RE:Cautio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Sicherstellung gg. Vermögensnachteile
Band III,2 (1899) S. 18141820
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Cautio ist eine Sicherstellung gegen Vermögensnachteile. Man unterscheidet die cautiones nach ihrer Veranlassung und den Sicherungsmitteln, die sie enthalten. In erster Linie stehen die Fälle einer Cautionspflicht, die namentlich im Processe, insbesondere bei der Zuziehung von Vertretern, eine grosse Rolle spielen, den freiwillig übernommenen Cautionsleistungen gegenüber. Inst. III 18 pr. 3. Die rechtlich notwendige Caution muss zulänglich (idonea) sein. Dig. XVII 1, 59, 6. XL 4, 50, 1. L 8, 5 pr. (3, 1).

Durch den Cautionszwang, den der Praetor vermittelst Ungehorsamsstrafen ausübte, schuf er vielfach neue Verpflichtungen, die nicht blos auf seiner Amtsgewalt beruhten, sondern, weil er sie in Stipulationsform einkleiden liess, iure civili verbindlich waren, da er dauernde gesetzliche Verpflichtungen festzusetzen nicht befugt war, s. z. B. die cautio usufructuaria, Windscheid Pand.⁷ § 204, 1. In andern Fällen schuf die C. keine neue Forderung, sondern sicherte nur die Durchführung eines schon vorhandenen Anspruches vor Gericht. Darauf beruht die Einteilung der praetoriae stipulationes (Dig. XLVI 5, 1 pr. ff.) in cautionales (d. s. anspruchbegründende, gewissermassen Sicherstellungen in doppelter Hinsicht, die einen Anspruch und dessen Durchführung zugleich gewährleisten, vgl. Dig. XLVI 5, 1, 4: et sciendum est omnes stipulationes natura sui cautionales esse: hoc enim agitur in stipulationibus, ut quis cautior sit et securior interposita stipulatione) iudiciales (die anspruchsschützenden im Processverfahren) und in stipulationes communes, die beide Eigenschaften in sich vereinigen, d. h. einen eingeklagten Anspruch dadurch zu schützen, dass sie zugleich einen neuen begründen. Dig. XLVI 5, 1, 3: Communes sunt stipulationes, quae fiunt iudicio sistendi causa. In einem andern Sinne teilte man die zu Cautionszwecken bestimmten stipulationes des Processverfahrens ein in praetoriae, iudiciales und communes, je [1815] nachdem sie durch den Praetor auferlegt werden konnten oder durch den vom Praetor ernannten Iudex oder durch einen jeden von beiden. Inst. III 18 pr., vgl. auch Dig. II 1, 4.

