führten Cultur in Schottland und Irland ein [?]; SatR 30XI89, 626; Notes Qr. 15II90, 140. – 0R. Brydall, Hist. of art [s. oben p. 421], verzeichnet und beschreibt, voller als Frühere, Künstler und Kunstwerke Schottlands seit prähistor. Steinen (deren einige von Kelt. Missionaren nur umgeweiht wurden) und Rundthürmen (seit dem 10. Jahrh.). In Metallarbeit verräth sich Nord. Einfluss. Der Kelt. Stil weicht seit David I. dem Normann., und fortan folgt die Schott. Kunst der allgemein-Europäischen, nur noch weit langsamer als England. Nur die Holzschnitzerei sondert sich volksthümlich ab. Im 15. Jahrh. zeigt sich Vläm. Einfluss, besonders in dem mit Brügge handelnden Aberdeen; die Edinburgher[WS 5] Altarflügel mit Bildnissen Jacob’s III. u. IV. gehören der Zeit und Schule Hugo’s v. d. Goes. Der erste berühmte Schott. Maler ist Jamesone, Rubens’ Schüler; SatR 23VIII90, 236. – G. Bain, The stone circles at Clava (Nairns.), Tr. Gaelic soc. XIII, 122. – Zu 0Pitt-Rivers’ Excavations an der Grenze von Dorset und Wilts., und zu 0Martin, Sligo [DZG II, 501]. vgl. Antiq., Nov. ’89, 230, bez. Ath. 17VIII89, 231; JBG ’88, I, 8. – 0S. F. Milligan, Sepulchral structures of ancient Ireland (Belfast nat. hist. soc., laut Antiq. 19, 227), weist eine über Erwarten grosse Zahl von Cromlechs nach, die neueren Handbüchern fehlen. – F. W. Stubbs, Antiquities of Dromiskin, Louth; Jl. hist. assoc. Irel., Oct. ’89, 271. – G. H. Kinahan, Ancient structures: Kilmacrenan, co. Donegal, ebd. 277. – A. J. Evans: Stonehenge (Archl. R. II, 312) sei ein Grabmal, theilweise aus fernher gebrachten Steinen, nicht auf einmal, aber sicher vor dem Schlusse der Rundhügel- und Bronze-Periode um 300 vor Chr. erbaut. Es bezeichne den Uebergang von der Grabesverehrung zum Ritus; Ac. 19I89, 40. – Ders. Late Celtic pottery from Aylesford, Kent (Soc. Antiq. laut Ac. 21XII89, 410). Diese Urnen, mit Italo-Griech. Bronzen von etwa 100 v. Chr., zeigen [451] einen Gallisch-Belgischen Typ, der in den Ostalpen Illyro-Ital., hauptsächlich Venet. Einfluss erfuhr. Das Ornament führe auf Bronzearbeit zurück, während echt Britische Töpferei Flechtwerk mit Lehmfüllung nachahme. Mit dieser spätkelt. Urne verbreite sich Leichenbrand (statt früherer Vollbestattung) von Illyrien durch Gallien. – Zu John Evans, The coins of the ancient Britons, erschien 0Supplement 1890. – Th. Reinach: Les chars armés de faux (R. Celt. X, 122) der Gallier seien (trotz Frontin und Mela) den Britanniern, die nur Kriegswagen brauchten [über welche d’Arbois ebd. IX, 391 handelt], unbekannt. [Scythe chariot kommt aber vor in K. Meyer’s Uebersetzung (Archl. R. I, 305; vgl. o. p. 434) der uralten Irischen Emer Sage.] – 0H. Balfour, Das Kelt. Pibcorn (Hornpfeife); Jl. anthropolog. instit. Nov. ’90. – Al. Ross, Old Highland industries (Tr. Gaelic soc. XII, 387), behandelt Spuren höchsten Alterthums in Wohnung, Werkzeug, Ackerbau, Nahrung, Kleidung, Luxus, Handelsartikeln. – 0J. R. Allen, Early christian symbolism in Great Britain and Ireland before the 13. cent. (Rhind lect. in archaeology for ’85; ’87), behandelt die Darstellung durch ursprünglich malerische, dann stereotyp gewordene Formen in den Katakomben, auf Röm.-Brit. Grabsteinen (50–400) und auf Keltischen (400–1066), Irische Kreuze des 10. Jahrh., Normann. Sculptur an Kirchen des 11. u. 12. Jh., zum Schluss die Thierbücher des MA., aus deren mystischer Zoologie, die seit dem 8. Jahrh. zur Erziehung diente, die Thierfiguren an Kirchen erklärt werden. Der Kirchenbau ändere unter Edward d. Bek. seinen bisher Byzantin. [d. h. altchristl.] Stil, und die Eroberung beschleunige nur diesen Uebergang zum Romanischen. Die Grabsteine zerfallen in rohe Pfeiler, mit XP oder dem Kreuz in Relief, bis etwa 700, und spätere mit eingegrabenem Ornament. Erstere tragen bisweilen, letztere meist Inschriften: in provinzialer Capitale, öfter in Irischer Unciale. Von diesen finden sich 180 in Clonmacnoise, davon 80 datirbar: 628–1273. Um 700 wandere ihr Stil nach Britannien. Vgl. Jl. Brit. archl. ass. 43, 1402; Jl. soc. antiq. Irel. ’90, 95, ausführlich, mit Bildern aus dem Werk. – 0Ders., The monumental hist. of the early British church (Soc. prom. christ. knowl., ’90). – Ders.: Early Christian inscribed monuments in Scotland (Jl. Brit. archl. ass. Dec. ’89, 299) gibt es wenige, während (und vielleicht weil) viele Steine Symbole tragen. Nach der Buchstabenform kann man sie gruppiren: 4 mit Röm. Capitale von 450–650, südlich vom Forth; 10 mit Ogam, 7.–9. Jh., im NO., Shetland, Orkney; 3 Iro-Sächs., 8.–10. Jh.; 2 Röm.-Angl., 8.–9. Jh.; ein Stein zeigt Anglische Rune; 5, auf den Schott. Inseln, bieten spätere Runen aus Dänenzeit, vom 9.–11. Jh., und stellen Sigurd, Fafnir, Loki, Wiland dar. Da jede der Gruppen an anderen Orten häufiger nachweisbar ist, darf keine als in Schottland entstanden gelten. – Ders., Ath. 15III90, 343, behandelt Vornormann. Steine im westl. Yorkshire, meist um Leeds, deren Ornament sonstigem Nordengl. ähnelt und wohl aus Lindisfarne stammt. Ein Grabstein scheint dem 867 getödteten Osbert zu gehören. – Ders.: A Pre-Norman sculptured stone at Llanrhidian, Gower (Archla. Camb. ’88, 173) stellt einen Menschen in der Kelt. Weise des Book of Deer (9. Jh., ed. Stuart) dar: geometr. Figuren ersetzen die Zeichnung von Gliedern oder Falten. – Ders.: [3] Stones at Llantwit major, Glamorgans. (ebd. ’89, 118), [452] Kreuze mit Kelt. Ornament und Kymr. Minuskel um 900, in verderbtem Latein, errichtet für die eigene Seele oder die eines Verwandten. Die Namen lauten: Samson, Iltet, Samuel, Ebisar, Houelt [Sohn des] Res (vielleicht der 894 zu Rom † Herr von Glamorgan), Arthmael, König Juthael (von Glamorgan, seit 843). – Ders.: The cylindrical pillar [ebendort] (ebd. 320) zeige Flechtwerk-Ornament in Entartung, nämlich mit Vorkommen eines Ringes, was der Irische Künstler stets vermeide. Verf. verfolgt die Entwicklung des Ornaments. – Ders. und J. Rhys: Stones at [1] Egremont, Caermarthens. and [2, 3] at Llandilo, Pembrokes. (ebd. 304. 