RE:Denuntiatio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Juristisch: Mitteilung einer Tatsache, Absicht Drohung etc.
Band V,1 (1903) S. 222226
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Denuntiatio ist ein Wort, welches im juristischen Sprachgebrauch für jede zu juristischen Zwecken erfolgende Mitteilung einer Thatsache (z. B. Ulp. Dig. XXV 3, 1, 3), Rechtsbehauptung (z. B. Diocl. Cod. Iust. III 32, 17), Erklärung einer Bereitschaft (z. B. Cic. pro Quinct. 27. Ulp. Dig. XXXV 1, 7, 1), Absicht (z. B. Ulp. Dig. XLIII 24, 5, 1). jede Aufforderung zum Thun oder Lassen (z. B. Ulp. Dig. XVIII 6, 1, 3. Gai. I 91. 160), jede Androhung (z. B. Ulp. Dig. XVIII 6, 1, 3. Paul. II 5, 1) verwandt wird. Und zwar sowohl für Erklärungen aller dieser Arten seitens eines Privaten an einen andern (vorige Stellen), wie auch für Anzeigen Privater an die Obrigkeit (z. B. Pap. Dig. XLIV 3, 10), Ansagen der Obrigkeit an Private (z. B. Lex Iul. mun. 32f.), für Mitteilungen von Behörden unter einander (Ulp. Dig. XXVII 8, 1, 2) und für die durch den Inhalt von Rechtssätzen (z. B. Ulp. Dig. XXI 1, 37. Valer. et Gall. Cod. Iust. IX 9, 17, 1) oder leges contractus (Ulp. Dig. XIX 2, 9, 3. Sever. et Ant. Cod. Iust. IV 55, 1) gegebenen Gebote (Verbote) oder Androhungen. Sodann heisst D. auch ein Schriftstück, in welchem eine Erklärung niedergelegt und durch dessen Übersendung oder Überreichung sie ausgerichtet wird, d. dare, mittere (Paul. Dig. IV 4, 38 pr. Cod. Iust. IV 30, 14, 4), doch kann bei d. mittere natürlich auch an mündlich durch Boten ausgerichtete D. gedacht werden. Denuntiare domum, ad domum ist Bestellung der D. in die Wohnung des Adressaten (Ulp. Dig. XXXIX 2, 4, 5. 6. Lex Iul. mun. 35f.); d. ex auctoritate magistratus facta ist eine auf Ermächtigung oder Befehl der Obrigkeit durch eine Partei oder durch Diener des Magistrats bewirkte D. (Ulp. Dig. XVI 3, 5, 2. Frg. Vat. 167). Nähere Nachweisungen s. Kipp 39–59. Die griechischen Quellen setzen für d., denuntiare παραγγελία, παραγγέλειν (Kipp 70–74).

Allgemein gültige Rechtssätze über die Denuntiationen konnte es bei der Vielseitigkeit ihres Begriffes nicht geben, und selbst die privaten Denuntiationen einer Partei an die andere sind innerlich zu verschieden, als dass sie einheitlichen Rechtssätzen hätten unterstellt werden können. Üblich war, dass bei wichtigeren Denuntiationen der Denuntiant sich den Beweis der geschehenen D. durch Zuziehung von Zeugen und Aufnahme einer Zeugenurkunde über den Vorgang sicherte (Cic. pro Quinct. 66. 67. Paul. Dig. XLI 7, 8; vgl. Kipp 82–92 und über anderes den Vorgang der Denuntiationen Betreffende ebd. 79–82. 92–105; über das terminologische Verhältnis von D. zu testatio ebd. 59–70). Von besonderer Bedeutung ist D. in folgenden Anwendungen.

1. Bei der legis actio sacramento die nach [223] der Richterbestellung erfolgende beiderseitige Ansage der Parteien an einander, am dritten Tage vor dem iudex zu erscheinen (Gai. IV 15), s. Comperendinatio.

2. Die D. bei der legis actio per condictionem s. Condictio Bd. IV S. 848.

3. Die D. im Sinne der Zeugenladung im Recuperatorenprocess, teils als magistratische Ladung (Lex Urson. c. 95), teils als Ladung durch die Partei auf Autorisation durch den Magistrat (Lex Mamil. c. 55); für letzteres hat Valerius Probus (5, 9) eine ständige Abkürzungsformel der Edicte mit der Auflösung ... iudicium recuperatorium dabo testibusque publice dumtaxat decem denuntiandi potestatem faciam (Kipp 76ff.).