Nach den Sicherstellungsmitteln zerfallen die cautiones in a) die Cautionen durch Pfand, cautio pigneraticia oder hypothecaria, s. Pignus. Auf sie bezieht sich Pomponius Dig. L 17, 25 plus cautionis in re est quam in persona. Trotzdem haben die Römer die Pfänder nicht vor den Bürgen bevorzugt. Vielmehr wurden da, wo die nuda repromissio nicht genügte, eine Caution durch Bürgen verlangt, Dig. XLVI 5, 3, doch sind die Pfänder mehrfach den Bürgen gleichgestellt worden, vgl. Dig. XXXVII 6, 1, 9. XVII 1, 59, 6. Von der Vertauschung des Pfandes mit einem andern Sicherungsmittel redet Dig. XIII 7, 9, 3. b) Die Caution durch Bürgen (satisdatio), Liv. XXII 60. Dig. III 3, 35, 3. XXXVII 6, 1, 9. XLVI 5, 1, 5ff. Inst. IV 11. c) Die Caution durch blosses Versprechen (nuda promissio) in Stipulationsform (s. Stipulatio), die sog. Verbalcaution im Gegensatze zur Realcaution (s. a und b), Dig. XVII 2, 63, 4. Sie sichert den Cautionsempfänger durch das aus ihr entspringende Klagerecht. Ulpianus bemerkt Dig. XLVI 5, 1, 5 stipulationum ... praetoriarum ... perpaucae sunt, quae nudam promissionem habent, während Iustinian Cod. VI 38, 3 bestimmt, dass eine Cautionspflicht im Zweifel nur zu einer nuda promissio verbindlich machen solle, zur Bestellung von Bürgen aber nur dann, wenn dies besonders bestimmt sei. Ist die promissio beurkundet, so heisst der Schuldschein, der dem Gläubiger den Beweis des Versprechens sichert C., s. Chirographum. Paul. sent. II 31, 32. III 6, 59. Dig. II 14. 47, 1. IV 4, 40 pr. XII 1. 40 (ein Beispiel). XX 1, 15, 1. XX 1, 20. XVI 3, 27. Cic. Verr. I 13. Suet. Oct. 98. Schulin Lehrb. d. Gesch. des röm. R. 1889, 337 § 75. Wenn der Schuldschein die causa promittendi (s. Causa) nicht erwähnt, so ist er eine cautio quae indiscrete loquitur (sog. cautio indiscreta), Dig. XXII 3, 25, 4. Dem entsprechend heisst auch die Quittung, die dem Empfänger den Zahlungsbeweis sichert und gegen nochmalige Eintreibung der Schuld schützt, cautio. Dig. XLVI 3, 5, 3. XLVI 3, 89 pr. 94, 3. Cod. Theod. IX 42 de bon. proscr. c. 16. X 16 de fisci debit. c. 3. XI 1 de ann. et trib. c. 2. 19. 32. XII 6 de susceptor. c. 16. d) Die Caution durch eidliches Versprechen (c. iuratoria) wird in einigen Fällen ausnahmsweise begehrt oder zugelassen. Inst. IV 11, 2. Cod. XII 1. 17 pr.; vgl. Arndts Pandekten § 93, 3.

Litteratur: Lenel Edict. perpet. 407ff. Puchta-Krüger Inst.10 I § 156. 157. 168 c. Leonhard Inst. 408. 515 § 31, VI. 171. Windscheid Pand.⁷ § 134. Dernburg Pand.⁵ I § 167.

Die wichtigsten einzelnen in den Quellen erwähnten Cautionen sind unter ihren besondern Namen folgende:

  • Cautio amplius non agi ist das Versprechen, in Zukunft einen bestimmten Anspruch nicht geltend zu machen. Cic. Brut. 18; ad fam. XIII 29; p. Rosc. Com. 35. Es hatte besondern Wert deshalb, weil der formlose Verzicht auf einen Anspruch diesen nach den Grundsätzen des Civilrechtes [1816] nicht tilgte, sondern nur ein Recht auf eine Einrede für den Schuldner begründete. Gai. III 176. Puchta-Krüger Inst.10 II 376. 380 § 279. 280. Leonhard Inst. 436 § 134 II b.