311) mit Inschriften: 1. Carantacus; 2. Coimagni fili Caveti; 3. Andagelli iacit fili Caveti, letztere auch in Ogamschrift: A. macv Cav. – J. L. Robinson, Celtic remains in England (Jl. soc. antiq. Irel. ’90, 31), schliesst sich Allen an, dem er auch die Bilder entnimmt. Schlüsselornament und Bandverschlingung erhalte der Angelsachse (dessen Kreuze verglichen werden) vom Iren, der Ire aus dem Osten; jenes herrsche noch in Abessynien, China, Japan, diese in der Nestorian. Kirche; vgl. R. Celt. XI, 379. – A. G. Langdon, Celtic Ornament on the crosses of Cornwall, Jl. Brit. archl. ass. Dec. ’89, 318. Die Bandverschlingung kennen freilich viele Völker, allein nicht als Hauptornament und nicht so künstlich ausgearbeitet wie die Inselkelten im 9.–11. Jahrh. Die verwickeltsten Muster erscheinen nur auf leicht zu behauendem Stein, nicht auf Granit, wie er in Cornwall herrscht. Die Gruppirung dieser Schlüssel- und Rollen-Muster, je mit typischem Bild, scheint ein bedeutender Fortschritt für die Kunstgesch. Die beste Literatur anderer Brit. Länder ist verglichen. – Ders., Coped stones of Cornwall (Ath. 29XI90, 742). Grabsteine in Form eines umgekehrten Bootes waren aus Nordengland und Wales bekannt. Die hier vorgeführten drei aus Granit sind für Cornwall die ersten, die man bemerkt hat; sie sind mit Bandverschlingung und Schlüsselmuster ornamentirt. – R. Mowat, Épitaphe Britann. chrétienne (R. Celt. XI, 344): „Brigomaglos iacit“, vom 4.–6. Jh., gefunden zu Chesterholm, der einstigen Hadrianwall-Station Vindolana. – G. R. Hall, Pre-conquest memorial crosses (Archla. Aeliana ’89, 252), in Nord-England; sie waren z. Th. aus Stephen’s Runic monuments bekannt. – T. S. Muir sammelte (theilweise schon, aber zerstreut gedruckte) 0Ecclesiolog. notes on some of the islands of Scotland (Edinb. 1885), archl. und hagiograph. Werthes, von Forschungsreisen durch 24 Inseln 1850–71; R. Celt. IX, 123. – G. F. Browne [vgl. DZG II, 501 f.], Ogams and runes in Man, Ac. 18X90, 343. Der Stein zu Kirk Michael trägt zwischen 2 Run. Inschriften eine Ogamschrift und auf der Vorderseite, unter einem Kreuz, ein Ogam-Alphabet. Die Ogamschrift entstamme vielleicht einer Fingersprache: ihr Buchstabe bilde in Strichen Zahl und Lage der Finger Einer Hand nach, die sich an die andere legen. In Malew und Andreas finden sich Sculpturen der Sigurd-Sage; in Andreas auch Münzen der Dubliner Dänenkönige, wie Onlaf’s. Diese, die auch Northumbrien beherrschten, haben gewiss auch Man besucht. Auf die Sage von Sigurd, Olaf’s Ahn, beziehe sich wohl der Runenstein zu Leeds mit Symbolen und der Inschrift Kun:: Onlaf. Verf. erklärt sich gegen Vigfusson’s Runen-Lesung für 0P. M. C.[WS 6] Kermode’s Catalogue of the Manx crosses [vgl. DZG II, 221], der 70 Kreuze [453] aus der Zeit vor 1266 verzeichnet. 23 tragen Inschriften, theilweise spätere Wikinger-Runen, einige stellen die Sigurd-Sage dar; diese alle stammen aus Nord. Zeit, nach 888, meist nach 1066; Archla. Cambr. ’88, 74. – J. R. Allen: The [50] early christian monuments of the Isle of Man (Jl. Brit. archl. ass. 43, 240) gehören mit Einer Ausnahme der späteren Kunst, nach 700, mit Bandverschlingung und Spirale, an; die stets Nordischen Inschriften zeigen Irische Minuskel, Angelsächs. Capitale oder Skandinav. Rune. Mit den übrigen von Nordleuten eroberten Theilen Britanniens besitzt Man einige von Skandinavien abweichende Runen. Der Inhalt gibt Kelt. und Nord. Namen des Verstorbenen und des Denkmalsetzers an und ihre Verwandtschaft, mehrfach durch Adoption: „Besser einen guten Fostr-[Nähr-]sohn als einen schlechten Sohn zu hinterlassen“, lautet eine Inschrift. Dargestellt ist u. a. die Sigurd-Sage. – G. F. Browne: A sculptured Stone in the Isle of Man with representation of Sigurd Fafni’s bane [Tod], (Proc. soc. ant. Scot. 1887, 325), gefunden zu Kirk Andreas, stellt mitten in Nord. Band- und Drachenverschlingungen einen Mann dar, der (das Herz Fafni’s) brät und den Finger zum Munde führt, nebst dem Vogel (dessen Sprache er dadurch versteht). Sigurd darin zu erkennen, ermöglichen mehrere [zweifellos gemeinsamem Muster entlehnte] deutlichere Darstellungen derselben Sage in Skandinavien und Nord-England. – Sir S. Ferguson [†], Ogham inscriptions in Ireland, Wales and Scotland, Edinb. 