4. D. litis im Sinne der modernen ,Streitverkündung‘, d. h. der von einer im Process befangenen Partei an einen dritten erlassenen Anzeige von dem Process, damit der dritte im stande ist, dem Denuntianten im Processe beizustehen, namentlich weil der Denuntiant im Falle des Unterliegens Regress gegen den Adressaten der D. hat, z. B. die Anzeige des Käufers an den regresspflichtigen Verkäufer, wenn ein dritter das Eigentum der Kaufsache in Anspruch genommen hat (z. B. Pomp. Dig. XXI 2, 29, 2. Paul. Dig. V 1, 49 pr.). Hierher gehört auch die actio in auctorem praesentem bei Cic. pro Caec. 54. Val. Prob. 4, 7 (Kipp 148ff.).

5. D. als Form der magistratischen Ladung des Beklagten zum Process, s. Contumacia, Evocatio und Kipp 119–143.

6. D. litis als processeinleitende Ladung seitens des Klägers an den Beklagten. Diese Processeinleitungsart liegt klar vor seit Constantin, während immer noch sichere Aufklärung darüber fehlt, wie und wann sie entstanden ist.

Dass man von jeher zur Vermeidung der groben in ius vocatio und ohne auf vadimonium zu dringen, den Gegner unter Angabe des Anspruchs, den man gegen ihn erheben wollte, unverbindlich ersuchen konnte, an einem bestimmten Tage in iure zu erscheinen, und dass, wenn daraufhin der Beklagte mit dem Kläger in iure zusammentraf, sofort verhandelt werden konnte, ist unzweifelhaft (vgl. Kipp 143–147). Die Frage aber ist, seit wann, in welchem Verfahren und auf Grund welcher Bestimmung eine vom Kläger ausgehende private processeinleitende Streit- und Terminsansage an den Beklagten vorkam, welcher der Beklagte rechtlich – bei Vermeidung bestimmter Nachteile – zu folgen verpflichtet war; vgl. über die weit verschiedenen Ansichten in Betreff dieser Frage Kipp 2–32. Die D. der legis actio per condictionem kann als eine d. litis in dem hier fraglichen Sinne nicht betrachtet werden, weil sie vielmehr als eine vor Gericht selbst nach Einleitung des Processes erfolgende D. aufzufassen ist (s. Condictio Bd. IV S. 848. Kipp 147f.). Die litis d. im Evictionsprocess gehört gleichfalls nicht hierher, denn sie ist Mitteilung von einem schwebenden Process, nicht Einleitung des Regressprocesses (o. nr. 4.. Kipp 148ff.); auch das unklare dicam scribere des sicilischen Processes auf Grund der Lex Rupilia bietet der litis d. wenigstens keinen irgendwie sicheren Anknüpfungspunkt, da es eher mit der editio actionis vergleichbar erscheint (Cic. in Verr. II 59. Plaut. Aulul. 759f. [224] Kipp 151–159; anderer Meinung Mitteis Herm. XXX 574f.). Die D. des Aebutius bei Cic. pro Caec. 19 ist nur eine aussergerichtliche Rechtsbehauptung (Kipp 159–161); das domum denuntiare bei Cic. pro Quinct. 54 ist nur ein von Cicero geforderter Act der Freundlichkeit nach versäumtem Vadimonium vor Geltendmachung der Folgen dieser Säumnis (Kipp 161–164). Die D. bei Antoninus Pius (Paulus) in Dig. V 2, 7, die ich früher als eine vorprocessuale D. ansah, bin ich jetzt geneigt, für die einfache d. ex auctoritate magistratus facta der Evocation (o. nr. 5) anzusehen, seit Eisele Zschr. d. Savignystiftg. XV (1894) 256ff. nachgewiesen hat, dass es eine querela inofficiosi testamenti im Cognitionenverfahren gab. Die D. des SC. Iuventianum (Ulp. Dig. V 3, 20, 6 d) ist sicher eine D. der zuvor bezeichneten Art (Kipp 130ff.); auch die von Mitteis besprochenen ägyptischen Papyri aus classischer Zeit gehören dem Evocationsverfahren der Cognitionen an (s. Mitteis Herm. XXX 579). In dem praetorischen Verfahren wegen damnum infectum ist, wenigstens für den Fall, dass das Verfahren vor dem Municipalmagistrat vor sich geht, ein domum denuntiare bezeugt (Ulp. Dig. XXXIX 2, 4, 5. 6), welches, möglicherweise eine rein private D. ist und wahrscheinlicherweise die erste Ladung in dem ganzen Verfahren darstellen konnte (Kipp 51ff. 164ff.). Auch das Verfahren der excusatio tutoris, in der Weise, wie es von Marc Aurel geordnet war (Frg. Vat. 156 [Ulp.]), und vielleicht auch (es kommt auf die Lesart in Frg. Vat. 167. 167 a [Ulp.] an) dasjenige der potioris nominatio, begann mit privater D. (Kipp 179ff. 127ff.). Aber bei der Eigenart dieser Verfahren ergeben sie keinen Beleg für die Einleitungsform des gewöhnlichen Civilprocesses. Aurel. Victor de Caesar. XVI 11 bezeugt, dass Marc Aurel die Vadimonien abgeschafft und dafür die hier fragliche d. litis eingeführt habe: Legum ambigua mire distincta vadimoniorumque solemni remoto denuntiandae litis opperiendaeque ad diem commode ius introductum. Diese Notiz aber ist schon nach der Zeit des Aurelius Victor nicht zuverlässig und inhaltlich insofern jedenfalls falsch, als unzweifelhaft die Vadimonien nach Marc Aurel noch bestanden; aber damit ist nicht gesagt, dass die Notiz nicht einen richtigen Kern enthalten kann. Wenn Eisele ausführt, dass die Wurzel der litis d. in dem condictus dies cum hoste (Gell. XVI 4, 4. Plaut. Curc. 5; vgl. Condictio Bd. IV S. 847f.) zu suchen sei, mit anderen Worten, dass die litis d. als Einleitungsform des Peregrinenprocesses (auf welchen in ius vocatio nicht anwendbar ist) von jeher bestanden habe, und dass in der Notiz des Aurelius Victor gefunden werden könne, Marc Aurel habe die d. litis aus dem Peregrinenprocess in den Formularprocess unter Bürgern übertragen, so ist das eine sehr ansprechende Hypothese, vorausgesetzt, dass angenommen wird, die litis d. sei mit anderen Einleitungsarten des Formularprocesses von Marc Aurel nur in Concurrenz gesetzt. Eisele selbst giebt freilich diese Auffassung wieder preis, indem er ausführt, Gai. IV 16 lasse mit Sicherheit erkennen, dass schon vor Marc Aurel die litis d. (im Bürgerprocess) bestanden haben müsse, insbesondere zur Einleitung der Processe, welche bei erfolgloser in ius vocatio [225] anzustellen waren. Diese Beweisführung ist aber keine gelungene.

