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RE:Dos

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Gabe an einen Ehemann
Band V,2 (1905) S. 15801595
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Dos ist eine Gabe an einen Ehemann, die im Hinblick auf die Ehe geschieht, dos nuptiarum causa data, Varro de l. l. V 175; donum puellarum nubentium, Acr. ad Hor. od. III 24, 29ff. Dig. XXIII 3-XXV 1. Cod. V 11–14. Frg. Vat. 94–122. Ihr Name wird von διδόναι abgeleitet, Paul. p. 69 s. dotem. Isid. V 24. 25 will das Wort dotem aus do item erklären mit der Behauptung, dass Mann und Frau sich ursprünglich bei der Eheschliessung durch gegenseitige Schenkungen gekauft hätten, wahrscheinlich ein Missverständnis der coemptio (s. d.).

Dass D. in etymologischer Hinsicht nur eine Gabe bedeutet, ist zweifellos. Es erklärt sich dies vielleicht daraus, dass die Römer ursprünglich mit Schenkungen sehr zurückhaltend waren (s. Donatio) und daher in der Regel nur bei Verheiratungen etwas ohne Entgelt weggaben.

Die Begriffsmerkmale der D. sind zweifelhaft und können für die verschiedenen Stufen der Rechtsentwicklung überhaupt nicht einheitlich festgestellt werden. Vielmehr hat das Wort seine Bedeutung geändert im Anschlusse an die Rechtssätze, die zu verschiedenen Zeiten verschiedene Gaben unter dem Namen der D. regelten.

In der ältesten Zeit standen zwei Formen des ehelichen Güterrechtes einander gegenüber, bei denen beiden besondere Regeln über D. entbehrlich waren (s. Manus und Matrimonium). In der Ehe mit Manus war der Mann der Eigentümer alles dessen, was die Frau mitbrachte und erwarb (res uxoria). Zu einer Sonderung der D. vom übrigen Frauengute lag also keine Veranlassung vor. Der römische Sprachgebrauch unterschied hierbei nicht das, was etwa von dem Gewalthaber oder einem anderen der Frau mitgegeben wurde, von der übrigen res uxoria (,im Sprachgebrauche des gemeinen Lebens‘ Hasse Das Güterrecht des Ehegatten 1824, 297. v. Tigerström Röm. Dotalrecht I 3). Alles, was der Frau gehörte oder zukam, musste dem Manne herausgegeben werden. Dies wird übrigens vielfach nicht anerkannt, vgl. z. B. Jörs in Birkmeyers Encyklopädie I 155, 2 und v. Czyhlarz Institutionen5. 6 264 Anm., der vermutet, dass erst nach dem Wegfalle der Manusehe eine Verschmelzung der Ausdrücke res uxoria und D. eingetreten sei. Czyhlarz Dotalrecht 13. 15; vgl. dagegen Cic. Top. 23; p. Flacc. 84. Serv. Georg. I 31. Fragm. Vat. 115.

Bei der Ehe ohne Manus waren die Gütermassen der Gatten völlig getrennt, d. h. die Frau behielt ihr Vermögen grundsätzlich in eigener Verwaltung. Die Übelstände, die sich aus dieser Sachlage ergaben, über die unter andern auch Cato (bei Gell. XVII 6) klagte, und die namentlich darin bestanden, dass der Mann im eigenen Haushalte in eine gedrückte Stellung hinabsinken konnte, führten dahin, diese [1581] Sachlage dadurch zu verbessern, dass die Frau dem Mann eine Gabe zu dem Zwecke der Bestreitung der ehelichen Lasten hingab, die ebenso, wie das Frauengut der Manusehe, D. hiess. Die D. diente hier vornehmlich dazu, den Zustand der Ehe mit Manus wenigstens zum Teile zu verwirklichen, d. h. soweit als die D. reichte. Soweit sollte nämlich der Mann als Eigentümer des Haushaltungsgutes nicht von der Frau abhängig sein (Wendt Pandekten 709. Sohm Institutionen8. 9 444. Jörs in Birkmeyers Encyklopädie I 155). Dadurch bekam der Begriff der D. eine Beziehung auf einen bestimmten Zweck. Er bezeichnete nunmehr eine solche Gabe, die zur Ausstattung für das eheliche Leben bestimmt war. Diese Beziehung zeigt sich auch in der abgeleiteten Redeweise, die nicht blos eine d. uxorum, sondern auch eine d. praediorum, d. h. eine Ausstattung von Grundstücken mit dem erforderlichen Zubehör, kennt, Dig. XXXIII 7, 2, 1.

Wahrscheinlich wurde das Sonderrecht der D. für die Ehe ohne Manus zunächst eingeführt. Sonst würde man nicht daran gezweifelt haben, ob das Recht der D. am gesamten Vermögen der Frau möglich wäre, eine Frage, die nur bei Ehen ohne Manus denkbar war und für deren Beziehung man den Grund geltend machte, dass ja auch bei der Manusehe das gesamte Frauengut als D. galt. Es scheinen hiernach die Regeln, die man für die D. bei der freien Ehe entwickelt hatte, auf die Manusehe in entsprechender Weise ausgedehnt worden zu sein, bei der, wie erwähnt ist, das mitgebrachte Gut ebenfalls D. hiess. Da die Manusehe später verschwand, so schränkte sich damit der Begriff der D. auf solche Güter ein, die von dem Geber besonders zur D. bestimmt waren (vgl. hierzu Hasse Das Güterrecht der Ehegatten, Berlin 1824 I 220ff. 297, dagegen Tigerström Das römische Dotalrecht I 28ff. Bechmann Das röm. Dotalrecht 39ff. Czyhlarz Dotalrecht 13).

Ursprünglich mag in der freien Ehe jede Gabe von der Frau oder für die Frau an den Mann als D. gegolten haben. Allmählich aber musste der Begriff darum eingeschränkt werden, weil die Schenkungen unter Ehegatten durch Gewohnheitsrecht ungültig wurden (s. Donatio), während die Bestellung einer D. auch während der Ehe der Frau erlaubt blieb. Das unterscheidende Merkmal zwischen den unzulässigen Schenkungen der Gatten und der zulässigen D. sah man nunmehr darin, dass die D. dazu bestimmt war, die Lasten der Ehe zu tragen, Dig. XXIII 3, 76 nisi oneribus matrimonii serviat, dos nulla est (Tryfon.). Die Ansicht, dass die Beziehungen auf die Lasten der Ehe zum juristischen Begriffe der D. gehören, ist freilich von Bechmann angefochten worden (Das röm. Dotalrecht, Erlangen 1863, 3ff.). Sie wird dagegen von anderer Seite, insbesondere neuerdings mit Glück von Petroni (La funzione della dote Romana, Napoli 1897) verteidigt. Bechmann will in der Bestimmung für die Lasten der Ehe eine blos wirtschaftliche Function des Institutes sehen, d. h. eine solche Beziehung zu den von ihm berührten Verkehrsbedürfnissen, die nicht notwendigerweise in jedem einzelnen Falle vorhanden zu sein brauchte, sondern nur im grossen und ganzen, d. h. in der überwiegenden Mehrheit der Fälle zutraf. Dass in diesem Sinne die [1582] D. in der Regel den ehelichen Lasten dienen sollte, ist freilich ausser Zweifel, und Bechmann bestreitet daher nur, dass dies bei jeder einzelnen D. der Fall sein musste. Die Hauptargumente Bechmanns bestehen darin, dass in einer Reihe von Quellenstellen eine D. angenommen wird, in der das Hingegebene den ehelichen Lasten überhaupt nicht dienen kann oder wenigstens nicht dienen soll. Hingegen sucht Petroni a. a. O. 26 (La dos è data per ragione di pesi matrimoniali) dies Argument im einzelnen zu widerlegen. Namentlich ist anzunehmen, dass ein Grundstück, auf dem zur Zeit der Niessbrauch eines andern lastet, darum nicht ungeeignet ist, den Lasten der Ehe zu dienen, weil der Niessbrauch in jedem Augenblicke wegfallen kann, und es daher für den Mann von Wert ist, schon vorher für diesen Fall eines Zuschusses zu den Unkosten der ehelichen Lasten sicher zu sein (Petroni 84). Das gleiche gilt von einer Forderung bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (näheres s. bei Petroni a. a. O.).

