RE:Contumacia

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Absichtlicher Ungehorsam gegen ein Gebot des Magistrats oder Iudex
Band IV,1 (1900) S. 11651170
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Contumacia ist absichtlicher Ungehorsam gegen ein Gebot des Magistrats oder des Iudex, z. B. gegen den Restitutions- oder Exhibitionsbefehl des Iudex (Paul. Dig. XII 3, 2. Scaev. Dig. XLIX 1, 28, 1), gegen das verurteilende Endurteil (Callistr. Dig. XLII 1. 31), gegen die Anordnung der Collation (Ulp. Dig. XXXVII 6, 1, 10. 13), die Nichtbeantwortung der interrogatio in iure, welche der Praetor stellt, oder deren Beantwortung, nachdem der Kläger sie gestellt hat, der Praetor verlangt (Ulp. Dig. XI 1, 11, 4 [vgl. 9, 1]) vor allem aber die Missachtung des magistratischen Ladungsdecrets (Hermog. Dig. XLII 1. 53. Paul. ebd. 54. 1. Paul. sent. V 5 a, 7. Ulp. Dig. XLVIII 19, 5 pr. Diocl. Cod. Iust. VII 43, 8). [1166] Das etymologisch zu c. gehörige contemnere steht auch technisch in dem entsprechenden Sinne (Ulp. Dig. XXV 4, 1, 3. Hermog. Dig. XLII 1, 53, 1). Die Folgen des C. können je nach dem Inhalt des Befehls, dem gegenüber sie begangen wird, und nach den darüber geltenden besonderen Satzungen sehr verschieden sein. Wenn der Beklagte dem richterlichen Restitutions- oder Exhibitionsbescheid dolos nicht nachkommt, so hat der Kläger das Recht, sein Interesse an dem Streitgegenstand eidlich zu erhärten (ius iurandum in litem; s. d.) und der Beklagte wird auf die beschworene Summe verurteilt (Paul. Dig. XII 3, 2 [vgl. Ulp. Dig. VI 1, 68]). Wenn der Teilerbe die Frage an heres sit vel quota ex parte nicht beantwortet, so trifft ihn der Nachteil, dass der Erbschaftsgläubiger ihn auf den ganzen Betrag der Erbschaftsschuld in Anspruch nehmen kann (Ulp. Dig. XI 1, 11, 4). Allgemein lässt sich nur sagen, dass wenn der anwesende Beklagte einem zum Fortgang des Verfahrens erlassenen magistratischen Decret die Befolgung verweigert, in Ermangelung besonderer Vorschriften die gewöhnlichen Folgen der verweigerten defensio (s. d.) eintreten. Wenn einem gleichartigen Decret der Kläger den Gehorsam verweigert, so ist die regelmässige Folge die, dass der Magistrat ihm die weitere Rechtshülfe versagt, denegatio iurisdictionis (s. d.) (Ulp. Dig. IV 6, 26, 7; vgl. XXXVII 6, 1, 10. 13).

Eine genauere Darstellung kann in diesem Artikel nur der C. gegenüber einem Ladungsdecret gewidmet werden. Diese Materie gehört dem weiteren Gebiet der Abwesenheit einer Partei im Processe an. Indessen die einfache Abwesenheit und selbst das Sichverborgenhalten gegenüber dem suchenden Kläger ist keine C. gegenüber der Obrigkeit. S. darüber und über die missio in bona, welche dem Kläger in Bezug auf die Güter des Abwesenden oder Latitierenden gegeben wurde (wenn sich kein defensor für ihn fand), die Artikel Absentia, Latitare, Defensio, Missio in bona, Venditio bonorum. Nichtbefolgung der in ius vocatio (s. d.) ist wegen des privaten Charakters der letzteren ebenfalls nicht C. Dasselbe gilt von der Versäumnis eines durch Vadimonium (s. d.) festgestellten Termins in iure. Die Versäumnis eines Termins nach der Litiscontestation ist unter Eremodicium zu suchen, die Versäumnis des durch litis denuntiatio anberaumten Termins unter Denuntiatio (litis), die Versäumnis in der Appellationsinstanz unter Appellatio Bd. II S. 205f. Das Nichterscheinen einer Partei im Strafprocess behandelt Absentia Nr. 3. Der gegenwärtige Artikel hat sich also auf das eigentlich sog. Contumacialverfahren des Civilprocesses, d. h. die Processeinleitung durch magistratische Ladung und die Folgen des Ausbleibens einer Partei in dem durch solche Ladung anberaumten Termin zu beschränken.