Ist darnach der Ursprung der litis d. immer noch zweifelhaft, so ist ihr Wesen deutlich erkennbar. Der Kläger kündigt seinen Anspruch dem Beklagten an (Cod. Theod. X 15, 4 [im J. 367] und arg. Cod. Theod. II 4, 6 [im J. 406]. Kipp 191ff.). Die Form der Anzeige ist ursprünglich privat mit Aufnahme einer Zeugenurkunde; seit Constantin (Cod. Theod. II 4, 2) dagegen geschieht sie in öffentlicher Form unter Mitwirkung irgend einer zur Aufnahme von Acten befugten Behörde, erst später ausschliesslich unter Mitwirkung des Processrichters. Deutlich zeigt das syrisch-römische Rechtsbuch (L. § 75 Abs. 2. § 76 Abs. 2), dass die litis d. welche in Schriftform dem Beklagten geschickt wird, mit einem Angehen des Richters verbunden war, also wohl in der Zustellung einer zuvor bei Gericht eingereichten Klagschrift bestand; vgl. auch Cod. Theod. IV 14, 1 (im J. 424) in iudicio postulatione deposita fuerit subsecuta conventio (Kipp 193–224), s. auch die Sportelordnung des Mariscianus (Consularis von Numidien im J. 361–363, Bruns Fontes I 257); dazu Mommsen Ephem. epigr. V p. 629ff. Pernice Ztschr. d. Savignystiftung VII 113ff. Mit der litis d. beginnt eine Frist von regelmässig vier Monaten (Cod. Theod. II 7, 3 [im J. 340]. Syrisch-römisches Rechtsbuch L. § 75 Abs. 2. § 76 Abs. 2; Ar. § 46 Abs. 2. § 47 Abs. 2. Kipp 224–226). Der Endtag dieser Frist ist der gesetzliche Tag zur Eröffnung der Verhandlungen (Const. Sirm. 1 [im J. 331]. Cod. Theod. II 4, 5 [im J. 389]. 6 [im J. 406]. 7 [im J. 409]. IV 23, 1 [im J. 400]. Symm. rel. 32. Kipp 228–280). Wenn der Kläger an diesem Termin nicht erscheint, so wird er sachfällig (Symm. rel. 32. 39. Cod. Theod. II 6, 1 [im J. 316]. II 10, 2 [im J. 319]. Cod. Theod. X 15, 3 [im J. 340]. Coll. Carthagin. II 88. III 183. 203. 205. Syrisch-römisches Rechtsbuch L. § 76; Ar. § 46). Gegen die Sachfälligkeit kann aber der Kläger Reparation erbitten, durch welche eine zweite gleiche Frist gewährt wird; eine zweite Reparation dagegen soll, im allgemeinen wenigstens, nicht gewährt werden (Cod. Theod. II 6. 1 [im J. 316]. 2 [im J. 319]. Symm. rel. 19. 32. 39. Syrisch-römisch. Rechtsbuch a. a. O. Kipp 281–286). Wenn der Beklagte in dem Verhandlungstermin nicht erschien, so wurde er nicht sachfällig; dies wird dadurch bewiesen, dass, wenn der Richter am entscheidenden Tage die Parteien nicht anhörte, der Kläger sachfällig und diesem der Richter schadenersatzpflichtig wurde. Hätte dem nicht erscheinenden Beklagten ebenfalls Sachfälligkeit gedroht, so wäre das angegebene Resultat nicht möglich gewesen. Es muss vielmehr gegen den nicht erschienenen Beklagten das Contumacialverfahren eingeleitet sein (s. Contumacia. Kipp 294–296). Eine Nebenform der d. litis entsteht, wenn der Kläger zuvor ein kaiserliches Rescript erwirkt hat, welches den Streitfall hypothetisch entscheidet. Es muss dann bei der d. litis dem Beklagten dieses Rescript mitgeteilt werden: editio rescripti (Cod. Theod. II 4 rubr. und c. 4. 5 [im J. 385. 389]. Kipp 188ff.). Die d. litis war im Rechte des Cod. Theod. die notwendige Processeinleitungsform, soweit nicht Ausnahmen [226] besonders bestimmt waren. Der Kreis dieser Ausnahmen war aber ziemlich weit (s. insbesondere Cod. Theod. II 4, 6 [im J. 406]); es war darauf abgesehen, eilige und geringfügige Sachen von der Wartefrist der d. litis zu befreien (Kipp 297–302). Das iustinianische Recht kennt die d. litis nicht mehr; die Abschaffung der viermonatigen, vom Kläger bei Meidung der Sachfälligkeit einzuhaltenden Einlassungsfrist ist der wesentlichste Unterschied der iustinianischen Processeinleitungsform gegenüber der d. litis (Kipp 303–310). Stark abweichend von der hier vertretenen Auffassung sind diejenigen von Baron und Mitteis. Gegen Baron vgl. Kipp Festgabe (s. u.); Mitteis’ Theorie wurzelt in einer ägyptischen Urkunde des J. 330 (Corp. Pap. Rain. I nr. XIX). Dort ist ein Processverfahren bekundet, in welchem der Kläger zunächst beantragt hat, dem Beklagten richterlicherseits aufzugeben, den Kläger binnen zehn Tagen zufrieden zu stellen. Als statt dessen der Beklagte eine Remonstration eingereicht hat, welche dem Kläger bekannt gegeben ist, stellt er den gleichen Antrag erneut mit einer Frist von nun fünf Tagen. Nach meiner Überzeugung ist dieses Verfahren, welches an ein Mandatsverfahren (Zahlungsbefehlverfahren) anklingt, von allem, was wir sonst von der litis d. wissen, so deutlich verschieden, dass man nur annehmen kann, die Urkunde behandle eine andere Verfahrensart als diejenige der litis d., eine Möglichkeit, die als solche Mitteis 77 auch nicht bestreitet.