Neben dieser Bestimmung für die ehelichen Lasten hat man es vielfach als Begriffsmerkmal der D. angesehen, dass sie bei Auflösung der Ehe entweder ihrer Natur oder ihrem Werte nach herausgegeben werden müsse (vgl. z. B. Arndts Pandekten § 395). Hiernach würde eine Gabe der Frau an den Mann, die während der Ehe den Unkosten des gemeinsamen Lebens dienen, nachher aber dem Manne verbleiben sollte, keine D. gewesen sein. Doch galt die Rückgabepflicht in voller Allgemeinheit erst im justinianischem Rechte (s. u.) und kann auch hier nicht als Begriffsmerkmal der D. angesehen werden. Dies beweisen die Worte nisi ex quibusdam pactionibus im Cod. V 13 § 6.

Seitdem in der späteren Kaiserzeit die donatio propter nuptias aufkam (s. Donatio), wurde es weiterhin nötig, eine donatio propter nuptias, die ein anderer für den Ehemann machte, von einer D. zu unterscheiden. Der Unterschied liegt darin, dass die D. vom Manne als solche empfangen wird, während die donatio propter nuptias eines Dritten zunächst als freies Eigentum dem Manne zufallen und von ihm der Frau gegenüber zu einem beschränkten Eigentume herabgesetzt werden soll, so dass der Mann der Frau gegenüber auf alle Fälle als Urheber der Gabe erscheint.

Die D. ist hiernach eine solche Gabe an den Ehemann, die in Veranlassung der Ehe geschieht und mit der Pflicht, die ehelichen Lasten aus den Einkünften zu bestreiten, beschwert ist. Keine D. ist daher das, was der Mann später mit Hinzufügung der gezogenen Früchte herausgeben muss oder dessen Früchte er zu andern als Haushaltungszwecken verausgaben soll. Keine D. ist ferner das, was ihm nicht zum Eigentum, sondern blos zur Verwaltung von der Frau widerruflich überlassen ist (parapherna), Dig. XXIII 3, 9, eine Gabe, die bei den Galliern peculium hiess, wahrscheinlich, weil die Frau sie dem Manne ebenso jederzeit wegnehmen konnte, wie der Hausvater dem Hauskinde dessen peculium entziehen durfte. Auf diesen Hauptunterschied deutet wohl Paulus hin, Dig. XXIII 3, 1: Dotis causa perpetua est, et cum voto eius qui dat ita contrahitur, ut semper apud maritum sit. Eine andere [1583] rechtsgeschichtliche Deutung s. bei Dernburg Pandekten⁶ III 24 § 14, 2. Richtig meines Erachtens Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 193, vgl. auch Cuq Les institutions juridiques des Romains, Paris 1891, 230, der den Satz ebenfalls anders deutet (si le mariage a eu lieu, la dot est définitivement acquise au mari) und P. Gide (s. u. Litteratur) 531. D. ist aber auch nicht, was der Mann zwar in Veranlassung der Ehe erhält, aber mit dem Rechte, die Früchte für sich selbst ohne jede Rücksicht auf die ehelichen Lasten zu ziehen, Dig. XXIII 3, 7 pr.

Aus dem Gesagten folgt, dass jede D. eine gültige Ehe voraussetzt. Hiermit hängt zusammen, dass nach den Urkunden BGU 114 und 729 Soldaten von ihren Lebensgenossinnen ein Depositum erhielten, um damit eine D. zu verschleiern, weil ihnen das Conubium fehlte und deshalb eine wahre D. nicht gegeben werden konnte, Gradenwitz Einführung in die Papyruskunde 2. 10, woselbst abweichende Ansichten von Wilcken und Mitteis erwähnt sind (Herm. XXX 580. 585), vgl. auch zu der Frage, ob etwa im neueren römischen Rechte die Bestellung einer D. zur Gültigkeit der Ehe erforderlich gewesen sei, M. Conrat (Cohn) Ztschr. der Savignystiftung X 140.

Da der Mann verpflichtet war, aus den Einkünften der D. die ehelichen Lasten zu bestreiten, so galt die Bestellung der D. nicht als Schenkung an den Mann, wohl aber sah man in ihr eine Schenkung an die Frau (Cod. V 13 c. un. § 13), falls nicht etwa der Besteller mit der Gabe eine Pflicht erfüllte oder für sie eine Gegenleistung erwartete. Aus dem Zwecke der Gabe festzustellen, ob sie eine D. enthielt, war um so nötiger, weil es nicht erforderlich war, sie ausdrücklich als D. zu bezeichnen, Dig. XXIII 3, 23f.

Da die D. den ehelichen Lasten dienen musste, so passte sich auch ihre Grösse diesem Zwecke an. Auffallend ist, dass trotz der Ungleichheit der Vermögensverhältnisse in der römischen Republik sich ein Durchschnittssatz für die Höhe der D. herausbildete, der ,gegen die Sparsamkeit der älteren Zeit sehr abstach‘ (Rein Das private Recht und der Civilprocess der Römer, Leipzig 1858, 424 Anm.), wahrscheinlich aber nur für die Familien der Senatoren oder auch vielleicht der Equites galt. Schol. Iuv. X 335. Martial. II 65. XI 23. Sen. ad Helv. 12. Val. Max. IV 4, 10, wonach eine gewisse Megulia wegen ihrer D. von quinquaginta milia aeris den Beinamen dotata erhielt. Näheres hierzu s. bei Rein a. a. O. Da die Sclavenarbeit im Altertume die Ernährung einer Frau durch eigene Thätigkeit ausserordentlich erschwerte, war die Bestellung der D. von so grosser Bedeutung, dass Töchter, zu deren Gunsten sie nicht möglich war, als illocabiles galten, Plaut. Aulul. 191, und damit hängt sicherlich auch die auffällige Grösse der Mitgift zusammen. Der Wunsch der Väter und Brüder sowie das Gefühl einer Anstandspflicht führten zu der Sitte, Töchter und Schwestern mit einer D. auszustatten, Bernhöft Staat und Recht der römischen Königszeit (Stuttgart 1882) 43. Dig. XXVII 7, 13, 2. Ter. Phorm. 296. 297. 409ff. Dig. XXIII 3, 2. XXIV 3, 1. XLII 5, 18. Polyb. XXXII 8. Hierher gehört auch Horat. carm. III 24, 19: dotata regit virum coniux. Sogar die Bestellung einer D. von der Frau an den [1584] Mann hat man als die Erfüllung einer natürlichen Pflicht ansehen wollen, Dig. XII 6, 32, 2. Jedenfalls galt die Rückforderung der von der Frau in der Annahme einer Verpflichtung irrtümlich gezahlten D. als unzulässig.