1887 (laut Archl. Jl. 44, 96 die Rhind-Vorlesungen, die der Präsident der Irischen Academie 1884 zu Edinburgh hielt). Von den hier vollständigen, etwa 230 (leider nicht abgebildeten) Inschriften entfallen 200 auf Irland, nur 2 auf Südengland. Den Schlüssel zur Schrift gewährt Irische Ueberlieferung und die Zwiesprachigkeit der Walliser Denkmäler. Ob die Schrift aus Irland und ob sie aus dem Heidenthum stammt, ist fraglich. Scot. R. Oct. ’87, 427 glaubt an erst christl. Ursprung. Archla. Cambr. ’88, 251 gibt das Buchstabensystem an, doch seien die Ergebnisse F.’s, der nicht Philolog war, unsicher. – 0M. Stokes, Art in Ireland [vgl. DZG II, 221] erschien auch unter den billigen South Kensington museum art handbooks. Sie behandelt, mit trefflichen Bildern, gedrängt: Hss. (auch festländische), Metall, wie Glocken (aus Schmiedeeisen seit dem 5. Jh. und Bronzeguss seit 10. Jh.) und Goldschmiedekunst, Steinkreuze, Dolmen, altchristl. Kirchen und die, seit dem 9. Jh., nach dem Muster festländischer [altchristl.] Kirchen, gegen die Nordmannen erbauten Rundthürme, die zur Wacht und Bewahrung des Klosterschatzes, erst später für die Glocke und zum Gefängniss dienen. Ihren Vertheidigungszweck beweist die Lage der Thür, 14 Fuss über der Erde. Im 11. Jh. beginnt in Irland Roman. Stil. Vgl. Dublin R. Apr. ’89, 221.

Brythonische Kirche. ?, Member of Cambrian archl. assoc., Anglicanism and early British Christianity, an histor. comparison (Dublin R. Jan. ’90, 48), zweifelt nicht [!], dass Eleuther 4 Missionare Britischer Nation zu Lleirwg, dem Häuptling der Silures, sandte, also die alte Britische Kirche von Rom abhänge, im Gegensatz zum Anglicanismus. Verf. sammelt kritiklos Bekanntes über Mönchthum, Heiligen- und Marienverehrung, Wunder, Fegefeuerglaube, Chrisma in der Altbrit. Kirche; deren Ablehnung Augustin’s [454] sei nur ein Aufruhr gegen Verbesserung von Missbräuchen. Er zählt die Erwähnungen Roms in den Quellen Walliser Geschichte auf [viele Romreisen dichteten aber späte Hagiographen ihren Heiligen an]. Die Antwort Dunawd’s an Augustin ist Fälschung. [In der Grundverschiedenheit der alten Brit. Kirche von der Anglicanischen des 16. Jhs. hat Verf. Recht.] – M. Manitius, Philologus 47, 720: Gildas benutze von alten Dichtern nur Vergil. – Tout, Gildas in Stephen, Dict. of nat. biogr. – J. Loth: S. Amphibalus (R. Celt. XI, 348) heisst seit Galfrid von Monmouth und dann in St. Alban’s [vgl. Mon. Germ. 28, 6] der (zuerst bei Gildas erwähnte) christliche Gastfreund, für den der von ihm bekehrte Alban das Martyrium duldet, indem er das Gewand mit jenem tauscht. Amphibalus ist [so erklärt schon Ussher] eine Casula; Galfrid missverstehe das Gewand als einen Eigennamen, verführt durch die falsche Lesart der Epistola Gildae 2: „sub sancto abbate Amphibalo“ statt „sancti abbatis amphibalo“. [Es fehlt noch ein Glied zur Kette: die Mittelquelle zwischen Gildas und Galfrid musste „amphibalo“ statt Gildas’ „vestibus“ gehabt haben.] – Ders., S. Branwalatr (R. Celt. Oct ’90, 490), handelt, anlässlich meiner „Heiligen“ [vgl. DZG II, 465], von der Verehrung dieses (Bischofs von Dol?) und der hh. Melor, Petroc, Congar, Judoc in Bretagne. Branwalatr’s Reliquien seien wahrscheinlich durch Armorican., vor den Normannen geflüchtete, Mönche nach England gekommen : K. Æthelstan liebte solche Geschenke. – 0T. Kerslake [†], Branscombe dedication: St. Winfred (The Western antiq., Apr. ’83). Diesen früheren Namen des hl. Bonifaz trägt in Branscombe und Manaton je eine Kirche, in Crediton, seinem Geburtsort, ein Quell – alle in Devonshire. Branscombe kam wohl [!] durch K. Æthelstan an die Kirche Exeter, die den Bonifaz, ihren Schüler, auch sonst ehrte; der König wandelte dabei wohl [?] den bisher Keltischen Schutzheiligen in einen Angels. um. Jener Keltische war [?] Brangwalator, denn das erkläre vielleicht [!] den Namen Branscombe, und Æthelstan hob unter den Kelten in Süd-Dorset eine zweite Brangwalator-Kirche: Middleton (Milton), wo des Heiligen Kopf ruhte, wohl [!] von Æthelstan dorthin übertragen. – Ders.: S. Sidwell (Ac. 25I90, 65) sind Kirchen und eine Quelle zu Exeter geweiht. Sie hiess Sativola, Angels. Sidefulla. [Vgl. meine „Heiligen“ p. 17 f.] – E. Peacock, The dedications of churches (Archaeol. R. II, 268), stellt aus 14 Grossbritann. Grafschaften, deren Kirchenpatrone in hier citirter Literatur verzeichnet sind, die Liste der Heiligen her, denen dort Kirchen geweiht waren, und zählt, wie viele in jeder Gegend. Hagiologie, ferner die Zeit der Kirchengründung, die Art der Ausbreitung des Glaubens finden hier eine wichtige Quelle: so zeigen die Namen der Patrone in Schottland deutlich dessen Bekehrung durch Iren. – A. N. Palmer, Bangor Is y Coed (Cymmrodor X, 12). Die früheste Mönchsniederlassung, die nur ein Menschenalter, bis 607 oder 613, dauerte, bestand aus Einzelhütten, ohne Gesammtkloster. „Bangor“ kann Hochchor bedeuten, aber auch Ruthengeflecht [Kelt. Bauart; DZG II, 502, 1]. Denkmäler oder Ortsnamen geben nicht Eine sichere Spur von jenem Stift, und nur unrichtig verband die Legende mehrere Walliser Heilige mit ihm. Dennoch bleibt Beda’s Angabe von 7 Abtheilungen zu 300 Mönchen glaubhaft [?]. Æthelfrith von Northumbrien zerstörte zwar [455] das Stift, eroberte aber nicht das Land, vielleicht in Folge einer (von Wallisern berichteten) Niederlage bei Bangor. Den Namen ihres Gründers, des Abtes Dunawd, trug die Kirche zu Bangor wohl nicht von Anfang an, sondern erhielt ihn vielleicht erst in der zweiten Walliser Periode, im 11. Jh., als, nach völliger Anglisirung dieser Gegend im 9.–10. Jh., das Walliserthum zurückfluthete. Darüber s. Ferneres unter 11. Jh. – 0W. L. Alexander, Ancient British church, 1889. – 0E. J. Newell, A popular hist. of the ancient British church, spec. – – Wales (Soc. prom. christ. knowl.), 1887.

