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Ἐνεχυρασία. Pfändung war dem Gläubiger in Athen gestattet, wenn der Schuldner innerhalb einer nicht näher bekannten gesetzlichen oder auch vereinbarten Frist nach der Verurteilung nicht zahlte. Die Vereinbarung war bindend, wenn sie mündlich vor Zeugen abgeschlossen wurde, [Demosth.] XLVII 49f. XLII 12. Der Gläubiger hatte die Pfändung persönlich vorzunehmen, [Demosth.] XLVLII 63, und, wollte er sich nicht übler Nachrede aussetzen, in Anwesenheit des Schuldners, a. O. 80. Sie war Privatsache, [Demosth.] a. O. 36. 52f. LIII 15. Die Mitwirkung der Demarchen, Schol. Ar. Nub. 37. [Demosth.] XLVII 35, war wahrscheinlich nur erfordert, um dem Gläubiger den Zutritt zu dem Hause des Schuldners zu erwirken. Die Handlung hieß vom Gläubiger ἐνεχυράζειν, [Demosth.] XLVII 79. Demosth. XXIV 197, oder medial ἐνεχυράζεσθαι, Ar. Nub. 35, auch ἐνέχυρα λαμβάνειν, Demosth. XXI 81; ἐνεχυράζεσθαι passiv vom Schuldner Ar. Nub. 241 und vom Pfande Lys. bei Athen. XIII 612 c. Der gesetzliche Widerstand des Schuldners erfolgte durch ἐξαγωγή (s. d.). Gegenstände der Pfändung waren, seit Solon das Haften der Person beseitigt hatte, Arist. resp. Ath. 6, Sclaven. [Demosth.] XLVII 37, Geräte (σκεύη), ebd. 53, auch Vieh, ebd. 52, ein Schiff und Sclaven, XXXIII 10. Die letzte Stelle spricht dafür, daß der Überschuß des Erlöses zurückgezahlt wurde. Übrigens konnte die Pfändung vertragsgemäß als Verfallstrafe auch ohne Urteil eintreten. IG II 600, 36 ἐξεῖναι ... ἐνεχυράζειν πρὸ δίκης vgl. 565, 11. 1055, 7 (s. Εἴσπραξις). Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 966. Hermann-Thalheim Rechtsaltertümer⁴ 131. Auch Gortyna kannte das ἐνεχυράζειν und erließ Verbote gegen seine ungerechte Anwendung, Mon. Ant. III nr. 154 p. 294; für Thera vgl. CIG 2448 E 20. 23, für Ägypten Pap. Louvre 35. 37. Außerhalb Athens durfte sich der Gläubiger vielfach an die Person des Schuldners halten, Diod. I 79. Isokr. XIV 48. Lys. XII 98. Polyb. XXXVIII 3, 10 und die im Art. Εἴσπραξις angeführten Stellen.