Eine wirkliche Rechtspflicht zur Gewährung der D. wurde erst in der Kaiserzeit zunächst den Vätern auferlegt, und zwar ursprünglich wohl nur den Gewalthabern der heiratenden Haustöchter, später aber auch den Vätern und väterlichen Grossvätern emancipierter Töchter, Dig. XXIII 2, 19. Diese Stelle, die nach Jörs (Über das Verhältnis der Lex Iulia de maritandis ordinibus zur Lex Papia Poppaea, Diss. Bonn 1882, 13) vermutlich durch Streichung der Compilatoren unklar geworden ist, macht es zweifelhaft, inwieweit schon die erwähnte Lex Iulia oder erst eine Vorschrift der Kaiser Severus und Antoninus (Caracalla) die Dotationspflicht angeordnet hat. Die Stelle spricht nämlich von Provincialbeamten als Schützern dieser Norm. Man vermutet daher, dass in Rom der Praetor mit der gleichen Aufgabe von der Lex Iulia betraut worden sei, vgl. auch Ulp. XI 20 und Glück Pandektencommentar XXV 55ff. Auch der Mutter wurde im späteren römischen Rechte eine Dotationspflicht auferlegt, jedoch nur ex magna et probabili vel lege specialiter expressa causa, Cod. V 12, 14. Eine blosse Ehrenpflicht war die in der älteren Zeit mehrfach bezeugte Gewährung einer D. an Töchter verdienter Männer von Seiten des Staates, Senec. quaest. nat. I 17; ad Helv. cons. 12. Apul. apol. c. 18. Aus einem andern Gesichtspunkte, nämlich dem der Tilgung der Schulden eines confiscierten Vermögens, erklärt sich die D.-Bestellung von Seiten des Fiscus in Dig. XXII 1, 6, 1.

Von der Art, in der man eine D. bestellte, galt der Satz: d. aut datur aut dicitur aut promittitur, Ulp. VI 1. Cod. Theod. III 12, 3. Die datio war jede unmittelbare Gewährung eines Vermögensvorteils, der als D. dienen sollte. Gai. II 63. Ter. Phorm. 296. 723. 929. Plaut. Cist. 395. Apul. apol. c. 92. Die dotis promissio war eine Zusage der D. in der Form einer stipulatio (s. d.), Plaut. Trin. 1158. Ulp. VI 2. In späterer Zeit war das Versprechen formlos, Cod. Theod. III 13, 4. Über die dictio dotis s. d. Art.

Für die Auszahlung der D. bestanden drei jährliche Termine, Polyb. XXXII 13. Eine D., die bereits dem Manne versprochen, aber noch nicht ausgezahlt war, hiess cauta et non numerata, Cod. V 15. Beschwerte sich der Mann darüber, dass eine versprochene D. ihm nicht ausgezahlt worden sei (querela exceptio non numeratae dotis), so wurde ihm im neuesten römischen Rechte hierfür eine Frist gesetzt, in ähnlicher Weise wie dem Aussteller eines Schuldscheines, der den Empfang der Schuldsumme ableugnen wollte. Cod. V 15, 3. Nov. 100.

Sachen, die zur D. gegeben wurden, fielen in das Eigentum des Mannes oder, wenn er Haussohn war, seines Gewalthabers. Zunächst war das Eigentum gänzlich unbeschränkt. Erst die Lex Iulia de adulteriis, deren hierher gehörige Bestimmung gewöhnlich lex Iulia de fundo dotali genannt wird (vgl. Dig. XXIII 5 de fundo dotali), verbot dem Manne die Veräusserung eines in Italien gelegenen Dotalgrundstückes, falls die [1585] Frau nicht zustimmte, die Verpfändung sogar, wenn die Zustimmung erfolgte, Paul. sent. II 21 b, 2. Gai. II 63. Iustinian verschärfte dies dahin, dass die Veräusserung auch dann verboten wurde, wenn die Frau ihr zugestimmt hatte, und die Bevorzugung Italiens vor dem übrigen Reiche hier wie in andern Rechtszweigen in Wegfall kam. Auch die Vorschrift Iustinians, in der er dem Rückempfänger der D. neben der Forderung auf Rückgabe der D. in der Regel eine Eigentumsklage gewährte, si tamen extant (Cod. V 12, 30), war in ihrem praktischen Ergebnisse eine Schranke des freien Veräusserungsrechtes des Ehemannes auch gegenüber beweglichen Sachen, jedenfalls vom Ende der Ehe ab. Gänzlich wurden diese Veräusserungsrechte freilich keineswegs dadurch beseitigt; vgl. hierzu Czyhlarz Das römische Dotalrecht (Giessen 1870) 421 und über die verschiedenen Deutungen der soeben erwähnten Vorschrift Iustinians Windscheid-Kipp Pand.⁸ III 35 § 503, 7, auch Dernburg Pand.⁶ III 36.

Eine wichtige Beschränkung des Ehemannes gegenüber dem Dotalgute lag in seiner Verantwortlichkeit für dessen angemessene Verwaltung gegenüber der Frau. Er haftete für jede Culpa und musste, falls er seinen eigenen Sachen eine besondere Sorgfalt widmete, dieselbe Aufmerksamkeit auch den Gegenständen der D. zuwenden, Dig. L 17, 23. XXIII 3, 17. Coli. X 2, 1. Dass er aus der unsorgfältigen Behandlung eigener Sachen eine Entschuldigung wegen Vernachlässigung der D. herleiten durfte, ist nach Lage der Quellen nicht anzunehmen (dagegen spricht namentlich die Entscheidung zu Gunsten der Frau des Gracchus, Dig. XXIV 3, 66).

Überdies haftete der Mann auf standesgemässe Ernährung der Frau aus der D. (Dig. XXIV 3, 22, 8), auch, wenn er in Vermögensverfall geriet (ad inopiam sit deductus), auf Herausgabe der D. während der Ehe (Cod. V 12, 29).

Mit Bezug auf alle diese Beschränkungen der ehemännlichen Befugnisse sowie auf die Rückgabepflicht des Mannes (s. u.) wird in einer ungenauen Redeweise die Frau Eigentümerin der D. genannt, Dig. XXIII 3, 75. Cod. V 12, 30 pr. Man hat hiernach früher vielfach von einem doppelten Eigentume zweier neben einander Berechtigter, des Mannes und der Frau, geredet. So sprach Tigerström (Das röm. Dotalrecht 1831 I 230ff.) neben dem wirklichen Eigentum der Frau dem Manne ein blos procuratorisches Eigentum zu, das eine blosse Formalität gewesen sein soll, vgl. auch Sohm Institutionen8. 9 449 und über den Einfiuss des griechischen Rechts, das der Frau das Eigentum an der Mitgift gab, Mitteis Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs, Leipzig 1891, 230ff. und die dort 232 Anm. 3 Angeführten; vgl. ferner Karlowa R.-G. II 196 und die dort angeführten Auslassungen von Scheurl und Brinz. Karlowa nimmt a. a. O. 197 ein ,einheitliches Zweckverhältnis‘ der D. an. Auf ähnlichen Anschauungen beruht der Gedanke Cogliolos Archivio giuridico XXIX 185, dass Mann und Frau an der D. zwar beide kein Eigentum, wohl aber jeder ein ius in re sui generis, ein sog. ius dotale hatten. Dagegen hält die bis in die neuere Zeit hinein herrschende Ansicht (vgl. z. B. Czyhlarz [1586] Institutionen5. 6 262) mit Recht daran fest, dass dem Manne ein beschränktes Eigentum im streng juristischen Sinne zustand, weil seine Befugnisse über die Rechte eines Verwalters und Niessbrauchers hinausgingen. So ist z. B. dem Manne das Recht gegeben, die in seiner Nutzung stehende Sache in wirtschaftlicher Hinsicht umzugestalten, eine Befugnis, die in dem blossen Niessbrauche nicht enthalten ist, s. Ususfructus. Dig. XXIV 3, 7, 13. Allerdings werden dem Manne die Unkosten solcher Abänderungen nicht ersetzt.

