RE:Ambitus 2
Erscheinungsbild
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
---|---|---|---|
| |||
Bauvorschrift, in den Zwölftafelgesetzen auf 2½ Fuss normiert | |||
Band I,2 (1894) S. 1803 (IA) | |||
Bildergalerie im Original | |||
Register I,2 | Alle Register | ||
|
2) Ambitus bezeichnet rechtlich die Befugnis und die Möglichkeit, um einen Bau, sei es nun ein Haus oder z. B. ein Grabmal (Dig. XLVII 12, 5. Inschr. Wilmanns 311[1]), herumzugehen. In den Zwölftafelgesetzen war der hierzu bestimmte Streifen an und zwischen den Häusern auf 2½ Fuss normiert. Varro de l. l. V 22. Fest. ep. p. 5, 4. 16, 6. Die städtische Bauart mit A. war später nicht üblich und kommt in Pompeii nicht vor; bei Cic. top. 24 ist A. der Umfang eines Hauses mit paries communis.
[Mau. ]