1) Es gab im römischen Civilprocess eine magistratische evocatio, d. h. eine Ladung durch den Magistrat, welche gegen den ortsanwesenden Beklagten durch denuntiatio (s. d.), gegen denjenigen, der sich an bekanntem anderen Orte aufhält, durch Vermittlung der mittels Requisitionsschreibens darum ersuchten Magistrate dieses Orts (litteris), und gegen denjenigen, dessen Aufenthalt [1167] unbekannt ist, durch öffentlichen Aushang eines Edicts bewerkstelligt wird (Paul. V 5 a, 7. Ulp. Dig. XL 5, 26, 9. V 3, 20, 6 [SC. Iuventian.]. Marc. Dig. XLVIII 17, 1, 2. Macer ebd. 4 pr. Diocl. Cod. Iust. VII 43, 8. Ulp. Dig. XLVIII 19, 5 pr.; vgl. Kipp Litisdenuntiation 119–134), citare ist technisch nicht die Ladung (obwohl es später auch diesen Sinn angenommen hat [Constantin. Cod. Iust. III 19, 2 edictis legitimis proponendis eum citare. Iust. Cod. Iust. VII 17, 1, 2 edictis citati]), sondern der Aufruf des Geladenen durch den Praeco im Termin, um zu constatieren, ob er erschienen ist (s. Marcell. [Anton. Pius] Dig. IV 1, 7 pr. Ulp. Dig. V 1, 73 pr.).

2) Diese evocatio kann zweifellos zur ersten Einleitung des Processes verwandt werden. S. insbesondere das SC. Iuventian.: Petitam autem fisco hereditatem ex eo tempore existimandam esse, quo primum scierit quisque eam a se peti, id est cum primum aut denuntiatum esset ei aut litteris vel edicto evocatus esset; vgl. Kipp a. a. O. 135–140. Die Ladung wird gewöhnlich, wenn der Beklagte nicht erscheint, dreimal ohne Androhung von Nachteilen vorgenommen, mit Zwischenfristen von mindestens 10 Tagen; die vierte Ladung ergeht dann als peremtorische (peremptorium edictum) d. h. mit der Androhung, dass beim Ausbleiben des Geladenen in seiner Abwesenheit werde verhandelt und entschieden werden. Nach Ermessen des Magistrats kann die Zahl der der peremtorischen vorangehenden Ladungen verringert, ja selbst die erste Ladung als peremtorische erlassen werden.

3) Auf Grund der peremtorischen Ladung wird der Kläger, wenn der Beklagte nicht erscheint, zur Ausführung und zum Beweise seines Anspruchs zugelassen, und je nach dem Ergebnis vom Magistrat geurteilt; also ist keineswegs der Ausgebliebene ohne weiteres sachfällig, wie es nach Hermog. Dig. XLII 1, 53 pr. scheinen könnte; s. dagegen Ulp. Dig. V 1, 73 pr. Wenn der Kläger, der die peremtorische Ladung erwirkt hat, in dem Termin seinerseits ausbleibt, so wird, auch wenn der Beklagte erschienen ist, nicht verhandelt; der Kläger ist jedoch nach der von Ulpian gebilligten Ansicht nicht sachfällig, sondern der Process bleibt nur liegen, so dass der Kläger ihn später wieder aufnehmen kann (vgl. über alles vorige Ulp. Dig. V 1, 68–73. Hermog. Dig. XLII 1, 53 pr. § 1. Antonin. Pius Cod. Iust. VII 43. 1).