Die Brythonen in Armorica beleuchtet J. Loth, R. Celt. VIII (’87) 158. Vgl. Hagiographie in 0R. Kerviler, Répertoire général de bio-bibliographie Bretonne (Rennes seit 1886), und die Verhandlungen der Versammlung der Cambrian archl. association in Bretagne, Archla. Cambr. ’90, 80. 161. – H. Bradshaw, Le ms. Luxemburgeois des Hisperica famina cum glossis Britann., um 900, R. Celt. XI, 219. – 0J. Loth, Chrestomathie Bretonne, I: Armoricain (Paris 1890). Da von ganz Breton. geschriebenen Werken das Mysterium von Ste. Nonn des 15. Jh. das älteste ist, so führt Verf. die frühesten Sprachspuren vor aus Glossen des 9.–11. Jh. und Namen; er liefert p. 381–430 eine Liste Gallischer Orte und Personen aus Römischen Inschriften (Frankreichs und Ogamritzungen), aus Breton. Chartularen und Heiligenleben seit dem 11. Jh. Vgl. Zimmer, DLZ ’91, 9; Ann. de Bretagne IV f. (’89 f.) – Ders., Les anciennes litanies des saints en Bretagne {R. Celt. XI, 135), liefert aus 5 gedruckten Quellen des 9.–11. Jh. eine Liste von 85 Breton. Heiligen, deren ursprüngliche Namen er herstellt. Sie entstammen grossentheils den Brit. Inseln. – F. E. Warren (R. Celt. IX, 88) druckt aus der Hs. 180 des Salisburyer Doms, vom 10. Jh., Litaneien, in denen sonst unbekannte Breton. Heilige vorkommen; Schrift und Ritual sind Gallicanisch. – 0F. Plaine, La très-ancienne Vie inédite de s. Samson de Dol (Par. 1887; auch Anal. Bolland. VI, 77), Quelle der bisher bekannten. – 0Ders. edirt Translatio S. Maglorii, einen Reliquiendiebstahl des 9. Jh. auf Serk, zu Gunsten der Mönche von Lehon bei Dinan, aus Hs. des 12. Jh., Anal. Bolland. VIII, 4. – 0C. de Smedt druckt Vita S. Winwaloci auct. Wurdestano, ebd. VII, 1–3 (vgl. DZG II, 505; JBG ’88, II, 16; NA XV, 614), und Viten Ronan’s und der Brüder Gwenolé’s, Jacu und Guethnoc, im Catal. vit. ss. Bibl. nat. Paris. I (vgl. R. Celt. XI, 242). – Zu 0A. de la Borderie, Vies de s. Tudual (Paris 1887) bezweifelt H. d’Arbois (R. Celt. ’89, 253), ob der zweite Biograph, der kaum vor 1100 schreibe, wirklich ein Irisches Leben Tudual’s las: ein solches könnte erfunden sein aus dem Beinamen Scotigena, der nur [?] Transmarinus zu bedeuten brauche. – L. Duchesne: La vie de S. Malo (R. Celt. Jan. ’90) ist wichtig wegen ihres Alters (des höchsten in Breton. Hagiographie ausser Samson) und frühesten Belegs für Brandan’s Seefahrt, aus der, wie aus mancher anderen Legende, Züge auf Malo übertragen wurden. Zu 0Rennes erschienen 1884 zusammen Maclovii Vita I (um 870 von Bili, dem Diacon von Alet, ed. Plaine) und Vita II (auf die sich eine Translatio vom Anfang des 10. Jh. bezieht, ed. de la Borderie); nach I war Malo in Britannien nur Priester und ward zu Tours Bischof [456] von Alet, nach II war er in Wales Bischof. Beide Viten folgen Einer Quelle, der uns verlorenen, von Bili citirten Vita eines Sapiens von etwa 830, für den schon Röm., nicht mehr Gall., Liturgie in Bretagne galt. Dieser schrieb also lange nach Malo, dem eine Lebenszeit von 133 Jahren, der mystischen Zahl wegen, nur angelogen werde, ebenso wie die Verwandtschaft mit Samson und der ganze Anfang der Legende. Historisch bleibe nur, dass Malo aus Kloster Llancarvan kam, in Alet Mönchsthum lehrte, unter den Bretonen als Bischof wirkte und Schwache gegen Gewalt schirmte, nach dem Tode König Judicael’s, also nach 637, aus Alet in Fränk. Land wich, zu Saintes von B. Leontius († vor 650) empfangen ward und hier friedlich starb. Dass die Vita II aus Saintes stammt, bezweifelt Verf.

