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RE:Ἀντίδοσις

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Antidosis, der Vermögenstausch
Band I,2 (1894) S. 2397 (IA)–2398 (IA)
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Ἀντίδοσις sc. τῶν χρημάτων (Inschrift bei Buck Amer. Journ. of Arch. 1889, 308), Vermögenstausch, hiess eine attische Einrichtung, welche verhindern sollte, dass die Bürger ungerecht zu den Leiturgien herangezogen würden. Die Behörden, und zwar bei der Choregie der Archon, bei der Trierarchie und der Vermögenssteuer (προεισφορά) die Strategen (Arist. resp. Athen. 56. 62. [Demosth.] XLII 4f.), setzten dafür jährlich einen Termin an (ἐποίουν τοῖς τριακοσίοις τὰς ἀντιδόσεις). Der Besteuerte durfte hierbei einen anderen aufrufen, welcher zu der Leistung mehr verpflichtet sei (καλεῖν Demosth. a. a. O., προκαλεῖσθαι εἰς ἀντίδοσιν Lys. XXIV 9, auch ἀντιδιδόναι τινὶ Demosth. XX 40, ja selbst ἀντιδιδόναι τριηραρχίαν Demosth. XXI 78, vgl. Xen. oec. 7, 3). Der Aufgerufene hatte nun die Wahl, entweder die Leistung zu übernehmen, oder auf den Vermögenstausch einzugehen ([Demosth.] XLI 27. Lys. a. a. O. Demosth. XX 40), oder endlich die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung dem Gericht zu überlassen. Im ersten Falle war die Sache erledigt, im zweiten [2398] musste sich natürlich der Beschwerdeführer der Leistung aus dem eingetauschten Vermögen unterziehen (Lex. Cantabr. p. 663). Sollte endlich das Gericht entscheiden, so besichtigten und beschlagnahmten die Gegner gegenseitig ihr Vermögen, leisteten sich darauf vor der Behörde einen Eid, dass sie einander ein richtiges Verzeichnis ihres Vermögens (ἀπόφασις) überreichen würden, was binnen drei Tagen zu geschehen hatte (Demosth. XLI 11. 17f. 25f.). Bergwerksanteile waren gesetzlich ausgeschlossen, dagegen waren Schulden und Forderungen genau zu verzeichnen. Natürlich konnte auch während dieses Verfahrens noch eine gütliche Einigung, sei es auf Tausch (Demosth. XLII 19), sei es auf Übernahme der Leistung (Demosth. XXI 80) stattfinden. Der Spruch des Gerichts aber entschied nur darüber, wer zu der Leistung verpflichtet sei. Verzeichnisse solcher Entscheidungen glaubt Koehler Athen. Mitt. VII 96 in den Inschriften CIA II 945f. gefunden zu haben. Von wirklich vollzogenem Vermögenstausch, der mit den entwickelteren Kulturverhältnissen immer seltener werden musste, finden sich nur noch Spuren (Lys. III 20). Vgl. Boeckh Staatshaushalt I² 749. Dittenberger Progr. Rudolstadt 1872. Blaschke De antidosi, Diss. Berol. 1876. Thalheim Jahrb. f. Philol. 1877, 613; Herm. XIX 80. Fränkel Herm. XVIII 442. Illing De antidosi, Diss. Berol. 1884. Meier-Lipsius Att. Proc. 737.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S I (1903) S. 89 (EL)
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S. 2397, 46 zum Art. Ἀντίδοσις:

Im CIA IV 1 p. 137 ist die Inschrift anders ergänzt, als bei Buck, nämlich: ἀντίδοσιν δὲ εἶναι τὸν χρ[όνον, ohne dass damit ein Sinn gewonnen wäre. Fraenkel hat auch noch bei Boeckh St. d. Ath.³ II 130 nr. 883 an seiner Auffassung festgehalten, dass ein Vermögenstausch nicht blos thatsächlich, sondern auch rechtlich ausgeschlossen gewesen sei.

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Band R (1980) S. 30
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Antidosis

Der Vermögenstausch. (L) S I.