Darum stand der Frau ein wahres Eigentum an der D. nicht zu. Der rechtlich geschützte Vorteil, der ihr aus der D. erwuchs, wurde vielmehr in der genaueren Redeweise im Gegensatze zu dem dominium als emolumenti potestas bezeichnet, Dig. XXIII 3, 75. Mit ihm waren für sie mancherlei Vorzüge verbunden, die sonst dem Eigentümer zustanden. So war die Prau, die mit einem Grundstück dotiert war, neben dem Manne als Gutsbesitzerin frei von Cautionspflicht, Dig. II 8, 15, 3. Auch konnte, falls die D. evinciert war und der Besteller deshalb haftete, nicht blos der Mann, sondern auch die Frau deshalb klagen, Dig. XXIII 3, 75, vgl. auch Dig. XXXV 1, 71, 3. XXXII 43. Eine Ausnahmevorschrift zu ihren Gunsten gestattete, dass in schlimmen Notlagen die Rückgabe der D. vom Manne an die Frau während der Ehe nicht als Schenkung galt (s. Donatio) und darum gültig war, Dig. XXIV 3, 20. XXIII 3, 73, 1.

Aus dem Zwecke der D. ergab sich, dass die Fruchtziehung aus der D. dem Manne vom Beginn der Ehe bis zum Ende zustand. Wo jedoch die Ehe nur den Bruchteil eines Jahres gedauert hatte oder ihre Gesamtdauer neben ganzen Jahren auch Jahresbruchteile enthielt, da erschien es unbillig, dem Manne alles zu belassen, was er in dem Jahresbruchteile eingeheimst hatte. Vielmehr ging man davon aus, dass jedes Jahr seine besonderen Früchte haben solle. Man berechnete aber die Jahreseinnahmen nicht nach den der natürlichen Fruchtperioden, die bei verschiedenen fruchttragenden Gegenständen sich nicht decken, sondern einheitlich für die Früchte aller Art, vom Beginne der Dotalität der Sache (quo primum dotale praedium constitutum est), also in der Regel vom Beginne der Ehe, Dig. XXIV 3, 5. Was dann in dem Bruchteile des Jahres, in dem die Ehe sich auflöste, vom Manne erworben war, galt zunächst als Frucht des ganzen laufenden Jahres. Der Mann musste also so viel herausgeben, als auf die noch bevorstehende Zeit bis zum Jahresschlusse fiel. Dig. XXIV 3, 7, 1, eine vielumstrittene Stelle. Dafür durfte der Mann von allen Früchten, die der Rückempfänger der D. nach dem Rückempfange noch in dem laufenden Jahre zog, einen Anteil verlangen, der der Dauer der Ehe in dem Jahre entsprach, also wenn sie etwa vier Monate gedauert hatte, ein Dritteil, Dig. XXIV 3, 7, 2. Dass deshalb eine besondere einmalige nachträgliche Abrechnung stattfand, ist freilich nicht nachzuweisen. Wahrscheinlich blieb es dem Manne überlassen, seinen Anteil an späteren Einnahmen einzufordern, insoweit er solche nachweisen konnte. Dieser Rechtszweig ist übrigens von alters her überaus [1587] streitig, vgl. die ältere Litteratur bei Windscheid-Kipp Pandekten⁸ III 29 § 501, 8. v. Petrazycki Die Fruchtverteilung beim Wechsel des Nutzungsberechtigten (Berlin 1892) 31ff. und dazu R. Leonhard Ztschr. der Savigny-Stiftg. XIV 278, sowie gegen v. Petrazycki Lotmar Jhering Jahrb. f. Dogm. XXIII 225ff. (Voigt R. Rechtsgesch. II 564) und Weiler Die Teilung der Dotalfrüchte bei der Auflösung der Ehe, Bonn. Diss. 1896. Gegen Lotmar wiederum v. Petrazycki Jahrb. f. Dogm. XXXIII 448ff. und Dernburg Pand.⁶ III 42 § 23, 6, vgl. hiezu insbesondere Kipp in Windscheid-Kipp Pand.⁸ III 31 § 501 Anm. 8.

Die Rechtslage der D. wurde vielfach durch Vereinbarungen beeinflusst. Diese pacta dotalia (Dig. XXIII 4. Cod. V 14. Bechmann 378ff. Czyhlarz 429ff.) waren überall da nichtig, wo sie nach römischer Auffassung Zustände schufen, die der Ehe, wie sie sein sollte, widersprachen. So galt z. B. die Abrede, dass der Mann nur wegen Dolus, nicht aber auch wegen Culpa haften solle, als Einräumung eines Hechts auf sichtbare Nichtachtung der Frau, darum als contra bonos mores und nichtig, Dig. XXIII 4, 6. Unzulässig war auch der Verzicht des Mannes auf den Ersatz notwendiger Aufwendungen für die D., weil für diese der Satz galt: tales impensae dotem ipso iure minuunt. Wurden also derartige impensae ohne Aussicht auf Entgelt gemacht, so schlossen sie eine ungültige Schenkung unter Gatten in sich, Dig. XXIII 4, 5, 2.

Hinsichtlich der Schicksale der D. am Ende der Ehe kam es zunächst darauf an, ob der Besteller ihre Herausgabe sich hatte versprechen lassen. Die D. hiess dann recepticia, Ulp. VI 5 (weitere Beweisstellen s. bei Voigt Röm. Rechtsg. II 556, 24). Diese d. recepticia ist nicht zu verwechseln mit den bona recepticia (vgl. Bechmann Dotalrecht 44ff. Czyhlarz Dotalrecht 13, 16), dem vorbehaltenen Gute der Frau, das den Gegensatz der D. bildet und das sie nicht, wie die d. recepticia, am Ende der Ehe zurückerhält, sondern vielmehr an ihrem Beginne zurückbehält, Non. p. 54 Merc. Gell. XVI 6 (über letztere sehr zweifelhafte Stelle vgl. Karlowa Röm. Rechtsg. II 191 und die dort Angeführten). Wahrscheinlich wurde zur Zeit Catos eine Rückgabe der D. während der Ehe noch nicht als ungültige Schenkung unter Gatten angesehen.

Lag kein Versprechen der Rückgabe der D. vor, so machte das römische Recht grundsätzlich einen Unterschied zwischen der D., die aus dem Vaterhause kam, und der von der Frau oder einem andern als dem väterlichen Geber bestellten D. Hierauf beruht die Sonderung der d. profecticia von der adventicia.