7. Im Strafprocess kann die delatio nominis (s. d.) als eine D. bezeichnet werden, ohne jedoch technisch so zu heissen. Diejenige D. von einem angeblichen Verbrechen, welche zu einem inquisitorischen Strafverfahren von amtswegen Anlass geben kann, ist eine einfache, der rechtlichen Regulierung unfähige Anzeige von einer Thatsache an eine Behörde, vgl. Mommsen Strafrecht 346ff. 382ff.

Litteratur zum Ganzen und zu nr. 6: Asverus Die Denuntiation der Römer und ihr geschichtlicher Zusammenhang mit dem ersten processeinleitenden Decrete, Leipzig 1843. Wieding Der iustinianeische Libellprocess. Wien 1865. Kipp Die Litisdenuntiation als Processeinleitungsform im römischen Civilprocess. Leipzig 1887. Baron Der Denuntiationsprocess. Berlin 1887. Kipp in Stammler und Kipp Festgabe zu B. Windscheids fünfzigjähr. Doctorjubiläum, Halle 1888. 95ff. Mitteis Corp. Pap. Rain. I (1895) 61ff.: bes. 74ff. 170ff; Herm. XXX (1895) 574ff. XXXII (1897) 644ff. Eisele Zur Geschichte der Ladungsdenuntiation. Beiträge z. röm. Rechtsgesch., Freiburg und Leipz. 1896, 269ff.

[Kipp.]

Nachträge und Berichtigungen

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Band S IV (1924) S. 224
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     S. 223f. zum Art. Denuntiatio:

Der neuere Stand der Forschung ist von Steinwenter im Art. Litis denuntiatio dargelegt.