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2) Doris in Kleinasien bestand aus den dorischen Niederlassungen an der karischen Küste und auf den benachbarten Inseln, die in dem Bunde durch ihre sechs Hauptorte (die dorische Hexapolis) vertreten wurden. Diese sechs Städte waren Ialysos, Lindos und Kamiros auf der Insel Rhodos, Kos, Knidos und Halikarnassos (Herodot. I 144. Strab. XIV 653). Die ersten vier leiteten ihre Gründung von Argos und Epidauros her, Knidos von Sparta, Halikarnassos von Argos und Troizen. Die übrigen dorischen Niederlassungen der Umgegend, auf den Inseln Nisyros, Kalydna, Karpathos, Telos und Syme und die Städte Myndos, Mylasa, Kryassa und Iasos standen teils in abhängigem, teils in feindseligem Verhältnisse zu dem Bunde oder einzelnen Städte desselben (Herodot. I 144. VII 99. 153. Diod. V 53f. Paus. II 30). Ihre gemeinsamen Bundesfeste feierten die Dorier bei dem triopischen Heiligtume (τὸ Τριοπικὸν ἱερόν) auf dem triopischen Vorgebirge in der Nähe von Knidos, zu Ehren des triopischen Apollon und der triopischen Demeter. Sie waren nicht blos hippischen, gymnischen und musischen
Kampfspielen geweiht, sondern dienten auch zu politischen Beratungen. Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten wurden hier geschlichtet, Krieg
[1566] und Frieden beschlossen u. s. w. (Schol. Theocr. XVII 69. Dion. Hal IV 25). In Bewahrung ihrer Bundesgesetze waren die Dorier sehr streng, sie nahmen keine der benachbarten dorischen Niederlassungen in ihren Bund auf und schlossen selbst die Stadt Halikarnassos, als sich einer ihrer Bürger an dem triopischen Apollon vergangen hatte, von dem Bunde aus, so dass aus der Hexapolis eine Pentapolis wurde (Herodot. I 144). Obgleich einzelne Städte des Bundes, namentlich Halikarnassos und Rhodos, zu hoher Blüte gelangten und Einfluss gewannen, hat doch der Bund als solcher nie einen bedeutenden Einfluss gehabt. Nur zweimal erscheinen die asiatischen Dorier in der Geschichte, und jedesmal einer grösseren Macht untergeordnet, als Unterthanen des Xerxes (Herodot. VII 93) und (Thuc. II 9) als Bundesgenossen der Athener. S. noch ausser K. O. Müllers Doriern die Art. Dorier und Doris in der Encyclopädie von Ersch und Gruber, und Boeckh in dem zweiten Teile des Corpus inscr. graec. Gust. Gilbert Griech. Staatsaltertümer II 24. Vgl. die Art. über die Städte der Hexapolis bezw. Pentapolis bezüglich ihrer Verfassungseinrichtungen, Phylen u. s. w.