Iroscotische Kirche. 0J. Malone, Invocation of saints in the ancient Irish church, Irish eccles. record, Dec. ’86. – 0G. T. [so bessere DZG II, 221] Stokes, Ireland and the Celtic church, nimmt für die Kelten stark Partei und ist nicht vollständig; vgl. JBG ’87, II, 173; Jl. soc. antiq. Irel. ’90, 171. – 0J. Healy, Insula sanctorum et doctorum, or Ireland’s ancient schools and scholars (Dublin 1890), bringt Biographien von Patrick, Brigitta, Columba, Colgan, Virgil, Joh. Scotus Er., beschreibt ihre Wirkungsstätten und bespricht ihre Schriften und die paläographisch merkwürdigen Iren-Mss. von Armagh, Kells, Durrow, Lismore, Bobbio unparteiisch, doch mehr mit literar. als histor. Kritik; SatR 19VII90, 83; Jl. soc. antiq. Irel. ’90, 170. – 0R.[WS 7] Walsh, Fingal and its churches: A hist. sketch[WS 8] of the foundation and struggles of the church of Ireland in – – Dublin (Dubl. 1888). – The Tripartite life of Patrick, with other doc. rel. to that saint; ed. W. Stokes (Rolls ser. 1887). Der hier zuerst gedruckte Irische Text sei im 11. Jh. compilirt nach Schriften des 10. Jh., erhalten fast nur in Hs. Rawlinson B 512, um 1400. Hrsg. beschreibt diese und die Hss., wie das Buch von Armagh und das Hymnar der Franciscaner, denen er viele wichtige Zeugnisse von und über Patrick, seit dem 5. Jh., z. Th. zuerst, entnimmt, genauestens, schildert Patrick’s Leben und (was allgemein gerühmt wird) die gesammte Cultur des frühchristlichen Irland [leider aus Quellen verschiedener Zeitalter; d’Arbois, R. Celt. X, 249, vgl. 140]. Er beantwortet Ac. 10VIII89, 88 MacCarthy’s Kritik. Von P.’s Schriften hält St. für echt: Confessio, Epist. ad Corotic., Dicta [?] und vielleicht Lorica. – 0E. Hogan, s. J., Index et glossar. Hibern. (1890), ergänzt dies Irische Leben Patrick’s, von dem er aus dem Buch v. Armagh (Anal. Bolland. I, 530. II, 35; 213) Bruchstücke edirte; vgl. R. Celt. XI, 240; RC ’90, Nr. 49. – 0C. H. H. Wright [und G. T. Stokes], The writings of Patrick the apostle of Ireland[WS 9]: a revised [erste Ausg. 1887] translation with notes critical and historical (Religious tract soc. 1889); als echt gelten hier Lorica, Confessio, Epist. ad Corotic. Auch die zweifelhaften Stücke seien (nicht immer genau) übersetzt; die histor. Bemerkungen zeigen gute Literaturkenntniss; so Scot. R. July ’89, 201; Ac. 23XI89, 337. – 0E. J. Newell, St. Patrick, his life and teaching, Soc. prom. christ. knowl. 1890. – 0A. Ryan, St. Patrick, ap. of Ireland 1890. – B. W. Wells, St. Patrick’s earlier life (EHR ’90, 475), folgt meist W. Stokes’ Ansicht über die Echtheit der Schriften und Datirung der Quellen. [457] Der Apostel sei identisch mit Palladius bei Prosper, aber nicht mit dem früheren Sohn des Calphurnius, sei um 374 geboren, lande um 397 in Britannien, besuche Gallien, aber nicht Rom [Prosper verbindet aber Pallad mit dem Papst persönlich], obwohl er von Cölestin ausgesandt sei, kehre 432 nach Irland zurück. [Die Angels. Annalen dürfen hierfür nicht citirt werden; sie übersetzen nur Beda. Verf. hat jene Identität nicht bewiesen]. – 0Morris, The life of S. Patrick; „ohne wissenschaftl. Gewinn“, JBG ’88, IV, 39. – H. d’Arbois de Jubainville: S. Patrice (R. Celt. IX, 111) der Geschichte sei 457 gestorben; dagegen der legendarische Patrick erst 489 oder 493, 120 oder 122 Jahre alt. Dieses Alter wie viele andere Züge der phantastischen Irischen Heiligenleben ist nicht aus Vita eines anderen Heiligen geschöpft (es gab solcher Vitae um 670, als Patrick’s Leben entstand, nur wenige), sondern aus der Bibel. Spätere Hagiographie setzt dann diesen erdichteten Patrick zum Todestag des echten, dem 17. März, und nimmt für den geschichtlichen Patricius als Heiligentag den 24. Aug. an, weil ein in Gallien überarbeitetes Martyrologium des Hieronymus, das um 600 nach Irland kam, zum 24. Aug. einen zweiten Patricius vermerkte. Aehnlich wird des Patricius’ Lehrer German von Auxerre, † 31VII448, im Felire Oengusso mit German von Paris, † 28V576, verwechselt. – Ed. Mall, Zur G. der Legende vom Purgatorium des hl. Patricius (Rom. Forsch. VII, 139), druckt die Latein. Quelle des „Purgatoire“ der Marie de France nach Hs. Bamberg und Arundel 292. – 0?, Brigida, die kathol. Heilige als Kelt. Göttin dargestellt, Evang. KZ ’90, Nr. 8. – Ueber die hh. Erc (B. v. Slane † 512/3) und Lugad, Patrick’s Schüler, und Abt Aidan in Ulster (blüht 525) geben Acta ss. Nov. I, 557; 562; 564 keine eigenen Viten, sondern Nachrichten aus anderer Literatur. – Patrick’s Weissagung, Brendan werde 120 Jahre nach ihm geboren werden, erklärt R. Celt. X, 143: nasci stehe hier für heilig werden, sterben [?]. – 0J. de Goeje, La legende de s. Brendan (Leiden 1890, auch Acten des 8. Orientalisten-Congresses Stockholm): in eine ältere Vita Brendani seien Episoden eingefügt, u. a. aus Sindbad dem Seefahrer, etwa durch einen Irischen Orientpilger; R. Celt. ’90, 505. – H. Zimmer: Brendan’s Meerfahrt (ZDA 33, 129; 257) beschreibt die Wunder des Oceans und das Verheissungsland (die Seeleninsel) nach dem Mythos vom Kelt. Jenseits. Die älteste Schiffersage Irlands, Mael Duin [s. o. p. 434] ist noch wenig christianisirt, die nächste, die Fahrt der O’Corra, schon ganz; der Substanz nach gehören beide dem 7.