  • Cautio damni infecti war das Versprechen, einen drohenden Schaden zu ersetzen (infectum = nondum factum Dig. XXXIX 2 de damno infecto et de suggrundis 2, 2. XXXIX 2, 7, 1). Es bezog sich auf den Fall, dass von einem Nachbargrundstücke her eine Gefahr, namentlich ein Einsturz drohte, vorausgesetzt, dass diese Gefahr nicht auf der natürlichen Beschaffenheit des Grundstückes, sondern auf einer künstlichen Veranstaltung, z. B. der Beschaffenheit eines Gebäudes, namentlich seiner Baufälligkeit, beruhte. Dig. XXXIX 2, 24, 2. Der Bedrohte konnte hier verlangen, dass der Besitzer des Nachbargrundstücks ihm dieses einräume oder ihm Schadensersatz verspreche. Dig. XXXIX 2, 9 pr. (aut cavere aut carere aedibus, quas non defendat). Ohne das war er für derartige Schädigungen nicht ersatzpflichtig, da das römische Recht den Grundeigentümer nicht ohne weiteres dazu verpflichtete, zum Besten der Nachbarn Ausbesserungen vorzunehmen, Dig. XXXIX 2, 6. Weigert sich der Grundstücksherr, der Cautionspflicht zu genügen, ohne dabei seine Sache preiszugeben, so wird der Gefährdete neben ihn eingewiesen und ist nach einiger Zeit (cum iusta causa esse videbitur) befugt, ihn ausweisen zu lassen (Dig. a. a. O. frg. 7 pr.). Auf Grund seines Alleinbesitzes kann dann der Eingewiesene zum Eigentume an dem Gegenstande der Einweisung gelangen, Dig. XXXIX 2, 5 pr. 12 (per longum tempus rem capere, also nicht sofort), s. Longum tempus. Dieses Verfahren, welches ein schleuniges ist und auf dem praetorischen Edicte beruht (Dig. XXXIX 2, 1 und 7 pr.), bestand neben einem älteren civilrechtlichen Anspruche, der actio damni infecti, bei welchem wahrscheinlich zunächst untersucht wurde, ob der befürchtete Schaden wirklich von Seiten des Nachbargrundstückes drohte, während in der durch praetorische Drohung erzwungenen cautio damni infecti die Ersatzpflicht bedingungsweise für diesen Fall übernommen wurde, doch ist dies sehr zweifelhaft. Gai. IV 31. Litteratur: Bethmann-Hollweg Civilprocess I 204, 13. Bekker Die Aktionen d. röm. Civilr. I 45. Burckhard Die cautio damni infecti, Fortsetzung von Glücks Pandekten XXXIX 2. Lenel Edictum perpetuum 42. 299. 433. Puchta-Krüger Inst.10 164 § 231 (die Behauptung, dass durch die zweite Einweisung für den Eingewiesenen sogleich Eigentum erworben wurde, ist nach den oben angeführten Stellen jedenfalls ungenau, vgl. aber auch Dernburg Pandecten⁵ I § 231, 15 und Dig. VII 1, 7, 1. XXXIX 2, 15, 33). Karlowa Röm. Rechtsgeschichte II 479ff. Leonhard Inst. 278, 3. 526 § 80 II b. 175 I a; vgl. ferner über die Formel der Klage nach verweigerter c. damni infecti von Pokrowski Ztschr. der Savigny-Stiftung rom. Abt. XVI 75ff. und dazu Erman Servus vicarius, Lausanne 1896, 505.
  • Cautio de dolo malo, Inst. III 18, 1. Dig. IV 3, 7, 3, oder doli clausula war ein Zusatz zu einer stipulatio, aus dem auf Nebenleistungen geklagt werden konnte. Dig. XLV 1, 53 (Iulianus): Stipulationes commodissimum est ita componere [1817] ut quaecumque specialiter comprehendi possint, contineantur, doli autem clausula ad ea pertineat, quae in praesentia occurrere non possint et ad incertos casus pertinent. Ähnlich Dig. XLV 1, 119 (Papinianus) und derselbe in frg. 121: Ex ea parte cautionis: ,dolumque malum huic rei promissionique abesse afuturumque esse stipulatus est ille, spopondit ille‘ incerti agetur, s. Dolus. Auch innerhalb der cautio iudicatum solvi kommt eine derartige clausula vor. Dig. XLVI 7, 19 s. S. 1818. Litteratur: Brissonius De formulis, Francofurti 1592 VI 507. 571, ferner die bei Karlowa Röm. Rechtsgeschichte II 711, 3 Angeführten. Cic. de off. III 60 und dazu Rein Röm. Privatrecht² 755, 1 über die Vermutung, dass C. Aquilius Gallus cautiones de dolo malo aufgestellt habe.