Zur profecticia gehörte jede D., die vom Vater der Frau ausging, auch dann, wenn die Tochter emancipiert war, Dig. XXIII 3, 5, 11; vgl. Dig. XXIII 3, 5, 5 profectum de bonis patris. XXIII 3, 5, 14 a patre profectum. Ulp. XI 4, 1. Zahlte freilich der Vater nur als Schuldner der Frau für ihre Rechnung, so galt sie als Bestellerin und die D. war nicht profecticia, Dig. XXIII 3, 5, 11. Der d. profecticia war eigentümlich, dass sie bei dem Tode der Frau vom Manne an den Vater zurückfiel, gleichsam als wäre sie als Ersatz für einen noch nicht [1588] fälligen Erbteil der Frau von Todes wegen geschenkt gewesen. Es geschah dies nach Pomponius solatii loco, damit der Vater nicht et filiae amissae et pecuniae damnum sentiret, Dig. XXIII 3, 6 pr. Es lag wohl darin auch der Gedanke, dass bei dem kinderlosen Tode der Frau der Mann in seine frühere wirtschaftliche Lage zurücktreten sollte, da die Verbesserung seiner Lage ihm nur aus Rücksicht auf die Gattin bis dahin zugestanden war. Waren Kinder vorhanden, so wurden dem Manne Abzugsrechte, retentiones, gewährt, und zwar für jedes Kind ein Bruchteil der D., retentiones propter liberos (Bechmann a. a. O. 430. Czyhlarz a. a. O. 337ff.). Diese Abzüge schützten den verwitweten Ehemann davor, in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von seinem Schwiegervater zu geraten. Iustinian, der die Rechte des Mannes zu Gunsten der Frau grundsätzlich verkürzte, hat sie beseitigt (s. u.). Diese retentiones propter liberos betrugen, wenn der Vater die d. profecticia verlangte, ein Fünftel für jedes Kind (in andern Fällen der ehemännlichen Rückgabepflicht betrugen sie ein Sechstel, jedoch nicht über drei Sechstel und setzten dann voraus, dass die Scheidung vom Vater der Frau oder von dieser selbst verschuldet war); vgl. Ulp. VI 4, 10. Fragm. Vat. 105. 108. Cic. Top. 20. Ursprünglich muss für den Fall des Todes der Frau die D. dem Manne verblieben sein, sofern sich nicht der Geber ihre Rückgabe für diesen Fall ausbedungen hatte. Dies scheinen aber die Väter bei der Gewährung der d. profecticia gewohnheitsmässig gethan zu haben, bis schliesslich zu ihren Gunsten diese Rückgabe nach Rechtssatz galt. Der Name der d. profecticia wird von Jhering (Entwicklungsgeschichte des römischen Rechtes, Leipzig 1894, 69), dahin gedeutet, dass sie, falls der Vater die verheiratete Tochter überlebte, gewissermassen eine Heimreise antreten, also an den Geber zurückfallen sollte, mithin für Lebzeiten des Gebers, während sie sich beim Manne befand, noch nicht am festen Zielpunkte angelangt war: ,der Erbteil ist auf Reisen gegangen‘; vgl. Ulp. VI 4 dos a patre profecta ad patrem revertitur. Die älteste Bedeutung des Wortes zielte jedoch wohl nur darauf hin, dass die D. des Vaters mit der Tochter zusammen aus dem Elternhause zu ihm kam, also eine Mitgabe zu der Reise in das Haus des Gatten war. Sie war das Reisegepäck der Braut, die ihr mitgegebene, nicht die nur mit ihr angekommene D. Ein neuerer Sprachgebrauch (Fragm. Sinait. X 27. XII 33), den Voigt Röm. Rechtsg. II 554, 17 auf eine spätere Begriffsbildung zurückführt, bezeichnete auch die vom Vater mitgegebene D. dann als adventicia, wenn der Geber auf die besondern väterlichen Rückforderungsrechte verzichtete. Dies steht allerdings mit der Auffassung Jherings im Einklange. Im neueren römischen Rechte soll sich der Begriff der d. profectieia geändert und die vom Vater einer eman-cipierten Tochter bestellt« D. nicht mehr profecticia gewesen sein, Cod. V 13 c. un. § 13; vgl. hierüber Windscheid-Kipp Pandekten⁸ III 24 § 499 Anm. 4. Doch ergiebt sich aus der Aufnahme von Dig. XXIII 3, 5, 11 in Iustinians Sammlung, dass nicht der Begriff der d. profecticia eingeengt wurde, sondern nur das Sonderrecht der d. profecticia (Rückforderung des [1589] Vaters bei dem Tode der Frau) gegenüber der emancipierten Tochter in Wegfall kam. Es erklärt sich dies aus der Neigung des neueren römischen Rechtes, die Emancipationen zu begünstigen, s. Emancipatio. Die d. adventicia verblieb dagegen, auch wenn der Besteller die Frau überlebte, bei ihrem Tode dem Manne. Iustinian sprach sie statt dessen den Erben der Frau, zu, Cod. V 13 c. un. § 4. 6. 13, indem er auch hier die Lage des Mannes zu Gunsten der Frau hinsichtlich der D. verschlechterte.

Starb der Mann vor der Frau, so war die D. späterhin zur Versorgung der Witwe bestimmt. Im übrigen kam es darauf an, ob sie noch in väterlicher Gewalt stand. In diesem Falle sollte sie in das Elternhaus zurückkehren und die D. mit ihr. Der Gewalthaber zog hier die D. auch dann ein, wenn es eine d. adventicia war, Ulp. VI 6. Es gab sich dies aus der Unfähigkeit der filia familias, eigenes Vermögen zu haben – und hat sich auch im neuesten römischen Recht nicht dadurch geändert, dass die Hauskinder erwerbsfähig wurden, s. Peculium. Dasselbe geschah auch für den Fall der Scheidung, bei der ebenfalls die Frau mit der D. grundsätzlich in den Schutz des Elternhauses zurückkehren sollte, falls sie noch in väterlicher Gewalt stand. Doch wurde hier die Tochter in eigenartiger Weise berücksichtigt. Sie hatte während der Ehe den Dotalgegenstand als ein Stück des väterlichen Gutes betrachtet, das ihren Geschwistern für sie entzogen war, und durfte somit hoffen, es, falls der Vater starb, nicht wieder in der Weise in dessen Erbschaft zurückfallen zu sehen, dass sie genötigt wurde, es mit den Geschwistern zu teilen. Darum wurde ihr ja auch schon während der Ehe bei der Erbteilung des väterlichen Nachlasses eine collatio dotis auferlegt (s. Collatio). Deshalb durfte der Vater auch bei Auflösung der Ehe nicht blos ohne die Tochter die D. nicht einfordern, so dass sie über den Verbleib der D. immer unterrichtet war, Dig. XXIV 3, 2, 2, sondern die vom Hausvater mit der Tochter zugleich einzuziehende D. galt als communis patri cum filia, Dig. XXIV 3, 3. Darunter war jedoch kein Miteigentumsrecht zu verstehen; vielmehr beschränkten sich die Anrechte der Tochter, die sie an einer solchen D. communis cum patre hatte, darauf, bei dem Tode des Vaters die Rückgabe der D. als ein ihr gebührendes Voraus ohne Rücksicht auf die Miterben zu verlangen, Dig. XXIV 3, 66, 2. Auch durch Emancipation konnte ihr der Vater ihr Anrecht an der D. nicht entziehen, vielmehr verlor er an sie durch ihre Entlassung aus der Gewalt seine Rechte auf die D., zumal sie als Gewaltfreie seines Schutzes dann nicht mehr bedurfte, Dig. XXIV 3, 22, 5.

Dieses Sonderrecht der d. communis patris et familiae ist für die profecticia bezeugt (Dig. XXIV 3, 2, 1), muss aber auch bei der adventicia gegolten haben; denn unmöglich kann der Hausvater gegenüber der Gabe eines Fremden günstiger gestanden haben, als gegenüber der eigenen; vgl. hierzu Windscheid-Kipp Pandekten⁸ III 25 § 499 Anm. 6 und die dort Aufgeführten.

