Χειροτονεῖν, χειροτονία[1] bezeichnet die Fassung eines Mehrheitsbeschlusses durch Aufheben der Hände. Dieses Verfahren kam in den Versammlungen des athenischen Rates und Volkes und sonst in Anwendung:
1) bei allen Wahlen von Beamten, Gesandten u. s. w., die nicht durch das Los erfolgten; eine geheime Wahl scheint nirgends stattgefunden zu haben, so dass die ἀρχαὶ αἱρεταί und χειροτονητοί als gleichbedeutend den ἀρχαῖς κληρωταῖς gegenüberstehen (s. Ἀρχαί);
2) bei den meisten Abstimmungen der Volksgemeinde und ihrer Abteilungen (vgl. CIA I 40. Aischin. II 13). Hier war es die offene Abstimmung im Gegensatze zur geheimen durch ψῆφοι, zum ψηφίζεσθαι (s. d.). Doch wird dieses häufig als weiterer Ausdruck vom Abstimmen überhaupt auch da gebraucht, wo ohne allen Zweifel offene Abstimmung gemeint ist (vgl. besonders Stellen wie Lys. XII 44. 75 und die ausschliessliche Bezeichnung des Volksbeschlusses als ψηφίσμα), und zwar stets da, wo ein sachliches Object (βοηθεία, ναῦς, u. ä.) damit verbunden ist, vgl. überhaupt Schoemann De comit. Att. 120ff. (doch bei Aristot. resp. Ath. 34, 26 χειροτoνεῖν τὴν ὀλιγαρχίαν). [2226] In dem Ausdrucke χ. τὴν γνώμην oder τὰς γνώμας (Dem. XVIII 248. [Dem.] VII 19) hat χ. dieselbe Bedeutung wie sonst, z. B. Dem. IV 30, ἐπιχειροτονεῖν (s. d.).
Während das ψηφίζεσθαι im engern Sinne gewiss nur auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder besonderen Beschlusses vorgenommen wurde, hatte die χειροτονία auch bei allen richterlichen Erkenntnissen der Volksversammlung statt, wie z. B. bei der προβολή (s. d.). Auf Verhandlungen dieser Art bezieht sich die Schilderung des Verfahrens, die uns die Grammatiker (Schol. Dem. XXI 2 und Plat. Axioch. 465. Suid. u. a. s. κατεχειροτόνησαν) ohne wesentliche Abweichung geben. Danach dürfen wir uns den Vorgang wohl in allen Fällen so vorstellen, dass der Herold auf Geheiss des Vorsitzenden den Gegenstand der Abstimmung verkündete, dann alle, die dafür stimmen wollten, aufforderte, die Hand zu erheben, und schliesslich die Gegenprobe machte. Vermutlich nur, wenn das Ergebnis zweifelhaft war, wurden bei wiederholter Abstimmung die einzelnen Stimmen gezählt. Wenigstens geben die Worte der Lexikographen nur so einen befriedigenden Sinn. Natürlich war Tageshelle dazu erforderlich, Xen. hell. I 7, 7. Die Entscheidung über die (formelle) Gültigkeit des Beschlusses (κρίνειν τὰς χειροτονίας) war Sache der Proedren (Aristot. resp. Ath. 44, 12), während in der Verfassung der 5000 (das. 30, 25) fünf durch das Los bestellte Ratsherrn dafür vorgesehen waren; dem Vorsitzenden lag es ob, das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden (ἀναγορεύειν τὰς χειροτονίας Aischin. III 3). Vgl. übrigens Ἀπο-, δια-, ἐπι-, καταχειροτονεῖν und Προχειροτονία.