2)Ambitus bezeichnet rechtlich die Befugnis und die Möglichkeit, um einen Bau, sei es nun ein Haus oder z. B. ein Grabmal (Dig. XLVII 12, 5. Inschr. Wilmanns 311[1]), herumzugehen. In den Zwölftafelgesetzen war der hierzu bestimmte Streifen an und zwischen den Häusern auf 2½ Fuss normiert. Varro de l. l. V 22. Fest. ep. p. 5, 4. 16, 6. Die städtische Bauart mit A. war später nicht üblich und kommt in Pompeii nicht vor; bei Cic. top. 24 ist A. der Umfang eines Hauses mit paries communis.