4) A. bei Mancipationen, Beistand und Beistandpflicht des Mancipanten. Wer eine Sache durch mancipatio erworben hat, kann, wenn sie ihm von einem dritten bestritten wird, den Mancipanten auffordern, ut causae agendae adesset. Dig. XXI 1, 29, 2. Leistet dieser ihm darauf im Process mit dem dritten nicht Beistand (auctoritatem defugerePlaut. Poen. 147. Terent. Eunuch 390. Cic. p. Sulla 33. Dig. XLV 1, 85, 5. 139) oder unterliegt der manicipio accipiens dem dritten trotz des vom Mancipanten geleisteten Beistands, so kann der mancipio accipiens den Mancipanten mit legis actio, später auch mit einer im praetorischen Edict proponierten actio (sog. actio auctoritatis) auf das Doppelte des Mancipationspreises belangen. Die Formel, mit welcher in dem durch legis actio contestierten Streit mit dem dritten der in iure erschienene Mancipant zum Beistand aufzufordern war, Prob. 4, 7. Cic. p. Caec. 54; p. Mur. 26: quando in iure te conspicio, postulo anne fas (fuas? fias?) auctor. Die Beistandspflicht kann durch mancipatio nummo uno illusorisch gemacht werden. Weil dieses Mittel gebraucht wurde, um die Beistandspflicht auszuschliessen, und wegen Plaut. Pers. 524f. 532. 589; Curc. 495 ist unwahrscheinlich, dass die Beistandspflicht nur durch eine regelmässig, aber nicht notwendig der Mancipation hinzutretende nuncupatio begründet wurde, vielmehr zu vermuten, dass sie durch die XII Tafeln vorgeschrieben ist (vgl. Gesetz v. Gortyn. Col. VI 10f. IX 7f.). Die Bestimmung der XII Tafeln (nach Cic. Top. 23; p. Caec. 54): usus auctoritas fundi biennium[2277]est sagt vermutlich, dass bei einem fundus die Beistandspflicht des Mancipanten mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums aufhört, in welchem der mancipio accipiens das Eigentum durch Usucapion erwerben kann. Entsprechend der Vorschrift der XII Tafeln, dass res furtivae nicht usucapiert werden können, verordnete nach Gell. XVII 7 eine Lex Atinia: quod subruptum erit, eius rei aeterna auctoritas esto. Der Satz der XII Tafeln: adversus hostem aeterna auctoritas, Cic. de off. I 37. Varro de l. l. V 3, scheint zu bedeuten, dass die Beistandspflicht des Mancipanten über die gewöhnliche Frist hinaus für den Fall fortdauert, dass ein Peregrinus die Sache dem mancipio accipiens bestreitet, da Peregrinen die (civile) Usacapion nicht entgegengehalten werden kann. Litteratur: Eck Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigentums (1874). Bechmann Der Kauf I 102ff. Lenel Ed. perp. 423. Karlowa Röm. R.-Gesch. II 373. 387. 405. 578. Pernice Labeo III 114. – A. in der Bedeutung: Pflicht zum Beistand und eventuell zur Zahlung des Duplum erscheint übertragen auf die beim formlosen Kaufvertrag durch die im aedilicischen Edict proponierte stipulatio duplae übernommene Verpflichtung Vat. frg. 10. Sen. n. qu. IV 3, 2. Paul. Sent. II 17, 1. V 10. Dig. XXI 2, 76. Auctor secundus CIL III 959. Dig. XXI 2, 4 pr.: der für die Garantieverpflichtung des Mancipanten oder Verkäufers durch satisdatio secundum mancipium gestellte Bürge (entsprechend dem nach provincialer Sitte hinzutretenden βεβαιωτήρ oder προπωλητής). Bechmann Der Kauf I 367. Mitteis Reichsrecht und Volksrecht 503.