Auch bei der Scheidung werden sich wohl die Rückforderungsrechte des väterlichen Bestellers auf Verträge gegründet haben. Auf die Manusehe waren diese Verabredungen des Hausvaters [1590] freilich zunächst schwerlich berechnet; denn wenn eine Tochter erst einmal in die Gewalt eines Gatten hingegeben war, so kam sie nicht mehr in des Vaters Gewalt zurück, auch dann nicht, wenn der Ehemann sie später aus seiner Macht entliess. Trotzdem hat man (wie oben schon angedeutet wurde) das Dotalrecht der freien Ehe in entsprechender Weise auf die res uxoria der Frau in manu angewandt, weil auch hier der Vater sein Kind gewissermassen nur für den Fall seines Todes während der Ehe mit der D. abfand und namentlich für den Scheidungsfall die D. dem Manne zu belassen schwerlich geneigt war.

Diese Rückgabepflicht im Scheidungsfalle, die in der ältesten Zeit dem Manne noch nicht oblag, Schol. Pers. II 14, spielte namentlich zur Zeit des zunehmenden Sittenverfalles eine bedeutende Rolle; vgl. Cic. ad Att. XI 23. XIV 13. XV 20; Top. 20; pro Scaur. 8. Boeth. ad Cic. Top. p. 303 Orelli. Cass. Dio LXII 13. Ulp. VI 13. Gell. IV 3. Apul. apol. c. 92. Plut. Aem. Paul. 4. Für die Manusehe kann sich auch diese Rückgabepflicht nicht durch Verträge entwickelt haben, weil alle Forderungen der Frau aus Versprechen dem Manne zufielen, also da, wo er selbst der Schuldner sein sollte, erloschen sein würden. Doch ist wohl auch hier das zunächst für die freiere Ehe ohne Manus entwickelte Dotalrecht auf die Manusehe übertragen worden. Vorher scheinen sich die Frauen auf andere Weise bei der älteren strengen Ehe geholfen zu haben. Aus Nonius p. 531 s. nubentes (Bruns Fontes⁶ p. 67) dürfte hervorgehen, dass in ältester Zeit die Frauen nur einen Teil ihres Vermögens dem Manne übergaben, das übrige aber ausserhalb des ehemännliches Hauses hinterlegten, wahrscheinlich um es bei einem Tode des Mannes als ihr Eigentum an sich zu nehmen, ohne Rücksicht auf ihre Kinder, die bei der Manusehe mit ihr erben würden, wenn das Gut dem Manne gehört hätte. Dieses Geschäft war freilich im Hinblick auf die Manus nur in der Weise möglich, dass die Frau sich bei der Hinterlegung der Sachen, die sie dem Manne vorenthalten wollte, ihres Eigentums entäusserte, weil dies sonst bei Begründung der Ehe an den Mann gefallen wäre. Wahrscheinlich musste dann der Empfänger der Frau durch pactum fiduciae versprechen, das Hinterlegte bei dem Tode des Mannes, herauszugeben.

Starb die Frau in der Ehe nach dem Besteller der D., so behielt der Mann die D. profecticia, ebenso wie die D. adventicia, die bis in das iustinianische Recht hinein bei dem Tode der Gattin dem Manne verblieb und nur bei der Scheidung herausgegeben werden musste, eine starke Betonung des Übergewichts des ehelichen Lebens über die Beziehungen der Frau zu ihren Verwandten. Die Begünstigung der Frau durch Iustinians Gesetzgebung zeigte sich auch hier darin, dass nach seiner Vorschrift beim Tode der Frau die D. adventicia nicht mehr dem Manne verbleiben, sondern den Erben der Frau zufallen sollte, Cod. V 13 c. un. 4. 6. 13, eine Bestimmung, deren Schärfe bei dem unzulänglichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten besonders gross war.

Zweifelhaft ist, inwieweit die Grundsätze über Rückgabe der D. auf Parteiabreden beruhten, cautiones rei uxoriae (Gell. IV 3. Dig. XXIII 4. [1591] Apul. apol. c. 92. Isid. IX 8), oder auf dem Einflusse des ehemännlichen Familiengerichtes über die Frau bei der Scheidung (Jörs Birkmeyers Encyklopädie I 156), oder auf ergänzendem Gewohnheitsrechte, oder endlich auf der republicanischen Gesetzgebung, auf die, wie es scheint, Iustinian Cod. V 17, 11, 2 hinweist (vgl. Voigt Röm. Rechtsg. I 792, 4). Der Einfluss der Überhandnahme der Scheidungen wird wohl bei Gell. IV 3 (vgl. auch Karlowa Röm. Rechtsg. II 212) überschätzt, da die Rückgabe der D. nicht blos für geschiedene Frauen, sondern auch für Witwen bei dem mangelhaften römischen Gattenerbrechte von grossem Werte war. Wie sehr die Rückkehr der D. an die Frau den römischen Anschauungen entspricht, zeigt sich aus der grossen Bedeutung der d. relegata (Karlowa a. a. O. II 193. E. Costa Corso di storia del diritto Romano 221) und der vielen letztwilligen Zuwendungen an dotierte Frauen, bei denen der Praetor ein edictum de alterutro aufstellte, nach dem die Frau nur die D. oder das anderweitig von ihrem Gatten letztwillig Gegebene beanspruchen durfte, offenbar weil man in älterer Zeit annahm, dass der Mann im Zweifel durch seinen letzten Willen nur einer Rückgabepflicht bezüglich der D. zu genügen suchte, eine Anschauung, die Iustinian aus den Ansichten seines Zeitalters heraus verwarf (Cod. V 13, 3).

Einen durchgreifenden Einfluss spricht Voigt der lex Maenia de dote 568 u. c. zu (Die Lex Maenia de dote, Festschrift für Henel 1866). Seine Ausführungen haben vielfach Anerkennung gefunden (vgl. Rudorff in PuchtaKrüger Institutionen10 II 406 b und insbesondere neuerdings Cogliolo Archivio giuridico XXIX 186ff., der in der Lex Maenia die sorella maggiore der Lex Iulia et Papia sieht). Von anderer Seite sind sie dagegen angefochten, namentlich durch Czyhlarz (Das römische Dotalrecht, Giessen 1870, 2ff.) und von Dernburg Pandekten⁶ III 24 § 14, 1; vgl. hierzu auch Voigt Röm. Rechtsgeschichte I 777ff., bes. 789ff. II 553ff. In der That geht Voigt in seinen jedenfalls beachtenswerten Vermutungen wohl über das Mass hinaus, das uns durch den Inhalt der überlieferten Texte gesetzt wird; vgl. auch Karlowa Röm. R.-G. II 217.