–8. Jh. Nachdem die westliche Oceanreise literarisch verarbeitet und an andere Heilige angeknüpft war, ward sie um 900 Brandan zugeschrieben. Sie steht noch nicht in der alten Vita Brandani, die nur eine Bussfahrt nach Britannien kennt, sondern ist erst später da eingeschoben. Um 1050 ist die uns erhaltene Navigatio Brendani verfasst, die um 1100 einer Irischen Erzählung und bald darauf Engl., Französ., Deutschen, Latein. Bearbeitern vorlag [vgl. DZG II, 506]. Sie benutzt den Mittelirischen Hymnus Colman’s. Der Aufsatz zählt vollständig die Irischen Meerfahrt-Quellen auf und ist reich an Auszügen und Uebersetzungen aus jenen und verwandten Irischen Quellen, z. B. aus der Paradiesfahrt des Book of Lismore, und an allgemein culturgeschichtlichen Bemerkungen, z. B. über den arg unzüchtigen Zug der Irischen Sage [wohl [458] aus der Zeit vor der Ehe]. A. Nutt, Folklore ’90, 234, der sonst stark von Zimmer abweicht und für die Irische und Britische Heldensage Freiheit von fremden Einflüssen, Wirksamkeit auch in Britischer Volkskunde und Französ. Dichtkunst und Entstehung aus Pankelt. Götterlehre behauptet, ehrt sich hier selbst durch freimüthige Anerkennung des Gegners. Er betont, dass die vorchristliche Cultur Irlands zu eigenthümlicher Literatur entwickelt gewesen sein muss, denn unmöglich konnten Irische Geistliche des 5.–8. Jh. eine im Ganzen und Einzelnen heidnische Heldensage erfinden, damit ihre Nachfolger bis zum 13. Jh. die Mühe hätten, dieselbe zu christianisiren. – Macandrew, The early Celtic church in Scotland, Tr. Gaelic soc. of Inverness XII (1886), 15, von Ninian bis Columban. Er versucht Beda zu kritisiren, aber ohne neueste Forschung zu kennen und mit Hilfe einer Stelle der Angelsächs. Annalen, die erst im 12. Jh. eingeschoben ward. Auch unterschätzt er für das 6. Jh. die Beziehung zur übrigen Lateinischen Kirche. – Pinkerton’s Vitae sanctorum Scotiae, 0rev. and enlarged by W. M. Metcalfe (2 Bde., Paisley 1889). Die Hss. sind nochmals collationirt, die Texte fleissig erklärt. Fast jedes Heiligenleben war seit Pinkerton von Forbes, Reeves, Skene, Innes, Hinde neu gedruckt, so Ninian, Kentigern, Serf, Margareta; nur einige Bruchstücke und Liturgieen erscheinen hier zuerst; Ath. 10VIII89, 188. – H. Russell, The early church dedications of the south of Scotland (Archl. R. III, 165), betrifft besonders S. Ninian zu Whithern. – C. J. Bates, The dedications of the churches in the diocese of Newcastle (Archla. Aeliana ’89, 317) betrifft Hagiologie und Bekehrung Northumbriens. – 0M. T. Hall, Builders of the church in Northumbria 1890. – A. E. P. Gray, The origin of Christianity in Wirral [um Birkenhead], Jl. Brit. archl. ass. 44, 29. Kentigern bekehrte hier um 560. Der Glaube hielt sich unter Briten-Resten, als das Land nach 613 Englisch ward, drang zu den Engländern um 650 durch Aidan oder Ceadda und litt nur eine schnell verwischte Einbusse durch Nord. Einwanderer vor 1000. – J. Rhys (Scot. R. ’90, 233) erklärt als Kentigern’s Gael. Namen: Munchu (lieber Hund), Deschu (südlicher Hund) und wohl Glaschu (grauer Hund), wonach seine Bischofsstadt Glasgow heisse. – Den gewaltigen Eindruck von Columba’s Jona beweist die Gaelische Prophezeiung: „Hi meines Herzens, Hi meiner Liebe! Ehe die Welt endet, soll Hi werden, wie es war.“ D. Masson, Archl. R. II, 50, hörte sie am Huronen-See aus dem Munde eines Mannes von der Hebriden-Insel Mull. Ganz anderen Sinn hat das Gedicht im Westhochland, vermehrt mit Vers 2: „Statt Mönchsstimme wird Kuhgebrüll sein“, wo es als Seufzer Columba’s gilt; eb. II, 108. – Ausgaben und Hss. der Altus-Hymne Columba’s bis 1885 notirten Dümmler u. a. R. Celt. VII, 237. – W. Gundlach, Ueber die Columban-Briefe (NA XIII, 256. XV, 497), behandelt Ueberlieferung, Echtheit und Entstehungszeit der prosaischen und poetischen Briefe des Gründers von Luxeuil; zu ersteren zählt Instructio c. 5. Hinter dieser bietet die Turiner Hs. das Pönitential [vgl. unten Schmitz]. P. 506 wird Columban’s Leben vorgeführt. Auch die poetischen Briefe gehören dem letzteren, nicht etwa Columba von Hy oder Aldhelm. – 0Suchet, Les poètes Latins à Luxeuil, 6.–10. s.; Ac. Besançon 1887. – M. Manitius: Columban’s Gedichte (Rhein. Mus. Phil. [459] 44, 552) empfehlen Weltverachtung, häufig in Citaten aus Horaz, Juvenal, Prudentius; Adonische Verse und Hexameter baut Columban richtig. – 0Stokes, Columban’s Exegese; The Expositor Aug. ’89. – H. J. Schmitz, (AKKR 59, 209; vgl. DZG II, 221). Die vermisste Ergänzung des Poenitentiale steckt nicht im zweiten Theile (von c. 10 an) der Regula coenobialis der Schottenkloster, deren beide Recensionen, gleich unauthentisch [vgl. dagegen Hauck, JBG 84, II, 181], obwohl schon im 7. Jh. [!] benutzt, nicht von Columban verfasst sind; mit der Observanz Hy’s stimmen wesentliche Theile jener Regel: so steht das über Columba Bekannte mit c. 1. 