Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Δημιόπρατα heissen in Athen die eingezogenen Güter, welche zu Gunsten der Staatscasse verkauft wurden. Welches auch der Grund der Vermögenseinziehung war, so wurde ein Verzeichnis der Güter (s. Ἀπογραφή) an die ἕνδεκα eingereicht und in der nächsten κυρία ἐκκλησία verlesen (τὰς ἀπογραφὰς τῶν δημενομένων ἀναγιγνώσκειν Arist. resp. Ath. 43). Über etwaige Einwände Dritter (s. Ἐνεπίσκημμα. Etym. M. 340. Bekk. Anecd. I 250) entschied ein Gericht unter dem Vorsitz der ἕνδεκα, welche nach dem Urteil ein Verzeichnis des für Staatsgut Erklärten an die Poleten abgaben, Arist. resp. Ath. 52. Diese leiteten darauf die Versteigerung, Herodot. VI 121, und zwar, wenn die Einziehung auf Grund eines Processes vor dem Areopag erfolgte, unter Mitwirkung von Rat und Archonten, war sie dagegen Folge eines heliastischen Richterspruches, so geschah auch der Verkauf vor Gericht, Arist. a. O. 47. Über den Verkauf machten sie Aufzeichnungen, von denen einige inschriftlich erhalten sind CIA I 274f. IV 35. II 777f., vgl. Athen. XI 476 e. Poll. X 96, wo wie an vielen Stellen dieses Buches diese Verzeichnisse (gleichfalls δ. benannt) für die Wortkunde der Hausgeräte verwertet sind. Ein solches Verzeichnis aus Iasos Dittenberger Syll.² 96 Von dem Erlös fiel ein Zehntel an die Burggöttin (Xen. hell. I 7, 10. And. I 96. [Plut.] vit. X or. 834 a), bei hinterzogenem Staatsgut drei Viertel an den Angeber [Demosth.] LIII 2. Da nun ausserdem bei dem ganzen Verfahren viel verschleudert (Lys. XVIII 20. XIX 31), vieles von Verwandten auf die Seite gebracht (Lys. XXIX 2), manches vom Volke diesen belassen wurde (Demosth. XXVII 65. LIII 29), so waren im ganzen die Ergebnisse nicht bedeutend. Trotzdem erscheinen die δ. bei Ar. Vesp. 659 geradezu als regelmässige Staatseinkünfte. Einmal hören wir, dass unter Lykurgos’ Verwaltung bei einer Vermögenseinziehung der Erlös unter die Bürger verteilt worden sei ([Plut.] vit. X or. 843 d). Vgl. Boeckh Staatshaush. I² 519. Meier Bon. damn. 211. Thalheim Rechtsalt.⁴ 125.