3)A. tutoris, der zu rechtsgeschäftlicher Wirksamkeit von Handlungen eines bevormundeten impubes (pupillus) oder Weibes erforderliche Beistand der Tutors. Pupillen können Geschäfte, welche ihre rechtliche Lage beeinträchtigen (z. B. Veräusserungen, Verpflichtungen, Befreiung von Schuldnern), allein nicht wirksam abschliessen,
[2276] Inst. I 21 pr. Ihre Tutoren können ohne Mitwirkung der Mündel kraft der ihnen zustehenden rerum administratio zwar Besitz und damit Eigentum der Pupillen veräussern und Schuldner derselben durch Zahlungsempfang befreien, Cic. Top. 46, andere Geschäfte aber gleich anderen Stellvertretern nur mit Wirkung für und gegen sich selbst abschliessen; erst nach Beendigung der Tutel können die Geschäfte für und gegen die Mündel wirksam gemacht werden. Dagegen können Mündel und Tutor zusammen alle Geschäfte (mit Ausnahme der Testamentserrichtung) mit unmittelbarer Wirkung für und gegen das Mündel in der Weise abschliessen, dass dieses das zum Abschluss der Rechtsgeschäfte Erforderliche spricht oder thut, der Tutor aber Beistand leistet (auctoritatem interponit). Die a. tutoris kann im Gegensatz zum consensus curatoris nur von dem gegenwärtigen Tutor sofort und unbedingt gewährt werden, Inst. I 21, 2. Litteratur: Karlowa Röm. R.-Gesch. II 278f. Brinz Pand. III 807f.
Gewaltfreie mulieres konnten bis zur Beseitigung der (reichsrechtlichen) Geschlechtsvormundschaft (zwischen Diocletian Vat. frg. 225 und Constantin Cod. Theod. III 17, 2), sofern sie nicht als Vestalinnen oder ex lege Iulia et Papia Poppaea jure liberorum (Gai. I 145) von der Tutel befreit waren, die aus Cic. p. Flacc. 84; p. Caec. 72. Gai. I 176. 178. 180. 184. 192. II 47. 85. III 108. Ulp. reg. 1, 17. 11, 22. 27. Dosith. 15 ersichtlichen Geschäfte und Processhandlungen nur mit a. tutoris wirksam vornehmen; auch hier ist Gegenwart und Zustimmung des Tutors bei der Handlung der mulier erforderlich. Karlowa Röm. R.-Gesch. II 292f.