RE:Gabinius 3

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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unbekannter Urheber einer Lex Gabinia
Band VII,1 (1910) S. 423
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3) Nur die späte, dem Porcius Latro zugeschriebene declam. contra Catilin. 19 (z. B. in Gerlachs Sallust-Ausg. 191) kennt eine Lex Gabinia: Qui coitiones clandestinas in urbe conflavisset, more maiorum capitali supplicio multaretur. Wenn diese Angabe überhaupt Glauben verdient (vgl. Mommsen Strafr. 563f., 4, von Groebe bei Drumann G. R.2 III 39, 2 übersehen), so rührt das Gesetz wegen des more maiorum gewiß von einem der bekannten Tribunen des 7. Jhdts. der Stadt her, vielleicht von Nr. 5.