Ἐπίκλησις. In dem aus Priene stammenden Exemplar des Beschlusses des kleinasiatischen Landtages über die Einführung des asianischen Kalenders in der Provinz Asia (Athen. Mitt. XXIV [1899] 288f. = Inschr. v. Priene 105 = Dittenberger Or. Gr. 458), wahrscheinlich vom J. 9 v. Chr., wird Z. 81ff. bestimmt, die Magistratswahlen sollten immer im ersten Drittel des zehnten Monats stattfinden (ἀρχαιρέσια) also mindestens 50 Tage vor dem Amtsantritt. Begründet wird diese schon durch die Lex Cornelia, offenbar die sullanische Ordnung der Provinzialverwaltung, vorgesehene frühere Vornahme der Wahl durch die Worte: ἐνποδίζεται δὲ ἡ τοῦ χρόνου τάξις παρὰ τὰς ἐν τοῖς ἀρχαιρεσίοις ἐπικλήσεις. Hier können die ἐ., wie bereits Th. Mommsen Athen. Mitt. a. a. Ο. 282 sah, nichts anderes bezeichnen, als die römischen Renuntiationen und muß es sich um die Zwischenzeit zwischen Designation und Amtsantritt handeln. Sprachlich ist diese Verwendung des Wortes ἐ. auffällig und durchaus singulär, vgl. Dittenberger a. a. O.
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Epiklesis
Die Zeit zwischen Designation und Amtsantritt. S III.