RE:Γεωμετρία 2
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
---|---|---|---|
| |||
Geometria, die Grundsteuer (?) im ptolemäischen und röm. Ägypten | |||
Band S VII (1940) S. 205–206 | |||
Bildergalerie im Original | |||
Register S VII | Alle Register | ||
|
Γεωμετρία. Name für eine Steuer im ptolemäischen und römischen Ägypten. Die Bezeichnung dieser Steuer legt an sich den Gedanken nahe, daß sie mit der Landvermessung (s. Art. Episkepsis in diesem Bande) in Zusammenhang steht. Als Vermessungsgebühr fassen sie auch Grenfell und Hunt (Pap. Tebt. I 5 zu 59), Preisigke (Fachwörterbuch) und Curschmann (Pap. Jand. VII 141 Einleitung). Nach der anderen von Wilcken (Gr. Ostr. I 173–177. 313–319), den Herausgebern der Rylands-Papyri (II S. 243–251) und Cl. Préaux (Ostr. Brookl. S. 68/69) vertretenen Ansicht, ist die G. eine Grundsteuer, die nur auf fruchttragendes Wein- und Gartenland erhoben wird. Eine endgültige Beantwortung der Frage nach der Richtigkeit der beiden Ansichten ist noch nicht möglich. Offenbar ist aber zu scheiden zwischen der G. in ptolemäischer und der in römischer Zeit.
In Pap. Tebt. 93, 2, 8, 14 u. ö. und Pap. Tebt 94, 3, 14 (beide ca. 112 v. Chr.) wird die G. in Höhe von 1/2 Artabe erhoben. Sie erscheint zusammen mit verschiedenen anderen Steuern, die in ihren Beträgen wechseln. Das bedeutet, daß auch die Landstücke, auf die sie entfielen, verschieden groß waren. Die G. dagegen beträgt gleichbleibend 1/2 Artabe. Sie wird in diesem Falle auf Ackerland erhoben (vgl. Pap. Tebt. I 5 zu 59). Der dritte und letzte Text aus ptolemäischer Zeit, BGU 1185, 20 (60/59), entscheidet die Frage nach der Bedeutung der G. nicht, sondern läßt nur soviel erkennen, daß sie jetzt auf Wein- und Gartenland erhoben wurde. Für die römische Zeit scheint die These, die die G. für eine Grundsteuer erklärt, eine gewisse Berechtigung zu haben. Die Herausgeber der Rylands-Papyri (II S. 251) weisen darauf hin, daß eine Vermessungsgebühr auch auf Ackerland hätte entfallen [206] müssen, während die G. aber nur für Wein- und Gartenland nachweisbar ist. Und zwar werden im 1./2. Jhdt. n. Chr. 50 Drachmen auf eine Arure Weinland (ἀμπελῶν) und 25 Drachmen auf eine Arure Gartenland (παράδεισος) für die G. erhoben. Dazu kommt noch ein Zuschlag (προσδιαγραφόμενα) in Höhe von 1/16 des Betrages.
Auffallend ist es, daß in BGU 1896 (166 n. Chr.), einer langen Liste von Wein- und Gartenlandbesitzern mit Angabe der Größe des Grundstückes und der darauf liegenden Abgaben, nur einmal (Z. 356) die G. erwähnt wird.
Den letzten sicher datierten Beleg für die G. liefert Ostr. Straßb. 155 aus dem J. 217. Es ist möglich, daß die G. ebenso wie die Apomoira (s. d.), eine andere Steuer auf Wein- und Gartenland im Verlaufe der durch die Durchführung der constitutio Antonina bedingten Änderungen verschwand.
Literatur. U. Wilcken Gr. Ostr. I 173–177. 313–319. Pap. Ryl. II S. 243–251. Cl. Préaux Ostr. Brookl. S. 68f. S. Wallace Taxation in Egypt from Augustus to Diocletian, Princeton 1938, 49–53.
Nachträge und Berichtigungen
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
---|---|---|---|
| |||
Band R (1980) S. 116 | |||
Bildergalerie im Original | |||
Register R | Alle Register | ||
|
Geometria
[2]) Die Grundsteuer (?) im ptolem. und röm. Aegypten. S VII.