4) Ist der Beklagte in einem Falle wahrer C. ordnungsmässig verurteilt, so kann er nicht appellieren (Ulp. Dig. V 1, 73, 3. Carac. Cod. Iust. VII 65, 1. Iust. Cod. Iust. III 1. 13, 4). C. liegt aber nicht vor, wenn der Beklagte der Gerichtsgewalt des Ladenden nicht unterworfen ist (Hermog. Dig. XLII 1, 53, 3), oder wenn ein triftiger Entschuldigungsgrund dem Beklagten zur Seite steht, wie Unkenntnis der Ladung (Pap. Dig. XLIX 1, 23, 3), Krankheit oder Abhaltung durch ein Geschäft von grösserer Bedeutung als der Process, in welchem die peremtorische Ladung erging (Hermog. Dig. XLII 1, 53, 2, vgl. Paul. ebd. 54, 1). Auch dann soll der Beklagte als entschuldigt gelten, wenn er nach Erlass des verurteilenden Erkenntnisses in derselben Gerichtssitzung sich noch meldet, weil dann die Möglichkeit besteht, dass er nur den Aufruf durch den [1168] praeco überhört hat (Marcell. [Anton. Pius] Dig. IV 1, 7 pr.). Wenn keine gehörige Ladung erfolgt ist (Diocl. Cod. Iust. VII 73, 7), z. B. auch wenn die Ladung auf einen andern Ort lautete, als wo die Cognition stattfindet (Philipp. ebd. 5), so ist das Urteil nichtig. Der Mangel der Proposition des Edicts kann aber vielleicht nach Macer Dig. XLIX 8, 1, 3 durch anderweitige Kenntnis des Beklagten von dem Edict ersetzt werden. Ist die peremtorische Ladung gegen Pupillen, Minderjährige, rei publicae causa Abwesende erlassen, so ist sie nichtig (Paul. Dig. XLII 1, 54). Folglich muss auch die Verurteilung, welche auf ihr beruht, ebenso nichtig sein, wie dies in den Fällen Dig. XLIX 8, 1, 3. Cod. Iust. VII 43, 5. 7 ausgesprochen wird, und bei Verurteilung durch den unzuständigen Magistrat gilt (Cod. Iust. VII 48). Liegt dagegen keine solche Rechtsverletzung, sondern nur ein Entschuldigungsgrund auf Seiten des Beklagten vor, so hat es sein Bewenden dabei, dass Appellation gegen das Urteil zulässig ist (Ulp. Dig. V 1, 73, 3), möglicherweise auch in integrum restitutio stattfindet (Dig. IV 1, 7 pr.). Selbstverständlich ist, wenn der entgenstehende Grund rechtzeitig zur Kenntnis des Magistrats gelangt, von dem Erlass der peremtorischen Ladung bezw. des Urteils abzusehen. Gegenüber dritten, welche die Rechtskraft des contradictorischen Urteils binden würde, wirkt das Contumacialurteil nicht (Ulp. [Divi fratres] Dig. XLIX 1, 14, 1. Ulp. Dig. XXX 50, 1. Paul. Dig. V 2, 17, 1).

5) Das geschilderte Verfahren ist jedenfalls zunächst dem Cognitionenprocess eigentümlich gewesen, d. h. es fand statt in solchen Sachen, in welchen, auch wenn der Beklagte erschien, der Magistrat, ohne Geschworene zuzuziehen, selbst das Urteil sprechen konnte (Kipp Litisdenuntiation 139ff.). Ob es auch in solchen Sachen angewandt werden konnte, in welchen beim Erscheinen des Beklagten ein Schwurgericht niederzusetzen war, ist nicht unzweifelhaft. Einen sicheren Beleg für diese Annahme giebt es nicht; denn auch das a quo debitum petebatur bei Iul. Dig. V 1, 75 und das secundum morem privatorum iudiciorum (Gegensatz: Strafprocess) bei Ulp. Dig. XLVIII 19, 5 pr. bietet einen sicheren Anhalt nicht. Andererseits giebt es aber auch keinen sicheren Grund der Verneinung. Der Unterzeichnete hat früher (Litisdenuntiation 141) darauf verwiesen, dass man keinen Anlass habe, dem Contumacialverfahren ein breiteres Anwendungsgebiet zuzumessen als dem contradictorischen Cognitionenverfahren, wenn man nur bedenke, dass dieses selbst in der classischen Zeit (namentlich in den Provinzen) das Geschworenenverfahren bereits stark zurückgedrängt habe. Der Unterzeichnete ist aber jetzt geneigt, anzunehmen, dass die Magistrate auch unter solchen Umständen, unter welchen sie beim Erscheinen des Beklagten bei dem alten Geschworenenverfahren stehen geblieben sein würden, geneigt gewesen sind, auf Antrag bei Abwesenheit des Beklagten zu dem beschriebenen Contumacialverfahren zu schreiten, um den Unzukömmlichkeiten des älteren Verfahrens gegen den indefensus mit missio in bona und bonorum venditio aus dem Wege zu gehen. Dies stellte einen ähnlichen Fortschritt dar, wie die Zulassung [1169] der pignoris capio (s. d.) statt der alten bonorum venditio, mag nun die pignoris capio für magistratisches und Geschworenenurteil gleichzeitig eingeführt sein oder, was wahrscheinlicher ist, zuerst auf Grund magistratischer Urteile stattgefunden haben und dann (von Antoninus Pius) auf die Geschworenenurteile übertragen sein.

