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Γνωμεισηγητής. In der autonomen Stadtverwaltung von Arsinoë, der Metropolis des arsinoitischen Gaues (heute Faijûm), finden wir für das Einbringen der Anträge in den arsinoitischen Tempelrechnungen des J. 215 n. Chr., BGU 362 XII 1. XV 8 u. ö. einen γνωμεισηγητής. Diese Funktion ist hier mit der des ἐπιψηφιστής, des Leiters der Abstimmung, vereinigt in der Hand des präsidierenden Prytanen (ἔναρχος πρύτανις). Mit Unrecht schloß Swoboda Die griech. Volksbeschlüsse (Wien 1890) 190 daraus, in Arsinoë habe der πρύτανις, der an der Spitze des Rates stand, nicht bloß das Präsidium, sondern auch ,die permanente Antragstellung‘ gehabt; denn, wie Preisigke Städtisches Beamtenwesen im römischen Ägypten (Halle 1903) 20 mit Recht eingewendet hat, wäre es doch wohl überflüssig, die beiden Funktionen neben dem Prytanentitel noch besonders hervorzuheben, wenn sie regelmäßig miteinander vereint gewesen wären. Obgleich
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Antragstellung und Leitung der Abstimmung auch sonst öfter in einer Hand vereinigt vorkommen (s. o. Art. Γνώμη 1), so wird doch die Regel gewesen sein, daß der, welcher die Anträge einbringt, verschieden ist von dem, der die Abstimmung darüber leitet, wie in der von Preisigke 20, 2 zitierten Inschrift aus Amorgos (242 n. Chr.), Athen. Mitt. I 347 nr. 15, 21ff. Αὐρ. Εὐτυχίδης Νά[ξ]ου εἰσηγησάμην, Αὐρ. Ἑρμαγόρας β' ἐψηφισάμην. Über die arsinoitischen Tempelrechnungen s. WilckenHerm. XX (1885) 430ff. und über die in Frage stehende Stelle 446f.
Nicht unähnlich war, wie es scheint, die Rolle des εἰσαγωγεύς beim ägyptischen Chrematistengericht nach der Darstellung von Gradenwitz Arch. f. Papyrusforsch. III 23ff. Verwandte Funktionen hatten vielleicht auch die drei δογματογράφοι in dem dem 1. Jhdt. v. Chr. angehörenden Ehrendekret für die Gemeinde-Ephoren der lakedaimonischen ὠβάAmyklai, Dittenberger Syll.2 451 (= Michel Recueil 182 = Loeschcke Athen. Mitt. III [1878] 164), wenn nämlich Loeschcke 168 recht hat mit der Annahme, die Aufgabe dieser drei an der Spitze genannten δογματογράφοι sei eher gewesen, die Anträge zur Vorlage an die Gemeinde vorzubereiten, als, worauf der Amtstitel führen könnte, gefaßte Beschlüsse auszufertigen. Jedenfalls sind diese drei lakedaimonischen Dogmatographen zu trennen von den in einer ganzen Anzahl von Psephismen griechischer Städte Kleinasiens vorkommenden δογματογράφοι, die ,Urkundszeugen‘ sind (= γραφομένῳ παρῆσαν = scribendo adfuerunt), worüber vorläufig zu vgl. Swoboda Griech. Volksbeschl. 213f. (nach Menadier); s. auch Art. Δoγματογράφοι Suppl. Bd. II.