  • Cautio de evictione ist die Übernahme einer Haftung von Seiten eines Verkäufers für den Fall, dass der Gegenstand des Kaufes dem Käufer von einem Dritten abgestritten werden sollte. Paul. II 17, 2. Dig. XXI 2 de evictionibus et duplae stipulatione. Brissonius De formulis, Francofurti 1592 VI 508; s. Duplae stipulatio, Emptio venditio, Evictio.
  • Cautio defensionis ist das Versprechen, einen andern gegen einen Dritten zu verteidigen. Dig. XXXII 11, 21. Brissonius De formulis, Francofurti 1592 VI 572.
  • Cautio de lite prosequenda Nov. 112 c. 2 ist ein spätrömischer Rechtsschutz gegen Verschleppungsgelüste des Klägers, der dem Verklagten die Durchführung der einmal angestellten Klage zusicherte. Zur Zeit der Pandektenjuristen war er noch überflüssig, weil damals die Klageanstellung den geltend gemachten Anspruch consumierte, d. h. seine nochmalige Einklagung unmöglich machte, s. Litis contestatio. R. Schmidt Die Klageänderung (1888) 26, 4. Auch dem Verklagten lag eine ähnliche Cautionspflicht ob. Inst. IV 11, 2 quod iudicio permaneat usque ad terminum litis s. S. 1818 Z. 41ff.
  • Cautio de rato ist die Gewährung einer Sicherheit dafür, dass ein Geschäftsherr die für ihn von seinem Vertreter erledigte Angelegenheit genehmigen und dadurch für sich selbst verbindlich machen werde. Sie war von besonderer Bedeutung bei den mittelbaren Vertretungen, bei denen die Folgen des Geschäftes zunächst nicht das Vermögen des Herrn berührten, sondern nur den Vertreter trafen und daher erst später vom Herrn übernommen wurden. Diese Vertretung bildete in Rom bei der Übernahme von Verpflichtungen und im Processverfahren die Regel, die jedoch von Ausnahmen durchbrochen und nicht streng festgehalten wurde (vgl. insbesondere über Cicero ad Att. XVI 15 Huschke Ztschr. f. gesch. Rechtswissenschaft XIV 42ff.). Gai. IV 98. Dig. III 3, 40, 4. 43, 6. III 4, 6, 3. XXVI 7, 23. XLVI 8. Inst. IV 11, 3. Vat. frg. 333. Cod. II 12, 1 cautio ratihabitionis tunc exigitur a procuratore, quotiens incertum est, an ei negotium mandatum est. Litteratur: Lenel Ed. perpet. 81. 423. Puchta-Krüger Inst.10 I 156 besonders v. u. dd.
  • Cautio de servo persequendo qui in fuga est restituendove pretio (Inst. III 18, 1) war eine cautio iudicialis. Sie bezog sich wahrscheinlich [1818] auf den Fall, in dem ein Sclave, auf dessen Auslieferung geklagt war, während des Rechtsstreites dem Verklagten fortlief, und der Kläger befürchtete, dass der Verklagte im Hinblicke auf den ihm drohenden Processverlust die Verfolgung unterlassen oder dass er den von einem dritten Besitzer ihm für den Sclaven gezahlten Preis beiseite schaffen oder für sich behalten werde.
  • Cautio indemnitatis ist eine Sicherstellung dafür, dass ihr Empfänger einen bestimmten von ihm befürchteten Schaden nicht erleiden werde. Gai. II 252 (bei der Erbschaftsübertragung). Cod. de magistr. conveniendis V 75, 1 pr. Brissonius De formulis, Francofurti 1592 VI 572.