6) Selbstverständlich ist, dass in Fällen besonderer Art, wenn die Anwesenheit des Belangten unentbehrlich ist, auch sein Erscheinen remediis praetoriis erzwungen werden (Ulp. Dig. XXV 4, 1, 3), oder nach erfolgloser Evocation statt der Verurteilung ein Decret anderen Inhalts ergehen konnte, z. B. Absetzung des evocierten Vormundes (Ulp. Dig. XXVI 10, 7, 3. XXXVIII 17, 2, 41. Tryph. Dig. XXVII 2, 6), eine in integrum restitutio (Ulp. Dig. IV 4, 13 pr. Mod. ebd. 29, 2, vgl. ferner Ulp. [Pomp.] Dig. XVI 3, 5, 2). In dem Falle des SC. Rubrianum (Dig. XL 5, 26, 7) ist die Pronuntiation libertatem deberi inhaltlich der Verurteilung eines sonstigen Schuldners gleich (vgl. Iul. Dig. V 1, 75); das Eigentümliche des SC. besteht nur darin, dass auf Grund jenes Ausspruchs der Kläger ohne weiteres als frei und zwar als libertus orcinus gilt. Über Contumacialverfahren gegen den delator s. Mauric. Dig. XLIX 14, 15, 2. 4. Valens ebd. 42, 1.

7) Über das Alter des Contumacialverfahrens hat Baron (Der Denunciationsprocess, 1887, bes. 68ff.) die Ansicht aufgestellt, dasselbe sei von Marc Aurel eingeführt; es ist aber erweislich älter (vgl. Kipp in Stammler und Kipp Festg. f. Windscheid 1888, 98ff.). Antoninus Pius (Cod. Iust. VII 43, 1) citiert ein Rescript Hadrians, in dem es als üblich bezeichnet wird; er behandelt es auch an anderem Orte als feststehendes Institut (Dig. IV 1, 7 pr.). Es darf sogar behauptet werden, dass schon das SC. Rubrianum (im J. 103) es als gegeben voraussetzt (s. o.).

8) Im iustinianischen Recht, in welchem die Ladung zum Process stets obrigkeitlich erfolgte, sind die oben dargestellten Sätze, wie die Belege aus der Compilation zeigen, bestehen geblieben. Es kann aber statt des Contumacialverfahrens auch Zwang zum Erscheinen durch Strafen und zwangsweise Vorführung des Beklagten eintreten (vgl. darüber Bethmann-Hollweg III 302f. 249ff. u. s. Art. Exhibitio). Bei dinglichen Klagen kann statt Erwirkung des Contumacialurteils auch eine Einweisung des Klägers in den Besitz der streitigen Sache erfolgen, welche aus dem alten interdictum quem fundum (s. d.) und den ihm gleichartigen Rechtsmitteln hervorgegangen ist (Diocl. Cod. Iust. VII 43, 8). Dass dieser Einweisung eine summarische Untersuchung voranzugehen hatte, ist wahrscheinlich wegen Constant. Cod. Iust. III 19, 2, obwohl dort nicht vom Verfahren gegen den Beklagten, sondern gegen den von diesem benannten dominus die Rede ist. In der Sache selbst ist dem Abwesenden durch jene Einweisung die Ausführung seiner Rechte nicht abgeschnitten; er muss aber als Kläger auftreten (Cod. Iust. VII 43, 8, vgl. III 19, 2), wenn er nicht binnen eines Jahres sich meldet und cautio suscipiendae litis stellt; im letzteren Falle bleibt ihm die Beklagtenrolle gewahrt. (Iust. Cod. Iust. VII 39, 8). Das Contumacialurteil [1170] selbst dagegen ist auch unter Iustinian jedenfalls bei dinglichen Klagen unanfechtbar, wenn es ordnungsmässig zu Stande gekommen ist und kein Grund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obwaltet. Bei persönlichen Klagen misst ihm Bethmann-Hollweg III 304ff. nur provisorische Wirkung bei, und zwar in der Weise, dass der Beklagte bis zur Beendigung der Exemtion (durch missio in bona und später bonorum venditio) noch gegen Erstattung der Kosten und Bürgenstellung zur defensio zuzulassen war. Für diese Ansicht spricht die Aufnahme von Ulp. Dig. XLII 5, 33, 1 in die Digesten, die anscheinende besondere Betonung, mit welcher Iustinian Cod. Iust. III 1, 13, 3 bei Ausbleiben des Beklagten nach der Litiscontestation (im eremodicium) dem verurteilten Beklagten die nachträgliche Verteidigung abschneidet, endlich die Zulassung derselben im Falle der Nov. 53, 4. Dieser Fall ist aber ein besonderer (Hartmann 112f.), und im übrigen spricht die ganze (oben ersichtliche) Behandlung des Contumacialurteils in den Digesten und im Codex für die definitive Wirkung desselben auch im iustinianischen Recht.

Litteratur: O. E. Hartmann Über das römische Contumacialverfahren, Gött. 1851. Bethmann-Hollweg Röm. Civilpr. II 769f. III 300f. Nicht mehr brauchbar Keller Röm. Civilproc. 354ff.

[Kipp.]