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RE:Cura 3

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Im Privatrecht
Band IV,2 (1901) S. 17711773
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3) Im Privatrecht ist cura die staatlich angeordnete Fürsorge hülfsbedürftiger Personen, die neben der tutela (s. d.) steht. Inst. I 23. Das Unterscheidungsmerkmal der C. von der tutela ist darin zu sehen, dass sie eine Fürsorge ohne Erziehungsgewalt, also Befehlsrecht ist, Dig. XXVI 7 de administratione et periculo tutorum, 12, 3 cum tutor non rebus dumtaxat, sed etiam moribus pupilli praeponatur. Dig. XXVI 1, 1 pr. Inst. I 13, 1. So ist auch zu deuten Inst. I 14, 4 Tutor ... personae non causae vel rei datur, womit zu vergleichen ist Dig. XXVII 10, 7 pr. consilio et opera curatoris tueri debet non solum patrimonium, sed et corpus et salus furiosi. Gewöhnlich erklärt man (vgl. z. B. die bei Leonhard Institutionen 222, 4 Angeführten) den Satz tutor personae datur, curator rei daraus, dass der tutor seinem Schützlinge bei dem Abschlusse von Rechtsgeschäften gegenwärtig beistehen musste (s. Auctoritas Nr. 3), während ein curator die Geschäfte seines Pfleglings, die seiner Zustimmung bedurften, auch abwesend zu erteilen befugt war (consensus curatoris, s. Consensus). Dig. XXVI 8 de auctoritate et consensu tutorum et curatorum. Nach Cuq Les institutions juridiques des Romains 1891, 308ff. lag der Hauptzweck der tutela darin, den Schützling gegen andere zu unterstützen, der C. aber, ihn gegen eigene Missgriffe in seiner Vermögensverwaltung zu sichern; wahrscheinlich waren aber beide Ziele schon der ältesten tutela nicht fremd.

Die curatores dienen zuweilen den Schutzbedürfnissen bestimmter Personen, z. B. eines minor oder furiosus, zuweilen haben sie aber die Aufgabe, widerstrebende Interessen mehrerer nach Massgabe des Rechtes zugleich zu berücksichtigen, z. B. der curator hereditatis Dig. XXVII 10, 3, s. Hereditas, und der curator bonorum im Concurse, s. Bonorum emptio, Dig. XXVII 10, 9. Irreführend ist die Einteilung in curatores personarum und rerum, da fast bei jeder c. das Wohl von Personen und die Fürsorge für Vermögensstücke in Betracht kommt (vgl. Adamkiewicz Der Rechtsbegriff der Curatel, 1892, und dazu [1772] Leonhard Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, herausg. von Rassow, Küntzel und Eccius XXXVII 158).

Die Bestellung der curatores geschah im neuesten römischen Recht durch die Obrigkeit. Das ältere Recht kannte neben den in dieser Weise bestellten curatores honorarii auch curatores legitimi, die ihr Amt unmittelbar kraft Gesetzes erlangten; vgl. Ulp. XII 1 curatores aut legitimi sunt, id est qui ex lege duodecim tabularum dantur, aut honorarii, id est qui a praetore constituuntur, auch hierzu Cic. de inv. II 48 lex est: si furiosus est, agriatorum gentiliumque in eo pecuniaque eius potestas esto (Karlowa Röm. Rechtsg. II 73ff. Cuq Les institutions juridiques des Romains, Paris 1891, 150, 2).

Die Befugnisse der curatores waren nach dem besonderen Zwecke der C. verschieden. Das römische Recht kennt namentlich auch allgemeine Curatelen für alle Angelegenheiten eines Pfleglings, also Fälle einer Fürsorge, in denen die neuere Rechtssprache von Vormundschaften, nicht von Pflegschaften redet, z. B. die cura minorum, s. Minores und Lex Plaetoria, cura furiosi, s. Furor, die cura prodigi, s. Prodigus und Bonis interdicere. Die sog. cura debilium personarum (schwacher oder kranker Personen) wurde von den Pfleglingen selbst erbeten. Inst. I 23, 4. Dig. XXVI 5, 12 pr. XXVII 10, 2; vgl. überhaupt Dig. XXVII 10 de curatoribus furioso et aliis extra minores dandis. Auch für Abwesende konnte eine cura absentis bestellt werden, Dig. XLII 5, 22, 1, namentlich auch für Kriegsgefangene, Dig. L 4, 1, 4. Cod. VIII 50 (51), 3. Ferner wurde dem Erbschaftsanwärter im Mutterleibe ein curator ventris gegeben, Dig. L 4, 1, 4. XXXVII 9, 1, 17 u. 18, und daneben noch auf Wunsch der Gläubiger ein besonderer curator bonis, weil hinsichtlich des Umfanges der Verpflegung der schwangeren Mutter ein Widerstreit der Interessen des Kindes und der Interessen der Erbschaftsgläubiger vorliegt; vgl. auch Dig. XXXVII 10, 5, 1.

Im Übrigen entspricht das Recht der C. durchaus den Grundsätzen der tutela (s. d.), namentlich hinsichtlich der Pflicht zur Sicherheitsbestellung, der Entschuldigungsgründe des zum Amte Berufenen und seiner Absetzbarkeit wegen verletzter Pflichten, Dig. XXVI 3. XXVI 5–10. XXVII 1; vgl. Cod. V 6 de interdicto matrimonio inter pupillam et tutorem seu curatorem liberosce eorum. Cod. V 31–34. 36–44. Inst. I 1, 24–26, auch wegen der Klagen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Curator und Pflegling (Dig. XXVII 3–5. XXVII 7–9. Cod. V 38; vgl. hierzu Wlassak Zur Geschichte der negotiorum gestio, Jena 1879, 85ff., bes. 125; auch Windscheid Pandekten⁷ II 594. 597. § 438 Anm. 1 u. 17) mit dem einzigen Unterschiede, dass die Klagen gegen den tutor erst nach der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses zulässig waren, die Klagen gegen den Curator aber auch während der Dauer der c., Dig. XXVII 3, 1, 24. 4 pr. § 3. 9, 4 u. 5. XXVII 4, 1, 3.

Litteratur. Pernice Labeo I 225ff. Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 1, 301–310. Voigt Röm. Rechtsgesch. I 280. 281. Cuq Les institutions juridiques des Romains, Paris 1891, 71. [1773] 150, 2. 307ff. 520. 566ff. Schulin Lehrb. der Gesch. d. röm. R. 196ff. Gérardin Nouv. Revue historique XII/XIII, Paris 1888/89 nr. 16. Audibert ebd. XIV 1890 nr. 12 und XV 1891 nr. 8. Puchta-Krüger Institutionen10 II 415ff. 420ff. Leonhard Institutionen 221ff. 236ff.