  • Cautio iudicatum solvi ist die Sicherstellung des Klägers dafür, dass der Verklagte dem bevorstehenden Urteilsspruche genügen werde. Inst. IV 11 pr. ut solveretur quod fuerit iudicatum. Hierbei wurde aber dem Kläger zugleich Schadenersatz für alle Nachteile, die er aus unzulänglicher Verteidigung der Sache oder aus einer Arglist von Seiten des Gegners erleiden könnte, zugesichert. Das ältere Recht ging in der Festsetzung derartiger Cautionspflichten weiter, als das neuere, im iustinianischen Rechte sind die durch die c. iudicatum solvi übernommenen Pflichten zu gesetzlichen geworden, Inst. IV 11, 2. Diese C. war auch namentlich dann von Bedeutung, wenn ein Process durch Stellvertreter geführt wurde. Vat. frg. 317 (vgl. über den Unterschied der procuratores und der cognitores den Artikel Cognitor). Cic. pro Quinct. 29. 30. 32ff. 63; in Verr. II 60. Gai. IV 88–102. Paul. I 11. Inst. IV 11, 2. IV 17, 2. Dig. XLVI 7. III 3, 46, 2.
    Litteratur: Puchta-Krüger Inst.10 I § 156 r. y. kk. 157 b. c. d. 179 d. w. ii. II § 232 i. 314 s. v. Lenel Edictum perpetuum 109. 416. Schulin Lehrb. d. Gesch. d. röm. R. 557f. 581. 595. § 117. 121. 124. Leonhard Inst. 502. 507 § 168. 169.
  • Cautio iudicio sisti ist die Zusicherung, sich in einem Processverfahren als Verklagter oder Angeklagter zu stellen. Sie schützte ihren Empfänger gegen eine unzulängliche Processführung von der andern Seite. Gai. IV 184ff. Dig. II 11. XLVIII 5, 39 (38), 10. Auch auf die Gestellung eines Sclaven bezog sich die c. iudicio sisti, Dig. II 11, 7, was mit der Haftung der Herren für die Übelthaten der Sclaven im Zusammenhange stand. Dig. II 9, 1. Puchta-Krüger Inst.10 I 466 § 160 Anm. 2. Die c. iudicio sisti hiess ursprünglich Vadimonium (s. d.), Gai. IV 184. Sie sicherte vornehmlich am Ende eines Termins vor dem Praetor dem Kläger das Erscheinen des Gegners im nächsten Termin zu; Gai. IV 184. Ausserdem konnte der vor Gericht Gerufene (in ius vocatus) sich von der ihm in den zwölf Tafeln auferlegten Pflicht, dem Rufenden zu folgen, durch Stellung genügender Bürgen befreien. Dig. II 6 in ius vocati ut eant aut satis vel cautum dent, vgl. tab. I über älteres Recht (Bruns Fontes⁶ 17). Endlich konnten die Parteien freiwillig einen Vertrag abschliessen, bei dem sich die eine Partei der andern zur Gestellung vor Gericht an einem bestimmten Tage verpflichtete. Cic. p. Quinct. 48. Dig. XLII 4, 2 pr. 7 § 1.
    War eine c. iudicio sisti gewährt, so hafteten [1819] auch Dritte, die den Gestellungspflichtigen daran linderten, der übernommenen Pflicht zu genügen. Dig. II 10 de eo per quem factum erit quominus quis in iudicio sistat.
    Litteratur: Lenel Edictum perpetuum 54. 408. Puchta-Krüger Inst:10 I 466f. 571 § 160. 184. Schulin Lehrb. d. Gesch. des röm. Rechts 571 § 120.
  • Cautio legatorum servandorum causa ist eine Sicherstellung durch Bürgen für die Gewährung eines Vermächtnisses zu Gunsten des Vermächtnisnehmers. Dig. XXXVI 2 ut legatorum seu fideicommissorum servandorum causa caveatur. Sie ist verschieden von der C., die der Vermächtnisnehmer für den Fall leisten musste, dass er mehr empfangen haben sollte, als ihm nach der Lex Falcidia (s. d.) zustand. Paul. III 8, 2.