4 der sog. Regula Columbani in Einklang. – Ders., Die Bussbücher (1883), fand 1888 bei H. Hahn JBG ’83, II, 39 Beistimmung [der ich mich mit Zöckler, ebd. I, 113, nicht anzuschliessen vermag]. – Der Auffassung A. Hauck’s [DZG II, 223], dass Columbans Irenmönche auch auf das Volk zu wirken suchen, während bisher die Fränk. Klöster nur stille Zufluchtsstätten gewesen, schliesst sich W. Schultze JBG ’87, II, 18 an. – 0Healy, St. Cummain the Tall von Cluainfert, † 661, Irish eccles. record Jan. ’86; 0Monahan, St. Manchau, 7. Jh., ebd. März. – E. Sackur, Waulsort (DZG II, 341), behandelt die Gründung v. St. Michael en Thiérache durch Iroscoten, von denen der Albanier Kadroe [vgl. Haddan and Stubbs, Councils II, 183] die Benedictinerregel in Fleury [ein Jahrzehnt vor dem Angelsachsen Oswald, dem späteren Erzb. v. York] lernte. Sie gründeten auch Waulsort am Grabe des Iren Eloquius, der im 7. Jh. auf dem Festland Klöster gestiftet haben soll. Die Vita s. Forannani ist lügenhaft, sein Bisthum [nach einem B. Faranan von Armagh; oben p. 158] erfunden. – H. Zimmer, Ueber die Bedeutung des Irischen Elements für die ma. Cultur, Pr. Jbb. 59, 27. Gegenüber der Christenthum und Römercultur zerstörenden Völkerwanderung retten Iren im 5–6. Jh. die Griech.-Röm. Bildung in christlicher Form. Um 600 lesen Scoten noch Griechisch. Verf. beschreibt ihre Mission nach England und dem Festland. Auch Wictberct, beide Hewald, Willibrord sind, obwohl Angelsachsen, in Irland theologisch gebildet, wo viele ihrer Landsleute lernten. Auch die Irischen Lehrer in den Karlingerreichen und ihre Schriften, wie Dicuils bis Island reichende Kunde, geht Verf. durch. [Manches, wie über Vita Findani und Irenhss. in St. Gallen und Reichenau verräth gründlichste Forschung des Keltologen.] Aus Brodneid wurden diese mit Recht eingebildeten Fremden verspottet; seit Ende 10. Jhs. ist ihre Mission erfüllt. Sodann bespricht Verf. das Schottenkloster in Regensburg, und dessen Filialen, die Scot. Wanderungen nach Kiew, Bulgarien, Polen im 11.–13. Jh. Diese späten Scoto-Benedictiner aber, streng gegen die Heimischen abgeschlossen, (während ihre Vorfahren im Gegentheil den Deutschen Platz gemacht hatten, sobald letztere gebildet waren), leisten nicht mehr wie die festländischen Benedictiner. Sie entarten mit den letzteren gleichzeitig und z. Th. schneller, seitdem Irlands selbständiges Leben durch die Englische Eroberung erstarb. Trunk und Laster verderben seit 13. Jh. das Schott. Mönchsthum. Im Ganzen seien noch über 200 Manuscripte Irischer Hand, davon 33 mit Spuren Irischer Sprache, auf dem Festland nachweisbar. Ausser Johann Scotus war zwar kein originaler Kopf unter jenen Scoten; allein als Lehrer begründeten sie höhere Cultur auf dem [460] Festland. – 0E. Beauvois [vgl. DZG II, 504], Les Chrétiens d’Islande aux 9 et 10 s., Muséon VIII f. (’88 f.) studirt, laut Moyen-âge ’90, 212, das früheste Nordatlant. Christenthum: Skandinaven [? s. o. p. 169], in Schottland, Irland und auf den Hebriden bekehrt, gründeten seit 867 Colonien auf Island, die bis zum 10. Jh. christlich blieben. – K. Blind, Irische Spuren in Amerika (Voss. Ztg., Sonnt. 9XI90) behandelt Kelt. Seefahrersagen [die nicht hierher gehören; vgl. o. p. 457] und die Berichte der Isländer in Winland vom 10. Jh. über ein schon früher von Weissen besiedeltes „Gross-Irland“ weiter südlich. – 0G. Storm erklärte dies Gross-Irland für unhistorisch, 0E. Svensén für eine Bezeichnung der Bretagne, laut JBG ’88, III, 189; 295. – C. C. Grant, The Culdees, Scot. R. Apr. ’88, 217. Das Gael. Wort heisst Gottes Verlobter (Commendirter, Zinsbauer auf Herrengut). Es übersetze weder Servus Dei (Mönch) noch Deicola (Einsiedler, doch nicht immer) [dies, und dass die Culdeer weder Einsiedler noch Fortsetzer der Columba-Mönche waren, scheint mir vom Verf. gegen Skene erwiesen]. Die Culdeer waren nicht der früheste Iroscot. Clerus; ihr Name begegnet seit etwa 750. Von Columba’s Mönchen unterschieden sie sich schon dadurch, dass sie nicht kraft ihres Standes Seelsorge übten, wenn sie auch Pfarreinkünfte besassen und Beichtväter waren. Sie lebten in Conventen, mehr stiftsherrlich als mönchisch, und gingen vom 12.–15. Jh. meist in Canoniker auf. Sie waren theils Laien, theils in niederen Weihen, theils Priester, höchstens letztere vielleicht alle ehelos. Dass mehrere Häuser (deren man in Schottland 13, in Irland 9, in Wales 1, in Yorkshire 1 kennt) zur Congregation sich je verbanden, oder dass sie im Osterstreit auf Roms Seite traten, ist unerwiesen. Verf. stellt [ohne genügende Beweise] die Behauptung auf, sie zielten wesentlich auf Kirchengesang und Armen- und Krankenpflege und hiessen deshalb Gottes-Verwalter. Vielleicht sei der hl. Moling, Gründer von St. Mullin’s (Carlow), der 697 starb, ihr Stifter [?] – 0J. Jamieson, A histor. account of the ancient Culdees [?] of Iona, Popular ed. 1890.

