Bacchanal, Übersetzung des griechischen Βακχεῖον (s. d. Nr. 4; ebenso Bacchanalia als Name der Festfeier = griechisch τὰ Βακχεῖα, s. d. Nr. 2), Bezeichnung einer Kultvereinigung zum Dienste des mystischen Dionysos, wie sie im Anfange des 2. Jhdts. v. Chr. von Unteritalien aus (über Etrurien nach Liv. XXXIX 8, 3. 9, 1) in Rom Eingang fanden. Die Feiern, welche in luco Similae (Liv. XXXIX 12, 4; vgl. soliario ab luco Semeles CIL VI 9897; Bacchanalia … ad Stimulae deae lucum Schol. Iuven. 2, 3) in der Nähe des Aventin (Ovid. fast. VI 503f. lucus erat dubium Semelae Stimulaene vocetur, maenades Ausonias incoluisse ferunt …518 clamor Aventini saxa propinqua ferit) stattfanden, wurden ursprünglich nur an drei Tagen im Jahre begangen und waren ausschliesslich Frauen zugänglich, bis eine Campanerin Annia Paculla als Priesterin das Statut der Vereinigung änderte, indem sie auch Männer aufnahm (zuerst ihre eignen Söhne Minius und Herennius Cerrinius), Nachtfeiern einführte und die Zahl der Zusammenkünfte verzwanzigfachte (fünfmal in jedem Monat). Liv. a. a. O. 13, 8f. Seitdem beschuldigte die öffentliche Meinung (vgl. Maass Orpheus 45, 45) diese Conventikel der grössten Schandthaten, nicht nur geschlechtliche Ausschweifungen ärgster Art, auch Morde, Testamentfälschungen, Verschwörungen gegen den Staat u. a. wurden ihnen nachgesagt (daher sprichwörtlich Curios simulant et Bacchanalia vivunt Iuven. 2, 3), und das führte im J. 568 = 186 zum Einschreiten der Staatsbehörde (stark novellistisch gefärbte Erzählung über den unmittelbaren Anlass bei Liv. a. a. O. c. 9ff.[WS 1]). Auf Antrag des Consuls Sp. Postumius Albinus beschloss der Senat, den Consuln die Untersuchung der Sache im Wege ausserordentlichen Gerichtsverfahrens zu übertragen mit dem Auftrage, die Priester des Geheimkultus innerhalb wie ausserhalb Roms in Gewahrsam zu nehmen und durch Edict in ganz Italien jede Zusammenkunft der Bakchen zu verbieten. Die Untersuchung, die in den beteiligten Kreisen die grösste Panik hervorrief, nahm sehr grosse Dimensionen an, die Zahl der Angeschuldigten belief sich auf 7000 Männer und Frauen, als Rädelsführer galten zwei römische Plebejer M. und C. Atinius, ein L. Opiternius von Falerii und der Campaner Minius Cerrinius (Liv. 17, 6). Diejenigen, die blos in die Mysterien eingeweiht gewesen waren und zwar den sie zu allen Schändlichkeiten verpflichtenden Eid geleistet hatten, ohne jedoch thatsächlich sich an den Verbrechen zu beteiligen, wurden zu lebenslänglicher Haft begnadigt (Liv. 18, 3 und dazu Mommsen[WS 2] Staatsr. III 1069, 5), die übrigen – und das war die Mehrzahl – verfielen [2722] dem Tode (vgl. Liebenam Zur Gesch. u. Organisation des röm. Vereinswesens 18, 1); die verurteilten Frauen wurden denjenigen Angehörigen, in deren Manus sie standen, zum privaten Strafvollzuge übergeben (Liv. 18, 6, vgl. Val. Max. VI 3, 7). Dann erfolgte durch die Consuln die Auflösung aller in Rom oder Italien etwa noch bestehenden bakchischen Vereinigungen und durch Senatsconsult ein Verbot derselben für alle Zukunft; nur für ausserordentliche Fälle behielt sich der Senat vor durch besonderen, auf Antrag des Stadtpraetors und in Anwesenheit von mindestens hundert Senatoren zu fassenden Beschluss die Abhaltung eines B. zu gestatten, vorausgesetzt, dass sich nicht mehr als fünf Personen daran beteiligten und sie weder durch eine gemeinsame Kasse noch durch das Vorhandensein eines priesterlichen oder profanen Vorsitzenden (magister sacrorum aut sacerdos) als Verein constituiert waren (Liv. 18, 8). Dieser Senatsbeschluss wurde auch den foederierten Gemeinden Italiens durch die Consuln mitgeteilt und ist uns in der für die Behörden einer calabrischen Gemeinde (in agro Teurano) bestimmten Ausfertigung inschriftlich erhalten (CIL I 196 = X 104). Dass gerade im südlichen Italien die Anhänger dieser Geheimkulte den stärksten Rückhalt hatten, sieht man auch daraus, dass noch im J. 570 = 184 der Praetor L. Postumius, cui Tarentum provincia evenerat, in jener Gegend mit den Resten der Bacchanalienuntersuchung zu schaffen hatte (Liv. XXXIX 41, 6f.), und ebenso in Apulien die Praetoren L. Pupius 572 = 182 und L. Duronius 573 = 181 noch im gleichen Sinne zu thun fanden (Liv. XL 19, 9f.). Das ganze Verfahren in dieser Sache wird noch von Cicero als ein Beispiel strenger aber zweckmässiger Religionspolizei gerühmt: quo in genere severitatem maiorum senatus vetus auctoritas de Bacchanalibus et consulum exercitu adhibito quaestio animadversioque declarat, de leg. II 37. Diese Strenge wird der Grund dafür sein, dass wir später in Rom nie wieder von Bacchanalia hören (Varro sat. Menipp. 191 Buech. braucht sich keineswegs auf solche zu beziehen), obwohl sich deutliche Spuren dionysischer Geheimdienste unter anderen Namen (s. unter Spira) zeigen (vgl. Wissowa in Roschers Lexik. II 2028). Im allgemeinen s. auch F. Lenormant bei Daremberg et Saglio Dictionn. I 590f.