  • Cautio Muciana ist eine Sicherstellung bei letztwilligen Zuwendungen, die es möglich macht, bedingte Gaben schon vor dem Eintritte der Bedingung zu gewähren in Fällen, in denen es unpassend wäre, den Eintritt der Bedingung abzuwarten. So namentlich dann, wenn die Gabe davon abhängen soll, dass ihr Empfänger etwas unterlässt (si in Capitolium non ascenderit), den sog. negativen Potestativbedingungen, weil derartige Bedingungen sich in der Regel erst bei dem Tode des Bedachten entscheiden können, also erst in einem Augenblicke, in dem eine Zuweisung an ihn keinen Zweck mehr haben würde. Dig. XXXV 1, 7 pr. 18, 79, 3. Sie rührt von dem Pontifex maximus Q. Mucius Scaevola (gestorben 82 v. Chr.) her.
    Litteratur: v. Vangerow Pandekten⁷ II 124ff. Arndts Gesamm. jur. Schriften II 1873, 151ff. Schulin Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechtes 97 § 30. Karlowa Röm. Rechtsgeschichte II 872ff. 137, 5. Leonhard Inst. 343 § 103 IV b. Brinz Pand.² III 410 § 427.
  • Cautio ratam rem habiturum s. S. 1817 Z. 43ff.
  • Cautio rei uxoriae war die Sicherstellung für den Rückempfänger eines römischen Heiratsgutes (dos = res uxoria), die der Ehemann als dessen Empfänger ihm gewährte, s. Dos. Gellius IV 3. Bechmann Röm. Dotalrecht 1863 I 72ff. Czyhlarz Das röm. Dotalrecht 1870, 40. Karlowa Röm. Rechtsgeschichte II 213ff. Puchta-Krüger Inst.10 II 409 § 292.
  • Cautio rem pupilli vel adulescentis salvam fore war eine Sicherstellung, die dem Vormunde oblag. Dig. XLVI 6. Die im Testamente ernannten Vormünder waren davon immer befreit, die von der Obrigkeit bestellten in der Regel. Gai. I 199. 200. Inst. I 20, 3. 5. I 24. Schrader Anm. hiezu p. 120ff. 138ff. Die Obrigkeit, die die Bestellung dieser Caution vernachlässigte, haftete in zweiter Linie, Inst. I 24, 2. Die erwähnte C. gewährte für alle Ansprüche des Bevormundeten aus dem Vormundschaftsverhältnisse Sicherheit. Dig. XLVI 6, 9 quod enim in tutelae iudicium venit, hoc et ea stipulatione continetur.
    Litteratur: Rudorff Das Recht der Vormundschaft II 1833, 213ff. Lenel Ed. perp. 253. 422. Leonhard Inst. 239. 408 § 66. 131 VI.
  • Cautio restitutionis ist die Sicherstellung für die Herausgabe eines Gegenstandes, vgl. Brissonius De formulis VI 183 p. 547ff.
  • Cautio usufructuaria war das durch Bürgen [1820] verstärkte Versprechen, welches der Niessbraucher dem Eigentümer der Sache zu leisten verpflichtet war. Es enthielt die Zusicherung einer angemessenen Behandlung der Sache während der Niessbrauchszeit und ihrer Herausgabe bei dem Ende des Niessbrauches. Brissonius De formulis VI 185 p. 548ff. Dig. VII 9 usufructuarius quemadmodum caveat 1 pr. Paul. sent. I 11, 2. III 6, 27. Inst. II 4, 2, vgl. Puchta-Krüger Inst.10 II 285 § 255. Schulin Lehrb. d. Gesch. des röm. R. 403 § 84. Dernburg Pand.⁴ 606 § 248. Windscheid Pand.⁷ I 611. 612. 616. 622 § 204, 1. 5. 206, 3. 207, 4. Leonhard Inst. 291 § 84 III.