Irische kirchliche Literatur. W. Stokes, Ac. 22III90, 207: Muirchu benutzte des Josephus Antiq. Juda. in der Vita s. Patricii (ed. Anal. Bolland. I, 576) zu der Nachricht, dass die Sächs. Königstochter Moneisen Gott erkannte aus vernunftmässigem Suchen nach dem Schöpfer der Natur, „Abraham secuta exemplum“. Also las der Ire des 7. Jh. Griechisch. R. Celt. XI, 370 findet das möglich. – Ders.: CΗΔΥΛΙΟC CΚΟΤΤΟC ΕΓω ΕΓΡΑΨΑ, auf einem Griech.-Latein. Psalter des 9. Jh.’s im Arsenal zu Paris, bezeichnet wohl den damaligen Dichter Sedul Scotus; R. Celt. IX, 108. – *E. Dümmler, Christian v. Stavelot (SB Berl. Ak. ’90, 940) nennt neben diesem die Iren Sedul und Johann Scotus als fast die einzigen Kenner des Griechischen im Karling. Kreise. Chr. benutzte nur Beda’s Commentar zu Lucas und suchte vergeblich den zu Marcus; der mache ferneres Commentiren überflüssig; p. 950. – A catalogue of the printed books and mss. in the library of the cathedral church of Lichfield, 1888. Unter den 30 Handschriften ist B. Chad’s [† 672] Evangeliar in Irischer Halbunciale um 720, früher dem Dom zu Llandaff, seit spätestens 960 Lichfield gehörig, [461] sonst für Mittelalter nichts Historisches oder Weltlichgesetzliches ausser „Hist. eccl. Lichfieldensis a. D. 1570“. – 0Codex s. Ceaddae Latinus, Euangelia – – – complectens, c. 7/8 s. scriptus, in eccl. Lichfieldensi servatus. Cum cod. Amiatino contulit F. H. A. Scrivener (Cantabr. 1887. fol.), mit Facsimile der Schrift, vielleicht Ceadda’s [?]. Dieser mit 162 Italalesarten versetzte Vulgatatext bezeichnet den Uebergang zur Vorherrschaft des Hieronymustextes. Vgl. ThLZ 1890, 80. – O. v. Heinemann, Handschriften der herzogl. Bibliothek zu Wolfenbüttel I. Cod. Helmstädt 560, Lex Alamannorum, zeigt Altirische Schrift des 8. Jahrh.; K. Lehmann, Mon. Germ. Leg. V, 12, nennt ihn „A. 8“. – Ueber ein Irisches Evangeliar aus Tours, früher Libri, dann Ashburnham gehörig, um 700 von Holcund geschrieben, vgl. Delisle, Notices et extr. 31, 1, 19. – 0H. Hagen, Ueber die krit. Zeichen der alten Berner Horaz- und Servius-Hs. (Verhandl. Dt. Philol. Zürich, Lpz. 1888). Die Hs., facsimilirt bei E. Chatelain, Paléogr. des classiques tab. 76 f., ist geschrieben im 9. Jh. von gelehrten Iren der Gesellschaft, welcher der Dichter Sedulius angehört hatte, und die jetzt in Mailand hauste; vgl. W. Wattenbach, JBG ’88, IV, 51; 55. Dieser nennt ebd. 54 die Nordfranzös. Schrift des 9. Jh. mit Irischem Ornament, die Delisle als Franco-Saxonne bezeichnet (vgl. DZG II, 517), Irisch-Fränkisch und bespricht ebd. ’86, II, 359 die Bibel Karl’s des Kahlen mit Fränkisch umgestalteter Ir. Ornamentation und 357 das Maihinger Evangeliar Irischer Art. – 0M. R. James, Illustration of the Bible in the 9.–13. cent., Antiq. ’89, 80. 178; vgl. DZG II, 508. – Ueber das Irische Missale, einst zu Stowe, jetzt im British museum, handeln B. MacCarthy, Tr. Ir. Ac. 27, 135, und Zimmer, Z. f. vergl. Spr. 28, 381. – A. Nürnberger, Würzburger Hs. der Irischen Kanonensammlung (AKKR 60, 1). Theil I, von Angels. Hand 8. Jhs., enthält einen Auszug aus der von Wasserschleben hrsg. Ir. Kanonensammlung und zwar fast nur von (nicht allen) Stücken, die aus Ambros., Augustin, Gregor I., Gregor Naz., Hieronymus stammen. Verf. vergleicht ihren Inhalt und den der Hs. München 4592 mit Waas., weist nach, dass die Hibernensis den vorgratian. Sammlungen und Gratian vorlag. Einen Anhang dazu bildet Theil III, der nur durch den Buchbinder jetzt davon getrennt ist, und im Bonifazischen Kreise entstanden scheint. Die Hs. gehört zum Nachlass der hh. Bonifaz und Burchard. Verf. sucht wahrscheinlich zu machen, dass Bonifaz selbst die Irische Kanonensammlung verfasste [H. Hahn, JBG ’88, II, 12 nennt dies möglich]. Die Zeit stimmt: denn noch Theodor († 690) wird erwähnt, aber nichts von Beda, und mehrere Hss. entstanden auf dem Festland im 8. Jh. Besonders viel Irische Tendenz, wonach die Sammlung erst in der Neuzeit Irisch heisst, leugnet Verf., denn Irische Canones sind von Angelsachsen auch sonst benutzt. [Bonifaz’ Correspondent Pechthelm von Whitherne war aber kein Schotte, sondern Angle. Zu verwundern wäre doch, dass Bonifaz in anderen Schriften so selten Scoten citirt, wenn er jene Kanones selbst gesammelt hätte.] – H. Bradshaw (Collected papers, p. 410) schrieb an Wasserschleben über diese Collectio canonum Hibernensis einen Brief, den dieser schon in deren 2. Ausg. 1885 abdruckte. Br. hielt das Werk für Bretonisch und wollte (p. 420) den DZG II, 221 angeführten Colophon zuletzt „Cucummne ex Darinis“ verbessern. [462] Hiervon unabhängigen Werth behalten seine Untersuchungen mehrerer Hss., p. 487. – B. MacCarthy: The Collectio canonum Hibernensis (Ac. 9XI89, 305) rühre nicht her von Cummeanus abbas in Scotia ortus, dem Verf. des Pönitentials. Dieser ist also nicht identisch mit dem Cucuimne im eben genannten Colophon; vgl. R. Celt. X, 139. – H. d’Arbois de Jubainville: Le jeûne du mercredi et du vendredi chez les Irlandais (R. Celt. IX, 269) findet sich in der eben genannten Hibernensis, als Fortsetzung des bis zu Innocenz I. [Jaffé-Kaltenbrunner, Reg. pont. 311] allgemeinen Brauches der Urkirche.



Anmerkungen

  1. Dass der als Bischof vielbeschäftigte Hrsg. nicht überall neueste Ausgaben heranzieht, darf nicht auffallen: man weiss, wie langsam festländische Literatur in England bekannt und von wie wenigen Bibliotheken ausgeliehen wird.
  2. Die Sage vom Sächs. Kirchhoftanz schrieb eigenhändig auf Ordericus Vitalis; vgl. L. Delisle, Ann. Bull. Soc. hist. France I, Vera attrib. à Orderic p. 3.
  3. Das 472, 23 erwähnte Gedicht fand Stubbs bei Duméril gedruckt.
  4. Vgl. Delisle, Catal. des mss. du fonds De la Trémoïlle. Paris. 1889.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Fortschrit
  2. Sic! Die korrekte Bezeichnung lautet Book of Monasterboice.
  3. Vorlage: widerholt
  4. Vorlage: landwirtschaftl.
  5. Vorlage: Edinburger
  6. Vorlage: P. Mc.
  7. Vorlage: K.
  8. Vorlage: Fingaland; its churches; an hist. sketch
  9. Vorlage: Irland