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Ἐξαιρέσεως (oder ἀφαιρέσεος) δίκη ist eine Klage in Athen, gerichtet gegen denjenigen, der das ἄγειν (s. d.) εἰς δουλείαν dadurch hindert, daß er den Beanspruchten ἐξαιρεῖται oder ἀφαρεῖται εἰς ἐλευθερίαν. Diese beiden Verba stehen ohne Unterschied (Fuhr Lysias II10 132). Der ἐξαιρούμενος hatte gesetzlich vor dem Polemarchen dem ἄγων drei Bürgen zu stellen, die für allen ihm erwachsenden Schaden hafteten, [Demosth.] LIX 40. Plat. Leg. XI 914 e. Daraufhin blieb der Beanspruchte einstweilen frei, und der ἄγων klagte gegen den ἐξαιρούμενος, [Demosth.] a. O. 45. Harp. Als Riegel gegen ungerechtfertigte ἐξαίρεσις galt die Bestimmung: τὸ ἥμισυ τοῦ τιμήματος ὀφείλειν τῷ δημοσίῳ ὃς ἂν δόξῃ μὴ δικαίως εἰς τὴν ἐλευθερίαν ἀφελέσθαι, [Demosth.] LVIII 21. Trotzdem konnte ein solcher Rechtsstreit durch Vergleich enden, Aisch. I 63. [Demosth.] LIX 45. Von Reden in solchem Fall ist nur bei Dionysios der Anfang der Rede des Isaios für Eumathes erhalten, frg. 15 Sch. Daß es dabei nicht immer so gesetzlich zuging, zeigt die Erzählung bei Lys. XXIII 9f., auch Isokr. XII 97 deutet auf Mißbräuche. Gegen gewaltsame ἀφαίρεσις war übrigens die βιαίων δίκη (s. d.) verstattet. Bei Isokr. XVII 14. 49 dürfte das ἐξαιρεῖσθαι εἰς ἐλευθερίαν von dem eigenen Sklaven, den Pasion nicht zur Folterung ausliefern will, wohl nur bildlich gebraucht sein; vgl. Lipsius Att. Proz. 658f. Auch anderwärts drohte Prozeß und Geldstrafe dem, der zu [1549] Unrecht die Freiheit eines Sklaven behauptete, z. B. in DelphoiWescher-Foucart nr. 34, in Ägypten Foucart Mém. sur l’affranchissement 12. 18; vgl. auch Dittenberger Syll.² 653, 84 aus Andania und Mitteis Reichsrecht und Volksrecht 396f.