RE:Ampliatio

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Vertagung eines begonnenen Strafprozesses
Band I,2 (1894) S. 1979 (IA)–1980 (IA)
Ampliatio in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register I,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,2|1979|1980|Ampliatio|[[REAutor]]|RE:Ampliatio}}        

Ampliatio, Vertagung eines begonnenen Strafprocesses. Die Comitien konnten nicht ampliieren (vgl. Mommsen R. F. II 193; St.-R. III 357. 402), weil sie Begnadigungsinstanz waren, wohl aber die eigentlichen magistratischen Gerichte und die Quaestiones perpetuae. Wenn in diesen die Majorität des Consilium oder der Geschworenen mit N(on) L(iquet) gestimmt hatte, so verkündigte der vorsitzende Magistrat statt des Urteiles: amplius (sc. cognoscendum), was die Anberaumung einer neuen Verhandlung bedingte, in welcher der Process wieder aufgenommen und ganz von vorne behandelt wurde. Die Fristbestimmung für die neue Verhandlung blieb dem Magistrate vorbehalten, die Richter blieben dieselben, aber die Verteidiger konnten wechseln (Cic. Brut. 85ff.). Auch die zweite Verhandlung konnte ampliiert werden, und es scheint die Zahl [1980] der Verhandlungen nicht begrenzt gewesen zu sein (Val. Max. VIII 1, 11). Aber in der Lex Acilia repetundarum wurde die Bestimmung getroffen, dass ampliiert werden solle, wenn bei der ersten Verhandlung mehr als ein Drittel der Richter N. L. stimmte, dass aber der Richter, der sich zweimal weigerte, zu urteilen, zu einer Geldstrafe zu verurteilen sei (46ff. CIL I p. 67. Bruns fontes 5 p. 64). Dies ist schon der Beginn der Entwicklung, aus welcher die comperendinatio hervorging (Cic. Verr. act. sec. I 26). Über den Unterschied s. d. Art. Comperendinatio. Die A. ist schon früher ausser Gebrauch gekommen, aber jedenfalls mit den Quaestiones perpetuae vollständig verschwunden (vgl. Cod. Iust. VII 45, 3). In den iustinianischen Rechtsquellen kommt sie gar nicht mehr vor; vgl. ferner Liv. IV 44. XLII 22. XLIII 2. Cic. Verr. act. sec. I 74f.; Cluent. 76. 106. 131; Caec. 29. Auct. ad Herenn. IV 48. Terent. Phorm. 457. Senec. contr. I 3. Donat. ad Ter. Eun. II 3, 39. Quintil. decl. 365. Falsch: Ps.-Ascon. in Verr. p. 164. 108 Or.

Litteratur: Erhard De ampliat. iudic. publ. ap. R. exercit., Lips. 1793. Geib Gesch. d. R. Crim.-Proc., 1842, 148f. 368ff. C. Bunke De ampliat. et comperend., Bresl. Diss. 1865, woselbst auch ältere Litteratur. Zumpt Crim.-Proc. d. R. Rep., 1871, 358ff.

Über Vertagung im Civilprocess, für welche die Bezeichnung A. in den Quellen nicht nachweisbar, s. Prolatio iudicii.

[Leist. ]