Wahrscheinlich haben zunächst vorsichtige Bräute und Brautväter die Rückgabe der D. bei Auflösung der Ehe vertragsmässig festgesetzt (vgl. Voigt Röm. Rechtsg. I 785ff.), und die Gesetzgebung hat dem Richter die Befugnis gegeben, nach dem Vorbilde des alten Sittengerichts der ehemännlichen Familie (Rudorff in PuchtaKrüger Institutionen10 II 406 b. Jörs in Birkmeyers Encyklopaedie I 156) und des censorischen Rügerechtes bei Scheidungen den Inhalt der Abreden zur Bestrafung der Sittenlosigkeit nach freiem Ermessen abzuändern, bis dann schliesslich die festen Strafbestimmungen der Kaiserzeit dieses Ermessen überflüssig machten. Ausserdem scheint das Gewohnheiterecht Rückgabepfiichten auch da als selbstverständlich angeordnet zu haben, wo ihre Verabredung üblich, aber im einzelnen Falle unterlassen war. Vielleicht beruht jedoch auch diese Änderung auf einem Gesetze. Jedenfalls hat die Sitte eine Rückgabepflicht angenommen, noch ehe das Recht sie anerkannte (vgl. [1592] Sohm Institutionen8. 9 446), und mit Bezug hierauf war die actio rei uxoriae in bonum et aequum concepta. Sicher ist, dass nach einem Rückgabeversprechen durch stipulatio dem zum Rückempfang Berechtigten eine actio ex stipulatu gegeben wurde (Dig. XXIII 4, 29, 1. XXIV 3, 45), und dass die Grundsätze, nach denen der Richter hier, wo er sich durch den Wortlaut der Abrede eingeengt fühlte, verfuhr, strengere waren als bei der Rückforderung ohne Vertrag nach den Regeln der actio rei uxoriae, bei der der Richter ex fide bona urteilte (Cic. Top. 66; de off. III 61. Ulp. VI 6. Quint. VII 4, 11. Pragm. Vat. 94). Bei der actio ex stipulatu blieben daher namentlich die zum Schutze des Mannes eingeführten Zurückbehaltungsrechte ausser Betracht. War das Rückgabeversprechen formlos geschehen, so erblickte die spätere Zeit darin einen contractus innominatus auf Rückgabe der empfangenen D. und gewährte die einem solchen Vertrage eigentümliche actio praescriptis verbis (s. Contractus. Cod. V 12, 6. 13 c. un. § 13). Dass die actio rei uxoriae mit dem von Cicero erwähnten arbitrium rei uxoriae identisch war, wird meines Erachtens ohne Grund von Cuq bezweifelt (Les institutions juridiques, Paris 1891, 495). Vgl. auch über die actiones in aequum et bonum conceptae, zu denen auch diese Klage gehörte, Paul Thomas Nouvelle Revue historique de droit francais et étranger XXV 1901, 541ff.

Die grosse Freiheit des richterlichen Ermessens bei der actio rei uxoriae wird mehrfach daraus gerechtfertigt, dass sie weniger einen vermögensrechtlichen, als einen familienrechtlichen Charakter gehabt habe, Gide (s. Litteraturverzeichnis) 531. Sohm Institutionen8. 9 447. Hierbei ist zu beachten, dass eine scharfe Sonderung des Familiengüterrechtes vom Vermögensrechte den römischen Anschauungen noch nicht entsprach. Nach Iustinians Vorschrift wurde die actio ex stipulatu mit der actio rei uxoriae verschmolzen, Cod. V 13 c. un. Inst. IV 6, 29. Es hängt dies wohl damit zusammen, dass sich im neuesten römischen Rechte die Stipulationsform im hohen Masse verflüchtigt hatte (s. Stipulatio), so dass die Stipulation im Verkehrsleben kaum noch von dem formlosen Rüokgabeversprechen zu unterscheiden und auch die Grenze zwischen einem solchen Versprechen und einem blossen Gespräche der Gatten über die D., wie sie wohl in jeder Ehe vorkam, kaum noch zu finden war. Man scheint hiernach die schriftlichen Stipulationen vor den blos mündlichen bevorzugt und allein als massgebend anerkannt zu haben, was Iustinian in Cod. V 13 c. un. § 1 d ausdrücklich missbilligte. Iustinian betont noch Cod. V 13 c. un. § 2, dass die nunmehr einheitliche Rückforderungsklage wegen der D. als actio bonae fidei den freieren Regeln der actio rei uxoriae unterliege, doch auch andererseits den Namen der actio ex stipulatu tragen und etiam veteris actionis pulchritudine decorata sein sollte. Dahin gehört namentlich die Vererblichkeit der Klage aus dem Versprechen, die bis zu Iustinians Vorschrift der actio rei uxoriae fehlte, so dass die Frau dem Manne die D. in der Art des älteren Rechts stillschweigend zuwenden konnte, wenn sie sie bis zu ihrem Tode dem Manne beliess. Mit [1593] der Erinnerung an das alte Recht mochten derartige Bestrebungen völlig in Wegfall gekommen sein.

Im übrigen vermehrte Iustinian die Rechtsmittel zum Schutze des Anspruches auf Herausgabe der D., indem er für die rückforderungsberechtigte Frau zu dem persönlichen Anspruche eine Eigentumsklage und eine Pfandklage hinzufügte, Cod. V 30 de iure dotium c. 30 pr. § 1. Die letztere stattete er mit einem Privileg gegenüber älteren Pfandgläubigern aus, das die zur Rückforderung berechtigte Frau gegen frühere Verpfändungen ihres Mannes sicherstellte (Cod. VIII 17, 12 § 4. 5) und somit dessen Verfügungsgewalt während der Ehe noch weiterhin beeinträchtigte (vgl. zu Iustinians Neuerungen Czyhlarz Dotalrecht 374ff.).

Der Gegenstand der Rückforderung ist namentlich dann, wenn die Gegenstände der D. abgeschätzt hingegeben sind, bald das Hingegebene selbst, bald der festgesetzte Geldpreis. Das erste galt dann, wenn die Abschätzung nur geschehen war, um für Schadensersatzansprüche einen Anhalt zu haben (sog. aestimatio taxationis causa), das zweite dann, wenn sie einen wahren Kaufpreis darstellen sollte, für den der Mann das Abgeschätzte endgültig erwarb, um später blos den Preis zurückzuzahlen (sog. aestimatio venditionis causa), Dig. XXIII 3, 69, 7. 8. In solchem Falle, der bei jeder Schätzung vermutet wurde (Dig. XXIII 3,; 16), besteht die D. eigentlich in der Stundung eines Kaufpreises, den der Mann schuldig wird, bis zum Ende der Ehe, und die Vorteile dieser Stundung sind dann die Quelle, aus der die ehelichen Lasten zu tragen sind, doch war dieser Kauf keine simplex venditio, sed dotis causa, Dig. XXIII 3, 16; vgl. Bechmann II § 103ff. Czyhlarz Dotalrecht § 44ff.

Rückzahlungsfristen schützten den Mann dagegen, durch die plötzliche Rückgabe der D. in. Verlegenheit zu geraten. Im voriustinianischen Rechte bezogen sie sich auf die Summen vertretbarer Sachen, also vorzugsweise Capitalien. Diese mussten in drei Jahresfristen herausgegeben werden, so dass der Mann Zeit hatte, sie allmählich aus Geschäftsunternehmungen, in denen sie steckten, herauszuziehen oder sie, wenn sie verausgabt waren, allmählich wieder anzuschaffen, Ulp. VI 8. Iustinian, der weniger verwickelte Verkehrsverhältnisse vor Augen hatte, setzte die Rückgabefrist für alle Dotalsachen gleichmässig und zwar auf ein Jahr fest, Cod. V 13 c. un. § 7; vgl. hierzu v. Petrazycki Die Fruchtverteilung beim Wechsel des Nutzungsberechtigten 193 und dazu R. Leonhard Ztschr. der Savigny-Stift. XIV 280.

Mit dem alten iudicium domesticum, bei dem der Ehemann im Vereine mit seinen Verwandten über die Frau ein Strafgericht abhielt (Voigt Röm. Rechtsg. I 792, einem Seitenstücke des censorischen Gerichtes, das ebenfalls den Namen eines iudicium de moribus trug, vgl. Cuq a. a. O. 664, 5), hängt die Herausgabepflicht schwerlich zusammen; denn dieses Gericht, von dem es keineswegs zweifellos ist, ob es die Ehen ohne Manus überhaupt berührte, kehrte sich gegen die Frau und nicht gegen den Mann, der als Vorsitzender des Gerichtshofs wohl auch schwerlich der Zielpunkt eines verurteilenden Spruches sein konnte. [1594] Gehörte aber die Herausgabe der D. überhaupt nicht zur Zuständigkeit dieses Gerichtes, so war es auch nicht in der Lage, Scheidungsstrafen in der Form eines Abzugs von der D. zu verhängen. Diese sog. retentiones propter mores gehören vielmehr dem gerichtlichen Verfahren vor dem Iudex an.

Völlig verschieden von dem erwähnten viel früher verschollenen (nach Voigt Röm. Rechtsg. I 792 von der Lex Maenia beseitigten) alten Strafgerichte der ehemännlichen Familie war daher das von Iustinian beseitigte iudicium de moribus, Cod. V 17 de repudiis et iudicio de moribus sublato c. 11, 2. 6. In ihm entschied ein freies richterliches Ermessen darüber, ob die D. als Scheidungsstrafe der Frau verkürzt werden sollte, falls ihr Lebenswandel mit Recht gescholten war, Gell. X 23 vir cum divortium facit mulieri, iudex pro censore est, imperium, quod videtur, habet (eine Stelle, die in der Regel auf das alte Familiengericht bezogen wird). Quint. VII 4, 11. 38 controversiae iniusti repudii. Plin. n. h. XIV 13. Dig. XXIII 4, 5 pr. Acron ad Hor. sat. I 2, 131. An die Stelle dieses Ermessens sollten nach Iustinians Vorschrift die festen Vorschriften der späteren Kaiserzeit über Scheidungsstrafe treten, s. Divortium. Zweifelhaft bleibt aber, ob das von Iustinian beseitigte iudicium. de moribus (Dig. XXIV 3, 15, 1. XLVIII 5, 11, 3. XXIII 4, 5 pr.), das auf die Erben der Beteiligten nicht überging (Cod. Theod. III 13, 1), ein von der Rückforderung der D. verschiedenes Gerichtsverfahren war oder nicht vielmehr in diesem Verfahren selbst verwirklicht wurde. Letzteres[WS 1] ist freilich nur dann anzunehmen, wenn die Frau eine actio rei uxoriae angestellt hatte und der Mann propter mores Abzüge machte, die sog. retentiones propter mores graviores von 1/6 (bei Ehebruch) und leviores von 1/8, Ulp. VI 12, 13, Abzüge, an deren Stelle im neuesten römischen Rechte andere Scheidungsstrafen traten. Bei der actio ex stipulatu aber, die diese Abzüge nicht kannte, war eine besondere Klage des Mannes auf Auszahlung von Scheidungsstrafen nötig (so mit Recht PuchtaKrüger10 II 411 gg; vgl. auch Gai. IV 102), die sich aber im spätrömischen Rechte verlor, wahrscheinlich weil man auch bei der actio ex stipulatu die Abzüge zuliess (vgl. die verschiedenen Meinungen über das rätselhafte iudicium de moribus vornehmlich bei Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 217ff.).

Hiernach war die Aufhebung des iudicium de moribus durch Iustinian nichts weiter als die Verdrängung des richterlichen Ermessens bei Scheidungsstrafen durch die festen Vorschriften des späteren Rechts über denselben Gegenstand, die namentlich den unklaren Begriff der mores leviores beseitigte.

Zu den erwähnten retentiones propter liberos und propter mores traten noch die retentiones propter res donatas und propter res amotas hinzu. Die ersteren bezogen sich auf die Ungültigkeit der Schenkungen unter Gatten (s. Donatio), die letzteren auf Entwendungen, die eine Frau mit Bezug auf ihre bevorstehende Scheidung gemacht hatte, Dig. XXV 1 de actione rerum amotarum. Ausserdem gab es noch retentiones propter impensas, Ulp. VI 9–17. Iustinian beschleunigte grundsätzlich die Rückgabe der D. so sehr, dass [1595] er alle Gründe einer Zurückbehaltung mit Ausnahme der impensae necessariae (s. Impensae) verwarf, Cod. V 13 c. un. § 5.

Dieses Recht der Rückzahlungsfristen und der impensae hatte sich innerhalb der freien Grundsätze der actio rei uxoriae entwickelt, war aber der actio ex stipulatu fern geblieben. Bei dieser wurden nur die impensae necessariae von der D. abgezogen, nach der Regel: impensae necessariae dotem ipso iure minuunt (Dig. XXV 1, 15), einer Regel, die sich vielleicht gerade deshalb entwickelt hatte, um wenigstens für notwendige Auslagen eine Berücksichtigung in dem strengen Verfahren der actio ex stipulatu zu ermöglichen; vgl. über diese Rechtsregel Karlowa Röm. Rechtsg. II 224 und über die Retentionen überhaupt Czyhlarz Dotalrecht 334ff.

Ein nach seinem Namen rätselhaftes Rechtsmittel war die sponsio tribunicia, Ulp. VII 3, in der die Frau versprach, den Mann wegen Unkosten, die ihm aus der Verwaltung ihres Gutes erwachsen waren, schadlos zu halten. Dass sie sich nicht auch auf die D. bezogen habe (so Rudorff zu PuchtaKrüger10 411 hh), widerspricht der Bezeichnung der D. als res uxoria. Man kann sich den Namen dieser sponsio tribunicia daraus erklären, dass die gefährdeten Ehemänner bei der gerichtlichen Auseinandersetzung die Volkstribunen anriefen und diese eine Intercession für den Fall androhten, dass sich nicht die geschiedene Gattin zu dem erwähnten Versprechen bewegen liess.

Litteratur: Hasse Das Güterrecht der Ehegatten, Berlin 1824. von Tigerström Das römische Dotalrecht, 1831. 1832. Bechmann Das römische Dotalrecht, Erlangen 1863. 1867. Czyhlarz Das römische Dotalrecht, Giessen 1870. Danz Lehrb. der Geschichte des röm. R.² I 161ff. § 97. Karlowa Römische Rechtsgeschichte II 190ff. Windscheid-Kipp Pandekten⁸ III 8ff. §§ 492ff. Jörs Birkmeyers Encyklopaedie I 155ff. Voigt Römische Rechtsgeschichte I 777ff. II 553–565. Dernburg Pandekten⁶ III 22ff. § 13ff. PuchtaKrüger Inst.10 406ff. Sohm Inst.8. 9 443ff. v. Czyhlarz Inst.5. 6 260ff. R. Leonhard Inst. 204ff. 313. 321. 474f. 482. Cuq Les institutions juridiques des Romains (Paris 1891) 292ff. 494ff. Cogliolo Archivio giuridico XXIX 153ff. 177ff. E. Costa Corso di storia del diritto Romano I, Bologna 1901, 207ff. P. Bonfante Diritto Romano, Firenze 1900, 202ff. Dimaras Ἱστορία τοῦ δημοσίου Ρωμαικοῦ δικαίου (ἐν Ἀθήναις³ 1896) 354ff. Die französische Litteratur über einzelne Fragen des Dotalrechts ist in neuerer Zeit so umfangreich, dass ihretwegen auf die Bibliotheks-Kataloge verwiesen werden muss. Besonders beachtenswert ist P. Gide Charactère de la dot en droit Romain in der Étude sur la condition privée de la Femme dans le droit ancien et moderne² (Paris 1885) 499ff., vgl. auch 479.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Letzeres